- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Betrug, Untreue und ähnliche Delikte
Betrug, § 263 I StGB
BetrugBetrugsAbsicht stoffgleicher rechtswidriger BereicherungBereicherungsabsichtStoffgleichheitDreiecksbetrugProzessbetrug
Aktualisiert vor 9 Tagen
Was versteht man unter Betrug?
Merke
Betrug, § 263 I StGB: Veranlassung einer Vermögensverfügung durch Täuschung, wodurch ein Vermögensschaden zugunsten des Täters oder eines Dritten entsteht
- Vermögensverschiebung bezweckt
- Beispiel: z.B. Täter gibt sich als Vermieter aus und kassiert eine Kaution für eine nicht existierende Wohnung
- Schutzzweck: Vermögen
Was muss man beim Betrug in der Überschrift beachten, wenn mehrere Beteiligte oder mehrere Opfer in Betracht kommen?
Merke
- Wenn mehrere Beteiligte oder mehrere Opfer in Betracht kommen, bereits in Überschrift anzeigen, wer gemeint ist (z.B. beim Dreiecksbetrug): [Täuschender] gegenüber [Getäuschtem], zulasten des [Geschädigten], zugunsten des [Bereicherten]; z.B. „Strafbarkeit des [A] wegen Betrugs gegenüber [B], zulasten des [C], zugunsten des [D]“
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Was sind die Voraussetzungen des Betrugs?
Merke
Voraussetzungen des Betrugs im Überblick
- Objektiver Tatbestand
- Täuschung über Tatsachen: Einwirken auf Vorstellungsbild anderer Person, das geeignet ist, Fehlvorstellung zu erzeugen
- Kausal verursachter Irrtum: Unrichtige Vorstellung über Tatsachen
- Kausal verursachte Vermögensverfügung: Freiwilliges, unmittelbar vermögensminderndes Verhalten
- Kausal verursachter Vermögensschaden: Wirtschaftlich wertvolle Vermögenspositionen geschädigt oder gefährdet
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale (und Kausalität zwischen ihnen)
- Absicht stoffgleicher rechtswidriger Bereicherung
- Bereicherungsabsicht: Selbstbereicherungsabsicht oder Drittbereicherungsabsicht, d.h. Absicht, sich selbst oder Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen (auch neben anderen Zielen oder als Zwischenziel)
- Stoffgleichheit der Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich: Schaden als Kehrseite der Bereicherung
- aa) Schaden und Vorteil durch selbe Vermögensverfügung herbeigeführt (Kehrseite des Schadens)
- bb) Zuwachs bei Bereichertem unmittelbar aus Vermögen des Geschädigten
- Formulierungsbeispiel: „Nach allgemeiner Ansicht muss zwischen Vermögensschaden und Vermögensvorteil Stoffgleichheit bestehen, da es sich (im Gegensatz zur Untreue) um ein Vermögensverschiebungsdelikt handelt.“
- Rechtswidrigkeit der Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich: Kein fälliger, einredefreier Anspruch auf Vermögensverfügung (insb. zivilrechtliche Anfechtbarkeit)
Wie verhält es sich, wenn der Verfügende und der Geschädigte nicht identisch sind?
Merke
Dreiecksbetrug: Verfügender und Geschädigter nicht identisch (personenverschieden)
- Abgrenzung zwischen Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und Sachbetrug als Dreiecksbetrug: Betrug, wenn Verfügender im „Lager“ bzw. „Machtkreis“ des Geschädigten steht (Lagertheorie, umstritten)
- Prozessbetrug: Verfügung ist Urteil des Richters
- Regelmäßig Forderungsbetrug, z.B. bzgl. Herausgabe einer Sache: Keine Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft erforderlich
- Beim Sachbetrug: Richter unabhängig, daher nicht im Lager des Geschädigten, aber Prozessbetrug als eigene Fallgruppe anerkannt
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