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Analogie
Was versteht man unter einer Analogie?
Die Analogie bezeichnet die Erweiterung des Geltungsbereichs einer Norm auf bisher ungeregelte Fälle, und zwar entgegen dem Wortlaut der Norm. Du wendest also eine Vorschrift auf einen Sachverhalt an, der vom Gesetzestext eigentlich nicht erfasst wird, weil du feststellst, dass der Sinn und Zweck der Norm auch diesen Fall erfassen sollte.
Die Analogie ist dabei quasi das Gegenteil einer teleologischen Reduktion: Während du bei der Analogie den Anwendungsbereich einer Norm erweiterst, schränkst du ihn bei der teleologischen Reduktion ein.
Im Strafrecht gilt allerdings das Analogieverbot zulasten des Beschuldigten. Das bedeutet, dass du eine Strafnorm nicht analog auf Fälle anwenden darfst, die vom Wortlaut nicht erfasst sind, wenn dies den Beschuldigten belasten würde.
Merke dir: Die Analogie erweitert den Geltungsbereich einer Norm über ihren Wortlaut hinaus.
Analogie: Erweiterung des Geltungsbereichs einer Norm (entgegen Wortlaut) auf bisher ungeregelte Fälle (quasi Gegenteil einer teleologischen Reduktion)
Analogieverbot im Strafrecht zulasten des Beschuldigten
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Analogie zulässig?
Die Analogie ist ein wichtiges Instrument der Rechtsanwendung, mit dem du Regelungslücken schließen kannst. Doch sie ist nicht beliebig zulässig, sondern hat bestimmte Voraussetzungen.
Erstens muss eine planwidrige Regelungslücke vorliegen. Das bedeutet zunächst, dass überhaupt eine Regelungslücke bestehen muss, also der konkrete Sachverhalt nicht unter eine bestehende Norm subsumiert werden kann. Zusätzlich muss diese Regelungslücke planwidrig sein, das heißt der Gesetzgeber hat den Fall bei der Regelung schlicht übersehen. Davon abzugrenzen ist die Situation, in der der Gesetzgeber einen Fall bewusst nicht in die betreffende Norm mitaufgenommen hat. In diesem Fall liegt keine Planwidrigkeit vor und eine Analogie scheidet aus.
Zweitens muss eine vergleichbare Interessenslage bestehen. Der nicht geregelte Fall muss also in seinen wesentlichen Merkmalen so ähnlich sein, dass es gerechtfertigt erscheint, die Rechtsfolge der bestehenden Norm auch auf ihn anzuwenden.
Merke dir: Für eine Analogie brauchst du eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenslage.
Voraussetzungen der Analogie
- Planwidrige Regelungslücke
- Regelungslücke: Sachverhalt nicht unter Norm subsumieren
- Planwidrigkeit der Regelungslücke: Fall vom Gesetzgeber bei der Regelung übersehen
- Regelung bewusst nicht mitaufgenommen in betreffende Norm
- Vergleichbare Interessenslage
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Ziad T.
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