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Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff. BGB

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Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter allgemeinen Geschäftsbedingungen? Wie unterscheiden sie sich von Individualabreden?

Ob beim Online-Shopping, beim Abschluss eines Handyvertrags oder beim Autokauf – überall begegnen dir Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB. Doch was genau steckt dahinter? AGB sind nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei – in der Regel der Unternehmer – der anderen Partei stellt. Das bedeutet, dass die Klauseln nicht individuell ausgehandelt werden, sondern als feste Bedingungen in den Vertrag einfließen. Der Kunde kann sie nur akzeptieren oder auf den Vertragsschluss verzichten.

Im Gegensatz dazu stehen Individualabreden. Diese liegen vor, wenn die andere Vertragspartei tatsächlich die Möglichkeit hat, den Vertragsinhalt zu beeinflussen. Das ist der Fall, wenn eine Klausel zwischen den Parteien ausgehandelt wurde, also auf den individuellen Willen beider Seiten zurückgeht. Solche Individualabreden haben Vorrang vor AGB. Auch mündliche Individualabreden sind gegenüber den vorformulierten AGB vorrangig. Das gilt selbst dann, wenn die AGB eine sogenannte Schriftformklausel enthalten, also vorsehen, dass Änderungen des Vertrags schriftlich erfolgen müssen.

Stell dir vor, du bestellst in einem Online-Shop ein Paar maßgefertigte Schuhe. In den AGB des Shops steht, dass Sonderanfertigungen vom Umtausch ausgeschlossen sind. Doch während des Bestellprozesses telefonierst du mit dem Kundenservice und dieser bestätigt dir ausdrücklich, dass du die Schuhe innerhalb von 30 Tagen zurückgeben kannst, falls sie nicht passen. Obwohl die AGB eine gegenteilige Regelung enthalten, gilt eure mündlich getroffene Vereinbarung – sie stellt eine Individualabrede dar und hat Vorrang vor den vorformulierten Bedingungen des Shops.

AGB sind also für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Individualabreden haben Vorrang vor AGB.

Merke

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), § 305 I 1 BGB: Für Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen

  • Individualabreden: Andere Partei hat tatsächliche Möglichkeit, Vertragsinhalt zu beeinflussen (bei AGB nur akzeptieren oder auf Vertragsschluss verzichten)
    • Auch mündliche Individualabreden höherrangig (⇨ gelten trotz Schriftformklausel in AGB)

Wer gilt als Verwender der AGB?

Wenn du dich mit der Frage beschäftigst, wer als Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt, solltest du dir eine entscheidende Regel merken: Verwender ist nicht derjenige, der die AGB geschrieben hat, sondern derjenige, der sie stellt. Das bedeutet, es kommt nicht darauf an, ob eine Vertragspartei die Klauseln selbst formuliert hat, sondern ob sie diese im Vertragsverhältnis einführt und zur Grundlage des Vertrags macht.

Ein anschauliches Beispiel ist ein Autoverkäufer, der für den Verkauf eines Fahrzeugs einen Mustervertrag des ADAC nutzt. Auch wenn er ein bestehendes Vertragsformular übernimmt, gilt er als Verwender, weil er die Bedingungen in das konkrete Rechtsgeschäft einbringt.

Merke

Verwender: Diejenige Partei, die der anderen die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellt

  • Nicht notwendig Ersteller, z.B. Verkäufer eines Kfz auch Verwender, wenn er Mustervertrag des ADAC benutzt
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Unterliegen auch handschriftliche oder im Kopf gemerkte vorformulierte Texte den Vorschriften über AGB?

Viele denken bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen an lange, gedruckte Vertragsklauseln oder Online-AGB. Aber müssen AGB tatsächlich schriftlich fixiert oder digital gespeichert sein? Die Antwort ist nein. Auch Texte, die nur im Kopf vorformuliert oder handschriftlich aufgeschrieben sind, können unter die Regeln der §§ 305 ff. BGB fallen. Entscheidend ist allein, dass sie für eine mehrfache Verwendung bestimmt sind und nicht individuell ausgehandelt werden.

Stell dir vor, ein Automechaniker schreibt sich auf einem Notizzettel eine Klausel auf, die er bei jedem Reparaturauftrag seinen Kunden mündlich nennt: "Ich hafte nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung nach der Reparatur entstehen." Obwohl diese Klausel weder gedruckt noch maschinell gespeichert ist, handelt es sich um eine AGB, wenn sie regelmäßig gegenüber Kunden verwendet wird. Ebenso könnte ein Vermieter bestimmte Vertragsbedingungen immer wieder aus dem Gedächtnis in Mietverträge aufnehmen, ohne sie schriftlich festzuhalten – auch das könnte eine AGB sein.

Merke

Form: Maschinenschriftform und Speicherung nicht erforderlich, z.B. theoretisch auch AGB, wenn nur im Kopf vorformuliert und/oder handschriftlich niedergeschrieben

Unterliegen vorformulierte Bedingungen auch der AGB-Kontrolle, wenn sie ggü. Unternehmern verwendet werden?

Unternehmer verwenden im Geschäftsverkehr häufig vorformulierte Vertragsbedingungen, sowohl gegenüber Verbrauchern, als auch gegenüber Unternehmern. Doch unterliegen diese auch der AGB-Kontrolle, wenn sie gegenüber anderen Unternehmern verwendet werden? Und was ist der Maßstab der AGB-Kontrolle bei Verbrauchergeschäften und Unternehmergeschäften?

Grundsätzlich gilt: Die AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB findet sowohl bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern als auch bei Verträgen zwischen Unternehmern Anwendung. Allerdings gibt es Unterschiede im Umfang der Kontrolle.

