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Eigentumsvorbehalt: Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers, § 161 I BGB

Anwartschaftsrecht
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Welche dingliche Rechtsposition erlangt der Käufer nach der Übergabe beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt und warum?

Merke

Bei Eigentumsvorbehalt: Übergabe gem. § 929 1 BGB vollzogen, aber Einigung unter aufschiebender Bedingung, § 158 I BGB (insb. Kaufpreiszahlung)

  • Von mehraktigem Erwerbstatbestand bereits so viele Erfordernisse erfüllt, dass unabhängige, gesicherte Rechtsposition des Erwerbers, die nicht mehr einseitig durch Veräußerer zerstörbar; mehr als nur schuldrechtliche Position (z.B. Anspruch auf Übereignung aus § 433 II), da von Gesetzgeber in § 161 I besonders geschützt
  • Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers entsteht, § 161 I BGB

Wie ist das Anwartschaftsrecht rechtlich einzuordnen? Welche Rechtsvorschriften sind darauf anwendbar?

Merke

Rechtsnatur des Anwartschaftsrechts

  • Wesensgleiches Minus (Vorstufe) zum Vollrecht Eigentum
  • A maiore ad minus analoge Anwendung der Vorschriften über das Vollrecht Eigentum; z.B. §§ 985, 987 ff., 1004 analog BGB
    • z.B. „V entstand ein Vermieterpfandrecht am Anwartschaftsrecht analog § 562 I 1 BGB.
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Ist das Anwartschaftsrecht auch vom Schutzbereich des § 823 I BGB und der §§ 812 ff. BGB umfasst?

Merke
  • Schutz des Anwartschaftsrecht durch Deliktsrecht und Bereicherungsrecht
  • Deliktsrecht: Aufgrund Wesensgleichheit sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB
  • Bereicherungsrecht: §§ 812 ff. BGB schützen auch Anwartschaftsberechtigten

Wie verhält es sich, wenn einerseits der Vorbehaltsverkäufer einen Anspruch aus seinem Eigentum hat, andererseits aber auch der Vorbehaltskäufer aus seinem Anwartschaftsrecht?

Merke
  • Konkurrierende Ansprüche von Vorbehaltsverkäufer und -käufer gem. §§ 432, 1281 BGB: Leistung nur an beide gemeinschaftlich

Wie verhält es sich, wenn der Vorbehaltsverkäufer nach dem Entstehen des Anwartschaftsrechts die Sache an einen Dritten übereignet?

Merke

Weitere Verfügungen des Vorbehaltsverkäufers, § 161 I BGB: Grds. Verfügungsbefugnis nicht aufgehoben

  • Verfügung zunächst schwebend wirksam
  • Aber unwirksam gem. § 161 I BGB, sobald Bedingung eintritt und soweit von Bedingung abhängige Wirkung vereitelt oder beeinträchtigt
    • Eigentum fällt mit Bedingungseintritt an Inhaber des Anwartschaftsrechts
    • Jedoch gem. §§ 161 III, 936 BGB gutgläubiger Wegerwerb möglich (mit Erlöschen des Anwartschaftsrechts)

Was passiert, wenn der Vorbehaltskäufer den Kaufpreis vollständig bezahlt?

Merke

Bedingungseintritt

  • Anwartschaftsrecht erstarkt zum Vollrecht Eigentum (Direkterwerb, kein Durchgangserwerb, falls übertragen)

Was passiert, wenn beim Eigentumsvorbehalt hinsichtlich der gesicherten Forderung Unmöglichkeit eintritt?

Merke

Unmöglichkeit des Bedingungseintritts

  • Anwartschaftsrecht erlischt, da akzessorisch zu Bedingung (z.B. Kaufvertrag nichtig durch Anfechtung)

Was passiert, wenn der Inhaber des Anwartschaftsrecht aus anderen Gründen als durch Bedingungseintritt Eigentümer wird?

Merke

Konsolidation: Zusammentreffen von beschränkt dinglichem Recht und Vollrecht

  • Vollrecht saugt beschränktes Recht auf, Rechtsgedanke des § 1256 BGB

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Frage 1/8

Der Vorbehaltskäufer K und der Dritte D einigen sich über die Übereignung eines Autos unter Eigentumsvorbehalt, das K selbst zuvor unter Eigentumsvorbehalt von Verkäufer V erworben hat. K gibt sich dabei als Eigentümer aus, D ist gugläubig. Welche Aussagen sind richtig?

D hat das Anwartschaftsrecht gutgläubig erworben.
§§ 932 ff. BGB sind direkt anwendbar, da bedingte Übertragung des Eigentums gewollt war.
D hat gutgläubig Eigentum erworben.
Die Verfügung des K ist unwirksam.
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