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Allgemeines

BereicherungsrechtKondiktionBereicherungsanspruchBereicherungsansprücheKondiktionsanspruchKondiktionsansprüche
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter dem Bereicherungsrecht? Wozu dient es?

Merke

Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB

  • Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen: Abgeschöpft wird nicht was Kondiktionsgläubiger verloren hat (Schaden), sondern was Bereicherter erlangt hat (Bereicherung)
  • In erster Linie Schutz des Bereicherten durch Privileg der Entreicherung, § 818 III BGB: Da Vertrauen in Bestand schutzwürdig (⇨ wenn nicht schutzwürdig verschärfte Haftung, §§ 819, 818 IV BGB)
    • Schwächste Form der Ansprüche (In Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen am Schluss zu prüfen)

Wird beim Bereicherungsausgleich ein Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wie beim Rücktritt?

Merke
  • Neues gesetzliches Schuldverhältnis entsteht
    • Rückgewährschuldverhältnis: Altes Schuldverhältnis besteht fort mit neuen Pflichten
      • Nach Rücktritt, § 346 ff. BGB
      • Nach Verbraucherwiderruf, § 355 BGB
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Welche Kondiktionsarten gibt es?

Merke

Arten von Kondiktionsansprüchen

  • Leistungskondiktionen
    • Leistung ohne Rechtsgrund, § 812 I 1 Alt. 1 BGB
    • Leistung mit späterem Wegfall des Rechtsgrundes, § 812 I 2 Alt. 1 BGB
    • Zweckverfehlungskondiktion, § 812 I 2 Alt. 2 BGB
    • Leistung auf einredebehaftete Forderung, § 813 I BGB
    • Gesetz- oder Sittenwidrigkeit des Empfangs, § 817 1 BGB
  • Nichtleistungskondiktionen
    • Allgemeine Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 2 BGB
    • Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I 1 BGB
    • Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I 2 BGB
    • Drittempfangskondiktion, § 816 II BGB
    • Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Zuwendung, § 822 BGB

Was musst du über die geschichtliche Entwicklung des Bereicherungsrechts wissen?

Merke

Rechtsgeschichte: Aus dem römischen Recht (lat.: „condicere“; dt.: „festsetzen“, steht für rückfordern)

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Frage 1/2

A kauft bei B ein Handy zum Preis von 500€. Wegen eines Irrtums ficht A den Kaufvertrag später an. Welche Aussagen sind richtig?

Der Kaufvertrag wird in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
Der Kaufvertrag existiert nicht mehr.
A hat ggf. einen Anspruch aus Bereicherungsrecht.
Wenn bei B der von A erlangte Vermögensvorteil nicht mehr vorhanden ist, kann A nichts fordern.
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Ziad T.

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