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- Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Anwendungsbereich des EBV
Der Anwendungsbereich des EBV umfasst nicht nur das klassische Verhältnis zwischen Eigentümer und unberechtigtem Besitzer beweglicher Sachen. Die §§ 987 ff. BGB finden direkte Anwendung auch auf Grundstücke und werden über § 1007 III 2 BGB entsprechend auf das Verhältnis zwischen früherem und aktuellem Besitzer erstreckt. Darüber hinaus ist eine analoge Anwendung auf den Bucheigentümer sowie den Vormerkungsberechtigten mit Anwartschaftsrecht anerkannt. Umstritten bleibt hingegen die Anwendbarkeit beim sogenannten Nicht-so-Berechtigten. Diese Seite zeigt dir die verschiedenen Konstellationen des EBV-Anwendungsbereichs und ihre prüfungsrelevanten Abgrenzungen.
Findet die Regeln des EBV nur auf bewegliche Sachen Anwendung oder auch auf Grundstücke?
Die Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses finden direkte Anwendung sowohl auf bewegliche als auch auf unbewegliche Sachen.
Das bedeutet, dass die §§ 985 ff. BGB nicht nur gelten, wenn es um Autos, Schmuck oder andere bewegliche Gegenstände geht, sondern ebenso bei Grundstücken. Wenn also jemand ein fremdes Grundstück ohne Recht zum Besitz nutzt, kann der Eigentümer die Herausgabe nach § 985 BGB verlangen, und die Haftungsregeln der §§ 987 ff. BGB sowie die Verwendungsersatzansprüche nach §§ 994 ff. BGB kommen ebenfalls zur Anwendung.
Das EBV gilt für bewegliche und unbewegliche Sachen gleichermaßen.
Direkte Anwendung
- Bewegliche Sachen
- Unbewegliche Sachen
Finden die Regeln des EBV auch im Verhältnis zum früheren Besitzer Anwendung?
Die Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses finden auch im Verhältnis zwischen dem aktuellen und dem früheren Besitzer entsprechende Anwendung. Grundlage hierfür ist § 1007 Abs. 3 S. 2 BGB, der den sogenannten petitorischen Besitzschutz normiert.
Der petitorische Besitzschutz gibt dem früheren Besitzer einen Herausgabeanspruch gegen den aktuellen Besitzer, der nicht auf dem Eigentum, sondern auf dem früheren Besitz beruht. Stell dir vor, jemand hat dir dein Fahrrad gestohlen und es dann an einen Dritten weiterverkauft. Auch wenn du nicht Eigentümer des Fahrrads bist, kannst du als früherer Besitzer unter den Voraussetzungen des § 1007 BGB die Herausgabe vom aktuellen Besitzer verlangen.
Die Verweisung in § 1007 Abs. 3 S. 2 BGB auf die §§ 987 ff. BGB hat zur Folge, dass die Haftungsregeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses auch in diesem Verhältnis gelten. Der aktuelle Besitzer haftet dem früheren Besitzer also nach denselben Grundsätzen für Nutzungen, Schäden und Verwendungen wie sonst gegenüber dem Eigentümer.
Wichtig ist dabei, dass die §§ 1007 Abs. 3 S. 2, 987 ff. BGB auch neben den §§ 987 ff. BGB anwendbar sind. Das bedeutet: Ist der frühere Besitzer zugleich Eigentümer, kann er sowohl aus seinem Eigentum als auch aus seinem früheren Besitz vorgehen. Die Anspruchsgrundlagen stehen nebeneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus.
Das EBV gilt über § 1007 Abs. 3 S. 2 BGB entsprechend auch im Verhältnis zwischen früherem und aktuellem Besitzer.
Entsprechende Anwendung auf Verhältnis des aktuellen und des früheren Besitzers, § 1007 III 2 BGB: Petitorischer Besitzschutz
- §§ 1007 III 2, 987 ff. BGB auch neben §§ 987 ff. BGB anwendbar
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Finden die Regeln des EBV auch im Verhältnis zum Bucheigentümer Anwendung?
Die Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses finden auch im Verhältnis des wahren Eigentümers zum Bucheigentümer analoge Anwendung.
