- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Anstiftung, § 26 StGB
Was versteht man unter Anstiftung?
Anstiftung, § 26 StGB: Teilnahme durch vorsätzliche Veranlassung einer anderen Person zur Begehung einer rechtswidrigen Tat
- Anstifter ruft Tatentschluss beim Haupttäter hervor
- Normzitat der Anstiftung zu einem Delikt: Hinter der Strafnorm wird § 26 StGB angefügt; z.B. Anstiftung zur Körperverletzung gem. §§ 223 I, 26 StGB
Unter welchen Voraussetzungen ist die Anstiftung zu einer Haupttat strafbar?
Voraussetzungen der Anstiftung
- Objektiver Tatbestand
- Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat des Haupttäters
- Bestimmen zur Tat: Kausales Hervorrufen des Tatentschlusses bei Haupttäter im Wege offenen geistigen Kontakts (Erforderlichkeit offenen geistigen Kontakts umstritten)
- Subjektiver Tatbestand: Doppelter Anstiftervorsatz
- Vorsatz bzgl. der Haupttat: Bzgl. wesentlichem Unrechtsgehalt der Haupttat (keine Kenntnis von Opfer, Tatzeit, Details nötig); auch bzgl. spezifischer Merkmale des subjektiven Tatbestands, z.B. Zueignungsabsicht beim Diebstahl
- Vorsatz bzgl. der eigenen Handlung des Anstifters (Bestimmen zur Tat): Anstiftungsvorsatz
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Handelt es sich um eine strafbare Anstiftung, wenn der Anstifter gar nicht mit dem Haupttäter kommuniziert hat, sondern auf andere Art und Weise für den Tatentschluss kausal wurde?
Erforderlichkeit offenen geistigen Kontakts für das Bestimmen zur Tat umstritten
- Verursachungstheorie: (Mit-)Ursache für Vorsatzbeschluss des Haupttäters genügt
- Bestrafung nach § 26 gleich einem Täter ⇨ Restriktive Auslegung nötig
- h.M., Kommunikationstheorie: Zusätzlich zumindest geistigen Kontakt in Form von kommunikativer Willensbeeinflussung nötig
Handelt es sich um eine strafbare Anstiftung, wenn der Haupttäter bereits fest entschlossen war, die Tat zu begehen?
Omnimodo facturus / omnimodo factura / alias facturus: Zur konkreten Tat fest entschlossener Täter kann nicht angestiftet werden
- Evtl. versuchte Anstiftung, § 30 StGB
- Evtl. psychische Beihilfe durch Bestärkung
Handelt es sich um eine strafbare Anstiftung, wenn der Haupttäter bereits fest entschlossen war, die Tat zu begehen, aber der Anstifter ihn stattdessen zu einer schwereren Tat verleitet?
Aufstiftung: Zu Tat fest entschlossener wird zu schwerer Tat bestimmt
- Rspr.: Volle Strafbarkeit als Anstifter
- Teilweises Hervorrufen des Tatentschlusses genügt nicht, Grundsatz des omnimodo facturus wäre nur nicht verletzt, wenn eigener Tatbestand erfüllt, nicht Qualifikation
- h.L.: Bestrafung wegen psychischer Beihilfe
Wie ist ein Anstifter zu bestrafen, wenn beim Haupttäter ein error in persona vorliegt?
Error in persona beim Haupttäter im Rahmen der Anstiftung
- M.M.: Situation des aberratio ictus ⇨ hinsichtlich Verletzungsobjekt nur Fahrlässigkeitsdelikt und hinsichtlich Angriffsobjekt nur versuchte Anstiftung gem. § 30 I StGB (nur strafbar, wenn auf Verbrechen bezogen)
- h.M.: Error in persona unbeachtlich, wenn objektiv vorhersehbar nach allgemeiner Lebenserfahrung („Rose Rosahl“ des Preußischen Obertribunals, „Hoferbenfall“ des BGH)
- Vergleichbares Unrecht wie in Situation des error in persona bei der Mittäterschaft, wo auch von Unbeachtlichkeit ausgegangen wird
Hat der Täter Anstiftungsvorsatz, wenn er die Tat eigentlich täterschaftlich begehen wollte, aber im Endeffekt nur Teilnehmer ist?
- Anstiftungsvorsatz als Minus im Tätervorsatz enthalten; z.B. beabsichtigt Tat in mittelbarer Täterschaft zu begehen, aber Werkzeug durschaut alles und wird nur angestiftet
- Demjenigen, der Tat als eigene begehen wollte, kann minderschwerer Beteiligungsform vorgeworfen werden
- Ausnahmen: §§ 159, 160 und § 271, da dort die mittelbare Täterschaft geringer bestraft wird
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