- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis
Abtretung: Sicherungszession
Was versteht man unter einer Sicherungszession?
Die Sicherungszession ist eine besondere Form der Abtretung, bei der der Sicherungsgeber eine Forderung, die ihm gegen einen Dritten zusteht, an den Sicherungsnehmer überträgt, zur Sicherung einer anderen Forderung. Ein klassisches Beispiel ist die Abtretung eines Gehaltsanspruchs zur Sicherung eines Immobilienkredits. Der Kreditnehmer tritt hier seine künftigen Gehaltsforderungen gegenüber seinem Arbeitgeber an die Bank ab, um ihr eine zusätzliche Sicherheit für den gewährten Kredit zu geben.
Die Sicherungszession ist eine nicht-akzessorische fiduziarische Sicherheit, die aufgrund einer Sicherungsabrede besteht. Sie ist funktional mit der Sicherungsübereignung beweglicher Sachen vergleichbar. Sie wurde entwickelt, um die Publizitätserfordernisse der Verpfändung zu umgehen. Eine Verpfändung einer Forderung müsste dem Schuldner nach § 1280 BGB angezeigt werden, was oft unerwünscht ist. Daher wird regelmäßig eine stille Sicherungszession vereinbart, bei der der Schuldner der abgetretenen Forderung zunächst nichts von der Abtretung erfährt.
Aufgrund des Geheimhaltungsbedürfnisses, insbesondere im geschäftlichen Verkehr, wird bei der stillen Sicherungszession häufig zusätzlich eine Einzugsermächtigung vereinbart, analog § 185 Abs. 1 BGB. Dabei bleibt der Sicherungsgeber berechtigt, die nun dem Sicherungsnehmer zustehende Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Die Erfüllung der Forderung erfolgt dann gemäß § 362 Abs. 2 BGB, sodass sich der Schuldner durch Leistung an den Sicherungsgeber von seiner Verbindlichkeit befreien kann.
Sicherungszession: Sicherungsgeber tritt Forderung, die ihm gegen Dritte zusteht, an Sicherungsnehmer ab; z.B. Gehaltsabtretung zur Sicherung eines Immobilienkredits
- Nicht-akzessorische fiduziarische Sicherheit aufgrund Sicherungsabrede: Entspricht Sicherungsübereignung für bewegliche Sachen
- Entwickelt um Publizität der Verpfändung zu umgehen (erfordert Anzeige an Schuldner, § 1280 BGB): Regelmäßig stille Sicherungszession
- Wegen Geheimhaltungsbedürfnis regelmäßig zusätzlich auch Einzugsermächtigung, analog § 185 I BGB, vereinbart: Sicherungsgeber macht fremde (nun dem Sicherungsnehmer zustehende) Forderung im eigenen Namen geltend (Erfüllung dann gem. § 362 II BGB)
Was versteht man unter einer Globalzession?
Die Globalzession ist eine besondere Form der Forderungsabtretung, bei der sämtliche bestehenden und noch entstehenden, also künftigen, Ansprüche eines Schuldners gegen Dritte an einen Gläubiger abgetreten werden. Typischerweise findet man die Globalzession in wirtschaftlichen Zusammenhängen, insbesondere bei Unternehmen, die ihre Forderungen zur Sicherung eines Kredits an eine Bank abtreten.
Ein einfaches Beispiel: Ein Unternehmen, das Waren auf Rechnung verkauft, hat Forderungen gegenüber seinen Kunden. Um einen Kredit von der Bank zu erhalten, tritt das Unternehmen der Bank sämtliche aktuellen und künftigen Forderungen aus diesen Warenverkäufen ab. Damit erhält die Bank eine Sicherheit für den gewährten Kredit, weil sie im Falle eines Zahlungsausfalls des Unternehmens Zugriff auf diese Forderungen hat.
Ein wichtiges Problem bei der Globalzession ist, dass sogenannte revolvierende Globalsicherheiten zu sittenwidriger Übersicherung führen können.
Eine Globalzession umfasst also alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen und kann gegebenenfalls zur Übersicherung führen.
Globalzession: Abtretung aller bestehenden und noch entstehenden (künftigen) Ansprüche des Schuldners gegen Dritte (z.B. seine Kunden)
- Revolvierende Globalsicherheiten können zu sittenwidriger Übersicherung führen
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Was passiert, wenn unter Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gekauft werden, die aus ihrem Verkauf entstehenden Forderungen dann aber zusätzlich zur Kreditsicherung an eine Bank abgetreten werden?
