Logo

Beschleunigungsgrundsatz, Art. 6 I 1 EMRK

BeschleunigungsgrundsatzKonzentrationsmaxime
Aktualisiert vor 2 Tagen

Was besagt der Beschleunigungsgrundsatz?

Der Beschleunigungsgrundsatz, auch Konzentrationsmaxime genannt, ist in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK verankert und verlangt die möglichst rasche Durchführung des Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit und des Beschuldigten. Die Allgemeinheit hat ein Interesse daran, dass Straftaten zeitnah aufgeklärt und abgeurteilt werden, und der Beschuldigte soll nicht über Gebühr in der belastenden Ungewissheit eines laufenden Verfahrens gehalten werden.

Aus diesem Grundsatz ergeben sich verschiedene Regeln zur Beschleunigung des Verfahrens, die sich über mehrere Verfahrensstadien erstrecken. Im Vorverfahren ist die Polizei nach § 163 Abs. 2 StPO verpflichtet, die Staatsanwaltschaft unverzüglich einzuschalten, damit diese als Herrin des Ermittlungsverfahrens die weiteren Schritte ohne Verzögerung einleiten kann. Ebenfalls dem Beschleunigungsgrundsatz im Vorverfahren dient die Sechs-Monats-Grenze der Untersuchungshaft nach § 121 StPO, die sicherstellt, dass ein Beschuldigter nicht unbegrenzt in Haft gehalten wird, ohne dass es zu einer Hauptverhandlung kommt.

Für die Hauptverhandlung selbst ordnet § 229 StPO an, dass diese möglichst in einem Zuge durchzuführen ist. Längere Unterbrechungen sollen vermieden werden, damit die Eindrücke der Beweisaufnahme beim Gericht frisch bleiben und das Verfahren zügig zum Abschluss gebracht wird. Daneben existieren besondere Verfahrensarten, die der Beschleunigung dienen. Das Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO ermöglicht einen Urteilsersatz nur nach Aktenlage, also ohne mündliche Hauptverhandlung. Das beschleunigte Verfahren nach §§ 417 ff. StPO kommt ohne Zwischenverfahren aus und verkürzt die Ladungsfristen, sodass der Angeklagte besonders schnell vor Gericht gestellt werden kann.

Wird gegen den Beschleunigungsgrundsatz verstoßen, hat dies Konsequenzen für die Strafzumessung: Die Strafe ist zu mildern. Liegt sogar eine rechtsstaatswidrige Verzögerung vor, die von der Judikative zu vertreten ist, geht die Kompensation noch weiter. In diesem Fall gilt ein entsprechender Teil der Strafe bereits als verbüßt, sodass der Verurteilte faktisch weniger Strafe absitzen muss, obwohl die im Urteil verhängte Strafe formal bestehen bleibt.

Der Beschleunigungsgrundsatz aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK verlangt also eine möglichst rasche Verfahrensdurchführung, und ein Verstoß führt zur Strafmilderung beziehungsweise bei rechtsstaatswidriger Verzögerung dazu, dass ein Teil der Strafe als bereits verbüßt gilt.

Merke

Beschleunigungsgrundsatz / Konzentrationsmaxime, Art. 6 I 1 EMRK: Möglichst rasche Durchführung des Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit und des Beschuldigten

  • Verschiedene Regeln zur Beschleunigung des Verfahrens
    • Im Vorverfahren unverzügliche Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch Polizei, § 163 II StPO, und 6-Monats-Grenze der U-Haft, § 121 StPO
    • Hauptverhandlung möglichst in einem Zuge durchzuführe, § 229 StPO
    • Strafbefehlsverfahren, §§ 407 ff. StPO: Urteilsersatz nur nach Aktenlage
    • Beschleunigtes Verfahren, §§ 417 ff. StPO: Ohne Zwischenverfahren und aufgrund verkürzter Ladungsfristen
  • Bei Verstoß Strafe zu mildern
  • Bei rechtsstaatswidriger Verzögerung (von Judikative zu vertreten) gilt entsprechender Teil der Strafe bereits als verbüßt

Teste dein Wissen

Frage 1/1

T wird wegen Betrugs angeklagt. Die Hauptverhandlung wird nach drei Jahren Verfahrensdauer eröffnet. Das Gericht stellt fest, dass die Verzögerung rechtsstaatswidrig und von der Justiz zu vertreten war. Welche Aussagen sind richtig?

Die Strafe ist zu mildern
Ein Teil der Strafe gilt als bereits verbüßt
Das Verfahren muss eingestellt werden
Die Verzögerung hat keine strafmildernde Wirkung
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Strafrecht und zum Thema Strafprozessrecht.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+