- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Bereicherungsrecht
Allgemeines
BereicherungsrechtKondiktionBereicherungsanspruchBereicherungsansprücheKondiktionsanspruchKondiktionsansprüche
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter dem Bereicherungsrecht? Wozu dient es?
Merke
Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB
- Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen: Abgeschöpft wird nicht was Kondiktionsgläubiger verloren hat (Schaden), sondern was Bereicherter erlangt hat (Bereicherung)
- In erster Linie Schutz des Bereicherten durch Privileg der Entreicherung, § 818 III BGB: Da Vertrauen in Bestand schutzwürdig (⇨ wenn nicht schutzwürdig verschärfte Haftung, §§ 819, 818 IV BGB)
- Schwächste Form der Ansprüche (In Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen am Schluss zu prüfen)
Wird beim Bereicherungsausgleich ein Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wie beim Rücktritt?
Merke
- Neues gesetzliches Schuldverhältnis entsteht
- Rückgewährschuldverhältnis: Altes Schuldverhältnis besteht fort mit neuen Pflichten
- Nach Rücktritt, § 346 ff. BGB
- Nach Verbraucherwiderruf, § 355 BGB
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Welche Kondiktionsarten gibt es?
Merke
Arten von Kondiktionsansprüchen
- Leistungskondiktionen
- Leistung ohne Rechtsgrund, § 812 I 1 Alt. 1 BGB
- Leistung mit späterem Wegfall des Rechtsgrundes, § 812 I 2 Alt. 1 BGB
- Zweckverfehlungskondiktion, § 812 I 2 Alt. 2 BGB
- Leistung auf einredebehaftete Forderung, § 813 I BGB
- Gesetz- oder Sittenwidrigkeit des Empfangs, § 817 1 BGB
- Nichtleistungskondiktionen
- Allgemeine Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 2 BGB
- Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I 1 BGB
- Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I 2 BGB
- Drittempfangskondiktion, § 816 II BGB
- Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Zuwendung, § 822 BGB
Was musst du über die geschichtliche Entwicklung des Bereicherungsrechts wissen?
Merke
Rechtsgeschichte: Aus dem römischen Recht (lat.: „condicere“; dt.: „festsetzen“, steht für rückfordern)
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Frage 1/2
A kauft bei B ein Handy zum Preis von 500€. Wegen eines Irrtums ficht A den Kaufvertrag später an. Welche Aussagen sind richtig?
Der Kaufvertrag wird in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
Der Kaufvertrag existiert nicht mehr.
A hat ggf. einen Anspruch aus Bereicherungsrecht.
Wenn bei B der von A erlangte Vermögensvorteil nicht mehr vorhanden ist, kann A nichts fordern.
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