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Betrug: Täuschung im Detail

TäuschungTäuschung über Leistungsunfähigkeit oder Leistungswilligkeit bei AustauschverträgenEingehungsbetrugEinlassungsbetrugTäuschung durch Verkauf gestohlener Sache an GutgläubigenTäuschung durch Geltendmachung von nicht zustehenden ForderungenTäuschung im Rahmen von Sportwettenbetrug nach Spielmanipulation
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter einer Täuschung beim Betrug?

Die Täuschung über Tatsachen ist das Einwirken auf das Vorstellungsbild einer anderen Person, das geeignet ist, eine Fehlvorstellung zu erzeugen. Damit ist zunächst klargestellt, dass sich die Täuschung auf Tatsachen beziehen muss, also auf konkrete, dem Beweis zugängliche Umstände. Nicht jede Aussage über den Wert oder Preis einer Sache ist allerdings schon eine Tatsachenbehauptung. Wer etwa sagt, ein Produkt sei „besonders preisgünstig", äußert damit zunächst nur ein Werturteil. Etwas anderes gilt jedoch für einen wertbildenden Faktor, also für konkrete Umstände, die den Wert einer Sache beeinflussen. Behauptet der Verkäufer beispielsweise, der Preis weiche vom Listenpreis ab, so bezieht er sich auf eine überprüfbare Tatsache, und eine Täuschung kommt in Betracht.

Die Täuschung kann auch konkludent erfolgen. Das ist der Fall, wenn ein irreführendes Verhalten als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist. Ein Beispiel ist die Vorspiegelung von Zahlungsbereitschaft beim Vertragsschluss: Wer im Restaurant Essen bestellt, erklärt damit konkludent, dass er bereit und in der Lage ist, die Rechnung zu bezahlen. Ist das tatsächlich nicht der Fall, liegt eine konkludente Täuschung vor.

Von der konkludenten Täuschung ist die Täuschung durch Unterlassen zu unterscheiden. Diese Abgrenzung ist bedeutsam, weil die konkludente Täuschung aktives Tun darstellt und daher keine Garantenstellung gemäß § 13 Abs. 1 StGB voraussetzt. Der Betrug wird hier ganz normal als Begehungsdelikt geprüft. Die Täuschung durch Unterlassen hingegen ist hingegen ein unechtes Unterlassungsdelikt geprüft und setzt eine Garantenstellung voraus.

Schließlich können auch psychische Zustände Gegenstand einer Täuschung sein. Man spricht hier von „inneren Tatsachen". Wer etwa vorgibt, zahlungswillig zu sein, täuscht über einen inneren Zustand, der als Tatsache einzuordnen ist.

Die Täuschung über Tatsachen umfasst also jedes Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen – ausdrücklich oder konkludent, über äußere Umstände oder innere Tatsachen –, das geeignet ist, eine Fehlvorstellung zu erzeugen.

Merke

Täuschung über Tatsachen: Einwirken auf Vorstellungsbild anderer Person, das geeignet ist, Fehlvorstellung zu erzeugen

  • Nicht Wert / Preis selbst (z.B. „besonders preisgünstig“), aber jeder wertbildende Faktor (z.B. Abweichung vom Listenpreis)
  • Auch konkludent möglich: Wenn irreführendes Verhalten als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist; z.B. Vorspiegelung von Zahlungsbereitschaft beim Vertragsschluss
    • Täuschung durch Unterlassen im Rahmen eines Betrugs als Unterlassungsdelikt: Konkludente Täuschung ist aktives Tun und setzt keine Garantenstellung gem. § 13 I StGB voraus
  • Auch psychische Zustände als „innere Tatsachen

Liegt eine Täuschung darin, etwas zu bestellen, was man nicht bezahlen kann oder will?

