- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Verfahrensgrundsätze
Anklagegrundsatz, § 151 StPO
Was besagt der Anklagegrundsatz?
Der Anklagegrundsatz, auch Akkusationsprinzip genannt, ist in § 151 StPO verankert und besagt, dass ein Strafverfahren eine Anklage voraussetzt. Das Gericht wird also nicht von sich aus tätig, sondern es bedarf stets eines förmlichen Anklageerhalts, damit überhaupt eine gerichtliche Verhandlung und Entscheidung stattfinden kann.
Anklagebehörde ist gem. § 152 StPO die Staatsanwaltschaft als vom Gericht getrennte Anklagebehörde. Das bedeutet, dass die Funktion des Anklagens und die Funktion des Richtens in verschiedenen Händen liegen. Das Gericht, das über Schuld oder Unschuld entscheidet, ist nicht zugleich dasjenige Organ, das die Anklage erhebt. Diese Trennung sichert die Unparteilichkeit des Gerichts.
Eine andere Folge betrifft den Umfang des Urteils. Ein Urteil kann nur über die angeklagte prozessuale Tat ergehen, wie § 264 StPO bestimmt. Das Gericht ist also an den Gegenstand der Anklage gebunden und darf nicht über Taten urteilen, die nicht angeklagt wurden. Um das greifbar zu machen: Wird jemand wegen Diebstahls in einem Kaufhaus angeklagt und stellt sich bei der Aufklärung des Sachverhalts heraus, dass nicht der Angeklagte die Sache gestohlen hat, sondern sein Komplize, der Angeklagte die Sache aber anschließend verkauft hat, so kann das Gericht den Angeklagten nicht einfach wegen Hehlerei des Diebesguts verurteilen. Denn angeklagt war nur der Diebstahl, nicht die Hehlerei. In einem solchen Fall muss ein Freispruch wegen des Diebstahls erfolgen, und es bedarf einer erneuten Anklage wegen Hehlerei, damit über diesen Vorwurf gerichtlich entschieden werden kann.
Der Anklagegrundsatz stellt somit sicher, dass ein Strafverfahren stets eine Anklage voraussetzt und das Gericht nur über die angeklagte prozessuale Tat urteilen darf.
Anklagegrundsatz / Akkusationsprinzip, § 151 StPO: Strafverfahren setzt Anklage voraus
- Anklagebehörde Staatsanwaltschaft, § 152 StPO: Vom Gericht getrennte Anklagebehörde
- Urteil kann nur über angeklagte prozessuale Tat ergehen, § 264 StPO: z.B. wegen Diebstahl im Kaufhaus Angeklagter kann nach Aufklärung des Sachverhalts (nicht Angeklagter hat die Sache gestohlen, sondern sein Komplize, Angeklagter hat die Sache aber verkauft) nicht wegen Hehlerei des Diebesguts verurteilt werden (dann Freispruch wegen Diebstahl und erneute Anklage wegen Hehlerei erforderlich)
Was versteht man unter einer prozessualen Tat?
Die prozessuale Tat ist der zentrale Begriff, der bestimmt, worüber das Gericht im Strafverfahren entscheidet. Angeklagt wird nämlich nicht ein bestimmter Straftatbestand, sondern die prozessuale Tat. Diese deckt das gesamte Täterverhalten ab, welches bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Geschehen darstellt. Man spricht bildlich auch von einer „Kurzgeschichte", also einem zusammenhängenden Lebensbeitrag. Maßgebliche Kriterien dafür, ob ein einheitliches Geschehen vorliegt, sind etwa Tatort, Tatzeit, Tatobjekt und Angriffsrichtung.
Von der prozessualen Tat abzugrenzen ist die isolierte Tathandlung. Die prozessuale Tat geht regelmäßig über die einzelne Tathandlung hinaus. Ein Beispiel: Beim Ladendiebstahl besteht die prozessuale Tat nicht nur im Einstecken der Ware im Kaufhaus, sondern umfasst das gesamte zusammenhängende Geschehen, also das Betreten des Kaufhauses mit Wegnahmeabsicht, das Einstecken der Ware und das Verlassen des Kaufhauses. All das bildet bei natürlicher Betrachtung eine einheitliche „Kurzgeschichte".
Ebenso abzugrenzen ist die prozessuale Tat vom Tatbestand im materiell-rechtlichen Sinne. Innerhalb der angeklagten prozessualen Tat darf der Richter nämlich durchaus einen anderen Tatbestand als einschlägig würdigen. Wurde also etwa wegen Diebstahls angeklagt, ergibt die Beweisaufnahme aber, dass eine Unterschlagung vorliegt, kann das Gericht den Angeklagten wegen Unterschlagung verurteilen, solange es sich um dieselbe prozessuale Tat handelt. Gebunden ist das Gericht an das angeklagte Geschehen, nicht an dessen rechtliche Einordnung durch die Staatsanwaltschaft.
Die prozessuale Tat ist also das gesamte Täterverhalten, das bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Geschehen darstellt, und innerhalb dieses Geschehens ist das Gericht in der rechtlichen Würdigung frei.
Angeklagt wird prozessuale Tat
- Die prozessuale Tat deckt das gesamte Täterverhalten ab, welches bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Geschehen darstellt
- „Kurzgeschichte“, zusammenhängender Lebensbeitrag; z.B. Tatort, Tatzeit, Tatobjekt, Angriffsrichtung
- Isolierte Tathandlung: z.B. nicht nur Einstecken der Ware im Kaufhaus, sondern Betreten mit Wegnahmeabsicht, Einstecken und Verlassen des Kaufhauses
- Tatbestand: Innerhalb der Tat darf Richter z.B. anderen Tatbestand als einschlägig würdigen
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