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Abstraktes Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis, §§ 780, 781 BGB
Was versteht man unter einem abstrakten Schuldversprechen und unter einem abstrakten Schuldanerkenntnis? Was für Vorteile haben sie?
Das abstrakte Schuldversprechen und das abstrakte Schuldanerkenntnis sind in §§ 780 f. BGB geregelt. Beide sind einseitig verpflichtende Verträge, die eine Leistung versprechen beziehungsweise eine Schuld anerkennen, und zwar unabhängig vom Schuldgrund. Das bedeutet, dass aus dem Vertrag selbst kein Rechtsgrund ersichtlich ist. Jemand verpflichtet sich also beispielsweise, 1000€ zu schulden, ohne dass ein Zweck genannt wird. Ein praktisch wichtiger Fall ist die irrtümliche Überweisung einer Bank auf ein Kundenkonto.
Der Unterschied zwischen beiden liegt darin, was genau geschieht: Beim abstrakten Schuldversprechen nach § 780 BGB wird ein Leistungsversprechen begründet, also eine neue Verpflichtung geschaffen. Ein typisches Beispiel ist das Ausstellen eines Schecks. Beim abstrakten Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB hingegen wird eine bereits bestehende Schuld anerkannt.
Für den Gläubiger ergeben sich aus diesen abstrakten Verpflichtungen erhebliche Vorteile. Erstens erhält er einen eigenen unverjährten Anspruch, der unabhängig vom weiterhin bestehenden Grundgeschäft besteht. Zweitens wird ihm der Urkundenprozess ermöglicht, was die Durchsetzung seiner Forderung erheblich erleichtert.
Abstrakte Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse begründen also vom Grundgeschäft losgelöste Ansprüche mit eigenständiger Verjährung.
Abstraktes Schuldversprechen und abstraktes Schuldanerkenntnis, §§ 780 f. BGB
- Einseitig verpflichtender Vertrag, der Leistung verspricht bzw. Schuld anerkennt, unabhängig von Schuldgrund (kein Rechtsgrund im Vertrag ersichtlich); z.B. Verpflichtung 1000€ zu schulden, ohne Nennung eines Zwecks; insb. auch irrtümliche Überweisung einer Bank auf Kundenkonto
- Abstraktes Schuldversprechen, § 780 BGB: Leistungsversprechen begründet; z.B. auch Ausstellen eines Schecks
- Abstraktes Schuldanerkenntnis, § 781 BGB: Bereits bestehende Schuld anerkannt
- Vorteile für Gläubiger
- Eigener unverjährter Anspruch unabhängig von weiterhin bestehendem Grundgeschäft
- Urkundenprozess möglich
Kann man ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis mündlich abgeben?
Sowohl das abstrakte Schuldversprechen als auch das abstrakte Schuldanerkenntnis unterliegen besonderen Formerfordernissen. Grundsätzlich ist für beide die Schriftform erforderlich, wie sich aus §§ 780 S. 2, 781 S. 1 BGB ergibt. Eine rein mündliche Erklärung genügt also nicht.
Wird das Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis allerdings schenkweise erteilt, also ohne dass der Erklärende eine Gegenleistung erhält, verschärft sich das Formerfordernis erheblich. In diesem Fall ist gemäß § 518 Abs. 1 S. 2 BGB eine notarielle Beurkundung erforderlich. Fehlt diese notarielle Form, ist das Rechtsgeschäft zunächst nichtig. Allerdings kann dieser Formmangel nach § 518 Abs. 2 BGB durch Erfüllung geheilt werden. Wenn du also jemandem schenkweise ein abstraktes Schuldversprechen ohne notarielle Beurkundung erteilst und anschließend tatsächlich leistest, wird das ursprünglich formnichtige Versprechen wirksam, sodass du die Leistung nicht ohne Weiteres nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zurückfordern kannst.
Merke dir: Schriftform ist der Grundsatz, bei schenkweiser Erteilung ist notarielle Beurkundung nötig.
Form
- Grds. Schriftform, §§ 780 I 2, 781 1 BGB
- Wenn schenkweise erteilt notarielle Beurkundung erforderlich, § 518 I 2 BGB: Heilung nach § 518 II BGB möglich durch Erfüllung
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Muss der Schuldner auf ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis leisten, wenn kein Rechtsgrund zugrunde liegt?
Obwohl das abstrakte Schuldversprechen und das abstrakte Schuldanerkenntnis vom Grundgeschäft losgelöst sind, bedeutet das nicht, dass der Gläubiger die Leistung in jedem Fall behalten darf. Das Behaltendürfen bedarf nämlich eines Rechtsgrundes, also einer wirksamen zugrundeliegenden Forderung.
Was passiert nun, wenn kein solcher Rechtsgrund besteht? Hier ist zu unterscheiden, ob bereits geleistet wurde oder nicht.
Hat der Schuldner bereits geleistet, obwohl kein Rechtsgrund vorlag, ist die Leistung kondizierbar nach §§ 812 ff. BGB. Die Anspruchsgrundlage ist die Leistung ohne Rechtsgrund gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Hat der Schuldner hingegen auf eine einredebehaftete Forderung geleistet, greifen die spezielleren Vorschriften der §§ 821, 813 BGB. Diese werden relevant, wenn der Kondiktionsanspruch bereits verjährt ist.
Anders liegt der Fall, wenn der Schuldner noch nicht geleistet hat. Hier kann er sich auf die dolo agit-Einrede aus § 242 BGB berufen. Der Gedanke dahinter ist einfach: Der Schuldner braucht nicht zu leisten, wenn der Gläubiger die Leistung anschließend ohnehin wieder herausgeben müsste, weil sie kondizierbar wäre. Das wäre eine widersprüchliche und treuwidrige Rechtsausübung.
