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Akzessorietät
Was versteht man unter dem Begriff „Akzessorietät“?
Akzessorietät bedeutet die Abhängigkeit eines Nebenrechts von einem zugehörigen Hauptrecht. Das kommt aus dem Lateinischen „accedere“, was übersetzt „hinzutreten“ bedeutet.
Ein klassisches akzessorisches Sicherungsmittel ist zum Beispiel die Bürgschaft. Wenn etwa deine Mutter für einen Kredit, den du aufgenommen hast, bürgt, dann verpflichtet sie sich als Bürgin, für die Forderung gegen dich einzustehen, falls du nicht zahlst. Diese Verpflichtung des Bürgen existiert jedoch nur, solange der gesicherte Anspruch – also der Kreditanspruch der Bank gegen dich – auch tatsächlich besteht. Das Nebenrecht der Bürgschaft tritt also hinzu und hängt vollkommen von dem Hauptrecht ab. Wird dein Kredit vollständig zurückgezahlt oder erlischt der Anspruch der Bank gegen dich aus einem anderen Grund, dann endet automatisch auch die Bürgschaftsverpflichtung des Bürgen.
Die Akzessorietät stellt also sicher, dass ein Nebenrecht nicht allein und unabhängig neben dem Hauptrecht schwebt. Ein anderes Beispiel aus der Praxis bietet die Hypothek. Sie ist ebenfalls akzessorisch und ist nur durchsetzbar, solange die Forderung, die sie sichert, noch besteht.
Durch die Akzessorietät wird eine enge Verbindung zwischen Hauptrecht und Nebenrecht geschaffen, sodass das Nebenrecht ohne das Hauptrecht weder entstehen noch fortbestehen kann. Kurz gesagt: Ohne Hauptrecht kein Nebenrecht.
Akzessorietät: Abhängigkeit eines Nebenrechtes von dem zugehörigen Hauptrecht (lat.: „accedere“; dt.: „hinzutreten“), z.B. Anspruch aus Bürgschaft besteht nur, soweit und solange gesicherter Anspruch besteht
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