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Beschuldigter: Vernehmung des Beschuldigten
Was versteht man unter der Vernehmung des Beschuldigten und was muss bei einer Vernehmung erfolgen?
Die Vernehmung des Beschuldigten ist die Befragung des Beschuldigten durch die Ermittlungsbehörde oder das Gericht zur Klärung des Sachverhalts. Damit eine solche Vernehmung vorliegt, muss als Voraussetzung ein offen amtliches Gegenübertreten gegeben sein. Das bedeutet, dass die Befragung als offizielle, amtliche Maßnahme erkennbar sein muss. Ein Beispiel: Der Beschuldigte wird von Polizeibeamten im Rahmen einer offiziellen Ermittlungsmaßnahme in einem Polizeibüro nach gesetzlichen Vorschriften und Protokollen vernommen – hier liegt eine offen amtliche Vernehmung vor.
Von der Vernehmung abzugrenzen ist die Spontanäußerung. Kommt etwa ein Mann zu einem Polizisten und sagt von sich aus, dass er seine Frau umgebracht hat, so handelt es sich nicht um eine Vernehmung, sondern um eine Spontanäußerung. Eine solche erfordert keine Belehrung, da kein offen amtliches Gegenübertreten stattgefunden hat – der Beschuldigte hat sich aus eigenem Antrieb geäußert.
Ebenfalls von der Vernehmung abzugrenzen ist die informatorische Befragung. Diese dient dazu, erst zu erforschen, wer überhaupt als Beschuldigter zu ermitteln ist. Beispiele hierfür sind die Frage bei einer Verkehrskontrolle, warum es nach Alkohol riecht, oder die Befragung aller Mitarbeiter eines Betriebs nach einem Mitarbeiterdiebstahl. In beiden Fällen steht noch gar nicht fest, gegen wen sich der Verdacht richtet, sodass keine Vernehmung eines Beschuldigten vorliegt.
Liegt hingegen eine echte Vernehmung vor, greift die Belehrungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten. Ein Verstoß gegen diese Belehrungspflicht führt zu einem Beweisverwertungsverbot. Die genaue Rechtsgrundlage der Belehrungspflicht hängt davon ab, wer die Vernehmung durchführt. Bei einer Vernehmung durch den Richter ergibt sich die Pflicht aus § 136 Abs. 1 S. 2 StPO. In der Hauptverhandlung ist sie speziell geregelt durch §§ 243 Abs. 5 S. 1, S. 2, 136 Abs. 1 S. 2 StPO. Bei einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft folgt die Belehrungspflicht aus §§ 163a Abs. 3 S. 2, 136 Abs. 1 S. 2 StPO. Bei einer Vernehmung durch Ermittlungspersonen, also Beamten der Polizei, gilt §§ 163a Abs. 4 S. 2, 136 Abs. 1 S. 2 StPO. Hier ist eine Besonderheit zu beachten: Da nicht auf § 136 Abs. 1 S. 1 StPO verwiesen wird, erfolgt die Belehrung durch die Polizei ohne Angabe von Strafvorschriften.
Die Vernehmung des Beschuldigten setzt also ein offen amtliches Gegenübertreten voraus und löst eine Belehrungspflicht aus, deren Verletzung zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
Vernehmung des Beschuldigten: Befragung des Beschuldigten durch die Ermittlungsbehörde oder das Gericht zur Klärung des Sachverhalts
Voraussetzung: Offen amtliche Vernehmung durch offen amtliches Gegenübertreten; z.B. Beschuldigter wird von Polizeibeamten im Rahmen einer offiziellen Ermittlungsmaßnahme vernommen in einem Polizeibüro nach gesetzlichen Vorschriften und Protokollen
Spontanäußerung: z.B. Mann kommt zu Polizist und sagt, dass er seine Frau umgebracht hat ⇨ erfordert keine Belehrung
Informatorische Befragung: Befragung soll erst erforschen wer als Beschuldigter zu ermitteln ist; z.B. Frage bei Verkehrskontrolle warum es nach Alkohol riecht, oder Befragung aller Mitarbeiter nach Mitarbeiterdiebstahl
Belehrungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten: Verstoß gegen Belehrungspflicht führt zu Beweisverwertungsverbot
Bei Vernehmung durch Richter, § 136 I 2 StPO
In der Hauptverhandlung speziell geregelt durch §§ 243 V 1, 2, 136 I 2 StPO
Bei Vernehmung durch Staatsanwaltschaft, §§ 163a III 2, 136 I 2 StPO
Bei Vernehmung durch Ermittlungspersonen (Polizei), §§ 163a IV 2, 136 I 2 StPO: Ohne Angabe von Strafvorschriften (da nicht auf § 136 I 1 StPO verwiesen)
Wie verhält es sich, wenn der Beschuldigte vor der Vernehmung nicht über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt wird?
