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Eigentumsvorbehalt: Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers, § 161 I BGB

Anwartschaftsrecht
Aktualisiert vor 23 Tagen

Welche dingliche Rechtsposition erlangt der Käufer nach der Übergabe beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt und warum?

Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt wird die Übergabe gemäß § 929 S. 1 BGB bereits vollzogen, die Einigung steht jedoch unter einer aufschiebenden Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB, insbesondere der vollständigen Kaufpreiszahlung. Der Käufer hat die Sache also schon in Händen, ist aber noch nicht Eigentümer geworden.

Welche Rechtsposition hat der Käufer in dieser Zwischenphase? Von dem mehraktigen Erwerbstatbestand sind bereits so viele Erfordernisse erfüllt, dass der Erwerber eine gesicherte Rechtsposition erlangt, die nicht mehr einseitig durch den Veräußerer zerstörbar ist. Der Vorbehaltsverkäufer kann also nicht einfach seine Meinung ändern und die Übereignung verweigern, wenn der Käufer den Kaufpreis zahlt. Diese Position ist mehr als nur eine schuldrechtliche Stellung, wie etwa der bloße Anspruch auf Übereignung aus § 433 Abs. 2 BGB. Der Gesetzgeber hat sie vielmehr in § 161 Abs. 1 BGB besonders geschützt, indem Zwischenverfügungen des Veräußerers dem Erwerber gegenüber unwirksam sind.

Aus dieser besonderen Schutzwürdigkeit folgt, dass dem Vorbehaltskäufer ein Anwartschaftsrecht entsteht gemäß § 161 Abs. 1 BGB. Dieses Anwartschaftsrecht ist eine eigenständige dingliche Rechtsposition, die über einen bloßen schuldrechtlichen Anspruch hinausgeht und dem Käufer eine verfestigte Erwerbsaussicht verschafft.

Der Vorbehaltskäufer erlangt also durch die Übergabe ein Anwartschaftsrecht als gesicherte dingliche Position, die der Veräußerer nicht mehr einseitig beseitigen kann.

Merke

Bei Eigentumsvorbehalt: Übergabe gem. § 929 1 BGB vollzogen, aber Einigung unter aufschiebender Bedingung, § 158 I BGB (insb. Kaufpreiszahlung)

  • Von mehraktigem Erwerbstatbestand bereits so viele Erfordernisse erfüllt, dass unabhängige, gesicherte Rechtsposition des Erwerbers, die nicht mehr einseitig durch Veräußerer zerstörbar; mehr als nur schuldrechtliche Position (z.B. Anspruch auf Übereignung aus § 433 II), da von Gesetzgeber in § 161 I besonders geschützt
  • Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers entsteht, § 161 I BGB

Wie ist das Anwartschaftsrecht rechtlich einzuordnen? Welche Rechtsvorschriften sind darauf anwendbar?

Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers wirft die Frage auf, wie diese besondere Rechtsposition dogmatisch einzuordnen ist und welche Vorschriften darauf Anwendung finden.

Die Rechtsnatur des Anwartschaftsrechts lässt sich als wesensgleiches Minus zum Vollrecht Eigentum beschreiben. Es handelt sich also um eine Vorstufe des Eigentums, die zwar noch nicht das volle Eigentumsrecht darstellt, aber bereits wesentliche Züge davon trägt. Der Anwartschaftsberechtigte steht gewissermaßen auf der Schwelle zum Eigentum und hat bereits eine so verfestigte Position, dass sie dem Eigentum strukturell ähnelt.

Aus dieser Einordnung als wesensgleiches Minus folgt eine wichtige Konsequenz für die anwendbaren Rechtsvorschriften: Nach dem Grundsatz a maiore ad minus, also dem Schluss vom Größeren auf das Kleinere, sind die Vorschriften über das Vollrecht Eigentum analog auf das Anwartschaftsrecht anwendbar. Wenn schon das volle Eigentum durch bestimmte Normen geschützt wird, dann muss dies erst recht für die Vorstufe gelten, die bereits wesentliche Eigenschaften des Eigentums aufweist.

Konkret bedeutet das: Der Anwartschaftsberechtigte kann beispielsweise den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB analog geltend machen, wenn ihm ein Dritter die Sache vorenthält. Ebenso stehen ihm die Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gemäß §§ 987 ff. BGB analog zu, etwa auf Nutzungsersatz oder Schadensersatz. Auch der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog schützt das Anwartschaftsrecht gegen Beeinträchtigungen.

