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Betrug: Irrtum im Detail

IrrtumIrrtum bei Zweifeln des Getäuschten
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter einem Irrtum beim Betrug?

Der Irrtum ist das zweite Tatbestandsmerkmal des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB und muss kausal durch die Täuschung verursacht worden sein. Unter einem Irrtum versteht man eine unrichtige, also nicht der Wirklichkeit entsprechende Vorstellung über Tatsachen. Der Getäuschte muss sich also aufgrund der Täuschungshandlung ein falsches Bild von der Realität machen.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Getäuschte den Irrtum konkret erfasst. Es genügt vielmehr ein sogenanntes sachgedankliches Mitbewusstsein, also ein ständiges Begleitwissen. Das bedeutet: Auch wer sich über einen bestimmten Umstand gar keine aktiven Gedanken macht, sondern schlicht davon ausgeht, dass „alles in Ordnung" ist, unterliegt einem Irrtum, wenn diese Hintergrundannahme tatsächlich unzutreffend ist. Denke etwa an den Kassierer im Supermarkt, der bei jedem Kunden stillschweigend davon ausgeht, dass die vorgelegte EC-Karte nicht gestohlen ist. Er denkt darüber nicht bewusst nach, aber sein ständiges Begleitwissen, dass mit der Karte alles seine Richtigkeit hat, genügt als Irrtum, wenn die Karte tatsächlich entwendet wurde.

Auch Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachen schließen einen Irrtum nicht aus. Solange der Getäuschte trotz seiner Zweifel die Vermögensverfügung dennoch trifft, liegt ein Irrtum vor. Wer also beispielsweise ein ungutes Gefühl bei einem Geschäft hat, sich aber dennoch zur Zahlung entschließt, irrt im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB.

Wichtig ist allerdings, dass der Irrtum eine menschliche Wahrnehmung der Täuschung voraussetzt. Irren kann sich nur ein Mensch, nicht eine Maschine. Es muss also eine natürliche Person die täuschende Erklärung wahrnehmen und sich dadurch eine unrichtige Vorstellung bilden. Ein Beispiel hierfür ist der beobachtete Tankvorgang an einer Selbstbedienungstankstelle: Wenn der Kassierer den Tankvorgang über die Überwachungskamera wahrnimmt und davon ausgeht, der Kunde werde ordnungsgemäß bezahlen, liegt eine menschliche Wahrnehmung vor, und ein Irrtum ist möglich. In Abgrenzung dazu steht die sogenannte getäuschte Maschine. Wird nicht ein Mensch, sondern lediglich ein technisches System mit falschen Daten gefüttert, scheidet ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB mangels menschlichen Irrtums aus. In Betracht kommt dann aber der Computerbetrug nach § 263a StGB.

Der Irrtum beim Betrug ist also eine kausal durch die Täuschung verursachte unrichtige Vorstellung über Tatsachen, wobei bereits ein sachgedankliches Mitbewusstsein ausreicht und nur ein Mensch, nicht eine Maschine, Opfer eines Irrtums sein kann.

Merke

Kausal verursachter Irrtum: Unrichtige, nicht wirkliche Vorstellung über Tatsachen

  • Auch „sachgedankliches Mitbewusstsein“ / ständiges Begleitwissen ausreichend: Getäuschter muss Irrtum nicht konkret erfassen; ausreichend, wenn davon ausgeht, dass „alles in Ordnung

  • Auch trotz Zweifeln an der Richtigkeit, wenn Vermögensverfügung dennoch getroffen

  • Menschliche Wahrnehmung der Täuschung erforderlich: z.B. beobachteter Tankvorgang an Selbstbedienungstankstelle

    • Getäuschte Maschine“ ⇨ Computerbetrug, § 263a StGB

Handelt es sich um einen Irrtum, wenn beim Getäuschten Zweifel verbleiben?

Auch wenn beim Getäuschten Zweifel verbleiben, kann ein Irrtum im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB vorliegen. Stell dir folgenden Fall vor: Ein zahlungsunfähiger Gast bestellt in einem Restaurant ein Essen. Der Wirt zweifelt zwar an der Zahlungsfähigkeit des Gastes, hofft aber darauf, dass dieser am Ende doch bezahlen wird. Liegt hier ein Irrtum vor?

Nach der vorzugswürdigen Auffassung ist es ausreichend, dass das Opfer die vorgespiegelte Tatsache für möglicherweise wahr hält. Der Wirt, der zwar Zweifel hat, aber immerhin noch für möglich hält, dass der Gast zahlungsfähig ist, unterliegt also einem Irrtum. Dafür spricht, dass das Strafrecht auch das leichtfertiges Opfer schützt. Wer trotz gewisser Zweifel auf die Redlichkeit seines Gegenübers vertraut, ist nicht weniger schutzwürdig als jemand, der die Täuschung gar nicht bemerkt. Es wäre widersprüchlich, den Betrüger gerade deshalb zu privilegieren, weil sein Opfer aufmerksamer war.

Für einen Irrtum bei Zweifeln des Getäuschten genügt es also, dass das Opfer die vorgespiegelte Tatsache zumindest für möglicherweise wahr hält.

Merke

Irrtum bei Zweifeln des Getäuschten: z.B. Zahlungsunfähiger bestellt, Wirt zweifelt an Zahlungsfähigkeit, hofft aber darauf

  • Ausreichend, dass Opfer vorgespiegelte Tatsache für möglicherweise wahr hält
    • Strafrecht schützt auch leichtfertiges Opfer (nicht weniger schutzwürdig)

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Frage 1/2

T bestellt in einem Luxusrestaurant ein Menü, obwohl er pleite ist. Der erfahrene Kellner O bemerkt Ts heruntergekommene Schuhe und zweifelt stark an dessen Zahlungsfähigkeit. Er hofft jedoch, dass sein Instinkt ihn täuscht oder T von jemandem eingeladen wird, und serviert das Essen. Welche Aussagen treffen zu?

Die Zweifel des O schließen § 263 StGB aus.
Ein Irrtum liegt vor, wenn das Opfer die vorgespiegelte Tatsache für möglich hält.
O ist aufgrund seiner Leichtfertigkeit nicht strafrechtlich schutzwürdig.
§ 263 StGB schützt auch leichtfertige Opfer vor Täuschungen.
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