Stell dir vor, ein Zwischenhändler kauft Waren beim Großhändler unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Dabei wird vereinbart, dass er die Ware zwar weiterverkaufen darf, aber die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen im Rahmen einer antizipierten Sicherungszession an den Vorbehaltsverkäufer abtreten muss. Gleichzeitig hat der Zwischenhändler aber auch eine Kreditsicherung mit einer Bank vereinbart, um ein aufgenommenes Darlehen abzusichern. Darin hat er die gesamten Forderungen aus seinem Geschäftsbetrieb im Rahmen einer Globalzession an die Bank abgetreten. Hier entsteht eine Kollision dieser beiden Abtretungen: Wer hat nun die besseren Rechte an den Forderungen?
Es gilt das Prioritätsprinzip. Wenn die Forderungen bereits vorher im Rahmen der Globalzession an die Bank abgetreten wurden, kann die Forderung nicht mehr wirksam an den Vorbehaltsverkäufer abgetreten werden. Das kann für den Zwischenhändler aber problematisch sein. Er muss sich vertraglich gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer verpflichten, die Forderungen aus dem Weiterverkauf abzutreten. Kann er das nicht, verstößt er entweder gegen die Vereinbarung mit dem Vorbehaltsverkäufer oder er müsste das Geschäft ganz unterlassen, was wirtschaftlich nachteilig wäre.
Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass eine Bank von vornherein auf solche Forderungen verzichten muss, die typischerweise zur Besicherung von Warenlieferungen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt dienen. Es ist also eine sogenannte Teilverzichtsklausel erforderlich, ansonsten ist die Globalzession sittenwidrig nach § 138 BGB.
Präge dir ein: Ohne Teilverzichtsklausel ist eine Globalzession bei einer Kollision mit verlängertem Eigentumsvorbehalt sittenwidrig.
Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt: z.B. Zwischenhändler kauft unter Eigentumsvorbehalt, darf Ware weiterveräußern aber tritt dafür Forderung aus Weiterverkauf an Vorbehaltsverkäufer ab
- Bei vorheriger Globalzession (z.B. an Bank) kann Forderung wegen Prioritätsprinzip nicht mehr wirksam an abgetreten Vorbehaltsverkäufer abgetreten werden ⇨ Zwischenhändler kann Geschäfte unterlassen (nicht lukrativ) oder Vertrag brechen
- BGH: Bank muss von vornherein auf Kundenforderungen verzichten, die üblicherweise Besicherung von Warenlieferungen im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten dienen (Teilverzichtsklausel), sonst Globalzession sittenwidrig, § 138 BGB
Was versteht man unter dem sog. Factoring? Wie unterscheiden sich echtes und unechtes Factoring?
Factoring ist eine besondere Form der Abtretung, bei der ein Unternehmer seine Geldforderungen gegen seine Kunden an einen sogenannten Factor verkauft. Im Gegenzug erhält der Unternehmer den Wert der Forderungen abzüglich einer Provision. Dadurch erhöht sich seine Liquidität, weil er unmittelbar über das Kapital verfügen kann, anstatt auf die Zahlung der Kunden zu warten. Oftmals erfolgt das Factoring in Form einer Globalzession, bei der nicht nur einzelne, sondern sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen abgetreten werden.
Es gibt zwei Arten des Factorings: das echte und das unechte Factoring. Beim echten Factoring übernimmt der Factor das Risiko des Forderungsausfalls, das sogenannte Delkrederisiko. Das bedeutet, dass der Unternehmer selbst nicht mehr für das Risiko haftet, wenn ein Kunde seine Rechnung nicht bezahlt. Es handelt sich somit um einen Forderungskauf, der in rechtlicher Hinsicht als Rechtskauf nach § 453 BGB einzuordnen ist.
Beim unechten Factoring haftet der Unternehmer weiterhin für den Forderungsausfall. Er trägt die Bonitätshaftung. Dieser Vorgang ist als Kreditgeschäft auszulegen, da der Unternehmer letztlich nur eine Vorfinanzierung erhält, aber das Risiko der Zahlungsunfähigkeit seiner Kunden selbst tragen muss.
Kurz gesagt: Beim echten Factoring trägt der Factor das Ausfallrisiko, beim unechten Factoring bleibt es beim Unternehmer.
Factoring: Abtretung der Geldforderung eines Unternehmers gegen Kunden an „Factor“ gegen Zahlung des Werts abzgl. Provision (⇨ Erhöhung der Liquidität); häufig Globalzession
- Echtes Factoring: Factor trägt Risiko des Forderungsausfalls (Delkrederisiko)
- Forderungskauf: Rechtskauf, § 453 BGB
- Unechtes Factoring: Unternehmer haftet für Forderungsausfall (Bonitätshaftung)
- Kreditgeschäft
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