Auch andere eigentumsrechtliche Vorschriften können auf das Anwartschaftsrecht analog angewendet werden. Wenn etwa ein Vermieter ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen im Eigentum des Mieters hat, kann dieses Vermieterpfandrecht auch am Anwartschaftsrecht des Mieters entstehen. Ein Formulierungsbeispiel für die Klausur wäre hier: „V entstand ein Vermieterpfandrecht am Anwartschaftsrecht analog § 562 Abs. 1 S. 1 BGB."

Das Anwartschaftsrecht ist also ein wesensgleiches Minus zum Eigentum, weshalb die Vorschriften über das Eigentum darauf analog anwendbar sind.

Merke

Rechtsnatur des Anwartschaftsrechts

  • Wesensgleiches Minus (Vorstufe) zum Vollrecht Eigentum

  • A maiore ad minus analoge Anwendung der Vorschriften über das Vollrecht Eigentum; z.B. §§ 985, 987 ff., 1004 BGB analog

    • Formulierungsbeispiel: z.B. „V entstand ein Vermieterpfandrecht am Anwartschaftsrecht analog § 562 I 1 BGB.

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Ist das Anwartschaftsrecht auch vom Schutzbereich des § 823 I BGB und der §§ 812 ff. BGB umfasst?

Die Einordnung des Anwartschaftsrechts als wesensgleiches Minus zum Eigentum hat auch Auswirkungen auf den Schutz durch das Deliktsrecht und das Bereicherungsrecht.

Im Deliktsrecht ist das Anwartschaftsrecht aufgrund seiner Wesensgleichheit mit dem Eigentum ein sonstiges absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Wenn also ein Dritter das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers widerrechtlich verletzt, etwa indem er die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache beschädigt oder zerstört, kann der Anwartschaftsberechtigte Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB verlangen. Der deliktische Schutz erstreckt sich damit nicht nur auf das Vollrecht Eigentum, sondern erfasst auch dessen Vorstufe.

Im Bereicherungsrecht schützen die §§ 812 ff. BGB ebenfalls den Anwartschaftsberechtigten. Erlangt zum Beispiel jemand von ihm sein Anwartschaftsrecht ohne Rechtsgrund, steht dem ursprünglichen Inhaber ein Bereicherungsanspruch aus allgemeiner Leistungskondiktion zu. Der Anwartschaftsberechtigte ist also nicht schutzlos gestellt, wenn sein Recht ungerechtfertigt auf einen anderen übergeht.

Das Anwartschaftsrecht genießt somit sowohl deliktischen als auch bereicherungsrechtlichen Schutz.

Merke

Schutz des Anwartschaftsrecht durch Deliktsrecht und Bereicherungsrecht

  • Deliktsrecht: Aufgrund Wesensgleichheit sonstiges absolutes Recht i.S.d. § 823 I BGB

  • Bereicherungsrecht: §§ 812 ff. BGB schützen auch Anwartschaftsberechtigten

Wie verhält es sich, wenn einerseits der Vorbehaltsverkäufer einen Anspruch aus seinem Eigentum hat, andererseits aber auch der Vorbehaltskäufer aus seinem Anwartschaftsrecht?

Wenn sowohl der Vorbehaltsverkäufer als auch der Vorbehaltskäufer Ansprüche gegen einen Dritten haben, stellt sich die Frage, wie diese konkurrierenden Ansprüche aufzulösen sind. Der Vorbehaltsverkäufer kann Ansprüche aus seinem Eigentum geltend machen, während der Vorbehaltskäufer parallel Ansprüche aus seinem Anwartschaftsrecht hat.

Für diese Konstellation greifen die §§ 432, 1281 BGB. Nach diesen Vorschriften kann der Dritte nur an beide gemeinschaftlich leisten. Der Schuldner wird also nicht dadurch befreit, dass er nur an einen der beiden Berechtigten leistet. Stell dir vor, ein Dritter hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache beschädigt. Sowohl der Vorbehaltsverkäufer als Eigentümer als auch der Vorbehaltskäufer als Anwartschaftsberechtigter haben einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Der Dritte muss dann an beide gemeinsam leisten und kann sich nicht aussuchen, an wen er zahlt.

Bei konkurrierenden Ansprüchen von Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer ist gemäß §§ 432, 1281 BGB nur eine Leistung an beide gemeinschaftlich möglich.

Merke

Konkurrierende Ansprüche von Vorbehaltsverkäufer (hat Eigentum) und Vorbehaltskäufer (hat Anwartschaftsrecht): z.B. Dritter beschädigt Sache unter Eigentumsvorbehalt

  • Leistung nur an beide gemeinschaftlich, §§ 432, 1281 BGB

Wie verhält es sich, wenn der Vorbehaltsverkäufer nach dem Entstehen des Anwartschaftsrechts die Sache an einen Dritten übereignet?

