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Anwartschaftsrecht durch bindende Einigung und Antrag auf Eintragung, § 878 BGB
Anwartschaftsrecht nach bindender Auflassung
Aktualisiert vor 7 Tagen
Welche dingliche Rechtsposition er-langt der Käufer nach der notariellen Einigung über die Grundstücksübereignung?
Merke
Anwartschaftsrecht durch bindende Einigung und Antrag auf Eintragung, § 878 BGB
- Schutz vor nachträglichen Verfügungsbeschränkungen des Veräußerers gem. § 878 BGB
- Vor Eintragung ins Grundbuch entsteht bereits Anwartschaftsrecht, da von mehraktigem Erwerbstatbestand bereits so viele Erfordernisse erfüllt, dass unabhängige, gesicherte Rechtsposition des Erwerbers, die nicht mehr einseitig durch Veräußerer grundlos zerstörbar; mehr als nur schuldrechtliche Position (z.B. Anspruch auf Übereignung aus § 433 II BGB), da von Gesetzgeber in § 878 BGB besonders geschützt
Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat das Anwartschaftsrecht aus § 878 BGB?
Merke
Voraussetzungen
- Notariell beurkundete Einigung (Auflassung) bindend gem. § 873 II: Von Veräußerer nicht zu widerrufen
- Antrag auf Eintragung von Erwerber gestellt: Kann nur von Erwerber zurückgenommen werden
- Antrag vor anderen Anträgen zu erledigen, § 17 GBO
Wie kann das Anwartschaftsrecht aus § 878 BGB übertragen werden?
Merke
Übertragung / Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts: Eigentlich a maiore ad minus entsprechend Vollrecht durch Auflassung und Eintragung, §§ 873 I, 925 BGB analog; jedoch Anwartschaftsrecht kein eintragungsfähiges Recht
- Übertragung nur durch Einigung, §§ 873 I, 925 BGB analog
- Bei „Auflassungskette“: Übertragung des Anwartschaftsrechts jeweils durch Einigung, nur Letzterwerber wird als Eigentümer eingetragen
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