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- Bereicherungsrecht
Das Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB
Was versteht man unter dem Bereicherungsrecht? Wozu dient es?
Das Bereicherungsrecht ist in den §§ 812 ff. BGB geregelt und dient dem Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen.
Der zentrale Gedanke dabei ist, dass abgeschöpft wird, was der Bereicherte erlangt hat, also die Bereicherung, und nicht etwa das, was der Kondiktionsgläubiger verloren hat, also der Schaden. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Schadensersatzrecht.
In erster Linie dient das Bereicherungsrecht dem Schutz des Bereicherten. Dieser genießt das Privileg der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB. Der Grund dafür liegt darin, dass sein Vertrauen in den Bestand des Erlangten schutzwürdig ist. Wenn dieses Vertrauen allerdings nicht schutzwürdig ist, etwa weil der Bereicherte bösgläubig war, greift eine verschärfte Haftung nach §§ 819, 818 Abs. 4 BGB.
Für die Fallbearbeitung solltest du dir merken, dass bereicherungsrechtliche Ansprüche die schwächste Form der Ansprüche darstellen. In der Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen sind sie daher am Schluss zu prüfen, also nach vertraglichen und vertragsähnlichen Ansprüchen, Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag, dinglichen und deliktischen Ansprüchen.
Das Bereicherungsrecht gleicht also ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen aus, indem es das Erlangte abschöpft und dabei den gutgläubigen Bereicherten durch das Entreicherungsprivileg schützt.
Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB
- Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen: Abgeschöpft wird nicht was Kondiktionsgläubiger verloren hat (Schaden), sondern was Bereicherter erlangt hat (Bereicherung)
- In erster Linie Schutz des Bereicherten durch Privileg der Entreicherung, § 818 III BGB: Da Vertrauen in Bestand schutzwürdig (⇨ wenn nicht schutzwürdig verschärfte Haftung, §§ 819, 818 IV BGB)
- Schwächste Form der Ansprüche (In Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen am Schluss zu prüfen)
Wird beim Bereicherungsausgleich ein Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wie beim Rücktritt?
Beim Bereicherungsausgleich nach §§ 812 ff. BGB entsteht ein neues gesetzliches Schuldverhältnis. Das unterscheidet die Kondiktion grundlegend vom Rückgewährschuldverhältnis.
Beim Rückgewährschuldverhältnis besteht nämlich das alte Schuldverhältnis fort, es wird lediglich mit neuen Pflichten versehen. Das ist etwa der Fall nach einem Rücktritt gemäß §§ 346 ff. BGB oder nach einem Verbraucherwiderruf gemäß § 355 BGB. Dort wird der ursprüngliche Vertrag nicht beseitigt, sondern in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
Bei der ungerechtfertigten Bereicherung hingegen entsteht ein völlig eigenständiges, neues Schuldverhältnis kraft Gesetzes. Es knüpft nicht an einen bestehenden Vertrag an, sondern begründet originäre Ansprüche zwischen den Beteiligten. Die Kondiktion schafft also ein neues gesetzliches Schuldverhältnis, während das Rückgewährschuldverhältnis das alte Schuldverhältnis mit neuen Pflichten fortbestehen lässt.
- Neues gesetzliches Schuldverhältnis entsteht
- Rückgewährschuldverhältnis: Altes Schuldverhältnis besteht fort mit neuen Pflichten
- Nach Rücktritt, § 346 ff. BGB
- Nach Verbraucherwiderruf, § 355 BGB
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Welche Kondiktionsarten gibt es?
Die Kondiktionsansprüche bilden die verschiedenen Anspruchsgrundlagen im Bereicherungsrecht. Sie lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: die Leistungskondiktionen und die Nichtleistungskondiktionen.
Bei den Leistungskondiktionen geht es um Fälle, in denen jemand etwas durch eine Leistung erlangt hat. Hierzu gehört zunächst die allgemeine Leistungskondiktion, also die Leistung ohne Rechtsgrund nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Sie ist der praktisch wichtigste Fall und greift ein, wenn von Anfang an kein rechtlicher Grund für die Leistung bestand. Daneben steht die Leistung mit späterem Wegfall des Rechtsgrundes nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB, die einschlägig ist, wenn der Rechtsgrund zwar ursprünglich bestand, aber später weggefallen ist. Die Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB erfasst Fälle, in denen der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt. Weiterhin gibt es die Leistung auf eine einredebehaftete Forderung nach § 813 Abs. 1 BGB, wenn jemand auf eine Forderung leistet, der eine dauernde Einrede entgegensteht. Schließlich regelt § 817 S. 1 BGB die Kondiktion wegen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit des Empfangs.
Bei den Nichtleistungskondiktionen hat der Bereicherte das Erlangte nicht durch eine Leistung, sondern auf andere Weise erhalten. Die allgemeine Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB ist hier die Auffangnorm. Speziellere Tatbestände sind die Verfügung eines Nichtberechtigten nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB, bei der ein Nichtberechtigter wirksam über einen fremden Gegenstand verfügt. Die Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Verfügung eines Nichtberechtigten nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB ermöglicht dem Berechtigten einen direkten Anspruch gegen den unentgeltlichen Erwerber. Die Drittempfangskondiktion nach § 816 Abs. 2 BGB betrifft Fälle, in denen an einen Nichtberechtigten geleistet wird. Die Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Zuwendung nach § 822 BGB erlaubt schließlich den Durchgriff auf denjenigen, der vom ursprünglich Bereicherten etwas unentgeltlich erlangt hat.
Die Kondiktionsansprüche gliedern sich also in Leistungskondiktionen und Nichtleistungskondiktionen, wobei § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB und § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB jeweils die bedeutsamsten Anspruchsgrundlagen sind.
Die Kondiktionsansprüche: Anspruchsgrundlagen im Bereicherungsrecht
Leistungskondiktionen
Allgemeine Leistungskondiktion / Leistung ohne Rechtsgrund, § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Leistung mit späterem Wegfall des Rechtsgrundes, § 812 I 2 Alt. 1 BGB
Zweckverfehlungskondiktion, § 812 I 2 Alt. 2 BGB
Leistung auf einredebehaftete Forderung, § 813 I BGB
Gesetz- oder Sittenwidrigkeit des Empfangs, § 817 1 BGB
Nichtleistungskondiktionen
Allgemeine Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 2 BGB
Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I 1 BGB
Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I 2 BGB
Drittempfangskondiktion, § 816 II BGB
Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Zuwendung, § 822 BGB
Was musst du über die geschichtliche Entwicklung des Bereicherungsrechts wissen?
Die Bezeichnung Kondiktion für bereicherungsrechtliche Ansprüche hat ihren Ursprung im römischen Recht. Das lateinische Wort „condicere" bedeutet wörtlich „festsetzen" und steht im rechtlichen Kontext für das Rückfordern einer Leistung.
Der Begriff Kondiktion leitet sich also vom römischen Recht ab und bezeichnet das Rückfordern ungerechtfertigt erlangter Vermögensvorteile.
Rechtsgeschichte: Aus dem römischen Recht (lat.: „condicere“; dt.: „festsetzen“, steht für rückfordern)
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