- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Betrug, Untreue und ähnliche Delikte
Betrug, § 263 I StGB
Was versteht man unter Betrug?
Der Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB ist die Veranlassung einer Vermögensverfügung durch Täuschung, wodurch ein Vermögensschaden zugunsten des Täters oder eines Dritten entsteht.
Der Betrug bezweckt also eine Vermögensverschiebung: Das Opfer gibt aufgrund der Täuschung selbst etwas aus seinem Vermögen her, das dem Täter oder einem Dritten zufließt. Darin unterscheidet sich der Betrug etwa vom Diebstahl, bei dem der Täter die Sache eigenmächtig wegnimmt – beim Betrug wirkt das Opfer an der Schädigung gerade selbst mit, weil es getäuscht wurde.
Ein Beispiel: Der Täter gibt sich als Vermieter aus und kassiert eine Kaution für eine nicht existierende Wohnung. Das Opfer zahlt freiwillig, weil es glaubt, tatsächlich eine Wohnung anmieten zu können, und erleidet dadurch einen Vermögensschaden.
Der Schutzzweck des § 263 Abs. 1 StGB ist das Vermögen.
Der Betrug schützt also davor, durch Täuschung zu einer vermögensschädigenden Verfügung veranlasst zu werden.
Betrug, § 263 I StGB: Veranlassung einer Vermögensverfügung durch Täuschung, wodurch ein Vermögensschaden zugunsten des Täters oder eines Dritten entsteht
- Vermögensverschiebung bezweckt
- Beispiel: z.B. Täter gibt sich als Vermieter aus und kassiert eine Kaution für eine nicht existierende Wohnung
- Schutzzweck: Vermögen
Was muss man beim Betrug in der Überschrift beachten, wenn mehrere Beteiligte oder mehrere Opfer in Betracht kommen?
Beim Betrug gibt es einen wichtigen Klausurtipp für die Überschrift deiner Prüfung. Immer dann, wenn mehrere Beteiligte oder mehrere Opfer in Betracht kommen, solltest du bereits in der Überschrift anzeigen, wer genau gemeint ist.
Das betrifft insbesondere den Dreiecksbetrug, bei dem Getäuschter und Geschädigter auseinanderfallen. Die Überschrift sollte dann vier Angaben enthalten: den Täuschenden, den Getäuschten, den Geschädigten und den Bereicherten. Eine saubere Formulierung lautet etwa: „Strafbarkeit des A wegen Betrugs gegenüber B, zulasten des C, zugunsten des D." Auf diese Weise machst du dem Korrektor von Anfang an transparent, welche Konstellation du prüfst, und vermeidest Unklarheiten darüber, wessen Vermögen betroffen ist und wer getäuscht wurde.
Gerade bei mehreren Beteiligten oder mehreren Opfern sollte die Überschrift also stets die Beteiligtenrollen klar benennen.
- Wenn mehrere Beteiligte oder mehrere Opfer in Betracht kommen, bereits in Überschrift anzeigen, wer gemeint ist (z.B. beim Dreiecksbetrug): [Täuschender] gegenüber [Getäuschtem], zulasten des [Geschädigten], zugunsten des [Bereicherten]; z.B. „Strafbarkeit des [A] wegen Betrugs gegenüber [B], zulasten des [C], zugunsten des [D]“
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Was sind die Voraussetzungen des Betrugs?
Das Prüfungsschema des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB hat besondere Voraussetzungen im objektiven und im subjektiven Tatbestand.
Auf der Ebene des objektiven Tatbestands sind vier Voraussetzungen zu prüfen, die jeweils kausal aufeinander aufbauen. Erstens muss eine Täuschung über Tatsachen vorliegen. Damit ist ein Einwirken auf das Vorstellungsbild einer anderen Person gemeint, das geeignet ist, eine Fehlvorstellung zu erzeugen. Zweitens muss durch diese Täuschung kausal ein Irrtum verursacht worden sein, also eine unrichtige Vorstellung über Tatsachen. Drittens muss der Irrtum kausal eine Vermögensverfügung verursacht haben. Darunter versteht man ein freiwilliges, unmittelbar vermögensminderndes Verhalten. Viertens muss die Vermögensverfügung kausal einen Vermögensschaden verursacht haben, das heißt wirtschaftlich wertvolle Vermögenspositionen müssen geschädigt oder gefährdet worden sein.
