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Allgemeines Prüfungsschema im Strafrecht

PrüfungsschemaStrafzumessungsprüfung im Gutachten
Aktualisiert vor 7 Tagen

Wie lautet das allgemeine Prüfungsschema im Strafrecht?

Merke

Allgemeines Prüfungsschema im Strafrecht

  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
    2. Subjektiver Tatbestand
    • Beim versuchten Delikt wird der subjektive Tatbestand (Tatentschluss) vor dem objektiven Tatbestand geprüft
  2. Rechtswidrigkeit
    • Durch Tatbestandsmäßigkeit indiziert
    • Entfällt bei Rechtfertigungsgrund
  3. Schuld
    • Entschuldigungsgründe
    • Schuldfähigkeit, §§ 19-20 StGB
    • Unrechtsbewusstsein im Rahmen des Verbotsirrtum, § 17 StGB

  4. Ggf. weitere Prüfungspunkte nach der Schuld
    • Nur ausnahmsweise zu prüfen
    • Relevant insb. Rücktritt vom Versuch
    1. Strafzumessung
      • Regelbeispiele, z.B. Diebstahl in besonders schwerem Fall gem. § 243 I StGB
        • Regelbeispiele werden im Gegensatz zu Qualifikationen nicht in der Überschrift zitiert, sondern nur am Ende der Strafbarkeitsprüfung unter dem Extra-Punkt „Strafzumessung“ geprüft
    2. Persönliche Strafmilderungsgründe, Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe
      • Rücktritt vom Versuch, § 24 StGB
      • Verminderte Schuldfähigkeit, § 20 StGB
      • Sondervorschriften: z.B. Strafmilderung bei Schwangerschaftsabbruch durch Schwangere gem. § 218 III StGB
      • Tätige Reue: z.B. gem. 306e I, II StGB
    3. Strafprozessvoraussetzungen
      • Insb. Strafantrag (z.B. erforderlich gem. §§ 230, 248a, 303c StGB)
      • Verjährung

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Frage 1/1

T möchte O verletzen, aber es misslingt, da der O ihn mühelos abwehrt. Welche Aussagen treffen zu?

Der subjektive Tatbestand wird vor dem objektiven Tatbestand geprüft.
Der objektive Tatbestand umfasst die inneren Motive von T.
Der objektive Tatbestand wird immer vor dem subjektiven Tatbestand geprüft.
Der subjektive Tatbestand bezieht sich auf den Tatentschluss von T.
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