Wird der Beschuldigte vor oder während der Vernehmung nicht über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt, hat dies weitreichende Konsequenzen. Der zentrale Grundsatz lautet: Es besteht ein Beweisverwertungsverbot für alle Aussagen, die der Beschuldigte tätigt, bevor er Kenntnis von seinem Aussageverweigerungsrecht erlangt hat. Alles, was er sagt, ohne zu wissen, dass er auch schweigen darf, darf im Verfahren nicht gegen ihn verwertet werden.
Dieses Beweisverwertungsverbot darf auch nicht umgangen werden. Dabei kommen vor allem zwei Umgehungsversuche in Betracht, die beide ausgeschlossen sind. Zum einen kommt keine Verlesung des Protokolls der fehlerhaften Vernehmung in der Hauptverhandlung in Betracht. Dies ist bereits gem. § 250 S. 2 StPO ausgeschlossen, wonach die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls die persönliche Vernehmung nicht ersetzen darf. Zum anderen kann auch keine Vernehmung des Polizisten als Zeuge vom Hörensagen das Beweisverwertungsverbot aushebeln. Hier greift nach der sogenannten Widerspruchslösung ein Beweisverwertungsverbot, wenn der Angeklagte dem rechtzeitig widerspricht. Der Polizist darf also nicht einfach als Zeuge berichten, was der Beschuldigte bei der fehlerhaften Vernehmung gesagt hat, sofern der Angeklagte dieser Verwertung widerspricht.
Relevant ist auch die Frage der Fortwirkung auf nachfolgende Vernehmungen. Wurde der Beschuldigte in einer ersten Vernehmung nicht belehrt und wird er später erneut vernommen, genügt eine bloße nachträgliche Belehrung über das Schweigerecht nicht. Vielmehr ist eine qualifizierte Belehrung erforderlich. Das bedeutet, dass der Beschuldigte nicht nur über sein Aussageverweigerungsrecht informiert werden muss, sondern zusätzlich darüber belehrt werden muss, dass seine Aussagen aus der ersten Vernehmung einem Verwertungsverbot unterliegen. Nur so kann er frei und informiert entscheiden, ob er in der zweiten Vernehmung erneut aussagen möchte. Erfolgt hingegen nur eine einfache Belehrung, also lediglich ein Hinweis auf das Schweigerecht ohne Hinweis auf die Unverwertbarkeit der ersten Vernehmung, so ist dieser Verstoß nicht so gravierend wie ein vollständiger Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus § 136 Abs. 1 S. 2 StPO. In diesem Fall ist im Wege einer Einzelfallabwägung zu entscheiden, ob ein Beweisverwertungsverbot auch für die zweite Vernehmung besteht.
Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht führt also zu einem Beweisverwertungsverbot, das weder durch Protokollverlesung noch durch Zeugenvernehmung vom Hörensagen umgangen werden darf und das bei nachfolgenden Vernehmungen nur durch eine qualifizierte Belehrung einschließlich des Hinweises auf das Verwertungsverbot überwunden werden kann.