Diese Analogie wird relevant, wenn der Bucheigentümer nicht zugleich Besitzer des Grundstücks ist. In dieser Konstellation liegt kein klassisches Eigentümer-Besitzer-Verhältnis vor, weil der Bucheigentümer die Sache gar nicht in Händen hält. Dennoch besteht eine vergleichbare Interessenlage: Der wahre Eigentümer will sein Recht durchsetzen, und der zu Unrecht im Grundbuch Eingetragene zieht möglicherweise Vorteile aus seiner Buchposition. Denke etwa an den Fall, dass jemand aufgrund einer unwirksamen Auflassung als Eigentümer im Grundbuch steht, das Grundstück aber von einem Dritten bewohnt wird. Der wahre Eigentümer kann hier die Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB verlangen, und die Haftungsregeln der §§ 987 ff. BGB werden analog angewandt.
Anders verhält es sich, wenn der Bucheigentümer zugleich auch Besitzer des Grundstücks ist. Dann besteht ohnehin ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, sodass die §§ 987 ff. BGB direkt Anwendung finden. Ein Bedürfnis für eine Analogie besteht in diesem Fall nicht.
Die analoge Anwendung erstreckt sich auch auf den Buchberechtigten, der nicht als Eigentümer, sondern als Berechtigter eines anderen grundbuchfähigen Rechts eingetragen ist. Das betrifft beispielsweise jemanden, der zu Unrecht als Inhaber einer Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch steht. Auch hier gelten die Wertungen des EBV entsprechend.
Die §§ 987 ff. BGB werden analog auf das Verhältnis zwischen wahrem Eigentümer und Bucheigentümer angewandt, wenn Letzterer nicht zugleich Besitzer ist.
Analoge Anwendung im Verhältnis des wahren Eigentümers zum Bucheigentümer
- Relevant, falls Bucheigentümer nicht zugleich Besitzer des Grundstücks: Da dann kein EBV vorliegt, aber vergleichbare Interessenlage
- Bucheigentümer zugleich auch Besitzer des Grundstücks: Dann besteht ohnehin EBV (d.h. §§ 987 ff. BGB gelten direkt), sodass kein Bedürfnis für Analogie besteht
- Analoge Anwendung auch bei Buchberechtigtem, der nicht als Eigentümer, sondern als Berechtigter eines anderen grundbuchfähigen Rechts eingetragen, z.B. Hypothek oder Grundschuld
Kann sich auch der Inhaber einer Vormerkung auf die Regeln des EBV berufen?
Der Inhaber einer Vormerkung kann sich ebenfalls auf die Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses berufen, und zwar im Wege der analogen Anwendung.
Die Begründung hierfür liegt in der besonderen Rechtsstellung des Vormerkungsberechtigten. Nach bindender Einigung über den Eigentumserwerb hat der Inhaber einer Vormerkung analog § 878 BGB ein Anwartschaftsrecht erworben. Dieses Anwartschaftsrecht stellt eine derart gesicherte Rechtsposition dar, dass sie dem Vollrecht bereits stark angenähert ist. Der Vormerkungsberechtigte kann den Eigentumserwerb einseitig herbeiführen, ohne dass der Veräußerer dies noch verhindern könnte.
Stell dir vor, du hast ein Grundstück gekauft, die Auflassung ist erklärt und zu deinen Gunsten ist eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. Nun nutzt ein Dritter das Grundstück unberechtigt. Obwohl du formal noch nicht Eigentümer bist, hast du durch dein Anwartschaftsrecht eine so verfestigte Position, dass es gerechtfertigt ist, dir die Schutzrechte des EBV analog zuzugestehen. Du kannst dich also auf die §§ 987 ff. BGB berufen, um etwa Nutzungsersatz oder Schadensersatz zu verlangen.
Der Inhaber einer Vormerkung mit Anwartschaftsrecht kann die Regeln des EBV analog für sich in Anspruch nehmen.
Analoge Anwendung auf Inhaber einer Vormerkung, da dieser nach bindender Einigung analog § 878 BGB Anwartschaftsrecht hat
Findet die Regeln des EBV auch Anwendung, wenn der Besitzer zwar ein Recht zum Besitz hat, dessen Grenzen aber überschreitet (z.B. Mieter vermietet unter)?