Wer einen Austauschvertrag eingeht, erklärt damit konkludent, dass er zahlungsbereit ist, also zahlungsfähig und zahlungswillig im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Fehlt es an der Zahlungsfähigkeit oder der Zahlungswilligkeit bereits in diesem Moment, liegt eine Täuschung über Tatsachen vor. Man spricht hier vom Eingehungsbetrug oder auch Einlassungsbetrug, weil der Betrug im Eingehen des Vertrages liegt.

Ein Beispiel: Der Täter bestellt in einem Restaurant ein teures Menü und täuscht dabei Zahlungsfähigkeit vor, obwohl er gar nicht in der Lage ist zu zahlen. Schon mit der Bestellung erklärt er konkludent, dass er die Rechnung begleichen kann und will. Da dies nicht der Wahrheit entspricht, liegt eine Täuschung vor.

Dieselbe Überlegung greift beim Tankbetrug, insbesondere beim beobachteten Tankvorgang an einer Selbstbedienungstankstelle. Wer dort tankt, erklärt konkludent seine Zahlungsbereitschaft. Hier liegt eine konkludente Täuschung über die Zahlungsbereitschaft vor. Es handelt sich gerade nicht um einen Diebstahl oder eine Unterschlagung, da ein täuschungsbedingtes „Geben" und nicht ein „Nehmen" im Sinne eines Gewahrsamsbruchs gewollt ist. Der Kassierer beobachtet den Tankvorgang, nimmt die konkludente Erklärung wahr und irrt sich über die Zahlungsbereitschaft des Täters. Davon abzugrenzen ist allerdings der unbeobachtete Tankvorgang. Hier ergibt sich keine Vollendung des Betrugs, denn mangels menschlicher Wahrnehmung kann im Rahmen des Irrtums niemand getäuscht werden. Es kommt daher nur ein versuchter Betrug in Betracht.

Eine weitere Konstellation betrifft die Nichtaufdeckung nachträglicher Leistungsunfähigkeit. Gemeint sind Fälle, in denen der Schuldner bei Vertragsschluss noch zahlungsfähig war, diese Fähigkeit aber nachträglich verliert und dies gegenüber dem Vertragspartner verschweigt. Nach einer Ansicht liegt darin eine konkludente Erklärung, dass man weiterhin zur Zahlung bereit ist, sodass eine Täuschung gegeben wäre. Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen. Dagegen spricht, dass nicht jede Vertragswidrigkeit einen Betrug darstellt, denn das Strafrecht ist ultima ratio. Zudem trägt der Vorleistende grundsätzlich das Geschäftsrisiko, dass sein Vertragspartner später nicht mehr leisten kann. Eine Aufklärungspflicht besteht daher nur in Ausnahmefällen.

Die Täuschung über Leistungsunfähigkeit oder Leistungswilligkeit bei Austauschverträgen liegt also vor, wenn der Täter bereits bei Vertragsschluss weder zahlungsfähig noch zahlungswillig ist, während bei nachträglichem Wegfall der Leistungsfähigkeit eine Täuschung nur ausnahmsweise in Betracht kommt.

Merke

Täuschung über Leistungsunfähigkeit oder Leistungswilligkeit bei Austauschverträgen

  • Eingehungsbetrug / Einlassungsbetrug: Bei Eingehen eines Vertrages konkludente Erklärung, dass zahlungsbereit, dh zahlungsfähig und zahlungswillig im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ⇨ Täuschung, wenn zu diesem Zeitpunkt unwillig / unfähig

    • Beispiel: z.B. Täter bestellt in einem Restaurant ein teures Menü und täuscht Zahlungsfähigkeit vor, obwohl er nicht in der Lage ist zu zahlen

    • z.B. Tankbetrug

      • Beobachteter Tankvorgang an Selbstbedienungstankstelle: Konkludente Täuschung über Zahlungsbereitschaft; kein Diebstahl / Unterschlagung, da ein täuschungsbedingtes „Geben“ und nicht ein „Nehmen“ i.S.e. Gewahrsamsbruchs gewollt

