- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag, Behandlungsvertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Maklervertrag
Auftrag, §§ 662 ff. BGB
Was versteht man unter einem Auftrag?
Lass uns über den Auftrag sprechen, der in den §§ 662 ff. BGB geregelt ist. Der Auftrag ist eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung. Was heißt das? Zunächst einmal bedeutet Geschäftsbesorgung, dass jemand in einem fremden Rechtskreis handelt. Das ist im Sinne dieser Norm ein weiter Begriff und geht über die Geschäftsbesorgung im Sinne eines Geschäftsbesorgungsvertrags nach § 675 BGB hinaus.
Diese Geschäftsbesorgung unentgeltlich sein. Das ist das zentrale Merkmal des Auftrags. Er ist sozusagen die unentgeltliche Variante des Dienstvertrags oder Werkvertrags. Während beim Dienst- oder Werkvertrag eine Vergütung geschuldet ist, wird der Auftrag ohne Entgelt ausgeführt.
Stell dir beispielsweise vor, deine Chefin bittet dich, während ihres Urlaubs auf ihre wertvolle Perserkatze aufzupassen und sie zu füttern. Da du das für sie kostenlos machst, handelst du im Rahmen eines Auftrags nach §§ 662 ff. BGB. Andere Beispiele für den Auftrag sind etwa unentgeltliche Arbeitsverträge oder wenn du für einen Freund eine Behördensache kostenlos erledigst.
Die zentrale Botschaft ist: Der Auftrag ist die unentgeltliche Geschäftsbesorgung in einem fremden Rechtskreis und damit die unentgeltliche Variante von Dienst- oder Werkvertrag.
Auftrag, §§ 662 ff. BGB: Unentgeltliche Geschäftsbesorgung, d.h. jedes Handeln in fremdem Rechtskreis (weiter als Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675)
- Unentgeltliche Variante von Dienstvertrag oder Werkvertrag, z.B. auch unentgeltliche Arbeitsverträge
Was kann der Auftraggeber vom Beauftragten herausverlangen?
Stell dir vor, du beauftragst einen Freund, für dich ein Zugticket zu kaufen, und gibst ihm dafür im Voraus Geld. Dein Freund findet zufällig ein besonders günstiges Schnäppchen-Angebot und kauft deshalb das Ticket deutlich günstiger als ursprünglich geplant. Nun entscheidet er sich spontan, das günstige Ticket lieber selbst zu nutzen, und behält außerdem den überschüssigen Restbetrag ein. In dieser Situation greifen die Herausgabeansprüche des Auftraggebers nach § 667 BGB.
Die erste Alternative betrifft die Herausgabe von zur Ausführung Erhaltenem nach § 667 Alt. 1 BGB. Gemeint ist damit alles, was der Beauftragte vom Auftraggeber erhalten hat, um den Auftrag durchzuführen, etwa Geldmittel, Unterlagen oder Arbeitsmaterialien. Soweit der Beauftragte diese Gegenstände nicht mehr herausgeben kann, weil er sie bestimmungsgemäß verwendet hat, entfällt der Herausgabeanspruch. Die Beweislast dafür, dass die erhaltenen Mittel tatsächlich bestimmungsgemäß verwendet wurden, trägt der Beauftragte.
Die zweite Alternative betrifft die Herausgabe von aus der Geschäftsbesorgung Erlangtem nach § 667 Alt. 2 BGB. Hier geht es um alles, was der Beauftragte durch die Ausführung des Auftrags erlangt hat, also etwa eingezogene Forderungen, erworbene Gegenstände oder erzielte Erlöse. Entscheidend ist dabei, dass das Erlangte gerade aus der Geschäftsbesorgung stammen muss und nicht lediglich anlässlich der Geschäftsbesorgung erworben wurde. Ein Trinkgeld, das der Beauftragte bei Gelegenheit seiner Tätigkeit persönlich erhält, muss er daher nicht herausgeben, weil es ihm nicht aus der Geschäftsbesorgung selbst, sondern nur anlässlich dieser zugeflossen ist. Anders verhält es sich etwa bei Flugmeilen, die der Beauftragte auf Dienstreisen sammelt, die er im Rahmen des Auftrags unternimmt: Diese werden gerade durch die Ausführung der Geschäftsbesorgung erlangt und sind daher herauszugeben.
Merk dir: Der Beauftragte muss sowohl das zur Ausführung des Auftrags erhaltene, sofern er es nicht bestimmungsgemäß verwendet hat, als auch das unmittelbar daraus Erlangte an den Auftraggeber herausgeben.
