- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Beihilfe, § 27 StGB
Was versteht man unter Beihilfe?
Die Beihilfe ist in § 27 StGB geregelt und stellt eine Form der Teilnahme dar. Sie besteht in der vorsätzlichen Unterstützung einer anderen Person bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat. Der Gehilfe begeht die Tat also nicht selbst, sondern ermöglicht, erleichtert oder fördert die Tat des Haupttäters.
Für die Klausur ist das korrekte Normzitat der Beihilfe wichtig. Du zitierst die Beihilfe, indem du hinter die einschlägige Strafnorm den § 27 StGB anfügst. Wenn du also eine Beihilfe zur Körperverletzung prüfst, lautet das Zitat §§ 223 Abs. 1, 27 StGB.
Beihilfe nach § 27 StGB bedeutet also vorsätzliche Unterstützung einer fremden rechtswidrigen Tat durch Ermöglichen, Erleichtern oder Fördern.
Beihilfe, § 27 StGB: Teilnahme durch vorsätzliche Unterstützung einer anderen Person bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat
- Gehilfe ermöglicht, erleichtert oder fördert Tat des Haupttäters
- Normzitat der Beihilfe zu einem Delikt: Hinter der Strafnorm wird § 27 StGB angefügt; z.B. Beihilfe zur Körperverletzung gem. §§ 223 I, 27 StGB
Unter welchen Voraussetzungen ist die Beihilfe zu einer Haupttat strafbar?
Das Prüfungsschema der Beihilfe nach § 27 StGB weist Besonderheiten auf im objektiven und subjektiven Tatbestand.
Der objektive Tatbestand setzt sich aus zwei Elementen zusammen. Das erste Element ist eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat des Haupttäters. Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät, der für jede Teilnahmeform gilt. Ohne eine solche Haupttat kann es keine strafbare Beihilfe geben. Das zweite Element ist das Hilfeleisten des Gehilfen. Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die Rechtsgutsverletzung des Täters verstärkt. Dabei ist der Begriff weit zu verstehen: Auch ein Hilfeleisten zu einer bloßen Vorbereitungshandlung des Haupttäters ist bereits umfasst. Wer also etwa dem Einbrecher schon Wochen vor der Tat einen Nachschlüssel besorgt, leistet Beihilfe, obwohl die eigentliche Tatausführung noch in der Zukunft liegt.
Im subjektiven Tatbestand verlangt die Beihilfe einen doppelten Gehilfenvorsatz, der zwei Bestandteile hat. Der erste Bestandteil betrifft den Vorsatz bezüglich der Haupttat. Der Gehilfe muss den wesentlichen Unrechtsgehalt der Haupttat kennen, er muss aber nicht sämtliche Details wie das konkrete Opfer, die genaue Tatzeit oder den exakten Ablauf wissen. Sein Vorsatz muss sich allerdings auch auf spezifische Merkmale des subjektiven Tatbestands erstrecken – prüfst du etwa eine Beihilfe zum Diebstahl, muss der Gehilfe auch wissen, dass der Haupttäter mit Zueignungsabsicht handelt. Der zweite Bestandteil betrifft den Vorsatz bezüglich der eigenen Handlung, also bezüglich des Hilfeleistens selbst. Der Gehilfe muss wissen und wollen, dass sein Beitrag die Haupttat fördert. Erst wenn beide Bestandteile zusammenkommen, ist der subjektive Tatbestand der Beihilfe erfüllt.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Beihilfe erfordert im objektiven Tatbestand eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat und ein Hilfeleisten. Im subjektiven Tatbestand verlangt sie den doppelten Gehilfenvorsatz, der sich sowohl auf die Haupttat in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt als auch auf die eigene unterstützende Handlung beziehen muss.
