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Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, § 1004 I BGB

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Aktualisiert vor 9 Tagen

Wozu dient der Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch aus § 1004 I BGB?

Der Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB dient der Abwehr von Beeinträchtigungen des Eigentums, die nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes bestehen.

Während der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB dem Eigentümer hilft, wenn ihm der Besitz an seiner Sache entzogen oder vorenthalten wird, erfasst § 1004 Abs. 1 BGB also gerade alle anderen Störungen des Eigentums. Denke etwa an den Nachbarn, der ständig seinen Müll auf dein Grundstück wirft, oder an jemanden, der unbefugt über dein Grundstück fährt. In solchen Fällen wird dir nicht der Besitz entzogen, aber dein Eigentum wird dennoch beeinträchtigt.

§ 1004 Abs. 1 BGB schützt das Eigentum vor allen Beeinträchtigungen, die nicht in der Besitzentziehung bestehen.

Merke

Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, § 1004 I BGB: Abwehr von Beeinträchtigungen des Eigentums, die nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes bestehen (dafür dient § 985 BGB)

Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Anspruch aus § 1004 I BGB?

Das Prüfungsschema des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB umfasst vier Tatbestandsvoraussetzungen.

Erstens muss der Anspruchsteller Eigentümer sein. § 1004 Abs. 1 BGB schützt unmittelbar nur das Eigentum. Sollen andere deliktisch geschützte Rechtsgüter geschützt werden, etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Gesundheit, greift aber gegebenenfalls der sogenannte quasinegatorische Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch aus §§ 823 ff. i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog.

Zweitens muss eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegen, die entweder bei Geltendmachung des Anspruchs bereits besteht oder unmittelbar bevorsteht. Eine Beeinträchtigung liegt vor bei jeder Einwirkung auf die dem Eigentum innewohnende Herrschaftsmacht des Eigentümers aus § 903 BGB. Nicht erfasst sind hingegen ideelle Beeinträchtigungen, also rein ästhetische Störungen wie etwa ein Bordell auf dem Nachbargrundstück. Ebenso wenig genügen negative Beeinträchtigungen, bei denen dem Eigentümer etwas vorenthalten wird, beispielsweise das Abhalten von Licht oder Fernsehwellen. Besonders praxisrelevant sind Einwirkungen vom Nachbargrundstück. Hierzu zählen etwa Lärm, Überwuchs, Wurzelwachstum, herabfallende Nadeln oder Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Nicht erfasst ist dagegen der bloße Entzug von Luft und Licht durch Verschattung, da es sich dabei um eine negative Beeinträchtigung handelt.

Drittens darf keine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB bestehen. Die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung wird dabei durch die Rechtsgutsverletzung indiziert, sodass der Störer das Vorliegen einer Duldungspflicht darlegen und beweisen muss.

Viertens muss der Anspruchsgegner der Störer sein. Hier unterscheidet man zwei Kategorien: Der Handlungsstörer ist die Person, auf deren Willen der beeinträchtigende Zustand zurückgeht, wobei eine adäquat kausale Verursachung genügt. Der Zustandsstörer ist demgegenüber die Person, von deren Willen die Beseitigung der Störung abhängig ist, weil sie die Herrschaft über die gefahrbringende, störungsverursachende Sache innehat. Beim Zustandsstörer ist allerdings eine wertende Zurechnung erforderlich, das bloße Eigentum an der störenden Sache reicht regelmäßig nicht aus. Zurechenbar sind insbesondere Feuerausbrüche, Wasserrohrbrüche und Wurzelüberwuchs. Keine Störereigenschaft besteht hingegen, wenn die Beeinträchtigung allein durch Naturgewalten verursacht wurde, ohne dass der Grundstückseigentümer diese mitverursacht hat.

Der Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB erfordert Eigentum, eine Eigentumsbeeinträchtigung, keine Duldungspflicht und die Störereigenschaft des Anspruchsgegners.

Merke

Voraussetzungen des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs

  1. Anspruchsteller ist Eigentümer

    • Quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, §§ 823 ff. i.V.m. § 1004 I 2 analog: Dadurch auch andere deliktisch geschützte Rechtsgüter als Eigentum geschützt

  2. Eigentumsbeeinträchtigung bei Geltendmachung oder bevorstehend: Einwirkung auf die dem Eigentum innewohnende Herrschaftsmacht des Eigentümers aus § 903 BGB

    • Ideelle (ästhetische, z.B. Bordell auf Nachbargrundstück)

    • Negative Beeinträchtigung (z.B. Abhalten von Licht / Fernsehwellen)

    • Insb. Einwirkungen vom Nachbargrundstück: z.B. Lärm, Überwuchs, Wurzelwachstum, Nadeln, Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts; z.B. nicht Entzug von Luft und Licht („Verschattung“)

