- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Aufbau der Grunddeliktarten
Allgemeines Prüfungsschema im Strafrecht
Wie lautet das allgemeine Prüfungsschema im Strafrecht?
Das allgemeine Prüfungsschema im Strafrecht bildet das Grundgerüst für die Prüfung jeder Straftat und gliedert sich in mehrere aufeinander aufbauende Stufen.
Der erste große Prüfungspunkt ist der Tatbestand, der sich in zwei Unterabschnitte gliedert. Erstens prüfst du den objektiven Tatbestand, also die äußeren Umstände der Tat. Zweitens folgt der subjektive Tatbestand, also die innere Tatseite wie etwa der Vorsatz. Beim versuchten Delikt wird diese Reihenfolge allerdings umgekehrt: Hier prüfst du den subjektiven Tatbestand in Form des Tatentschlusses vor dem objektiven Tatbestand.
Der zweite große Prüfungspunkt ist die Rechtswidrigkeit. Diese wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, das heißt, wenn der Tatbestand erfüllt ist, ist die Handlung grundsätzlich auch rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit entfällt jedoch, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift, etwa Notwehr.
Der dritte große Prüfungspunkt ist die Schuld. Hier prüfst du Entschuldigungsgründe, die Schuldfähigkeit nach §§ 19-20 StGB sowie das Unrechtsbewusstsein im Rahmen des Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB.
Gegebenenfalls gibt es weitere Prüfungspunkte nach der Schuld. Diese sind nur ausnahmsweise zu prüfen. Relevant ist hier insbesondere der Rücktritt vom Versuch.
Erst nach der Schuld prüfst du die Strafzumessung: Hier werden insbesondere Regelbeispiele geprüft, zum Beispiel der Diebstahl in besonders schwerem Fall gemäß § 243 Abs. 1 StGB. Regelbeispiele werden im Gegensatz zu Qualifikationen nicht in der Überschrift zitiert, sondern nur am Ende der Strafbarkeitsprüfung unter dem Extra-Punkt Strafzumessung geprüft.
Auch persönliche Strafmilderungsgründe, Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe werden nach der Schuld geprüft: Dazu gehören der Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB, die verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB, Sondervorschriften wie etwa die Strafmilderung bei Schwangerschaftsabbruch durch die Schwangere gemäß § 218 Abs. 3 StGB sowie die tätige Reue, zum Beispiel gemäß § 306e Abs. 1, Abs. 2 StGB.
Ebenfalls nach der Schuld prüfst du Strafprozessvoraussetzungen: Hierzu zählt insbesondere der Strafantrag, der beispielsweise gemäß §§ 230, 248a, 303c StGB erforderlich ist, sowie die Verjährung.
Das Prüfungsschema gliedert sich also in Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld und gegebenenfalls weitere Prüfungspunkte nach der Schuld.
Allgemeines Prüfungsschema im Strafrecht
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand
Beim versuchten Delikt wird der subjektive Tatbestand (Tatentschluss) vor dem objektiven Tatbestand geprüft
Rechtswidrigkeit
Durch Tatbestandsmäßigkeit indiziert
Entfällt bei Rechtfertigungsgrund
Schuld
Entschuldigungsgründe
Schuldfähigkeit, §§ 19-20 StGB
Unrechtsbewusstsein im Rahmen des Verbotsirrtum, § 17 StGB
Ggf. weitere Prüfungspunkte nach der Schuld
Nur ausnahmsweise zu prüfen
Relevant insb. Rücktritt vom Versuch
Strafzumessung
Regelbeispiele, z.B. Diebstahl in besonders schwerem Fall gem. § 243 I StGB
Regelbeispiele werden im Gegensatz zu Qualifikationen nicht in der Überschrift zitiert, sondern nur am Ende der Strafbarkeitsprüfung unter dem Extra-Punkt „Strafzumessung“ geprüft
Persönliche Strafmilderungsgründe, Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe
Rücktritt vom Versuch, § 24 StGB
Verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB
Sondervorschriften: z.B. Strafmilderung bei Schwangerschaftsabbruch durch Schwangere gem. § 218 III StGB
Tätige Reue: z.B. gem. § 306e I, II StGB
Strafprozessvoraussetzungen
Insb. Strafantrag (z.B. erforderlich gem. §§ 230, 248a, 303c StGB)
Verjährung
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