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Betrug: Vermögensschaden im Detail
Was versteht man unter einem Vermögensschaden beim Betrug?
Der Vermögensschaden ist das vierte Tatbestandsmerkmal des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB und muss kausal durch die Vermögensverfügung verursacht worden sein. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn wirtschaftlich wertvolle Vermögenspositionen geschädigt oder gefährdet werden. Rein immaterielle Einbußen genügen nicht. Dabei ist weder eine zivilrechtliche Verfügung noch nur eine Willenserklärung erforderlich, entscheidend ist allein die tatsächliche wirtschaftliche Auswirkung.
Ob ein Schaden vorliegt, wird durch eine Gesamtsaldierung ermittelt, die auch als Saldierungsprinzip bezeichnet wird. Dabei werden die Vermögenslagen vor und nach der Verfügung miteinander verglichen. Das Vermögen des Geschädigten muss insgesamt gemindert werden, der Geschädigte muss also im Ergebnis „ärmer werden". Kein Schaden liegt vor, wenn die Vermögenseinbuße durch eine mindestens gleichwertige wirtschaftliche Position kompensiert wird. Wenn du beispielsweise aufgrund einer Täuschung einen Gebrauchtwagen für 5.000 Euro kaufst und das Auto tatsächlich 5.000 Euro wert ist, bist du trotz der Hingabe des Geldes nicht geschädigt, weil du eine gleichwertige Kaufsache erhalten hast.
Allerdings kann trotz einer solchen Kompensation ausnahmsweise ein Schaden vorliegen, wenn ein individueller Schadenseinschlag gegeben ist. In diesem Fall wird der Schaden nicht nur rein objektiv bestimmt, sondern es werden die persönlichen Umstände des Opfers berücksichtigt. Ebenso liegt trotz Kompensation ein Schaden vor, wenn die Kompensation lediglich durch Ausgleichsansprüche erfolgt, etwa von einer Versicherung. Diese sogenannte reparatio damni lässt den Schaden nicht entfallen, da § 263 StGB sonst leerlaufen würde. Wer betrogen wird, soll nicht deshalb straflos davonkommen, weil das Opfer zufällig versichert ist.
Ebenfalls kein Hindernis für die Annahme eines Schadens sind Ausgleichsansprüche, etwa gegen eine Versicherung. Solche Ansprüche stellen eine sogenannte reparatio damni dar und lassen den Schaden nicht entfallen, denn andernfalls würde § 263 StGB weitgehend leerlaufen. Wer also eine versicherte Sache durch Betrug verliert, ist gleichwohl geschädigt, auch wenn die Versicherung den Verlust später ersetzt.
Der Schaden muss zudem quantifizierbar beziehungsweise bezifferbar sein. Das gilt auch beim Gefährdungsschaden, bei dem die Vermögensminderung in einer konkreten, wirtschaftlich messbaren Gefährdung einer Vermögensposition besteht. Nicht ausreichend ist dagegen der früher vertretene sogenannte Quotenschaden beim Sportwettenbetrug mit verlorener Wette, da sich dieser gerade nicht hinreichend beziffern lässt.
Kein Vermögensschaden liegt vor, wenn lediglich ein subjektives Gefühl der Schädigung besteht. Wer etwa Geld für einen bestimmten Zweck ausgibt und eine objektiv gleichwertige Gegenleistung erhält, aber enttäuscht ist, weil er sich etwas anderes vorgestellt hat, unterliegt einem bloßen Motivirrtum. § 263 StGB schützt nämlich im Gegensatz zu §§ 240, 253 StGB nicht die Dispositionsfreiheit, sondern ausschließlich das Vermögen.
Schließlich ist zu beachten, dass der Schaden nicht aus der Täuschung selbst hergeleitet werden darf. Ein anschauliches Beispiel bietet der sogenannte Zechpreller: Bestellt ein zahlungsunfähiger Gast im Restaurant ein Essen, so liegt der Vermögensschaden des Wirts in den servierten Speisen, also in dem, was der Wirt tatsächlich aus seinem Vermögen hergegeben hat. Die ausgebliebene Zahlung, also die „Zeche", kann hingegen nicht den Schaden begründen, da sie nie im Vermögen des Wirts vorhanden war, sondern erst durch die täuschungsbedingte Bestellung als Anspruch entstanden ist.
Der Vermögensschaden beim Betrug erfordert also eine nach dem Saldierungsprinzip messbare, bezifferbare Minderung wirtschaftlich wertvoller Vermögenspositionen, die nicht aus der Täuschung selbst hergeleitet werden darf.
