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Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, § 1004 I BGB

Beseitigungs- oder UnterlassungsanspruchBeseitigungsanspruchUnterlassungsanspruch
Aktualisiert vor 8 Tagen

Wozu dient der Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch aus § 1004 I BGB?

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Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, § 1004 I BGB: Abwehr von Beeinträchtigungen des Eigentums, die nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes bestehen (dafür dient § 985 BGB)

Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Anspruch aus § 1004 I BGB?

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Voraussetzungen

  1. Anspruchsteller ist Eigentümer
  2. Eigentumsbeeinträchtigung bei Geltendmachung oder bevorstehend: Einwirkung auf die dem Eigentum innewohnende Herrschaftsmacht des Eigentümers aus § 903 BGB
    • Ideelle (ästhetische, z.B. Bordell auf Nachbargrundstück) oder negative Beeinträchtigung (z.B. Abhalten von Licht / Fernsehwellen)
    • Insb. Einwirkungen vom Nachbargrundstück: z.B. Lärm, Überwuchs, Wurzelwachstum, Nadeln, Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts; z.B. nicht Entzug von Luft und Licht („Verschattung“)
  3. Keine Duldungspflicht, § 1004 II BGB: Rechtswidrigkeit durch Rechtsgutsverletzung indiziert
  4. Anspruchsgegner ist Störer
    • Handlungsstörer: Person, auf deren Willen der beeinträchtigende Zustand zurückgeht (adäquat kausale Verursachung)
    • Zustandsstörer: Person, von deren Willen Beseitigung abhängig (Herrschaft über gefahrbringende, störungsverursachende Sache); wertende Zurechnung, bloßes Eigentum regelmäßig nicht ausreichend (zurechenbar insb. Feuerausbrüche, Wasserrohrbrüche und Wurzelüberwuchs)
    • Beeinträchtigung durch Naturgewalten ohne Mitverursachung
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Was kann der Eigentümer gem. § 1004 I BGB verlangen?

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Rechtsfolgen

  • Anspruch auf Beseitigung des beeinträchtigenden Zustands, § 1004 I 1 BGB: Beseitigung der unmittelbaren Fortwirkung der Beeinträchtigung
    • Wiederherstellung (Schadensersatz) früheren Zustandes; z.B. nur Entfernung Unfallwagen, nicht Wiederaufbau überfahrener Zaun ⇨ Schadensersatz z.B. § 823 I BGB
  • Anspruch auf Unterlassung bei Wiederholungsgefahr, § 1004 I 2 BGB: Objektive, auf Tatsachen gegründete, ernstliche Besorgnis weiterer, nicht zu duldender Störungen; Eigentümer beweispflichtig, doch bei vorangegangener Störung regelmäßig vermutet ⇨ vom Störer zu entkräften

Was musst du über die geschichtliche Entwicklung des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs wissen?

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Rechtsgeschichte: Aus dem römischen Recht (lat.: „actio negatoria“; dt.: „Eigentumsfreiheitsklage“)

Schützt der Anspruch aus § 1004 I BGB auch andere Rechtsgüter als das Eigentum?

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Quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, §§ 823 ff. i.V.m. § 1004 I 2 analog

  • Analoge Anwendung auf sonstige deliktisch geschützte Rechtsgüter: Andere als Eigentum, z.B. berechtigter Besitz, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Anwartschaftsrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
  • Um Rechtsschutzlücken zu schließen: Nicht von § 1004 umfasst ⇨ nur Schadensersatzanspruch aus §§ 823 ff., keine Abwehr im Vorfeld möglich

Hat der Eigentümer noch einen Anspruch, wenn er die Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 I BGB bereits beseitigt hat?

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Wenn Störung selbst beseitigt

  • Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus GoA, §§ 683, 670 BGB: Auch-fremdes Geschäft, soweit Störer von Verbindlichkeit gem. § 1004 I BGB befreit wird

Hat der Eigentümer auch einen Anspruch, wenn die Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 I BGB gar nicht zu verhindern war?

Merke

Wenn Verhinderung nicht möglich war aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

  • Ggf. subsidiärer Schutz aus nachbarrechtlichem Ausgleichsanspruch, analog § 902 II 2 BGB

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Frage 1/7

A und B sind Nachbarn. Nahe ihrer Grundstücksgrenze stehen der Apfelbaum des A und der Birnbaum des B. Der Apfelbaum des A ragt mit seinen Zweigen weit ins Grundstück des B hinein. A schneidet ihn bewusst nicht zurück, um den B zu ärgern. Als B nach einiger Zeit ebenfalls aufhört, seinen Baum zu beschneiden und auch der Birnbaum über die Grundstücksgrenze wächst, verlangt A von B Beseitigung dieser Störung aus § 1004 I BGB. Zu Recht?

Nein, das Grundstück des B wird durch den Überwuchs nicht beeinträchtigt.
Ja, denn das Grundstück des B wird durch den Überwuchs beeinträchtigt.
Nein, A kann sich gem. § 242 BGB nicht auf Rechtsvorschriften berufen, die er selbst missachtet.
Nein, B kann aufgrund der „dolo agit“-Einrede gem. § 242 BGB die Leistung verweigern, da A seinerseits Beseitigung der Äste des Apfelbaums fordern kann.
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