Wenn der Vorbehaltsverkäufer weitere Verfügungen tätigt, also nach dem Entstehen des Anwartschaftsrechts die Sache an einen Dritten übereignet, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers hat. Hier greift § 161 Abs. 1 BGB ein, der das Anwartschaftsrecht gegen weitere Verfügungen des Vorbehaltsverkäufers schützt.

Grundsätzlich ist die Verfügungsbefugnis des Vorbehaltsverkäufers durch das Entstehen des Anwartschaftsrechts nicht aufgehoben. Er bleibt Eigentümer und kann als solcher über die Sache verfügen. Eine solche Verfügung an einen Dritten ist daher zunächst schwebend wirksam. Der Dritte erwirbt also vorläufig das Eigentum an der Sache.

Diese Verfügung wird jedoch gemäß § 161 Abs. 1 BGB unwirksam, sobald die Bedingung eintritt und soweit die von der Bedingung abhängige Wirkung vereitelt oder beeinträchtigt würde. Zahlt der Vorbehaltskäufer also den vollständigen Kaufpreis und tritt damit die aufschiebende Bedingung ein, wird die zwischenzeitliche Übereignung an den Dritten unwirksam. Das Eigentum fällt mit dem Bedingungseintritt automatisch an den Inhaber des Anwartschaftsrechts, also den Vorbehaltskäufer. Der Dritte verliert sein zwischenzeitlich erworbenes Eigentum wieder.

Allerdings ist zugunsten des Dritten ein gutgläubig lastenfreier Erwerb gemäß §§ 161 Abs. 3, 936 BGB möglich, also ein lastenfreier "Wegerwerb" des unbelasteten Eigentums ohne Anwartschaftsrecht. War der Dritte bei seinem Erwerb gutgläubig hinsichtlich des Nichtbestehens des Anwartschaftsrechts, bleibt sein Eigentumserwerb bestehen und das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers erlischt.

§ 161 Abs. 1 BGB schützt das Anwartschaftsrecht, indem spätere Verfügungen des Vorbehaltsverkäufers bei Bedingungseintritt unwirksam werden.

Merke

Weitere Verfügungen des Vorbehaltsverkäufers, § 161 I BGB: Grds. Verfügungsbefugnis nicht aufgehoben

  • Verfügung zunächst schwebend wirksam

  • Aber unwirksam gem. § 161 I BGB, sobald Bedingung eintritt und soweit von Bedingung abhängige Wirkung vereitelt oder beeinträchtigt

    • Eigentum fällt mit Bedingungseintritt an Inhaber des Anwartschaftsrechts

    • Jedoch gem. §§ 161 III, 936 BGB gutgläubig lastenfreier Erwerb möglich (mit Erlöschen des Anwartschaftsrechts)

Was passiert, wenn der Vorbehaltskäufer den Kaufpreis vollständig bezahlt?

Mit der vollständigen Kaufpreiszahlung tritt die aufschiebende Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB ein. Dieser Bedingungseintritt hat eine zentrale Rechtsfolge: Das Anwartschaftsrecht erstarkt zum Vollrecht Eigentum.

Der Vorbehaltskäufer wird also in dem Moment, in dem er die letzte Rate oder den vollständigen Kaufpreis bezahlt, automatisch Eigentümer der Sache. Es bedarf keiner weiteren Handlung, keiner erneuten Einigung und keiner erneuten Übergabe. Der Eigentumserwerb vollzieht sich kraft Gesetzes mit dem Bedingungseintritt.

Wichtig ist dabei, dass es sich um einen Direkterwerb handelt. Hat der Vorbehaltskäufer sein Anwartschaftsrecht zwischenzeitlich an einen Dritten übertragen, erwirbt dieser Dritte das Eigentum direkt. Es findet also kein Durchgangserwerb statt, bei dem das Eigentum zunächst beim Vorbehaltskäufer entstehen und dann auf den Dritten übergehen würde. Stattdessen springt das Eigentum gewissermaßen direkt vom Vorbehaltsverkäufer auf denjenigen über, der im Moment des Bedingungseintritts Inhaber des Anwartschaftsrechts ist.

Mit vollständiger Kaufpreiszahlung erstarkt das Anwartschaftsrecht automatisch zum Vollrecht Eigentum.

