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Beschleunigungsgrundsatz, Art. 6 I 1 EMRK

BeschleunigungsgrundsatzKonzentrationsmaxime
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was besagt der Beschleunigungsgrundsatz?

Merke

Beschleunigungsgrundsatz / Konzentrationsmaxime, Art. 6 I 1 EMRK: Möglichst rasche Durchführung des Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit und des Beschuldigten

  • Verschiedene Regeln zur Beschleunigung des Verfahrens
    • Im Vorverfahren unverzügliche Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch Polizei, § 163 II StPO, und 6-Monats-Grenze der U-Haft, § 121 StPO
    • Hauptverhandlung möglichst in einem Zuge durchzuführe, § 229 StPO
    • Strafbefehlsverfahren, §§ 407 ff. StPO: Urteilsersatz nur nach Aktenlage
    • Beschleunigtes Verfahren, §§ 417 ff. StPO: Ohne Zwischenverfahren und aufgrund verkürzter Ladungsfristen
  • Bei Verstoß Strafe zu mildern
  • Bei rechtsstaatswidriger Verzögerung (von Judikative zu vertreten) gilt entsprechender Teil der Strafe bereits als verbüßt

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Frage 1/1

T wird wegen Betrugs angeklagt. Die Hauptverhandlung wird nach drei Jahren Verfahrensdauer eröffnet. Das Gericht stellt fest, dass die Verzögerung rechtsstaatswidrig und von der Justiz zu vertreten war. Welche Aussagen sind richtig?

Die Strafe ist zu mildern
Ein Teil der Strafe gilt als bereits verbüßt
Das Verfahren muss eingestellt werden
Die Verzögerung hat keine strafmildernde Wirkung
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