- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Beihilfe, § 27 StGB
BeihilfeGehilfeTeilnahmeHilfeleistenBegünstigung
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter Beihilfe?
Merke
Beihilfe, § 27 StGB: Teilnahme durch vorsätzliche Unterstützung einer anderen Person bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat
- Gehilfe ermöglicht, erleichtert oder fördert Tat des Haupttäters
- Normzitat der Beihilfe zu einem Delikt: Hinter der Strafnorm wird § 27 StGB angefügt; z.B. Beihilfe zur Körperverletzung gem. §§ 223 I, 27 StGB
Unter welchen Voraussetzungen ist die Beihilfe zu einer Haupttat strafbar?
Merke
Voraussetzungen der Beihilfe
- Objektiver Tatbestand
- Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat des Haupttäters
- Hilfeleisten: Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert, oder Rechtsgutsverletzung des Täters verstärkt; auch Hilfeleisten zu bloßer Vorbereitungshandlung umfasst
- Subjektiver Tatbestand: Doppelter Gehilfenvorsatz
- Vorsatz bzgl. der Haupttat: Bzgl. wesentlichem Unrechtsgehalt der Haupttat (keine Kenntnis von Opfer, Tatzeit, Details nötig); auch bzgl. spezifischer Merkmale des subjektiven Tatbestands, z.B. Zueignungsabsicht beim Diebstahl
- Vorsatz bzgl. der eigenen Handlung des Gehilfen (Hilfeleisten): Gehilfenvorsatz
Wie grenzt man die Beihilfe von der Begünstigung gem. § 257 StGB ab?
Merke
- Begünstigung, § 257 StGB: Hilfeleisten, in der Absicht die Vorteile der Tat zu sichern
- Abgrenzung zwischen sukzessiver Beihilfe und Begünstigung, § 257
- Vor Vollendung immer Beihilfe
- Nach Beendigung immer Begünstigung, § 257
- Zwischen Vollendung und Beendigung umstritten
- Sukzessive Beihilfe von vornherein ausgeschlossen
- Beihilfe und Begünstigung liegen beide nebeneinander vor
- Sukzessive Beihilfe, wenn Haupttat gefördert werden soll; Begünstigung, wenn nur Tatvorteile gesichert werden sollen
- Auch Abschlussphase Teil des Unrechts und der Rechtsgutsverletzung
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Frage 1/2
T plant und führt eine Straftat selbst durch, H hilft ihm dabei. Welche Aussagen sind zutreffend?
T ist ein Teilnehmer, weil H ihm geholfen hat.
T ist ein Täter, da er die Tat selbst begeht.
H ist ein Mittäter, weil er T unterstützt hat.
H ist ein Teilnehmer, weil er die Tat nur unterstützt hat, ohne sie selbst zu begehen.
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