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Aliud und Peius
Was versteht man unter den Begriffen „Aliud“ und „Peius“?
Die Begriffe „Aliud“ und „Peius“ begegnen dir im Zivilrecht, insbesondere im Kaufrecht, und beschreiben unterschiedliche Formen der Schlechtleistung. Schauen wir uns diese beiden Konstellationen einmal genauer an.
Beginnen wir mit dem „Aliud“. Ein Aliud liegt vor, wenn eine „andere Sache“ geliefert wird, also eine Sache, die einer völlig anderen Gattung angehört als die geschuldete. Das ist typisch bei Gattungsschulden, wo also eine Sache mittlerer Art und Güte geschuldet wird. Stell dir vor, du bestellst beim Obstlieferanten Birnen, und er liefert dir stattdessen Äpfel. Birnen und Äpfel gehören zwei verschiedenen Gattungen an – es handelt sich also um ein Aliud.
Anders verhält es sich beim „Peius“. Hierbei wird die richtige Gattung geliefert, aber in einer mangelhaften Qualität. Die Sache gehört also prinzipiell der geschuldeten Gattung an, genügt aber nicht den Anforderungen. Wenn du also wieder Birnen bestellst und auch Birnen geliefert bekommst, diese aber faul oder beschädigt sind, handelt es sich um ein Peius. Die gelieferte Ware ist qualitativ schlechter als versprochen, gehört aber zur richtigen Gattung.
Heute ist es allerdings so, dass das kaufrechtliche Mängelgewährleistungsrecht in in § 434 Abs. 5 BGB das Aliud und Peius gleichstellt. In beiden Fällen liegt ein Sachmangel vor. Das bedeutet, dass unabhängig davon, ob eine andere Gattung geliefert wurde oder die Qualität der richtigen Gattung nicht stimmt, die Gewährleistungsrechte des Käufers ausgelöst werden können, wie etwa die Möglichkeit zur Nachbesserung, Minderung oder Rücktritt. Ob Aliud oder Peius – beide begründen einen Sachmangel nach § 434 BGB.
Aliud und Peius
- Aliud: Andere Sache; bei Gattungsschuld Sache anderer Gattung; z.B. Lieferung von Äpfeln statt Birnen
- Peius: Qualitative Schlechtleistung; bei Gattungsschuld richtige Gattung aber mangelhafte Qualität; z.B. Lieferung von fauligen Äpfeln
- Kaufrechtliches Mängelgewährleistungsrecht, kaufrechtlichem Mängelgewährleistungsrecht stellt heute beides gleich: Beide begründen Mangel gem. § 434 V BGB
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