  3. Keine Duldungspflicht, § 1004 II BGB: Rechtswidrigkeit durch Rechtsgutsverletzung indiziert

  4. Anspruchsgegner ist Störer

    • Handlungsstörer: Person, auf deren Willen der beeinträchtigende Zustand zurückgeht (adäquat kausale Verursachung)

    • Zustandsstörer: Person, von deren Willen Beseitigung abhängig (Herrschaft über gefahrbringende, störungsverursachende Sache); wertende Zurechnung, bloßes Eigentum regelmäßig nicht ausreichend (zurechenbar insb. Feuerausbrüche, Wasserrohrbrüche und Wurzelüberwuchs)

    • Beeinträchtigung durch Naturgewalten ohne Mitverursachung

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Was kann der Eigentümer gem. § 1004 I BGB verlangen?

Die Rechtsfolgen des § 1004 Abs. 1 BGB gliedern sich in zwei unterschiedliche Ansprüche, die je nach Situation einschlägig sind.

Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB richtet sich auf die Beseitigung des beeinträchtigenden Zustands. Dabei geht es konkret um die Beseitigung der unmittelbaren Fortwirkung der Beeinträchtigung. Der Störer muss also den störenden Zustand beenden, nicht aber den ursprünglichen Zustand vollständig wiederherstellen. Diese Abgrenzung zur Wiederherstellung ist wichtig: Wenn beispielsweise jemand mit seinem Auto deinen Gartenzaun überfährt und das Fahrzeug auf deinem Grundstück liegen bleibt, kannst du nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB nur die Entfernung des Unfallwagens verlangen. Der Wiederaufbau des überfahrenen Zauns ist hingegen keine Beseitigung, sondern Schadensersatz. Diesen musst du über andere Anspruchsgrundlagen geltend machen, etwa über § 823 Abs. 1 BGB.

Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB setzt Wiederholungsgefahr voraus. Darunter versteht man die objektive, auf Tatsachen gegründete, ernstliche Besorgnis weiterer, nicht zu duldender Störungen. Der Eigentümer ist für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr grundsätzlich beweispflichtig. Allerdings wird bei einer bereits vorangegangenen Störung die Wiederholungsgefahr regelmäßig vermutet. Diese Vermutung muss dann vom Störer entkräftet werden, etwa durch den Nachweis, dass die Störung ein einmaliger Ausnahmefall war.

Der Beseitigungsanspruch richtet sich auf die Beseitigung der Störung, nicht auf Schadensersatz, während der Unterlassungsanspruch Wiederholungsgefahr erfordert, die bei vorangegangener Störung vermutet wird.

Merke

Rechtsfolgen des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs

  • Anspruch auf Beseitigung des beeinträchtigenden Zustands, § 1004 I 1 BGB: Beseitigung der unmittelbaren Fortwirkung der Beeinträchtigung

    • Wiederherstellung (Schadensersatz) früheren Zustandes; z.B. nur Entfernung Unfallwagen, nicht Wiederaufbau überfahrener Zaun ⇨ Schadensersatz z.B. § 823 I BGB

  • Anspruch auf Unterlassung bei Wiederholungsgefahr, § 1004 I 2 BGB: Objektive, auf Tatsachen gegründete, ernstliche Besorgnis weiterer, nicht zu duldender Störungen; Eigentümer beweispflichtig, doch bei vorangegangener Störung regelmäßig vermutet ⇨ vom Störer zu entkräften

Was musst du über die geschichtliche Entwicklung des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs wissen?

Der Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB hat seine Wurzeln im römischen Recht. Dort war er unter der Bezeichnung „actio negatoria" bekannt, was im Deutschen als „Eigentumsfreiheitsklage" übersetzt wird.

Merke

Rechtsgeschichte: Aus dem römischen Recht (lat.: „actio negatoria“; dt.: „Eigentumsfreiheitsklage“)

Schützt der Anspruch aus § 1004 I BGB auch andere Rechtsgüter als das Eigentum?

Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB schützt seinem Wortlaut nach nur das Eigentum. Für andere Rechtsgüter besteht damit zunächst eine Rechtsschutzlücke: Wer etwa in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt wird, könnte ohne weiteres nur Schadensersatzansprüche aus §§ 823 ff. BGB geltend machen. Eine Abwehr im Vorfeld, also bevor der Schaden überhaupt eintritt, wäre nicht möglich.

Um diese Rechtsschutzlücken zu schließen, hat die Rechtsprechung den sogenannten quasinegatorischen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch entwickelt. Dieser ergibt sich aus §§ 823 ff. BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Die analoge Anwendung erstreckt den Schutz auf sonstige deliktisch geschützte Rechtsgüter, also auf andere Rechtsgüter als das Eigentum. Erfasst sind beispielsweise der berechtigte Besitz, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Anwartschaftsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Der quasinegatorische Anspruch aus §§ 823 ff. BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog erweitert den negatorischen Schutz auf alle deliktisch geschützten Rechtsgüter.