Bei Verbrauchergeschäften – also Verträgen zwischen einem Unternehmer nach § 14 BGB und einem Verbraucher nach § 13 BGB – erfolgt eine uneingeschränkte AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Dies ergibt sich aus § 310 Abs. 3 BGB. Dabei wird grundsätzlich vermutet, dass die AGB vom Unternehmer gestellt wurden, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Auch wenn es sich um sogenannte Einmalbedingungen handelt, also Vertragsbedingungen, die nur für einen einzigen Vertrag vorformuliert wurden, greift eine eingeschränkte AGB-Kontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB.

Anders sieht es aus bei Unternehmergeschäften, also wenn AGB gegenüber einem Unternehmer gem. § 14 BGB oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwendet werden. In diesen Fällen findet nur eine eingeschränkte AGB-Kontrolle statt, wie sich aus § 310 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Unternehmer auf Augenhöhe verhandeln und sich gegen unangemessene Klauseln besser wehren können als Verbraucher.

Kurz gesagt: Bei Verbrauchergeschäften gilt eine umfassende AGB-Kontrolle, während sie bei Verträgen zwischen Unternehmern auch stattfindet. aber eingeschränkt ist.

Merke

Verbrauchergeschäfte und Unternehmergeschäfte

  • Bei Verbrauchergeschäften, § 310 III BGB: Zwischen Verbraucher gem. § 13 BGB und Unternehmer gem. § 14 BGB
    • Uneingeschränkte AGB-Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB, § 310 III BGB
    • AGB gelten grds. als vom Unternehmer gestellt, § 310 III Nr. 1 BGB
    • Auch bei Einmalbedingungen eingeschränkte AGB-Kontrolle, § 310 III Nr. 2 BGB
  • Bei Unternehmergeschäften: Verwendung von AGB ggü. Unternehmer gem. § 14 BGB oder juristischer Person des öffentlichen Rechts
    • Nur eingeschränkte AGB-Kontrolle, § 310 I 1 BGB

Unterliegen vorformulierte Bedingungen auch der AGB-Kontrolle, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind?

Stell dir vor, ein Unternehmer erstellt für einen bestimmten Kunden vorab einen Vertrag, ohne die Möglichkeit zur individuellen Aushandlung. Den Vertragstext will der Unternehmer genau so allerdings nur einmal verwenden will. Kann dieser Vertrag trotzdem der AGB-Kontrolle unterliegen? Hier kommt der Begriff der Einmalbedingungen ins Spiel.

Einmalbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die nur für eine einmalige Verwendung gedacht sind. Entscheidend ist, dass der Vertragspartner – insbesondere ein Verbraucher – keinen Einfluss auf den Inhalt nehmen kann, weil die Bedingungen nicht ernsthaft zur Disposition gestellt werden. Das bedeutet, dass der Verwender sie quasi einseitig vorgibt.

Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB unterliegen solche Einmalbedingungen bei Verbraucherverträgen dennoch der AGB-Kontrolle, wenn auch in leicht eingeschränkter Form. Das Gesetz schützt Verbraucher also davor, dass sie durch vorformulierte Klauseln unangemessen benachteiligt werden, selbst wenn diese Klauseln nur einmal verwendet werden sollen.

Anders sieht es bei Verträgen zwischen Unternehmern aus. Hier findet § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB keine Anwendung, sodass Einmalbedingungen zwischen Unternehmern grundsätzlich nicht der AGB-Kontrolle unterliegen.

Zusammengefasst: Vorformulierte Einmalbedingungen unterliegen bei Verbraucherverträgen einer leicht eingeschränkten AGB-Kontrolle, bei Unternehmergeschäften hingegen nicht.

Merke

Einmalbedingungen“, § 310 III Nr. 2 BGB: Zur einmaligen Verwendung bestimmte vorformulierte Verträge, auf die keine Einflussnahme des Verbrauchers möglich (von Verwender nicht ernsthaft zur Disposition gestellt)

  • Bei Verbrauchergeschäften trotzdem (leicht eingeschränkte) AGB-Kontrolle, § 310 III Nr. 2 BGB
    • Nicht bei Unternehmergeschäften

Können die Parteien die Vorschriften über AGB durch Vertrag abbedingen?

Stell dir vor, ein Unternehmen und ein Verbraucher schließen einen Vertrag, in dem sie ausdrücklich und individuell ausgehandelt vereinbaren, dass die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht gelten sollen, damit sie AGB verwenden können, die im Widerspruch zu § 309 BGB stehen. Wäre eine solche Vereinbarung wirksam? Die Antwort lautet: Nein, denn die Regelungen der §§ 305 ff. BGB sind zwingendes Recht und können nicht abbedungen werden. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien sie nicht durch eine abweichende Vereinbarung ausschließen oder ändern können. Der Grund dafür liegt im Schutzgedanken dieser Vorschriften. Oft sind AGB einseitig zugunsten des Verwenders gestaltet und können die andere Vertragspartei unangemessen benachteiligen.

Merke

§§ 305 ff. BGB sind zwingendes Recht: Können von Parteien nicht wirksam abbedungen werden

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Frage 1/4

Händler H verwendet beim Verkauf an Unternehmer U seine formularmäßigen „allgemeinen Verkaufsbedingungen“. Darin ist ein genereller Haftungsausschluss geregelt. U hält die Klausel für unwirksam gem. § 309 Nr. 7 lit. a, lit b BGB. Zu Recht?

§ 309 BGB gilt nur bei Verbrauchergeschäften.
Nein, weil U Unternehmer ist.
Die Abweichung von § 309 Nr. 7 lit. a, lit b BGB indiziert einen Verstoß gegen § 307 BGB.
Ja, die Klausel ist unwirksam gem. § 309 Nr. 7 lit. a, lit b BGB.
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