      • Keine Vollendung beim unbeobachteten Tankvorgang: Mangels menschlicher Wahrnehmung im Rahmen des Irrtums nur versuchter Betrug

  • Nichtaufdeckung nachträglicher Leistungsunfähigkeit

    • Konkludente Erklärung, dass weiterhin zur Zahlung bereit (Täuschung)

      • Nicht jede Vertragswidrigkeit Betrug (Strafrecht als ultima ratio); Geschäftsrisiko bei Vorleistendem; Aufklärungspflicht nur in Ausnahmefällen

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Liegt eine Täuschung darin, gestohlene Sachen an Gutgläubige zu verkaufen?

Wer eine gestohlene Sache an einen Gutgläubigen verkauft, begeht damit eine konkludente Täuschung über seine Verfügungsberechtigung. Denn wer im Rechtsverkehr als Verkäufer auftritt, erklärt konkludent, dass er berechtigt ist, über die Sache zu verfügen. Ist die Sache jedoch gestohlen, fehlt diese Berechtigung, und die konkludente Erklärung ist unwahr.

Allerdings führt diese Täuschung regelmäßig nicht zu einem vollendeten Betrug, weil es am Vermögensschaden fehlt. Hat der Käufer die Sache gutgläubig erworben und einen marktüblichen Preis gezahlt, ist sein Vermögen im Ergebnis nicht gemindert. Zwar besteht ein gewisses Prozessrisiko, etwa dass der ursprüngliche Eigentümer Ansprüche geltend macht, doch dieses Risiko ist nicht hinreichend bezifferbar, um einen Vermögensschaden zu begründen. Es bleibt also bei der Täuschung, aber ein Vermögensschaden scheidet aus.

Davon abzugrenzen ist der Fall, dass jemand durch Betrug erlangtes Geld umtauscht, etwa in eine andere Währung. Hier liegt keine Täuschung vor. Der Grund ist, dass das Geld durch die Übereignung tatsächlich ins Eigentum des Empfängers übergegangen. Die Eigentümerstellung des Betrügers ist also nicht vorgetäuscht, sondern real.

Beim Verkauf gestohlener Sachen an Gutgläubige liegt somit zwar eine konkludente Täuschung über die Verfügungsberechtigung vor, ein vollendeter Betrug scheitert aber regelmäßig am fehlenden Vermögensschaden.

Merke

Täuschung durch Verkauf gestohlener Sache an Gutgläubigen

  • Konkludente Täuschung über Verfügungsberechtigung

  • Aber kein Vermögensschaden, wenn gutgläubig erworben und marktüblicher Preis (und Prozessrisiko nicht bezifferbar)

  • Umtauschen durch Betrug erworbenen Geldes keine Täuschung, da tatsächliche Eigentümerstellung durch Übereignung

Liegt eine Täuschung darin, Forderungen geltend zu machen, die einem nicht zustehen?

Eine besondere Fallgruppe der Täuschung bildet die Geltendmachung von nicht zustehenden Forderungen. Man spricht hier je nach Kontext auch vom Abrechnungsbetrug, Prozessbetrug, Mahnbetrug oder Forderungsbetrug. Gemeinsam ist diesen Konstellationen, dass der Täter eine Forderung gegenüber einem anderen durchzusetzen versucht, obwohl ihm diese Forderung in Wahrheit nicht zusteht.

Eine konkludente Täuschung liegt hier vor, wenn dem Täter die Nichtexistenz der Forderung bewusst ist. Denn wer eine Forderung geltend macht, erklärt damit konkludent, dass diese Forderung auch tatsächlich besteht. Weiß der Täter, dass ihm die Forderung keinesfalls zusteht, ist diese konkludente Erklärung unwahr. Ein Beispiel: Der Täter beantragt ein gerichtliches Mahnverfahren gegen eine Person, obwohl er genau weiß, dass ihm gegen diese Person keinerlei Forderung zusteht. Schon mit der Einreichung des Mahnantrags erklärt er konkludent, dass die geltend gemachte Forderung existiert, und täuscht damit über Tatsachen.

