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Allgemeines und besonderes Schuldrecht
Das Verhältnis zwischen allgemeinem und besonderem Schuldrecht bestimmt, welche Regelungen bei Vertragsstörungen vorrangig anzuwenden sind. Während das allgemeine Schuldrecht in §§ 241 ff. BGB grundlegende Prinzipien für alle Schuldverhältnisse normiert, enthalten die besonderen Schuldverhältnisse wie Kauf-, Werk- oder Mietrecht spezielle Gewährleistungsvorschriften. Diese spezielleren Regelungen verdrängen das allgemeine Leistungsstörungsrecht, soweit sie eigene Bestimmungen treffen. Allerdings verweisen viele besondere Gewährleistungsrechte ausdrücklich auf die allgemeinen Vorschriften zurück. Diese systematische Abgrenzung ist examensrelevant und wird regelmäßig in Klausuren geprüft.
Sind die Regeln des allgemeinen Schuldrechts (etwa über Rücktritt und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) direkt anwendbar, wenn es um einen Mangel bei einem Kauf- oder Werkvertrag geht?
Wenn bei einem Kaufvertrag etwas mit schiefgeht, stellt sich die Frage, ob das allgemeine Leistungsstörungsrecht – etwa zum Rücktritt oder zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung – anwendbar ist oder das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht.
Hierbei ist entscheidend, dass das Gesetz für bestimmte Vertragstypen speziellere Regelungen vorsieht, die Vorrang vor den allgemeinen Regeln haben. Beim Kaufvertrag oder Werkvertrag gibt es ein besonderes Mängelgewährleistungsrecht. Diese speziellen Regelungen verdrängen das allgemeine Schuldrecht. Das bedeutet, dass etwa die Vorschriften über den Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus §§ 280 ff. BGB oder über den Rücktritt aus §§ 346 ff. BGB nicht unmittelbar angewendet werden können. Stattdessen greifen vorrangig die sondergesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Vertragstyps.
Allerdings verweist das spezielle Gewährleistungsrecht der einzelnen Vertragstypen oft auf die allgemeinen Regeln des Schuldrechts. So bestimmt beispielsweise § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB für das kaufrechtliche Mängelgewährleistungsrecht, dass die Regeln über den Rücktritt und den Schadensersatz aus dem allgemeinen Schuldrecht entsprechend gelten. Ebenso sieht § 634 Nr. 3 und Nr. 4 BGB für das werkrechtliche Mängelgewährleistungsrecht eine solche Verweisung vor. Dadurch werden die Grundsätze des allgemeinen Schuldrechts über Pflichtverletzungen und deren Rechtsfolgen doch wieder herangezogen, allerdings nur in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen.
Ein Gegenbeispiel ist das mietrechtliche Mängelgewährleistungsrecht in §§ 536 ff. BGB. Hier gibt es keine entsprechenden Verweise aufs allgemeine Schuldrecht, sodass die dortigen Regelungen nicht angewendet werden können. Das Gesetz regelt die Rechtsfolgen von Mängeln im Mietrecht eigenständig.
Zusätzlich zu diesen Verweisungen gibt es für bestimmte Vertragstypen auch inhaltlich abweichende Spezialvorschriften. Ein Beispiel dafür ist die Verjährung kaufrechtlicher Mängelansprüche. Während die allgemeine Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre beträgt, gilt im Kaufrecht nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine verkürzte Frist von nur zwei Jahren.
Eine Verdrängung allgemeiner Normen durch speziellere Regelungen erfolgt nur insoweit, wie das Spezialgesetz tatsächlich Regelungen trifft. Das kaufrechtliche Mängelgewährleistungsrecht regelt zum Beispiel ausschließlich Ansprüche des Käufers wegen Mängeln der Kaufsache. Das bedeutet: Nur in Bezug auf Mängelansprüche des Käufers greift das speziellere Kaufrecht vorrangig. Andere Ansprüche, etwa des Verkäufers oder solche des Käufers, die sich nicht auf Mängel, sondern auf sonstige Pflichtverletzungen beziehen (z. B. verspätete Lieferung, Nebenpflichtverletzungen), unterfallen nicht dem speziellen Mängelgewährleistungsrecht, sondern den allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts.
Zentral ist also: Die speziellen Regeln der einzelnen Vertragstypen sind vorrangig, soweit sie Regelungen enthalten, die vom allgemeinen Schuldrecht abweichen.
Allgemeines Leistungsstörungsrecht und besonderes Gewährleistungsrecht z.B. beim Kaufvertrag oder Werkvertrag
Speziellere Regelungen für besondere Vertragstypen verdrängen allgemeines Schuldrecht
Daher z.B. Regeln über Schadensersatz wegen Pflichtverletzung gem. §§ 280 ff. BGB oder Rücktritt gem. §§ 346 ff. BGB nicht direkt anwendbar
Aber teilweise ordnet spezielles Gewährleistungsrecht Anwendbarkeit allgemeiner Regeln ausdrücklich an durch Verweise aufs allgemeine Schuldrecht
z.B. kaufrechtliches Mängelgewährleistungsrecht in § 437 Nr. 2, Nr. 3 BGB
z.B. werkrechtliches Mängelgewährleistungsrecht in § 634 Nr. 3, Nr. 4 BGB
Aber z.B. mietrechtliches Mängelgewährleistungsrecht, §§ 536 ff. BGB, enthält keine Verweise aufs allgemeine Schuldrecht
Daneben dann aber teilweise Spezialregelungen: z.B. Verjährung kaufrechtlicher Mängelansprüche schon nach zwei Jahren, § 438 I Nr. 3 BGB
Verdrängung nur, soweit speziellere Normen überhaupt Regelungen enthalten: Beim kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrecht z.B. nur bezüglich Ansprüchen des Käufers wegen Mängeln an der Kaufsache, z.B. nicht Ansprüche des Verkäufers oder des Käufers wegen anderer Pflichtverletzungen, die nicht den Mangel betreffen
Häufig gestellte Fragen
Das Spezialitätsprinzip führt dazu, dass speziellere Normen vorrangig sind. Der Gesetzgeber hat für bestimmte Vertragstypen bewusst abweichende Regelungen geschaffen, die den Besonderheiten des jeweiligen Vertragstypus Rechnung tragen.
Bei Pflichtverletzungen außerhalb des Mängelgewährleistungsrechts oder wenn das besondere Kaufrecht über § 437 Nr. 3 BGB ausdrücklich auf § 280 BGB verweist. Auch bei Ansprüchen des Verkäufers greifen die allgemeinen Regeln.
Es gelten die speziellen Verjährungsfristen des besonderen Schuldrechts. Kaufrechtliche Mängelansprüche verjähren nach § 438 I Nr. 3 BGB bereits nach zwei Jahren statt der allgemeinen dreijährigen Frist.
Das mietrechtliche Mängelgewährleistungsrecht in §§ 536 ff. BGB enthält keine Verweise auf das allgemeine Schuldrecht. Daher sind §§ 280 ff. BGB bei Mietmängeln grundsätzlich nicht anwendbar.
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