- Zivilrecht
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- Bereicherungsrecht
Allgemeine Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 2 BGB
Allgemeine NichtleistungskondiktionEingriffskondiktionZuwendungskondiktionVerwendungskondiktionRückgriffskondiktionIn sonstiger Weise als durch Leistung
Aktualisiert vor 7 Tagen
Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat die allgemeine Nichtleistungskondiktion?
Merke
Voraussetzungen
- Etwas erlangt: Vermögenswerter Vorteil
- In sonstiger Weise als durch Leistung
- Eingriffskondiktion: Durch Eingriff in Zuweisungsgehalt fremden Rechts; z.B. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch nicht autorisierte Werbung mit Gesicht eines Prominenten (unabhängig davon, ob er tatsächlich dafür Werbung gemacht hätte); z.B. Blockierstellung durch Hinterlegung
- Veraltete Rechtswidrigkeitstheorie: Eingriff nur, wenn Handlung rechtswidrig
- Es gibt Eingriffe, die gerade nicht rechtswidrig sind, vgl. § 816 BGB
- Zuwendungskondiktion: Rückforderung schlichter Zuwendung (≠ Leistung, da keine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens), die Zuwendungsempfänger nicht auf Kausalverhältnis zum Zuwendenden beziehen darf (daher nach normativem Leistungsbegriff keine Leistung); z.B. irrtümliche Zuvielüberweisung
- Verwendungskondiktion: Ersatz für Verwendung auf fremde Sache; subsidiär zu Ersatzansprüchen wie §§ 994 ff. BGB, 670, GoA, § 539 BGB, daher geringer Anwendungsbereich
- Rückgriffskondiktion: Ersatz für Befreiung von Verbindlichkeit, die keine Leistung, z.B. Zahlung fremder Schulden; subsidiär zu Regressansprüchen wie §§ 774, 426 BGB und GoA, daher geringer Anwendungsbereich
- Auf dessen Kosten: Auf Kosten des Kondiktionsgläubigers
- Bei unmittelbarer Vermögensmehrung: Stoffgleichheit von Vermögensmehrung und -minderung
- Sonst: Entgegen des Zuweisungsgehalt eines Rechts (s.o.)
- Ohne rechtlichen Grund
Bei welchen Arten von Eigentumsübergang kann mit der allgemeinen Nichtleistungskondiktion Herausgabe verlangt werden und bei welchen nicht?
Merke
Kondiktionsfest, weil keine Erlangung in sonstiger Weise
- Gutgläubiger Erwerb, §§ 932-934 BGB
- Ersitzung, § 937 BGB
- Verbindung, §§ 946 f. BGB, Vermischung und Vermengung, § 948 BGB, Verarbeitung, § 950 BGB
- Nicht kondiktionsfest, da § 951 BGB Rechtsgrundverweisung
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Frage 1/3
A kauft bei B ein Handy zum Preis von 500€. Versehentlich gibt er in seinem Online-Banking aber eine Null zuviel ein und überweist 5.000€ an den B. Kann er 4.500€ zurückfordern?
Ja, gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
Ja, gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB.
Ja, gem. § 812 I 2 Alt. 1 BGB.
Ja, gem. § 812 I 2 Alt. 2 BGB.
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