- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Verfahrensgrundsätze
Beschleunigungsgrundsatz, Art. 6 I 1 EMRK
BeschleunigungsgrundsatzKonzentrationsmaxime
Aktualisiert vor 10 Tagen
Was besagt der Beschleunigungsgrundsatz?
Merke
Beschleunigungsgrundsatz / Konzentrationsmaxime, Art. 6 I 1 EMRK: Möglichst rasche Durchführung des Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit und des Beschuldigten
- Verschiedene Regeln zur Beschleunigung des Verfahrens
- Im Vorverfahren unverzügliche Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch Polizei, § 163 II StPO, und 6-Monats-Grenze der U-Haft, § 121 StPO
- Hauptverhandlung möglichst in einem Zuge durchzuführe, § 229 StPO
- Strafbefehlsverfahren, §§ 407 ff. StPO: Urteilsersatz nur nach Aktenlage
- Beschleunigtes Verfahren, §§ 417 ff. StPO: Ohne Zwischenverfahren und aufgrund verkürzter Ladungsfristen
- Bei Verstoß Strafe zu mildern
- Bei rechtsstaatswidriger Verzögerung (von Judikative zu vertreten) gilt entsprechender Teil der Strafe bereits als verbüßt
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Ziad T.
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