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Abstraktes Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis: Persönliche Haftungsübernahme

Persönliche HaftungsübernahmePersönliche Unterwerfungserklärung
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was für eine Kreditsicherheit liegt vor, wenn der Schuldner sich beim Notar der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterwirft?

Die persönliche Haftungsübernahme ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB, das als Kreditsicherungsmittel in Höhe der Darlehenssumme eingesetzt wird.

Regelmäßig erfolgt diese persönliche Haftungsübernahme in Form einer persönlichen Unterwerfungserklärung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Dabei handelt es sich um eine notarielle Unterwerfungserklärung, mit der sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Der praktische Vorteil für den Sicherungsnehmer liegt darin, dass er mit dieser Erklärung direkt in das persönliche Vermögen des Schuldners vollstrecken kann, ohne zuvor ein Gerichtsverfahren durchführen zu müssen.

Häufig wird die persönliche Haftungsübernahme zusätzlich zu einer Sicherungsgrundschuld vereinbart. Der Grund dafür ist einfach: Mit der Sicherungsgrundschuld kann der Gläubiger nur in das Grundstück vollstrecken, gegebenenfalls in Form einer dinglichen Unterwerfungserklärung. Die persönliche Haftungsübernahme erweitert seine Zugriffsmöglichkeiten auf das gesamte Vermögen des Schuldners. In der notariellen Urkunde findet sich typischerweise eine Formulierung wie: „Der Schuldner übernimmt für sich selbst in Höhe von 300.000 Euro die persönliche Haftung."

Anders als bei anderen Sicherungsmitteln gibt es zur Verknüpfung des Darlehensvertrags und der persönlichen Haftungsübernahme keinen Sicherungsvertrag. Einwände gegen den Darlehensvertrag kann der Schuldner über das Bereicherungsrecht nach §§ 812 ff. BGB geltend machen, insbesondere während einer laufenden Vollstreckung durch eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO. Zentral ist dabei § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB: Ist die Darlehensforderung erfüllt, fällt der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Anspruchs aus dem Schuldanerkenntnis weg, sodass dieses kondizierbar wird.

Merke

Persönliche Haftungsübernahme: Abstraktes Schuldanerkenntnis, §§ 780, 781 BGB, als Kreditsicherungsmittel in Höhe der Darlehenssumme

  • Regelmäßig als persönliche Unterwerfungserklärung, § 794 I Nr. 5 ZPO: In Form einer notariellen Unterwerfungserklärung (Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung), mit der Sicherungsnehmer in persönliches Vermögen vollstrecken kann
  • Insb. häufig zusätzlich zu Sicherungsgrundschuld, mit der nur in das Grundstück vollstreckt werden kann (ggf. in als dingliche Unterwerfungserklärung)
    • [Der Schuldner] übernimmt für sich selbst in Höhe von [300.000 €] die persönliche Haftung.
  • Kein Sicherungsvertrag zur Verknüpfung des Darlehensvertrags und der persönlichen Haftungsübernahme
  • Einwände gegen den Darlehensvertrag können (insb. während der Vollstreckung durch Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO) über §§ 812 ff. BGB geltend gemacht werden, insb. § 812 I 2 Alt. 1 BGB: Kondizierbar, wenn Darlehensforderung erfüllt, da Rechtsgrund für Behaltendürfen des Anspruchs aus Schuldanerkenntnis wegfällt

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Frage 1/1

A nimmt bei Darlehensgeber D ein Darlehen i.H.v. 600.000€ auf. Als Sicherheit verlangt D eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Worum handelt es sich?

Um eine persönliche Haftungsübernahme.
Um eine Erklärung, die vor dem Notar abgegeben wird.
Um ein abstraktes Schuldanerkenntnis.
Um ein abstraktes Schuldversprechen.
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