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Auslegungsmethoden
AuslegungsmethodenAuslegungscanonesGrammatikalische AuslegungSystematische AuslegungErst-Recht-SchlussUmkehrschlussArgumentum ad absurdum
Aktualisiert vor 7 Tagen
Welche Methoden gibt es zur Auslegung von Gesetzen?
Merke
Auslegungsmethoden / Auslegungscanones (nach Friedrich Carl von Savigny): Dienen der Interpretation von Gesetzen
- Grammatikalische Auslegung: Nach Wortlaut
- Systematische Auslegung: Nach Zusammenhang, Aufbau und Struktur, Abschnitt, Überschrift, vergleichbare Normen, Regelungstechnik
- Erst-Recht-Schluss (lat.: „argumentum a fortiori“): Logischer Analogieschluss (Größenschluss), bei dem eine Behauptung bewiesen werden soll durch eine schon bewiesene stärkere Behauptung; „a maiore ad minus“; dt.: „vom Größeren auf das Kleinere“) oder „a minore ad maius“ (dt.: „vom Kleineren auf das Größere“)
- Umkehrschluss / Gegenschluss (lat.: „argumentum e contrario“): Aus der Nichtregelung eines Sachverhalts wird geschlossen, dass diese Nichtregelung gewollt ist (Gegenstück zur Analogie, wenn die Regelungslücke als planwidrig angesehen wird)
- „Argumentum ad absurdum“ (dt.: „Schlussfolgerung ins Unsinnige“: Argument widerlegt durch Hinweis auf abwegige oder unsinnige Ergebnisse
- Historische Auslegung: Nach Entstehungsgeschichte; Vergleich mit früheren Normtexten
- Inkl. genetische Auslegung: Anknüpfen an Dokumente wie Entwurfsbegründung und Parlamentsreden
- Teleologische Auslegung: Nach Sinn und Zweck (lat. „telos“), der sich allein aus Norm selbst ergibt
Was versteht man unter dem Schutzzweck der Norm?
Merke
Schutzzweck der Norm: Teil der teleologischen Auslegung des Gesetzes; Frage, ob Norm gerade vor genau dem Schaden schützen soll, welchen ein rechtswidriges Verhalten verursacht hat
- Insb. im Strafrecht und im Zivilrecht Eingrenzungskriterium bei Kausalität und objektiver Zurechnung in Fällen, in denen sowohl die Äquivalenztheorie als auch die Adäquanztheorie zu unbilligen Ergebnissen führen
Was versteht man unter dem Begriff „praeter legem“?
Merke
Praeter legem (dt.: „außerhalb des Gesetzes“): Auslegung einer Rechtsnorm, die vom Wortlaut nicht zwingend erfasst ist, aber dazu nicht im Widerspruch steht (sonst „contra legem“, dt.: „gegen das Gesetz“); z.B. Grundsatz von Treu und Glauben bereits lange vor Kodifikation in § 242 BGB richterrechtlich entwickelt; z.B. Factoring-Vertrag, Sicherungsübereignung
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Ziad T.
Jurastudent
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