Merke

Bedingungseintritt: Mit vollständiger Kaufpreiszahlung Eintritt der aufschiebenden Bedingung gem. § 158 I BGB

  • Anwartschaftsrecht erstarkt zum Vollrecht Eigentum (Direkterwerb, kein Durchgangserwerb, falls übertragen)

Was passiert, wenn beim Eigentumsvorbehalt hinsichtlich der gesicherten Forderung Unmöglichkeit eintritt?

Beim Eigentumsvorbehalt kann es vorkommen, dass der Bedingungseintritt unmöglich wird. Dies ist etwa der Fall, wenn der zugrundeliegende Kaufvertrag durch Anfechtung nichtig wird. Die Kaufpreisforderung, deren Erfüllung die aufschiebende Bedingung darstellt, existiert dann nicht mehr, sodass die Bedingung niemals eintreten kann.

Die Rechtsfolge der Unmöglichkeit des Bedingungseintritts ist, dass das Anwartschaftsrecht erlischt. Der Grund hierfür liegt in der Akzessorietät des Anwartschaftsrechts zur Bedingung. Das Anwartschaftsrecht ist untrennbar mit der Möglichkeit des Bedingungseintritts verknüpft. Kann die Bedingung nicht mehr eintreten, verliert das Anwartschaftsrecht seine Existenzgrundlage und geht unter.

Stell dir vor, du kaufst einen Gebrauchtwagen unter Eigentumsvorbehalt in Raten. Später stellst du fest, dass der Verkäufer dich über einen erheblichen Unfallschaden arglistig getäuscht hat. Du fichst den Kaufvertrag an, wodurch dieser ex tunc rückwirkend nichtig wird. Die Kaufpreisforderung besteht nicht mehr, und damit kann die Bedingung für den Eigentumsübergang niemals eintreten. Dein Anwartschaftsrecht erlischt in diesem Moment ersatzlos.

Bei Unmöglichkeit des Bedingungseintritts erlischt das Anwartschaftsrecht aufgrund seiner Akzessorietät zur Bedingung.

Merke

Unmöglichkeit des Bedingungseintritts: z.B. Kaufvertrag nichtig durch Anfechtung

  • Anwartschaftsrecht erlischt, da akzessorisch zu Bedingung

Was passiert, wenn der Inhaber des Anwartschaftsrecht aus anderen Gründen als durch Bedingungseintritt Eigentümer wird?

Wird der Inhaber des Anwartschaftsrechts aus anderen Gründen als durch den Bedingungseintritt Eigentümer, spricht man von Konsolidation. Konsolidation bezeichnet das Zusammentreffen von beschränkt dinglichem Recht und Vollrecht in einer Person.

Stell dir vor, der Vorbehaltskäufer beerbt den Vorbehaltsverkäufer. Er wird dadurch Eigentümer der Sache, ohne dass die aufschiebende Bedingung – die vollständige Kaufpreiszahlung – eingetreten wäre. In seiner Hand vereinigen sich nun das Anwartschaftsrecht und das Vollrecht Eigentum.

Die Rechtsfolge der Konsolidation ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 1256 BGB: Das Vollrecht saugt das beschränkte Recht auf. Das Anwartschaftsrecht als wesensgemäß schwächere Position geht im umfassenderen Eigentumsrecht auf. Es wäre sinnwidrig, wenn jemand neben dem Vollrecht noch ein darauf gerichtetes Anwartschaftsrecht innehätte, da dieses keine eigenständige Funktion mehr erfüllen könnte.

Bei Konsolidation geht das Anwartschaftsrecht im Vollrecht Eigentum auf.

Merke

Konsolidation: Zusammentreffen von beschränkt dinglichem Recht und Vollrecht; z.B. Vorbehaltskäufer mit Anwartschaftsrecht beerbt Vorbehaltsverkäufer mit Eigentum an Sache und wird dadurch Eigentümer

  • Vollrecht saugt beschränktes Recht auf, Rechtsgedanke des § 1256 BGB

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Frage 1/8

Der Vorbehaltskäufer K und der Dritte D einigen sich über die Übereignung eines Autos unter Eigentumsvorbehalt, das K selbst zuvor unter Eigentumsvorbehalt von Verkäufer V erworben hat. K gibt sich dabei als Eigentümer aus, D ist gugläubig. Welche Aussagen sind richtig?

D hat das Anwartschaftsrecht gutgläubig erworben.
§§ 932 ff. BGB sind direkt anwendbar, da bedingte Übertragung des Eigentums gewollt war.
D hat gutgläubig Eigentum erworben.
Die Verfügung des K ist unwirksam.
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