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- Besitz
Besitz, §§ 854 ff. BGB
Was versteht man unter dem Besitz? Wie unterscheidet er sich vom Eigentum und der Inhaberschaft?
Der Besitz ist in den §§ 854 ff. BGB geregelt und bezeichnet grundsätzlich die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Besitzer ist also derjenige, der eine Sache faktisch in seiner Gewalt hat – unabhängig davon, ob ihm die Sache auch rechtlich zusteht.
Davon abzugrenzen ist das Eigentum. Während der Besitz die tatsächliche Herrschaft beschreibt, meint das Eigentum die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Ein Dieb, der ein Fahrrad stiehlt, erlangt daran Besitz, weil er nun die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Eigentümer bleibt aber der Bestohlene, denn ihm steht die rechtliche Zuordnung weiterhin zu.
Ebenfalls abzugrenzen ist der Begriff der Inhaberschaft. Diese beschreibt die Herrschaft über ein Recht, nicht über eine Sache. Wer beispielsweise Inhaber einer Forderung ist, hat die rechtliche Zuständigkeit für dieses Recht.
Merke dir: Besitz ist tatsächliche Sachherrschaft, Eigentum ist rechtliche Sachherrschaft, und Inhaberschaft betrifft Rechte.
Besitz, §§ 854 ff. BGB: Grds. tatsächliche Herrschaft über eine Sache
- Eigentum: Rechtliche Herrschaft über eine Sache
- Inhaberschaft: Herrschaft über ein Recht
Welche Formen des Besitzes werden unterschieden? Welche Form ist gemeint, wenn im Gesetz von „Besitz“ die Rede ist?
Das Gesetz unterscheidet zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitz.
Unmittelbarer Besitz nach § 854 BGB liegt vor, wenn du die Sachherrschaft selbst ausübst. Du hast die Sache also tatsächlich in deinen Händen oder in deinem unmittelbaren Einflussbereich.
Mittelbarer Besitz nach § 868 BGB liegt hingegen vor, wenn dir die Sachherrschaft durch einen anderen vermittelt wird. Das klassische Beispiel ist der Vermieter: Er besitzt die vermietete Wohnung nicht selbst unmittelbar, aber der Mieter vermittelt ihm den Besitz daran.
Wenn im Gesetz schlicht von „Besitz" die Rede ist, meint dies grundsätzlich jede Form des Besitzes, also sowohl den unmittelbaren als auch den mittelbaren Besitz.
Eine wichtige Ausnahme gilt allerdings bei der verbotenen Eigenmacht nach § 858 BGB. Hier ist nur der unmittelbare Besitz gemeint. Nur wer die Sache tatsächlich selbst in Händen hält, kann durch eine Besitzstörung oder Besitzentziehung unmittelbar betroffen sein.
Merke dir: „Besitz" im Gesetz erfasst grundsätzlich beide Formen, bei der verbotenen Eigenmacht aber nur den unmittelbaren Besitz.
Unmittelbarer und mittelbarer Besitz
- Unmittelbarer Besitz, § 854 BGB: Sachherrschaft selbst ausgeübt
- Mittelbarer Besitz, § 868 BGB: Sachherrschaft durch anderen vermittelt
- „Besitz“ i.S.d. Gesetzes meint grds. jede Form des Besitzes (unmittelbarer Besitz und mittelbarer Besitz)
- Ausnahme insb. verbotene Eigenmacht, § 858 BGB: Nur unmittelbarer Besitz
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