Eine besondere Konstellation ergibt sich beim sogenannten Nicht-so-Berechtigten. Damit ist gemeint, dass jemand zwar grundsätzlich ein Recht zum Besitz hat, dessen Grenzen aber überschreitet. Ein typisches Beispiel ist der Mieter, der die Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters untervermietet. Er darf zwar besitzen, aber eben nicht so, wie er es tut.
Hier stellt sich die Frage, ob die Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses analog anwendbar sind. Eine Ansicht bejaht dies mit dem Argument, dass der Nicht-so-Berechtigte kein Recht zu solchem Besitz hat. Wenn der Mieter untervermietet, obwohl er das nicht darf, übt er den Besitz in einer Weise aus, die von seinem Besitzrecht nicht gedeckt ist. Insoweit fehle ihm die Berechtigung, sodass eine Situation entstehe, die dem klassischen Eigentümer-Besitzer-Verhältnis vergleichbar sei. Die §§ 987 ff. BGB seien daher analog anzuwenden.
Die vorzugswürdige Gegenansicht lehnt eine analoge Anwendung ab. Sie argumentiert, dass kein Bedürfnis für eine Analogie besteht, weil der Eigentümer bereits ausreichend geschützt ist. Ihm stehen nämlich vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche zur Verfügung. Der Vermieter kann den untervermietenden Mieter aus dem Mietvertrag in Anspruch nehmen, etwa wegen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB. Daneben kommen deliktische Ansprüche aus § 823 BGB in Betracht. Eine Regelungslücke, die durch Analogie geschlossen werden müsste, liegt daher nicht vor.
Beim Nicht-so-Berechtigten ist die analoge Anwendung der §§ 987 ff. BGB umstritten, wobei die besseren Argumente gegen eine Analogie sprechen, da vertragliche und deliktische Ansprüche ausreichenden Schutz bieten.
- Keine analoge Anwendung beim „Nicht-so-Berechtigten“: Wenn Recht zum Besitz überschritten; z.B. Mieter vermietet unter
- §§ 987 ff. BGB analog anwendbar, da kein Recht zu solchem Besitz
- Kein Bedürfnis für Analogie, da ausreichender Schutz durch vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche
Häufig gestellte Fragen
Ja, die §§ 987 ff. BGB finden direkte Anwendung sowohl auf bewegliche als auch auf unbewegliche Sachen. Bei Grundstücken kann der Eigentümer daher ebenfalls Herausgabe nach § 985 BGB verlangen und die Haftungsregeln des EBV geltend machen.
Der petitorische Besitzschutz gibt dem früheren Besitzer einen Herausgabeanspruch gegen den aktuellen Besitzer, der auf dem früheren Besitz beruht. Über § 1007 III 2 BGB werden die §§ 987 ff. BGB entsprechend angewandt, sodass auch Nutzungs- und Schadensersatzansprüche bestehen können.
Die Analogie greift, wenn der Bucheigentümer nicht zugleich Besitzer des Grundstücks ist. Ist er hingegen auch Besitzer, besteht ohnehin ein EBV, sodass die §§ 987 ff. BGB direkt anwendbar sind und kein Bedürfnis für eine Analogie besteht.
Ja, im Wege der analogen Anwendung. Nach bindender Einigung hat der Vormerkungsberechtigte analog § 878 BGB ein Anwartschaftsrecht, das dem Vollrecht so stark angenähert ist, dass ihm die Schutzrechte der §§ 987 ff. BGB analog zustehen.
Der Nicht-so-Berechtigte hat zwar ein Recht zum Besitz, überschreitet aber dessen Grenzen. Typisches Beispiel ist der Mieter, der ohne Erlaubnis untervermietet. Ob die §§ 987 ff. BGB analog anwendbar sind, ist umstritten.
Das ist umstritten. Eine Ansicht bejaht dies, da kein Recht zu solchem Besitz bestehe. Die vorzugswürdige Gegenansicht verneint eine Analogie, weil vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche bereits ausreichenden Schutz bieten.
Ja, die analoge Anwendung der §§ 987 ff. BGB erstreckt sich auch auf Buchberechtigte, die als Inhaber anderer grundbuchfähiger Rechte eingetragen sind, etwa einer Hypothek oder Grundschuld, ohne tatsächlich berechtigt zu sein.
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Ziad T.
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