Merke

Quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, §§ 823 ff. i.V.m. § 1004 I 2 analog

  • Analoge Anwendung auf sonstige deliktisch geschützte Rechtsgüter: Andere als Eigentum, z.B. berechtigter Besitz, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Anwartschaftsrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
  • Um Rechtsschutzlücken zu schließen: Nicht von § 1004 umfasst ⇨ nur Schadensersatzanspruch aus §§ 823 ff., keine Abwehr im Vorfeld möglich

Hat der Eigentümer noch einen Anspruch, wenn er die Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 I BGB bereits beseitigt hat?

Wenn der Eigentümer die Störung bereits selbst beseitigt hat, stellt sich die Frage, ob er die dafür aufgewendeten Kosten vom Störer ersetzt verlangen kann.

In dieser Situation hilft dem Eigentümer ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB gegen den Störer ist ja durch die eigene Beseitigung durch den Eigentümer erloschen, weil die Beeinträchtigung nicht mehr besteht. Die Beseitigung der Störung stellt ein sogenanntes auch-fremdes Geschäft dar. Der Eigentümer handelt zwar in erster Linie im eigenen Interesse, wenn er die Beeinträchtigung seines Eigentums beseitigt. Zugleich führt er aber auch ein Geschäft des Störers, soweit dieser durch die Beseitigung von seiner Verbindlichkeit aus § 1004 Abs. 1 BGB befreit wird. Der Störer war verpflichtet, die Beeinträchtigung zu beseitigen, und diese Pflicht erlischt, wenn der Eigentümer die Arbeit für ihn erledigt.

Stell dir vor, dein Nachbar lagert Bauschutt auf deinem Grundstück. Du hast einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB auf Beseitigung. Wenn du aber nicht warten willst und den Schutt selbst abtransportieren lässt, befreist du deinen Nachbarn von seiner Beseitigungspflicht. Die Kosten für den Abtransport kannst du dann über §§ 683, 670 BGB von ihm ersetzt verlangen.

Bei eigener Beseitigung der Störung kann der Eigentümer Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.

Merke

Wenn Störung selbst beseitigt

  • Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus GoA, §§ 683, 670 BGB: Auch-fremdes Geschäft, soweit Störer von Verbindlichkeit gem. § 1004 I BGB befreit wird

Hat der Eigentümer auch einen Anspruch, wenn die Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 I BGB gar nicht zu verhindern war?

Manchmal kann eine Beeinträchtigung des Eigentums aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gar nicht verhindert werden. Der Eigentümer hat dann weder die Möglichkeit, vorbeugend Unterlassung zu verlangen, noch kann er die Störung durch eigenes Handeln abwenden. Für diese Fälle gewährt die Rechtsordnung einen subsidiären Schutz über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Der Nachbar erhält dann einen Ausgleich in Geld.

Denke etwa an den Fall, dass auf dem Nachbargrundstück schuldlos ein Brand entsteht und auf dein Haus übergreift. Der Nachbar konnte die Beeinträchtigung nicht verhindern, da ihn kein Verschulden trifft. Mangels Verschuldens greifen auch keine anderen Schadensersatzansprüche ein. In solchen Situationen bietet der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB einen Auffangschutz als verschuldensunabhängiger bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch.

Bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen gewährt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB subsidiären Schutz.

Merke

Wenn Verhinderung nicht möglich war aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

  • Ggf. subsidiärer Schutz aus nachbarrechtlichem Ausgleichsanspruch, analog § 906 II 2 BGB

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Frage 1/7

A und B sind Nachbarn. Nahe ihrer Grundstücksgrenze stehen der Apfelbaum des A und der Birnbaum des B. Der Apfelbaum des A ragt mit seinen Zweigen weit ins Grundstück des B hinein. A schneidet ihn bewusst nicht zurück, um den B zu ärgern. Als B nach einiger Zeit ebenfalls aufhört, seinen Baum zu beschneiden und auch der Birnbaum über die Grundstücksgrenze wächst, verlangt A von B Beseitigung dieser Störung aus § 1004 I BGB. Zu Recht?

Nein, das Grundstück des B wird durch den Überwuchs nicht beeinträchtigt.
Ja, denn das Grundstück des B wird durch den Überwuchs beeinträchtigt.
Nein, A kann sich gem. § 242 BGB nicht auf Rechtsvorschriften berufen, die er selbst missachtet.
Nein, B kann aufgrund der „dolo agit“-Einrede gem. § 242 BGB die Leistung verweigern, da A seinerseits Beseitigung der Äste des Apfelbaums fordern kann.
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