Verstoß gegen Belehrungspflicht (Vernehmung ohne Belehrung)
Beweisverwertungsverbot für Aussagen, die vorgenommen werden bevor Kenntnis des Beschuldigten über Aussageverweigerungsrecht
Keine Umgehung des Beweisverwertungsverbots
Keine Verlesung des Protokolls: Ausgeschlossen gem. § 250 2 StPO
Keine Vernehmung des Polizisten als Zeuge von Hörensagen: Beweisverwertungsverbot, wenn Angeklagter rechtzeitig widerspricht (Widerspruchslösung)
Fortwirkung auf nachfolgende Vernehmungen
Nachfolgende Belehrung erfordert qualifizierte Belehrung: Inkl. Belehrung über Verwertungsverbot hinsichtlich erster Vernehmung
Wenn nur einfache Belehrung (ohne Hinweis auf Unverwertbarkeit der ersten Vernehmung): Verstoß nicht so gravierend wie gegen Belehrungspflicht aus § 136 I 2 StPO Einzelfallabwägung ob Beweisverwertungsverbot
Wie verhält es sich, wenn eine Amtsperson eine amtliche Vernehmung bewusst umgeht, um den Zeugen nicht über sein Aussageverweigerungsrecht zu belehren?
Die Belehrungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht greift nicht nur bei einer förmlichen Vernehmung, sondern auch bei einer bewussten Umgehung einer amtlichen Vernehmung durch eine Amtsperson. Wenn also ein Beamter gezielt vermeidet, eine offizielle Vernehmung durchzuführen, um den Beschuldigten gerade nicht über sein Schweigerecht belehren zu müssen, und stattdessen auf andere Weise an belastende Aussagen zu gelangen versucht, so wird dies rechtlich wie eine Vernehmung behandelt und die Belehrungspflicht gilt entsprechend, wobei sich aus einem Fehlen der Belehrung ein Beweisverwertungsverbot ergibt.
Ein Beispiel für eine solche Umgehung ist die sogenannte Konfrontation. Dabei stellt der Beamte keine Fragen, sondern konfrontiert den Beschuldigten mit einer emotionalen oder provozierenden Aussage, um ihn zu einer Reaktion zu bewegen und schreibt dann alles mit, was der Beschuldigte daraufhin von sich gibt, ohne ihm Fragen zu stellen und ohne ihn zuvor belehrt zu haben. Sagt etwa ein Beamter nach einem Messerstich zum Beschuldigten „deine Schwester ist tot", so liegt eine bewusste Umgehung der Vernehmung vor. Der Beamte hat hier gezielt eine Situation geschaffen, in der der Beschuldigte sich äußert, ohne dass formal eine Vernehmung stattfindet – und damit ohne Belehrung.
Ein weiteres Beispiel ist die sogenannte Mithörfalle. Hier legt der Beschuldigte gegenüber einem Zeugen ein Geständnis ab, während ein Polizeibeamter mit Einverständnis des Zeugen das Gespräch mitschneidet, ohne dass der Beschuldigte zuvor über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt wurde. Auch in dieser Konstellation wird die förmliche Vernehmung bewusst umgangen, um auf verdecktem Weg an belastende Äußerungen des Beschuldigten zu gelangen.
Die Belehrungspflicht lässt sich also nicht dadurch aushebeln, dass eine Amtsperson die förmliche Vernehmung bewusst umgeht, sei es durch Konfrontation oder durch eine Mithörfalle.
Belehrungspflicht gilt auch bei bewusster Umgehung einer amtlichen Vernehmung durch Amtsperson
z.B. Konfrontation, wenn Beamter (ohne Belehrung) emotionale oder provozierende Aussage tätigt und dann alles mitschreibt was Beschuldigter sagt ohne Fragen zu stellen (z.B. Beamter sagt nach Messerstich „deine Schwester ist tot“)
z.B. „Mithörfalle“, wenn Beschuldigter (ohne Belehrung) gegenüber einem Zeugen ein Geständnis ablegt und Polizeibeamter mit Einverständnis des Zeugen das Gespräch mitschneidet
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Polizist P verhört T nach einem Raubüberfall ohne Belehrung über sein Schweigerecht. T gesteht. Später wird T vom Landgericht angeklagt. Verteidiger V rügt den Verstoß. Welche Aussagen treffen zu?
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