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Allgemeine Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 2 BGB

Allgemeine NichtleistungskondiktionEingriffskondiktionZuwendungskondiktionVerwendungskondiktionRückgriffskondiktionIn sonstiger Weise als durch Leistung
Aktualisiert vor 7 Tagen

Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat die allgemeine Nichtleistungskondiktion?

Merke

Voraussetzungen

  1. Etwas erlangt: Vermögenswerter Vorteil

  2. In sonstiger Weise als durch Leistung
    • Eingriffskondiktion: Durch Eingriff in Zuweisungsgehalt fremden Rechts; z.B. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch nicht autorisierte Werbung mit Gesicht eines Prominenten (unabhängig davon, ob er tatsächlich dafür Werbung gemacht hätte); z.B. Blockierstellung durch Hinterlegung

      • Veraltete Rechtswidrigkeitstheorie: Eingriff nur, wenn Handlung rechtswidrig
        • Es gibt Eingriffe, die gerade nicht rechtswidrig sind, vgl. § 816 BGB

    • Zuwendungskondiktion: Rückforderung schlichter Zuwendung (≠ Leistung, da keine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens), die Zuwendungsempfänger nicht auf Kausalverhältnis zum Zuwendenden beziehen darf (daher nach normativem Leistungsbegriff keine Leistung); z.B. irrtümliche Zuvielüberweisung
    • Verwendungskondiktion: Ersatz für Verwendung auf fremde Sache; subsidiär zu Ersatzansprüchen wie §§ 994 ff. BGB, 670, GoA, § 539 BGB, daher geringer Anwendungsbereich
    • Rückgriffskondiktion: Ersatz für Befreiung von Verbindlichkeit, die keine Leistung, z.B. Zahlung fremder Schulden; subsidiär zu Regressansprüchen wie §§ 774, 426 BGB und GoA, daher geringer Anwendungsbereich

  3. Auf dessen Kosten: Auf Kosten des Kondiktionsgläubigers
    • Bei unmittelbarer Vermögensmehrung: Stoffgleichheit von Vermögensmehrung und -minderung
    • Sonst: Entgegen des Zuweisungsgehalt eines Rechts (s.o.)

  4. Ohne rechtlichen Grund

Bei welchen Arten von Eigentumsübergang kann mit der allgemeinen Nichtleistungskondiktion Herausgabe verlangt werden und bei welchen nicht?

Merke

Kondiktionsfest, weil keine Erlangung in sonstiger Weise

  • Gutgläubiger Erwerb, §§ 932-934 BGB
  • Ersitzung, § 937 BGB
  • Verbindung, §§ 946 f. BGB, Vermischung und Vermengung, § 948 BGB, Verarbeitung, § 950 BGB
    • Nicht kondiktionsfest, da § 951 BGB Rechtsgrundverweisung

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Frage 1/3

A kauft bei B ein Handy zum Preis von 500€. Versehentlich gibt er in seinem Online-Banking aber eine Null zuviel ein und überweist 5.000€ an den B. Kann er 4.500€ zurückfordern?

Ja, gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
Ja, gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB.
Ja, gem. § 812 I 2 Alt. 1 BGB.
Ja, gem. § 812 I 2 Alt. 2 BGB.
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