- Strafrecht
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- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Beschuldigter: Vernehmung des Beschuldigten
VernehmungVernehmung des BeschuldigtenBelehrungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht des BeschuldigtenVerstoß gegen BelehrungspflichtVernehmung ohne Belehrung
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter der Vernehmung des Beschuldigten und was muss bei einer Vernehmung erfolgen?
Merke
Vernehmung des Beschuldigten: Befragung des Beschuldigten durch die Ermittlungsbehörde oder das Gericht zur Klärung des Sachverhalts
- Voraussetzung: Offen amtliche Vernehmung durch offen amtliches Gegenübertreten; z.B. Beschuldigter wird von Polizeibeamten im Rahmen einer offiziellen Ermittlungsmaßnahme vernommen in einem Polizeibüro nach gesetzlichen Vorschriften und Protokollen
- Spontanäußerung: z.B. Mann kommt zu Polizist und sagt, dass er seine Frau umgebracht hat ⇨ erfordert keine Belehrung
- Informatorische Befragung: Befragung soll erst erforschen wer als Beschuldigter zu ermitteln ist; z.B. Frage bei Verkehrskontrolle warum es nach Alkohol riecht, oder Befragung aller Mitarbeiter nach Mitarbeiterdiebstahl
- Belehrungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten: Verstoß gegen Belehrungspflicht führt zu Beweisverwertungsverbot
- Rechtsgrundlage bei Vernehmung durch Richter, § 136 I 2 StPO
- Rechtsgrundlage bei Vernehmung durch Ermittlungspersonen (Polizei), §§ 163a III, 136 I 2 StPO: Ohne Angabe von Strafvorschriften (da nicht auf § 136 I 1 StPO verwiesen)
Wie verhält es sich, wenn der Beschuldigte vor der Vernehmung nicht über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt wird?
Merke
Verstoß gegen Belehrungspflicht (Vernehmung ohne Belehrung)
- Beweisverwertungsverbot bis Kenntnis des Beschuldigten über Aussageverweigerungsrecht, § 136 I 2, 243 V StPO
- Keine Umgehung des Beweisverwertungsverbots
- Keine Verlesung des Protokolls: Ausgeschlossen gem. § 250 2 StPO
- Keine Vernehmung des Polizisten als Zeuge von Hörensagen: Beweisverwertungsverbot, wenn Angeklagter rechtzeitig widerspricht (Widerspruchslösung)
- Fortwirkung auf nachfolgende Vernehmungen
- Nachfolgende Belehrung erfordert qualifizierte Belehrung: Inkl. Belehrung über Verwertungsverbot hinsichtlich erster Vernehmung
- Wenn nur einfache Belehrung (ohne Hinweis auf Unverwertbarkeit der ersten Vernehmung): Verstoß nicht so gravierend wie gegen Belehrungspflicht aus § 136 I 2 StPO Einzelfallabwägung ob Beweisverwertungsverbot
Wie verhält es sich, wenn eine Amtsperson eine amtliche Vernehmung bewusst umgeht, um den Zeugen nicht über sein Aussageverweigerungsrecht zu belehren?
Merke
Belehrungspflicht gilt auch bei bewusster Umgehung einer amtlichen Vernehmung durch Amtsperson
- z.B. Konfrontation, wenn Beamter (ohne Belehrung) nach Messerstich sagt „deine Schwester ist tot“ und dann alles mitschreibt was Beschuldigter sagt ohne Fragen zu stellen
- z.B. „Mithörfalle“, wenn Beschuldigter (ohne Belehrung) gegenüber einem Zeugen ein Geständnis ablegt und Polizeibeamter mit Einverständnis des Zeugen das Gespräch mitschneidet
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