Die Täuschung durch Geltendmachung von nicht zustehenden Forderungen setzt also voraus, dass der Täter die Nichtexistenz der Forderung kennt und dennoch konkludent deren Bestehen erklärt.

Merke

Täuschung durch Geltendmachung von nicht zustehenden Forderungen (Abrechnungsbetrug, Prozessbetrug, Mahnbetrug, Forderungsbetrug)

  • Konkludente Täuschung, wenn Nichtexistenz der Forderung bewusst: z.B. Täter beantragt Mahnverfahren, obwohl er weiß, dass ihm Forderung keinesfalls zusteht

Liegt eine Täuschung darin, auf ein manipuliertes Sportereignis zu wetten?

Beim Sportwettenbetrug nach Spielmanipulation geht es um die Frage, ob derjenige, der auf ein zuvor manipuliertes Sportereignis wettet, den Wettanbieter täuscht.

Die Antwort ist ja: Mit der Abgabe des Wettscheins täuscht der Wettende den Wettanbieter konkludent darüber, dass keine Spielmanipulation vorliegt. Der Grund liegt darin, dass es zur allgemeinen Geschäftsgrundlage jeder Sportwette gehört, dass das Spiel nicht von den Wettpartnern manipuliert wurde. Wer also einen Wettschein abgibt, erklärt damit stillschweigend, dass er das Ergebnis des sportlichen Wettkampfs nicht durch Manipulation beeinflusst hat oder hat beeinflussen lassen. Weiß der Wettende hingegen, dass das Spiel zu seinen Gunsten manipuliert ist, ist diese konkludente Erklärung unwahr, und es liegt eine Täuschung über Tatsachen vor.

Ein Beispiel: Der Täter besticht den Torwart einer Fußballmannschaft, damit dieser absichtlich Gegentore zulässt, und wettet anschließend beim Wettanbieter auf eine Niederlage dieser Mannschaft. Schon mit der Abgabe des Wettscheins erklärt er konkludent, dass das Spiel regelkonform und ohne seine Einflussnahme stattfindet. Diese Erklärung ist unwahr, sodass eine konkludente Täuschung gegeben ist.

Die Täuschung im Rahmen von Sportwettenbetrug nach Spielmanipulation liegt also in der konkludenten Erklärung bei Abgabe des Wettscheins, dass das Spiel nicht von den Wettpartnern manipuliert wurde.

Merke

Täuschung im Rahmen von Sportwettenbetrug nach Spielmanipulation

  • Wettender täuscht Wettanbieter mit Abgabe des Wettscheins, dass keine Spielmanipulation: Allgemeine Geschäftsgrundlade, dass Spiel nicht von Wettpartnern manipuliert, daher entsprechende konkludente Täuschung

Wie verhält es sich, wenn eine Provision für ein betrügerisches Geschäft beantragt wird?

Wer für ein betrügerisches Geschäft eine Provision beantragt, begeht ebenfalls eine Täuschung. Denn wer gegenüber seinem Auftraggeber die Auszahlung einer Provision für einen vermittelten Vertrag verlangt, erklärt damit konkludent, dass ein unanfechtbarer Vertrag zustande gekommen ist. Wurde das zugrunde liegende Geschäft jedoch durch Betrug erschlichen, ist der Vertrag anfechtbar, und die konkludente Erklärung ist unwahr. Darin liegt die Täuschung über Tatsachen.

Interessant ist bei dieser Konstellation auch die Frage der Bereicherungsabsicht. Der Täter, der die Provision beantragt, handelt in der Regel nicht mit Selbstbereicherungsabsicht, weil die Provisionszahlung nicht an ihn selbst, sondern an einen Dritten fließt, nämlich den Provisionsempfänger. Allerdings liegt regelmäßig eine Drittbereicherungsabsicht zugunsten dieses Provisionsempfängers vor, was für den Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB ausreicht.

