- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Verfahrensgrundsätze
Anklagegrundsatz, § 151 StPO
AnklagegrundsatzAkkusationsprinzip
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Was besagt der Anklagegrundsatz?
Merke
Anklagegrundsatz / Akkusationsprinzip, § 151 StPO: Strafverfahren setzt Anklage voraus
- Anklagebehörde Staatsanwaltschaft, § 152 StPO: Vom Gericht getrennte Anklagebehörde
- Urteil kann nur über angeklagte prozessuale Tat ergehen, § 264 StPO: z.B. wegen Diebstahl im Kaufhaus Angeklagter kann nach Aufklärung des Sachverhalts (nicht Angeklagter hat die Sache gestohlen, sondern sein Komplize, Angeklagter hat die Sache aber verkauft) nicht wegen Hehlerei des Diebesguts verurteilt werden (dann Freispruch wegen Diebstahl und erneute Anklage wegen Hehlerei erforderlich)
Was versteht man unter einer prozessualen Tat?
Merke
Angeklagt wird prozessuale Tat
- Die prozessuale Tat deckt das gesamte Täterverhalten ab, welches bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Geschehen darstellt
- „Kurzgeschichte“, zusammenhängender Lebensbeitrag; z.B. Tatort, Tatzeit, Tatobjekt, Angriffsrichtung
- Isolierte Tathandlung: z.B. nicht nur Einstecken der Ware im Kaufhaus, sondern Betreten mit Wegnahmeabsicht, Einstecken und Verlassen des Kaufhauses
- Tatbestand: Innerhalb der Tat darf Richter z.B. anderen Tatbestand als einschlägig würdigen
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