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Allgemeine Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 2 BGB
Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat die allgemeine Nichtleistungskondiktion?
Die allgemeine Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB erfasst alle Bereicherungen, die nicht durch Leistung, sondern in sonstiger Weise entstanden sind. Das Prüfungsschema hat vier Tatbestandsvoraussetzungen.
Erstens muss der Bereicherungsschuldner etwas erlangt haben. Erlangt ist jeder vermögenswerte Vorteil.
Zweitens muss er diesen Vorteil in sonstiger Weise als durch Leistung erlangt haben. Hier unterscheidet man mehrere Untergruppen.
Die wichtigste ist die Eingriffskondiktion, bei der jemand durch Eingriff in den Zuweisungsgehalt fremden Rechts etwas erlangt. Ein Beispiel ist die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch nicht autorisierte Werbung mit dem Gesicht eines Prominenten – und zwar unabhängig davon, ob dieser tatsächlich für das Produkt geworben hätte. Nach der veralteten Rechtswidrigkeitstheorie sollte ein Eingriff nur vorliegen, wenn die Handlung rechtswidrig ist. Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen, denn es gibt Eingriffe, die gerade nicht rechtswidrig sind, wie § 816 BGB zeigt.
Daneben steht die Zuwendungskondiktion, die der Rückforderung schlichter Zuwendungen dient. Diese sind keine Leistung, da keine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens vorliegt. Der Zuwendungsempfänger darf die Zuwendung nicht auf ein Kausalverhältnis zum Zuwendenden beziehen, weshalb nach dem normativen Leistungsbegriff keine Leistung vorliegt. Ein typisches Beispiel ist die irrtümliche Zuvielüberweisung.
Die Verwendungskondiktion gewährt Ersatz für Verwendungen auf fremde Sachen, ist aber subsidiär zu speziellen Ersatzansprüchen wie §§ 994 ff. BGB, § 670 BGB in Verbindung mit Geschäftsführung ohne Auftrag und § 539 BGB, weshalb ihr Anwendungsbereich gering ist.
Schließlich gibt es die Rückgriffskondiktion für den Ersatz bei Befreiung von einer Verbindlichkeit, die keine Leistung darstellt, etwa bei Zahlung fremder Schulden. Auch sie ist subsidiär zu Regressansprüchen wie §§ 774, 426 BGB und der Geschäftsführung ohne Auftrag und hat daher ebenfalls einen geringen Anwendungsbereich.
Drittens muss die Bereicherung auf Kosten des Kondiktionsgläubigers erfolgt sein. Bei unmittelbarer Vermögensmehrung verlangt man Stoffgleichheit von Vermögensmehrung und Vermögensminderung. In anderen Fällen genügt es, dass der Erwerb dem Zuweisungsgehalt eines Rechts widerspricht.
Viertens muss die Bereicherung ohne rechtlichen Grund erfolgt sein, es darf also kein rechtlicher Grund für das Behaltendürfen bestehen.
Die allgemeine Nichtleistungskondiktion greift also bei jeder Bereicherung in sonstiger Weise als durch Leistung, wobei die Eingriffskondiktion den praktisch wichtigsten Anwendungsfall bildet.
Voraussetzungen
Etwas erlangt: Vermögenswerter Vorteil
In sonstiger Weise als durch Leistung
Eingriffskondiktion: Durch Eingriff in Zuweisungsgehalt fremden Rechts; z.B. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch nicht autorisierte Werbung mit Gesicht eines Prominenten (unabhängig davon, ob er tatsächlich dafür Werbung gemacht hätte)
Veraltete Rechtswidrigkeitstheorie: Eingriff nur, wenn Handlung rechtswidrig
Es gibt Eingriffe, die gerade nicht rechtswidrig sind, vgl. § 816 BGB
Zuwendungskondiktion: Rückforderung schlichter Zuwendung (≠ Leistung, da keine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens), die Zuwendungsempfänger nicht auf Kausalverhältnis zum Zuwendenden beziehen darf (daher nach normativem Leistungsbegriff keine Leistung); z.B. irrtümliche Zuvielüberweisung
Verwendungskondiktion: Ersatz für Verwendung auf fremde Sache; subsidiär zu Ersatzansprüchen wie §§ 994 ff. BGB, 670, GoA, § 539 BGB, daher geringer Anwendungsbereich
Rückgriffskondiktion: Ersatz für Befreiung von Verbindlichkeit, die keine Leistung, z.B. Zahlung fremder Schulden; subsidiär zu Regressansprüchen wie §§ 774, 426 BGB und GoA, daher geringer Anwendungsbereich
Auf dessen Kosten: Auf Kosten des Kondiktionsgläubigers
Bei unmittelbarer Vermögensmehrung: Stoffgleichheit von Vermögensmehrung und Vermögensminderung
Sonst: Entgegen des Zuweisungsgehalt eines Rechts (s.o.)
Ohne rechtlichen Grund
Bei welchen Arten von Eigentumsübergang kann mit der allgemeinen Nichtleistungskondiktion Herausgabe verlangt werden und bei welchen nicht?
Bei der allgemeinen Nichtleistungskondiktion stellt sich die Frage, welche Arten des Eigentumsübergangs kondiktionsfest sind und welche nicht.
Kondiktionsfest bedeutet, dass der Eigentumserwerb nicht rückgängig gemacht werden kann, weil keine Erlangung in sonstiger Weise vorliegt. Dies gilt für den gutgläubigen Erwerb nach §§ 932-934 BGB sowie für die Ersitzung nach § 937 BGB. In diesen Fällen scheidet eine Eingriffskondiktion aus, da das Gesetz den Eigentumserwerb gerade endgültig beim Erwerber belassen will.
Auch die Fälle der Verbindung nach §§ 946 f. BGB, der Vermischung und Vermengung nach § 948 BGB sowie der Verarbeitung nach § 950 BGB sind kondiktionsfest. Der Eigentumserwerb in diesen Konstellationen kann also nicht mit der Eingriffskondiktion rückgängig gemacht werden. Allerdings steht dem bisherigen Eigentümer in diesen Fällen ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 951 BGB zu. Diese Norm enthält eine Rechtsgrundverweisung auf das Bereicherungsrecht.
Gutgläubiger Erwerb und Ersitzung sind kondiktionsfest, während bei Verbindung, Vermischung und Verarbeitung über § 951 BGB ein Bereicherungsanspruch besteht.
Kondiktionsfest, weil keine Erlangung in sonstiger Weise
Gutgläubiger Erwerb, §§ 932-934 BGB
Ersitzung, § 937 BGB
Verbindung, §§ 946 f. BGB, Vermischung und Vermengung, § 948 BGB, Verarbeitung, § 950 BGB
Eigentumserwerb kondiktionsfest auch bei Verbindung, Vermischung, Vermengung und Verarbeitung
Aber Anspruch auf Entschädigung gem. § 951 BGB mit Rechtsgrundverweisung aufs Bereicherungsrecht
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