Auf der Ebene des subjektiven Tatbestands müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens ist wie gewohnt Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich, wobei sich der Vorsatz auch auf die Kausalität zwischen ihnen erstrecken muss. Der Täter muss also zumindest billigend in Kauf nehmen, dass er durch Täuschung einen Irrtum erregt, der zu einer Vermögensverfügung führt, die wiederum einen Vermögensschaden bewirkt. Zweitens verlangt der Betrug die Absicht stoffgleicher rechtswidriger Bereicherung. Diese Voraussetzung hat drei Aspekte.
Zunächst zur Bereicherungsabsicht: Der Täter muss in der Absicht handeln, sich selbst oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Man spricht daher von Selbstbereicherungsabsicht oder Drittbereicherungsabsicht. Dabei genügt es, wenn die Bereicherung nur eines von mehreren Zielen ist oder lediglich ein Zwischenziel darstellt.
Sodann zur Stoffgleichheit der Bereicherung, bezüglich derer Vorsatz bestehen muss: Der Schaden beim Opfer muss die Kehrseite der Bereicherung beim Täter oder Dritten sein. Das bedeutet zum einen, dass Schaden und Vorteil durch dieselbe Vermögensverfügung herbeigeführt werden müssen, der Vorteil also die Kehrseite des Schadens bildet. Zum anderen muss der Zuwachs beim Bereicherten unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten stammen. Ein nützliches Formulierungsbeispiel für die Klausur lautet: „Nach allgemeiner Ansicht muss zwischen Vermögensschaden und Vermögensvorteil Stoffgleichheit bestehen, da es sich im Gegensatz zur Untreue um ein Vermögensverschiebungsdelikt handelt."
Schließlich muss die erstrebte Bereicherung rechtswidrig sein, und auch insoweit muss Vorsatz vorliegen. Rechtswidrig ist die Bereicherung dann, wenn der Täter keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf die Vermögensverfügung hat. Relevant ist insbesondere die zivilrechtliche Anfechtbarkeit: Beruht ein Anspruch auf einem durch Täuschung erschlichenen Vertrag, kann dieser angefochten werden, sodass kein wirksamer Anspruch besteht und die Bereicherung rechtswidrig ist.
Der Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB erfordert also im objektiven Tatbestand eine kausale Kette von Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden sowie im subjektiven Tatbestand neben dem Vorsatz die Absicht einer stoffgleichen rechtswidrigen Bereicherung.
Voraussetzungen des Betrugs im Überblick Prüfungsschema
Objektiver Tatbestand
Täuschung über Tatsachen: Einwirken auf Vorstellungsbild anderer Person, das geeignet ist, Fehlvorstellung zu erzeugen
Kausal verursachter Irrtum: Unrichtige Vorstellung über Tatsachen
Kausal verursachte Vermögensverfügung: Freiwilliges, unmittelbar vermögensminderndes Verhalten
Kausal verursachter Vermögensschaden: Wirtschaftlich wertvolle Vermögenspositionen geschädigt oder gefährdet
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale (und Kausalität zwischen ihnen)
Absicht stoffgleicher rechtswidriger Bereicherung
Bereicherungsabsicht: Selbstbereicherungsabsicht oder Drittbereicherungsabsicht, d.h. Absicht, sich selbst oder Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen (auch neben anderen Zielen oder als Zwischenziel)
Stoffgleichheit der Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich: Schaden als Kehrseite der Bereicherung
aa) Schaden und Vorteil durch selbe Vermögensverfügung herbeigeführt (Kehrseite des Schadens)
bb) Zuwachs bei Bereichertem unmittelbar aus Vermögen des Geschädigten
Formulierungsbeispiel: „Nach allgemeiner Ansicht muss zwischen Vermögensschaden und Vermögensvorteil Stoffgleichheit bestehen, da es sich (im Gegensatz zur Untreue) um ein Vermögensverschiebungsdelikt handelt.“
Rechtswidrigkeit der Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich: Kein fälliger, einredefreier Anspruch auf Vermögensverfügung (insb. zivilrechtliche Anfechtbarkeit)
Wie verhält es sich, wenn der Verfügende und der Geschädigte nicht identisch sind?