Bei der Provision für ein betrügerisches Geschäft liegt die Täuschung also in der konkludenten Erklärung, es bestehe ein unanfechtbarer Vertrag, und die Bereicherungsabsicht ergibt sich als Drittbereicherungsabsicht zugunsten des Provisionsempfängers.

Merke

Provision für betrügerisches Geschäft

  • Täuschung liegt vor: Da konkludent erklärt, dass unanfechtbarer Vertrag
  • Bereicherungsabsicht liegt vor: Keine Selbstbereicherungsabsicht (da Zahlung an Dritten), aber regelmäßig Drittbereicherungsabsicht zugunsten des Provisionsempfängers

Was versteht man unter Betrug in besonders schwerem Fall?

Der Betrug in besonders schwerem Fall ist in § 263 Abs. 3 StGB geregelt und erfasst Betrugstaten, die unter besonders schwerwiegenden Umständen begangen werden.

Beachte: § 263 Abs. 3 StGB enthält keine Qualifikation, sondern Strafzumessungsregeln. Strafzumessungsregeln werden im Gegensatz zu Qualifikationen nicht in der Überschrift zitiert. Die Strafzumessungsprüfung wird im Gutachten nicht innerhalb des Tatbestands erörtert, sondern unter dem Extra-Punkt „Strafzumessung" nach der Schuld geprüft.

Inhaltlich enthält § 263 Abs. 3 StGB insbesondere benannte Regelbeispiele, die das Vorliegen eines besonders schweren Falls indizieren. Ein besonders klausurrelevantes Regelbeispiel ist der Versicherungsbetrug nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 5 StGB. Dabei geht es um Fälle, in denen der Täter einen Versicherungsfall vortäuscht oder herbeiführt, um Versicherungsleistungen zu erlangen.

In diesem Zusammenhang ist § 81 VVG wichtig: Wird der Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer persönlich oder durch einen Repräsentanten herbeigeführt, besteht kein Anspruch auf Leistung der Versicherung. Repräsentant ist dabei, wer aufgrund eines Vertretungsverhältnisses an Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist.

Der Betrug in besonders schwerem Fall nach § 263 Abs. 3 StGB enthält also keine Qualifikation, sondern Strafzumessungsregeln mit benannten Regelbeispielen, die nach der Schuld zu prüfen sind.

Merke

Betrug in besonders schwerem Fall, § 263 III StGB: Betrug unter besonders schwerwiegenden Umständen

  • Besonders schwerer Fall enthält keine Qualifikation, sondern Strafzumessungsregeln
  • Strafzumessungsprüfung im Gutachten unter dem Extra-Punkt „Strafzumessungnach der Schuld geprüft
  • Strafzumessungsregeln werden im Gegensatz zu Qualifikationen nicht in der Überschrift zitiert
  • Insb. benannte Regelbeispiele
  • Insb. Versicherungsbetrug, § 263 I, III 2 Nr. 5 StGB
    • Kein Anspruch auf Leistung der Versicherung, § 81 VVG: Bei persönlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls oder durch Repräsentant (Repräsentant ist, wer aufgrund eines Vertretungsverhältnisses an Stelle des Versicherungsnehmers getreten)

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Frage 1/11

T fährt an eine videoüberwachte Zapfsäule. Er hat von Anfang an nicht vor zu bezahlen. Während er tankt, wird er vom Kassierer O durch das Fenster aufmerksam beobachtet. T fährt danach ohne zu zahlen weg. Welche Aussagen treffen zu?

T begeht einen Diebstahl (§ 242 StGB) am Benzin.
Es liegt eine konkludente Täuschung über die Zahlungsbereitschaft vor.
Da O den T beobachtet, liegt ein vollendeter Betrug vor.
Mangels Gewahrsamsbruchs scheidet Diebstahl hier aus.
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