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Anwendungsbereich des EBV

Früherer BesitzerNicht-so-BerechtigterNicht-so-Berechtigten
Aktualisiert vor 8 Tagen

Findet die Regeln des EBV nur auf bewegliche Sachen Anwendung oder auch auf Grundstücke?

Merke

Direkte Anwendung

  • Bewegliche Sachen
  • Unbewegliche Sachen

Finden die Regeln des EBV auch im Verhältnis zum früheren Besitzer Anwendung?

Merke

Entsprechende Anwendung auf Verhältnis des aktuellen und des früheren Besitzers, § 1007 III 2 BGB: Petitorischer Besitzschutz

  • §§ 1007 III 2, 987 ff. BGB auch neben §§ 987 ff. BGB anwendbar
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Finden die Regeln des EBV auch im Verhältnis zum Bucheigentümer Anwendung?

Merke

Analoge Anwendung im Verhältnis des wahren Eigentümers zum Bucheigentümer

  • Relevant, falls Bucheigentümer nicht zugleich Besitzer des Grundstücks: Da dann kein EBV vorliegt, aber vergleichbare Interessenlage
    • Bucheigentümer zugleich auch Besitzer des Grundstücks: Dann besteht ohnehin EBV (d.h. §§ 987 ff. BGB gelten direkt), sodass kein Bedürfnis für Analogie besteht
  • Analoge Anwendung auch bei Buchberechtigtem, der nicht als Eigentümer, sondern als Berechtigter eines anderen grundbuchfähigen Rechts eingetragen, z.B. Hypothek oder Grundschuld

Kann sich auch der Inhaber einer Vormerkung auf die Regeln des EBV berufen?

Merke

Analoge Anwendung auf Inhaber einer Vormerkung, da dieser nach bindender Einigung analog § 878 BGB Anwartschaftsrecht hat

Findet die Regeln des EBV auch Anwendung, wenn der Besitzer zwar ein Recht zum Besitz hat, dessen Grenzen aber überschreitet (z.B. Mieter vermietet unter)?

Merke
  • Keine analoge Anwendung beim „Nicht-so-Berechtigten“: Wenn Recht zum Besitz überschritten; z.B. Mieter vermietet unter
    • §§ 987 ff. BGB analog anwendbar, da kein Recht zu solchem Besitz
      • Kein Bedürfnis für Analogie, da ausreichender Schutz durch vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche
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Ziad T.

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