Diese Grundsätze greifen allerdings nicht, wenn sie vertraglich abbedungen wurden, die Parteien also vereinbart haben, dass der Schuldner sich hierauf nicht berufen kann.
Eine wichtige praktische Konsequenz ergibt sich für die Beweislast: Es tritt eine Beweislastumkehr ein, weil der Verpflichtete das Fehlen des Rechtsgrundes nachweisen muss. Normalerweise müsste der Gläubiger beweisen, dass kein Rechtsgrund besteht. Bei abstrakten Schuldversprechen und Schuldanerkenntnissen kehrt sich dies um.
Entscheidend ist also: Auch bei abstrakten Verpflichtungen muss grundsätzlich ein Rechtsgrund bestehen, sonst kann der Schuldner die Leistung verweigern oder zurückfordern.
Behaltendürfen bedarf eines Rechtsgrundes: Erfordert wirksame zugrundeliegende Forderung
Wenn kein Rechtsgrund und bereits geleistet: Kondizierbar nach §§ 812 ff. BGB
Leistung ohne Rechtsgrund, § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Leistung auf einredebehaftete Forderung, §§ 821, 813 BGB, wenn Kondiktionsanspruch verjährt
Wenn kein Rechtsgrund und noch nicht geleistet
Dolo agit-Einrede, § 242 BGB: Schuldner braucht nicht zu leisten, wenn anschließend wieder kondizierbar
Nicht, wenn vertraglich abbedungen
Beweislastumkehr, weil Verpflichteter Fehlen des Rechtsgrundes nachweisen muss
Liegt auch ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis vor, wenn der Schuldgrund im Vertrag erwähnt wird?
Wird im Vertrag der Schuldgrund erwähnt, liegt in der Regel kein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis vor. Stattdessen handelt es sich dann um ein sogenanntes kausales Schuldanerkenntnis, das auch als deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder Schuldbestätigungsvertrag bezeichnet wird. Ein solches kommt insbesondere im Wege des Vergleichs zustande und ist in der Praxis deutlich häufiger anzutreffen als das abstrakte Schuldanerkenntnis.
Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass beim kausalen Schuldanerkenntnis keine neue Forderung abstrakt begründet wird. Vielmehr wird der Inhalt einer bereits bestehenden, aber streitigen Forderung konkret festgelegt. Stell dir vor, du und dein Vertragspartner streitet darüber, wie hoch die Schuld aus einem Kaufvertrag tatsächlich ist. Einigt ihr euch darauf, dass die Schuld 1000 Euro beträgt, und haltet dies schriftlich fest, liegt ein kausales Schuldanerkenntnis vor. Die Forderung bleibt dabei an ihren ursprünglichen Rechtsgrund, den Kaufvertrag, gekoppelt.
Die Rechtsfolgen des kausalen Schuldanerkenntnisses unterscheiden sich erheblich vom abstrakten Schuldanerkenntnis. Es bewirkt einen Einwendungsverzicht: Der Schuldner kann sich nicht mehr auf solche Einwendungen berufen, die er bei Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rechnete.
Das kausale Schuldanerkenntnis ist nicht kondizierbar nach §§ 812 ff. BGB.
- Kausales Schuldanerkenntnis / deklaratorisches Schuldanerkenntnis / Schuldbestätigungsvertrag (insb. im Wege des Vergleichs): Nicht neue Forderung abstrakt begründet, sondern Inhalt streitiger Forderung konkret festgelegt (z.B. streitige Schuld aus Kaufvertrag auf 1000€ beziffert); angenommen, wenn Schuldgrund erwähnt; praktisch viel häufiger
- Einwendungsverzicht für Einwendungen, die Schuldner bei Abgabe der Erklärung kannte bzw. mit denen er rechnete
- Nicht kondizierbar nach §§ 812 ff. BGB
Ist es als abstraktes Schuldanerkenntnis zu qualifizieren, wenn ein Unfallbeteiligter am Unfallort die Schuld für den Unfall anerkennt?
Wenn ein Unfallbeteiligter am Unfallort erklärt, er sei schuld am Unfall, liegt darin regelmäßig kein abstraktes Schuldanerkenntnis. Solche Erklärungen werden als sogenanntes Zeugnis gegen sich selbst bezeichnet und stellen bloße Wissenserklärungen dar, die der Beweisführung dienen, keine Willenserklärungen.
Der entscheidende Grund für diese Einordnung ist das Fehlen eines Rechtsbindungswillens. Wer unmittelbar nach einem Unfall seine Schuld einräumt, will damit typischerweise keine konkrete Forderung übernehmen. Er erkennt lediglich seine Verantwortlichkeit für den Unfall an, ohne sich rechtlich zu einer bestimmten Leistung verpflichten zu wollen. Stell dir vor, du fährst jemandem ins Heck und sagst spontan: „Das war mein Fehler, tut mir leid." Mit dieser Aussage gibst du zu, den Unfall verursacht zu haben, aber du verpflichtest dich nicht dazu, einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen oder sämtliche Schäden zu ersetzen.
Die Abgrenzung ist praktisch bedeutsam: Während ein abstraktes Schuldanerkenntnis einen eigenständigen Anspruch begründet, hat das Zeugnis gegen sich selbst lediglich Bedeutung für die Beweislage im späteren Prozess. Es kann als Indiz für die Haftung herangezogen werden, schafft aber keine neue Verbindlichkeit.
- „Zeugnis gegen sich selbst“, insb. Erklärungen am Unfallort: Regelmäßig bloße Wissenserklärungen zur Beweisführung, kein Rechtsbindungswille; z.B. nicht konkrete Forderung übernommen, sondern nur Verantwortlichkeit für Unfall anerkannt
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