- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag, Behandlungsvertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Maklervertrag
Auftrag, §§ 662 ff. BGB
AuftragErsatzfähigkeit von Schäden
Aktualisiert vor 10 Tagen
Was versteht man unter einem Auftrag?
Merke
Auftrag, §§ 662 ff. BGB: Unentgeltliche Geschäftsbesorgung, d.h. jedes Handeln in fremdem Rechtskreis (weiter als Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675)
- Unentgeltliche Variante von Dienstvertrag oder Werkvertrag, z.B. auch unentgeltliche Arbeitsverträge
Was kann der Auftraggeber vom Beauftragten herausverlangen?
Merke
Herausgabeansprüche des Auftraggebers, § 667 BGB
- Von zur Ausführung Erhaltenem, § 667 Alt. 1 BGB: Es sei denn bestimmungsgemäß verwendet (Beweislast bei Beauftragtem)
- Von aus Geschäftsbesorgung Erlangtem, § 667 Alt. 2 BGB: Nicht nur anlässlich Geschäftsbesorgung, z.B. nicht Trinkgeld; aber z.B. Flugmeilen
Was kann der Beauftragte vom Auftraggeber ersetzt verlangen? Sind auch Schäden ersatzfähig?
Merke
Aufwendungsersatzanspruch des Beauftragten, § 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen, die Beauftragter für erforderlich halten durfte
Ersatzfähigkeit von Schäden
- Ersatzfähigkeit von Schäden analog § 670 BGB, wenn geschäftsbesorgungstypische Risiken, da Beauftragter auch diese Gefahr freiwillig übernommen ⇨ §§ 249 ff. BGB analog
- Beauftragter ist sich Möglichkeit des Schadenseintritts häufig nicht bewusst
- Grundsatz der Risikozurechnung bei Tätigkeit in fremdem Interesse aus Rechtsgedanken des § 110 HGB: Auftraggeber hat spezifisches Schadensrisiko zu tragen ⇨ §§ 249 ff. BGB direkt
- Streitentscheid entbehrlich, da beide Meinungen zum gleichen Ergebnis kommen
- Nur von allgemeinem Lebensrisiko abzugrenzen: Qualitative Gefahrerhöhung, z.B. gefährlichere Strecke; ≠ quantitative Gefahrerhöhung, z.B. doppelt so viele Strecken
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Frage 1/2
A beauftragt B, ihr ein Handy zu kaufen. Sie gibt ihm dafür zwei 500€-Scheine. B kauft das Handy für 500€. Im Handyshop wird sie angerempelt, stürzt und bricht sich das Bein. Die Heilbehandlungskosten betragen 500€. Welche Aussagen sind richtig?
A kann von B Herausgabe des Handys verlangen, § 667 Alt. 1 BGB.
A kann von B Herausgabe von 500€ verlangen, § 667 Alt. 1 BGB.
B kann keinen Schadensersatz verlangen, da sie nur einen Aufwendungsersatzanspruch hat, Schäden aber keine Aufwendungen darstellen.
B kann keinen Schadensersatz verlangen, da es sich nicht um ein geschäftsbesorgungstypisches Risiko handelt.
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