Beim Dreiecksbetrug sind Verfügender und Geschädigter nicht identisch, also personenverschieden. Das bedeutet, dass eine Person die Vermögensverfügung vornimmt, während eine andere Person den Vermögensschaden erleidet. Diese Konstellation wirft besondere Fragen auf, insbesondere bei der Abgrenzung zwischen Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und Sachbetrug als Dreiecksbetrug. Denn wenn der Verfügende eine Sache herausgibt, die einem anderen gehört, könnte man darin auch einen Diebstahl sehen, bei dem der Täter den Verfügenden als „Werkzeug" benutzt. Nach der sogenannten Lagertheorie, die allerdings umstritten ist, liegt ein Betrug vor, wenn der Verfügende im „Lager" beziehungsweise „Machtkreis" des Geschädigten steht. Steht er hingegen nicht im Lager des Geschädigten, scheidet ein Dreiecksbetrug aus, und es kommt stattdessen ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft in Betracht.
Eine besondere Fallgruppe des Dreiecksbetrugs ist der Prozessbetrug. Hier ist die Verfügung das Urteil des Richters. Wenn also der Täter den Richter durch unwahre Tatsachenbehauptungen täuscht und der Richter daraufhin ein Urteil erlässt, das den Prozessgegner zu einer Leistung verpflichtet, liegt die Vermögensverfügung in eben diesem Urteil. Regelmäßig handelt es sich beim Prozessbetrug um einen Forderungsbetrug, etwa wenn das Urteil zur Herausgabe einer Sache verpflichtet. In diesem Fall ist keine Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft erforderlich, weil der Forderungsbetrug ohnehin kein Gewahrsamsbruch ist. Geht es hingegen um einen Sachbetrug, stellt sich die Frage nach der Abgrenzung. Hier ergibt sich ein Problem: Der Richter ist unabhängig und steht daher nicht im Lager des Geschädigten. Streng nach der Lagertheorie müsste ein Dreiecksbetrug also ausscheiden. Der Prozessbetrug ist aber als eigene Fallgruppe anerkannt, sodass auch beim Sachbetrug im Prozess ein Dreiecksbetrug bejaht wird.
Ein Dreiecksbetrug liegt also vor, wenn Verfügender und Geschädigter personenverschieden sind, wobei die Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft nach der Lagertheorie danach erfolgt, ob der Verfügende im Machtkreis des Geschädigten steht – mit der anerkannten Ausnahme des Prozessbetrugs, bei dem trotz richterlicher Unabhängigkeit ein Dreiecksbetrug bejaht wird.
Dreiecksbetrug: Verfügender und Geschädigter nicht identisch (personenverschieden)
- Abgrenzung zwischen Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und Sachbetrug als Dreiecksbetrug: Betrug, wenn Verfügender im „Lager“ bzw. „Machtkreis“ des Geschädigten steht (Lagertheorie, umstritten)
- Prozessbetrug: Verfügung ist Urteil des Richters
- Regelmäßig Forderungsbetrug, z.B. bzgl. Herausgabe einer Sache: Keine Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft erforderlich
- Beim Sachbetrug: Richter unabhängig, daher nicht im Lager des Geschädigten, aber Prozessbetrug als eigene Fallgruppe anerkannt
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T spiegelt der H (Mitbewohnerin des O) vor, O habe die Abholung seines Laptops erlaubt. H händigt diesen aus. Welche Aussagen treffen zu?
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Ziad T.
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