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Antizipiert
Was bedeutet das Wort „antizipiert“?
Das Wort „antizipiert“ begegnet dir im juristischen Sprachgebrauch immer wieder. Es bedeutet „vorweggenommen“ und beschreibt damit Vorgänge, die bereits vor einem eigentlich maßgeblichen Zeitpunkt oder Ereignis geregelt oder beschlossen werden. Diese Vorwegnahme kann in verschiedenen rechtlichen Zusammenhängen auftreten und hat oft mit einer geplanten Gestaltung von Rechtsverhältnissen zu tun. Schauen wir uns das genauer an.
Ein Beispiel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist das sogenannte antizipierte Besitzkonstitut nach §§ 929 S. 1, 930, 868 BGB. Stell dir vor, ein Handwerker nimmt ein Darlehen bei einer Bank auf und möchte der Bank als Sicherheit eine wertvolle Maschine übereignen, die er bald geliefert bekommt. Da er die Maschine für seine Arbeit benötigt, wird er die Maschine im Besitz behalten und der Bank nicht übergeben, sondern im Rahmen einer Sicherungsübereignung durch Besitzkonstitut übereignen. Obwohl er die Maschine noch gar nicht hat, kann er sich mit der Bank bereits im Voraus einigen über Eigentumsübergang und die Vereinbarung eines dafür erforderlichen Besitzmittlungsverhältnisses, also dass die Bank mittelbaren Besitz an der Maschine erhält, während der Handwerker die Maschine im Rahmen eines Leih- oder Mietverhältnisses weiter nutzt.
Ein weiteres Beispiel ist die sogenannte Vorausabtretung. Dabei tritt jemand eine Forderung, die er erst in der Zukunft erlangen wird, bereits jetzt ab. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn ein Unternehmen zukünftige Einnahmen aus einem Vertrag schon heute an einen Gläubiger abtritt, um bestehende Schulden zu sichern. Obwohl die Forderungen noch gar nicht entstanden sind, ist die Abtretung bereits wirksam, sobald die Forderung später entsteht. Auch hier wird etwas „vorweggenommen“, nämlich die spätere Übertragung der Forderungsrechte.
„Antizipiert“ beschreibt also eine zeitliche Vorverlagerung: Es wird rechtlich vorab geregelt, was zu einem späteren Zeitpunkt realisiert wird.
Antizipiert: Vorweggenommen; z.B. antizipiertes Besitzkonstitut i.S.d. §§ 929 1, 930, 868 BGB, wenn Einigung und Vereinbarung des Besitzmittlungsverhältnisses schon vor Besitzerwerb erfolgen; z.B. Vorausabtretung
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