Voraussetzungen der Beihilfe Prüfungsschema
Objektiver Tatbestand
Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat des Haupttäters
Hilfeleisten: Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert, oder Rechtsgutsverletzung des Täters verstärkt; auch Hilfeleisten zu bloßer Vorbereitungshandlung umfasst
Subjektiver Tatbestand: Doppelter Gehilfenvorsatz
Vorsatz bzgl. der Haupttat: Bzgl. wesentlichem Unrechtsgehalt der Haupttat (keine Kenntnis von Opfer, Tatzeit, Details nötig); auch bzgl. spezifischer Merkmale des subjektiven Tatbestands, z.B. Zueignungsabsicht beim Diebstahl
Vorsatz bzgl. der eigenen Handlung des Gehilfen (Hilfeleisten): Gehilfenvorsatz
Wie grenzt man die Beihilfe von der Begünstigung gem. § 257 StGB ab?
Eine Abgrenzungsfrage betrifft das Verhältnis der Beihilfe nach § 27 StGB zur Begünstigung gemäß § 257 StGB. Die Begünstigung ist ein eigenständiger Straftatbestand und erfasst das Hilfeleisten gegenüber einem anderen in der Absicht, die Vorteile der Tat zu sichern.
Die Abgrenzung zwischen sukzessiver Beihilfe und Begünstigung nach § 257 StGB richtet sich danach, in welchem Stadium sich die Haupttat befindet, wenn der Unterstützende tätig wird. Hier lassen sich drei Phasen unterscheiden. Vor Vollendung der Haupttat liegt immer Beihilfe vor, denn wer die Tat unterstützt, solange der Tatbestand noch nicht vollständig verwirklicht ist, fördert gerade deren Begehung. Nach Beendigung der Haupttat kommt hingegen immer nur noch eine Begünstigung gemäß § 257 StGB in Betracht, weil die Tat dann abgeschlossen ist und eine Förderung der Tatbegehung selbst nicht mehr möglich ist.
Problematisch und umstritten ist die Phase zwischen Vollendung und Beendigung der Haupttat. Hier stehen sich im Wesentlichen drei Meinungen gegenüber. Nach einer ersten Ansicht ist eine sukzessive Beihilfe in diesem Stadium von vornherein ausgeschlossen, sodass nur Begünstigung in Betracht kommt. Eine zweite Ansicht geht davon aus, dass Beihilfe und Begünstigung beide nebeneinander vorliegen können. Eine dritte Ansicht differenziert: Sukzessive Beihilfe liegt vor, wenn die Haupttat gefördert werden soll, also der Unterstützende darauf abzielt, die noch andauernde Rechtsgutsverletzung zu vertiefen. Begünstigung liegt dagegen vor, wenn nur die Tatvorteile gesichert werden sollen. Für diese differenzierende Ansicht spricht, dass auch die Abschlussphase zwischen Vollendung und Beendigung noch Teil des Unrechts und der Rechtsgutsverletzung ist. Wer in dieser Phase die Tat selbst weiter fördert, greift also noch in das tatbestandliche Geschehen ein und leistet nicht bloß nachträgliche Hilfe zur Vorteilssicherung.
Entscheidend für die Abgrenzung ist also stets die zeitliche Phase der Haupttat und – im umstrittenen Bereich zwischen Vollendung und Beendigung – die Zielrichtung der Unterstützung: Förderung der Tat bedeutet Beihilfe, Sicherung der Tatvorteile bedeutet Begünstigung.
- Begünstigung, § 257 StGB: Hilfeleisten, in der Absicht die Vorteile der Tat zu sichern
- Abgrenzung zwischen sukzessiver Beihilfe und Begünstigung, § 257
- Vor Vollendung immer Beihilfe
- Nach Beendigung immer Begünstigung, § 257
- Zwischen Vollendung und Beendigung umstritten
- Sukzessive Beihilfe von vornherein ausgeschlossen
- Beihilfe und Begünstigung liegen beide nebeneinander vor
- Sukzessive Beihilfe, wenn Haupttat gefördert werden soll; Begünstigung, wenn nur Tatvorteile gesichert werden sollen
- Auch Abschlussphase Teil des Unrechts und der Rechtsgutsverletzung
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