- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Beschuldigter
Was versteht man unter einem Beschuldigten?
Der Beschuldigte im Strafverfahren ist die Person, gegen die ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde. Wann genau eine Person als Beschuldigter gilt, ist von erheblicher praktischer Bedeutung, etwa im Bereich der Beweisverwertung bezüglich der Belehrungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten. Denn wer als Beschuldigter einzustufen ist, muss vor einer Vernehmung über sein Recht belehrt werden, keine Angaben zur Sache machen zu müssen – unterbleibt diese Belehrung, kann das zur Unverwertbarkeit der gewonnenen Aussage führen.
Die Beschuldigteneigenschaft hat in ihrem Prüfungsschema zwei Voraussetzungen. Erstens muss ein materieller Anfangsverdacht vorliegen. Dieser sogenannte materielle Begriff verlangt, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person eine Straftat begangen haben könnte. Zweitens ist ein Inkulpationswille erforderlich, also ein Verfolgerwillen der Strafverfolgungsbehörde. Die Behörde muss die Person gezielt als Verdächtige ins Visier nehmen und gegen sie ermitteln wollen. Kein Verfolgerwillen liegt insbesondere bei einer bloß informatorischen Befragung vor. Wird jemand also lediglich als möglicher Zeuge oder zur allgemeinen Sachverhaltsaufklärung befragt, ohne dass die Ermittler ihn als Tatverdächtigen behandeln, fehlt es am Inkulpationswillen und die Person ist noch kein Beschuldigter.
Ein Beschuldigter hat gegebenenfalls Mitbeschuldigte. Nach herrschender Meinung ist Mitbeschuldigter, wer unter demselben Aktenzeichen verfolgt wird, und zwar solange diese gemeinsame Verfahrensführung andauert. Es handelt sich hierbei um einen formellen Begriff, der allein an die verfahrenstechnische Verbindung anknüpft.
Der Beschuldigte hat eine Erscheinungspflicht vor Gericht und Staatsanwaltschaft. Dies ergibt sich aus §§ 163a Abs. 3, 133 ff. StPO. Lädt aber die Polizei einen Beschuldigten zur Vernehmung vor, ist dieser nicht verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten.
Der Beschuldigte ist somit die Person, gegen die bei Vorliegen eines materiellen Anfangsverdachts und eines Inkulpationswillens ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde.
Beschuldigter im Strafverfahren: Person, gegen die ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde
Voraussetzungen, dass Person als Beschuldigter gilt: Relevant z.B. im Bereich der Beweisverwertung bzgl. Belehrungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten
Materieller Anfangsverdacht (Materieller Begriff)
Inkulpationswillen: Verfolgerwillen, insb. nicht bei informatorischer Befragung
Mitbeschuldigter wenn und solange unter selbem Aktenzeichen (AZ) gegen mehrere ermittelt (h.M., formeller Begriff)
Erscheinungspflicht vor Gericht und Staatsanwaltschaft, §§ 163a III, 133 ff. StPO
Nicht vor Polizei
Wie wird der Beschuldigte in den verschiedenen Verfahrensschritten des Strafverfahrens jeweils technisch bezeichnet?
Je nach Verfahrensabschnitt trägt der Beschuldigte unterschiedliche technische Bezeichnungen. Im Ermittlungsverfahren wird er schlicht als Beschuldigter bezeichnet – hier stimmen also der allgemeine Oberbegriff und die technische Bezeichnung überein. Im Zwischenverfahren, also nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft, wird der Beschuldigte technisch als Angeschuldeter bezeichnet. Sobald das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen hat und damit das Hauptverfahren eröffnet ist, spricht man vom Angeklagten.
Der Beschuldigte heißt also je nach Verfahrensstadium Beschuldigter, Angeschuldeter oder Angeklagter.
Technische Bezeichnungen des Beschuldigten
- Im Ermittlungsverfahren wird Beschuldigter auch technisch als Beschuldigter bezeichnet
- Im Zwischenverfahren wird Beschuldigter technisch als Angeschuldeter bezeichnet
- Im Hauptverfahren wird Beschuldigter technisch als Angeklagter bezeichnet
Muss der Beschuldigte aussagen?
Der Beschuldigte muss nicht aussagen. Das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten, auch als Schweigerecht bezeichnet, gewährleistet, dass der Beschuldigte bei einer Vernehmung nicht verpflichtet ist, Angaben zur Sache zu machen. Grundlage dieses Rechts ist der nemo tenetur-Grundsatz, wonach niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten.
Die Rechtsgrundlage für das Aussageverweigerungsrecht unterscheidet sich je nach Verfahrensstadium. Im Ermittlungsverfahren ergibt sich das Schweigerecht aus § 136 Abs. 1 S. 2 StPO, in der Hauptverhandlung hingegen aus § 243 Abs. 5 StPO.
Aus dem Aussageverweigerungsrecht folgt zugleich eine Belehrungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten: Vor jeder Vernehmung muss der Beschuldigte darüber informiert werden, dass es ihm freisteht, zu schweigen und keine Angaben zu machen.
Das Schweigerecht des Beschuldigten beruht also auf dem nemo tenetur-Grundsatz und ist im Ermittlungsverfahren in § 136 Abs. 1 S. 2 StPO sowie in der Hauptverhandlung in § 243 Abs. 5 StPO verankert.
Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten bei Vernehmung (Schweigerecht): Wegen nemo tenetur-Grundsatz
- Rechtsgrundlage im Ermittlungsverfahren, § 136 I 2 StPO
- Rechtsgrundlage in der Hauptverhandlung, § 243 V StPO
- Belehrungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten
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