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Aussetzung, § 221 StGB
Was versteht man unter Aussetzung?
Die Aussetzung nach § 221 StGB erfasst Fälle, in denen ein Mensch in eine hilflose Lage gebracht oder in einer solchen belassen wird und hierdurch in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird. Denke etwa an folgenden Fall: Der Täter lässt das Opfer ohne Kleidung und Nahrung in der Wüste zurück – das Opfer befindet sich nun in einer hilflosen Lage, in der es sich aus eigener Kraft nicht mehr retten kann, und schwebt dadurch in konkreter Lebens- oder Gesundheitsgefahr.
Dogmatisch handelt es sich bei der Aussetzung um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet, dass der Tatbestand nicht erst dann erfüllt ist, wenn das Opfer tatsächlich stirbt oder eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet. Es genügt vielmehr, dass eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Opfers eintritt – die Gefahr muss sich also im Einzelfall tatsächlich bestanden haben, ohne dass es zum Schadenseintritt gekommen sein muss.
Merke dir: Die Aussetzung gemäß § 221 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, bei dem der Täter einen Menschen in eine hilflose Lage bringt oder belässt und ihn dadurch in Todes- oder schwere Gesundheitsgefahr versetzt.
Aussetzung, § 221 StGB: Mensch in hilflose Lage gebracht oder belassen und hierdurch in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht
- Konkretes Gefährdungsdelikt
- Beispiel: z.B. Täter lässt das Opfer ohne Kleidung und Nahrung in der Wüste zurück
Welche Voraussetzungen hat die Aussetzung?
Das Prüfungsschema der Aussetzung nach § 221 StGB ist zweistufig aufgebaut: Erforderlich sind erstens eine hilflose Lage und zweitens eine dadurch verursachte konkrete Gefahr. Diese Zweistufigkeit ist das zentrale Strukturmerkmal des Tatbestands und muss bei der Prüfung stets im Blick behalten werden.
Zur ersten Stufe, der hilflosen Lage, kennt das Gesetz zwei Tathandlungsvarianten. Die erste Variante ist das Versetzen in eine hilflose Lage gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies setzt zunächst eine hilflose Lage voraus. Eine hilflose Lage liegt vor, wenn sich das Opfer ohne fremde Hilfe nicht mehr vor äußeren Gefahren für Leib oder Leben schützen kann. Dabei begründet eine bloß kurzfristige Bewusstlosigkeit noch nicht zwangsläufig eine hilflose Lage – es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Die weitere Voraussetzung ist das Versetzen in diese Lage. Das Versetzen meint die erstmalige Schaffung einer hilflosen Lage oder die Schaffung einer neuen, qualitativ andersartigen hilflosen Lage. Bei den sogenannten Retterfällen, also dem Abbruch einer Rettungsmaßnahme, liegt eine neue hilflose Lage vor, wenn die Gefahr zwischendurch gemildert wurde und durch den Abbruch erneut entsteht. Wichtig ist, dass keine räumliche Veränderung des Opfers erforderlich ist. Der frühere Gesetzeswortlaut sprach noch vom „Aussetzen", was eine räumliche Komponente nahelegte. Nach heutigem Verständnis ist eine solche aber nicht mehr nötig. Dafür spricht, dass der Zweck der Norm der Schutz des Opfers vor einer hilflosen Situation ist, und es dabei unerheblich sein muss, ob diese durch ein räumliches Verbringen oder durch eine andere Maßnahme herbeigeführt wird. Zudem erfordert auch die gleichgestellte Variante des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine räumliche Veränderung.
Die zweite Variante ist das Im-Stich-Lassen trotz Obhuts- oder Beistandspflicht gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Im-Stich-Lassen bedeutet das Entziehen zumutbarer Beistandsleistung, wobei auch hier keine räumliche Entfernung vom Opfer nötig ist. Die Obhuts- oder Beistandspflicht ist dabei im Sinne einer Garantenpflicht gemäß § 13 StGB zu verstehen – die bloße Hilfspflicht aus § 323c StGB reicht dafür nicht aus.
Die zweite Stufe verlangt eine konkrete Gefahr durch die hilflose Lage. Entscheidend ist, dass die hilflose Lage zuerst geschaffen wird und die konkrete Gefahr erst in der Folge aus dieser hilflosen Lage erwächst. Stell dir vor, jemand lässt eine betrunkene Person allein im Wald zurück – die hilflose Lage besteht darin, dass die betrunkene Person sich nicht selbst helfen kann, und erst später erwächst daraus die Gefahr durch Unterkühlung. Genau diese Abfolge macht die Zweistufigkeit aus. Abzugrenzen sind davon Fälle, in denen die Gefahr unmittelbar mit der Herstellung der Lage entsteht, denn dann fehlt es gerade an der erforderlichen Zweistufigkeit. Wird etwa ein Nichtschwimmer in tiefes Wasser gestoßen, entsteht die Lebensgefahr nicht erst aus einer hilflosen Lage heraus, sondern unmittelbar durch die Handlung selbst – hier liegt keine Aussetzung vor, sondern gegebenenfalls ein versuchtes oder vollendetes Tötungsdelikt.
Die Aussetzung erfordert also stets zwei aufeinander aufbauende Stufen: Zuerst die hilflose Lage, dann die daraus erwachsende konkrete Gefahr.
Voraussetzungen der Aussetzung: Zweistufig hilflose Lage und dadurch verursachte konkrete Gefahr erforderlich
- Hilflose Lage
- Versetzen in hilflose Lage, § 221 I Nr. 1 StGB
- Hilflose Lage: Situation, in der sich Opfer ohne fremde Hilfe nicht mehr vor äußeren Gefahren für Leib oder Leben schützen kann (noch nicht zwangsläufig bei kurzfristiger Bewusstlosigkeit)
- Versetzen: Erstmalige Schaffung oder Schaffung neuer, qualitativ anderer hilfloser Lage
- Bei Abbruch einer Rettungsmaßnahme („Retterfälle“): Neue Lage, wenn zwischendurch Gefahr gemildert
- Keine räumliche Veränderung des Opfers nötig
- Im Gegensatz zu früherem Wortlaut „Aussetzen“ keine räumliche Veränderung des Opfers nötig
- Zweck ist Schutz des Opfers vor hilfloser Situation, unerheblich ob durch räumliches Verbringen oder andere Maßnahme; gleichgestellter § 221 I Nr. 2 StGB erfordert dies ebenfalls nicht
- Im-Stich-Lassen trotz Obhuts- oder Beistandspflicht, § 221 I Nr. 2 StGB
- Im-Stich-Lassen: Entziehen (nicht unbedingt räumlich) zumutbarer Beistandsleistung
- Obhuts- oder Beistandspflicht: i.S.d. Garantenpflicht gem. § 13; Hilfspflicht aus § 323c reicht nicht
- Konkrete Gefahr durch hilflose Lage: Entscheidend ist, dass die hilflose Lage zuerst geschaffen wird und die konkrete Gefahr erst in der Folge aus dieser hilflosen Lage erwächst, z.B. betrunkene Person allein im Wald zurücklassen, dadurch später Gefahr durch Unterkühlung
- Nicht wenn Gefahr unmittelbar mit der Herstellung der Lage entsteht, da es dann an der Zweistufigkeit fehlt: z.B. keine Aussetzung, wenn Nichtschwimmer in tiefes Wasser gestoßen wird (ggf. versuchtes oder vollendetes Tötungsdelikt)
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