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Beihilfe, § 27 StGB

BeihilfeGehilfeTeilnahmeHilfeleistenBegünstigung
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter Beihilfe?

Merke

Beihilfe, § 27 StGB: Teilnahme durch vorsätzliche Unterstützung einer anderen Person bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat

  • Gehilfe ermöglicht, erleichtert oder fördert Tat des Haupttäters
  • Normzitat der Beihilfe zu einem Delikt: Hinter der Strafnorm wird § 27 StGB angefügt; z.B. Beihilfe zur Körperverletzung gem. §§ 223 I, 27 StGB

Unter welchen Voraussetzungen ist die Beihilfe zu einer Haupttat strafbar?

Merke

Voraussetzungen der Beihilfe

  1. Objektiver Tatbestand
    1. Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat des Haupttäters
    2. Hilfeleisten: Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert, oder Rechtsgutsverletzung des Täters verstärkt; auch Hilfeleisten zu bloßer Vorbereitungshandlung umfasst
  2. Subjektiver Tatbestand: Doppelter Gehilfenvorsatz
    1. Vorsatz bzgl. der Haupttat: Bzgl. wesentlichem Unrechtsgehalt der Haupttat (keine Kenntnis von Opfer, Tatzeit, Details nötig); auch bzgl. spezifischer Merkmale des subjektiven Tatbestands, z.B. Zueignungsabsicht beim Diebstahl
    2. Vorsatz bzgl. der eigenen Handlung des Gehilfen (Hilfeleisten): Gehilfenvorsatz

Wie grenzt man die Beihilfe von der Begünstigung gem. § 257 StGB ab?

Merke
  • Begünstigung, § 257 StGB: Hilfeleisten, in der Absicht die Vorteile der Tat zu sichern
    • Abgrenzung zwischen sukzessiver Beihilfe und Begünstigung, § 257
      • Vor Vollendung immer Beihilfe
      • Nach Beendigung immer Begünstigung, § 257
      • Zwischen Vollendung und Beendigung umstritten
        • Sukzessive Beihilfe von vornherein ausgeschlossen
        • Beihilfe und Begünstigung liegen beide nebeneinander vor
        • Sukzessive Beihilfe, wenn Haupttat gefördert werden soll; Begünstigung, wenn nur Tatvorteile gesichert werden sollen
          • Auch Abschlussphase Teil des Unrechts und der Rechtsgutsverletzung

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Frage 1/2

T plant und führt eine Straftat selbst durch, H hilft ihm dabei. Welche Aussagen sind zutreffend?

T ist ein Teilnehmer, weil H ihm geholfen hat.
T ist ein Täter, da er die Tat selbst begeht.
H ist ein Mittäter, weil er T unterstützt hat.
H ist ein Teilnehmer, weil er die Tat nur unterstützt hat, ohne sie selbst zu begehen.
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