Herausgabeansprüche des Auftraggebers, § 667 BGB
- Von zur Ausführung Erhaltenem, § 667 Alt. 1 BGB: Es sei denn bestimmungsgemäß verwendet (Beweislast bei Beauftragtem)
- Von aus Geschäftsbesorgung Erlangtem, § 667 Alt. 2 BGB: Nicht nur anlässlich Geschäftsbesorgung, z.B. nicht Trinkgeld; aber z.B. Flugmeilen
Was kann der Beauftragte vom Auftraggeber ersetzt verlangen? Sind auch Schäden ersatzfähig?
Der Aufwendungsersatzanspruch des Beauftragten ist in § 670 BGB geregelt. Danach kann der Beauftragte vom Auftraggeber Ersatz für Aufwendungen verlangen, die er für erforderlich halten durfte.
Aber was ist mit Schäden, die dem Beauftragten entstehen? Sind die auch ersatzfähig? Es gibt hier zwei Meinungen.
Teilweise wird vertreten, dass Schäden analog zu § 670 BGB ersatzfähig sind, wenn es sich um geschäftsbesorgungstypische Risiken handelt. Der Gedanke dahinter ist, dass der Beauftragte diese Gefahr freiwillig übernommen hat, indem er den Auftrag angenommen hat. Daher sollen die Vorschriften über den Schadensersatz, also die §§ 249 ff. BGB, analog angewendet werden. Gegen diese Ansicht wird aber eingewandt, dass sich der Beauftragte der Möglichkeit des Schadenseintritts häufig nicht bewusst ist. Sie ist daher abzulehnen,
Nach der vorzugswürdigen Gegenansicht folgt die Ersatzpflicht aus dem Grundsatz der Risikozurechnung bei Tätigkeit in fremdem Interesse. Dieser Grundsatz wird aus dem Rechtsgedanken des § 716 BGB hergeleitet, der früher aus § 110 HGB a.F. entnommen wurde. Deshalb hat der Auftraggeber das spezifische Schadensrisiko zu tragen, das mit der Ausführung des Auftrags verbunden ist. Die Rechtsfolge ergibt sich dann aus §§ 249 ff. BGB direkt.
Einen Streitentscheid ist hier aber regelmäßig entbehrlich, denn beide Meinungen kommen letztlich zum gleichen Ergebnis, nämlich dass Schäden des Beauftragten ersatzfähig sind. Nur vom allgemeinen Lebensrisiko muss man abgrenzen: Ersatzfähig sind nur Schäden aufgrund einer qualitativen Gefahrerhöhung, zum Beispiel wenn der Beauftragte eine gefährlichere Strecke nehmen musste. Eine rein quantitative Gefahrerhöhung, etwa wenn der Beauftragte doppelt so viele Strecken zurücklegen musste, reicht dagegen nicht aus.
In einem Satz zusammengefasst: Der Beauftragte kann vom Auftraggeber Ersatz für erforderliche Aufwendungen nach § 670 BGB verlangen und nach dem Rechtsgedanken des § 110 HGB auch Ersatz für Schäden, die ihm bei der Ausführung des Auftrags entstanden sind.
Aufwendungsersatzanspruch des Beauftragten, § 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen, die Beauftragter für erforderlich halten durfte
Auch Ersatzfähigkeit von Schäden
Ersatzfähigkeit von Schäden analog § 670 BGB, wenn geschäftsbesorgungstypische Risiken, da Beauftragter auch diese Gefahr freiwillig übernommen ⇨ §§ 249 ff. BGB analog
Beauftragter ist sich Möglichkeit des Schadenseintritts häufig nicht bewusst
Grundsatz der Risikozurechnung bei Tätigkeit in fremdem Interesse aus Rechtsgedanken des § 716 BGB (früher aus § 110 HGB a.F.): Auftraggeber hat spezifisches Schadensrisiko zu tragen ⇨ §§ 249 ff. BGB direkt
Streitentscheid entbehrlich, da beide Meinungen zum gleichen Ergebnis kommen
Nur von allgemeinem Lebensrisiko abzugrenzen: Qualitative Gefahrerhöhung, z.B. gefährlichere Strecke; ≠ quantitative Gefahrerhöhung, z.B. doppelt so viele Strecken
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A beauftragt B, ihr ein Handy zu kaufen. Sie gibt ihm dafür zwei 500€-Scheine. B kauft das Handy für 500€. Im Handyshop wird sie angerempelt, stürzt und bricht sich das Bein. Die Heilbehandlungskosten betragen 500€. Welche Aussagen sind richtig?
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