Kausal verursachter Vermögensschaden: Wirtschaftlich (≠ immaterielle) wertvolle Vermögenspositionen geschädigt oder gefährdet (keine zivilrechtliche Verfügung oder nur Willenserklärung erforderlich)
Gesamtsaldierung (Saldierungsprinzip): Vergleich der Vermögenslagen vor und nach Verfügung; Vermögen muss insgesamt gemindert werden (Geschädigter „ärmer werden“)
Kein Schaden, wenn durch mindestens gleichwertige wirtschaftliche Position kompensiert, z.B. gleichwertige Kaufsache erhalten
Aber ggf. trotz Kompensation Schaden, wenn individueller Schadenseinschlag: Ausnahmsweise Schaden nicht nur objektiv bestimmt, sondern persönliche Umstände des Opfers berücksichtigt
Aber Schaden trotz Kompensation durch Ausgleichsansprüche z.B. von Versicherung („reparatio damni“), da § 263 sonst leerlaufen würde
Schaden muss quantifizierbar / bezifferbar sein: z.B. auch beim Gefährdungsschaden
z.B. nicht früher vertretener „Quotenschaden“ bei Sportwettenbetrug mit verlorener Wette
Subjektives Gefühl der Schädigung: Bloßer Motivirrtum, da § 263 (im Gegensatz zu § 240, 253) nicht Dispositionsfreiheit schützt
Schaden darf nicht aus Täuschung hergeleitet werden: z.B. servierte Speisen bei „Zechpreller“ sind Schaden des Wirts, aber nicht ausgebliebene Zahlung („Zeche“), da diese nie in Vermögen des Wirts vorhanden war
Was versteht man unter Vermögen?
Um den Vermögensschaden beim Betrug feststellen zu können, muss zunächst geklärt werden, was überhaupt unter Vermögen zu verstehen ist. Vermögen meint die geldwerten Rechte einer Person. Abzugrenzen ist das Vermögen von einer bloßen Gewinnerwartung, die noch keine gesicherte Vermögensposition darstellt.
Die Reichweite des Vermögensbegriffs ist allerdings umstritten. Nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff ist wegen der Einheit der Rechtsordnung nur das strafrechtlich geschützt, was von der Rechtsordnung im Übrigen geschützt wird. Das bedeutet, dass Positionen aus gesetz- und sittenwidrigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 817 S. 2 BGB keinen strafrechtlichen Schutz genießen. Ein Drogendealer, der von seinem Abnehmer um den Kaufpreis geprellt wird, könnte sich danach nicht auf einen Betrug berufen, weil das zugrunde liegende Geschäft selbst rechtswidrig ist und die Rechtsordnung ihm daher keinen Schutz gewährt.
Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen. Dagegen spricht, dass Strafrecht und Zivilrecht unterschiedliche Aufgaben haben. Auch ein Verbrecher muss sich auf die Rechtsordnung berufen können, da sonst Strafbarkeitslücken und dadurch rechtsfreie Räume entstehen würden. Wäre das Vermögen von Straftätern im illegalen Bereich schutzlos, könnte man sie ungestraft betrügen oder bestehlen, was mit dem durch die Straftheorien vermittelten Strafzweck nicht vereinbar wäre.
Vorzugswürdig ist daher der wirtschaftliche Vermögensbegriff. Danach umfasst das Vermögen die Summe aller wirtschaftlich wertvollen Vermögenspositionen. Es kommt also nicht darauf an, ob eine Position zivilrechtlich anerkannt oder rechtlich geschützt ist, sondern allein darauf, ob ihr ein wirtschaftlicher Wert zukommt.
Der Vermögensbegriff beim Betrug bestimmt sich somit nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff als Summe aller wirtschaftlich wertvollen Vermögenspositionen, unabhängig von deren zivilrechtlicher Anerkennung.
Vermögen: Geldwerte Rechte einer Person
- Gewinnerwartung
- Reichweite des Vermögensbegriffs umstritten
- Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff: Wegen Einheit der Rechtsordnung nur strafrechtlich geschützt, was von Rechtsordnung im Übrigen geschützt ⇨ nicht bei Gesetz- und sittenwidrigen Rechtsgeschäften, § 817 2 (z.B. kein Betrug durch Drogendealer an Konsumenten)
- Strafrecht und Zivilrecht haben unterschiedliche Aufgaben; auch Verbrecher muss sich auf Rechtsordnung berufen können, da sonst Strafbarkeitslücken und dadurch rechtsfreie Räume entstehen
- Wirtschaftlicher Vermögensbegriff: Summe aller wirtschaftlich wertvollen Vermögenspositionen
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Ist der Vermögensschaden immer objektiv zu bestimmen oder können auch persönliche Umstände des Opfers berücksichtigt werden?
Das Konzept vom individuellen Schadenseinschlag, auch persönlicher Schadenseinschlag genannt, bildet eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz der rein objektiven Schadensbestimmung beim Betrug. Normalerweise wird der Vermögensschaden nach dem Saldierungsprinzip objektiv ermittelt, indem die Vermögenslagen vor und nach der Verfügung verglichen werden. Beim individuellen Schadenseinschlag wird der Schaden ausnahmsweise nicht nur objektiv bestimmt, sondern es werden die persönlichen Umstände des Opfers berücksichtigt.
Die Konsequenz daraus ist, dass in Ausnahmefällen aufgrund subjektiver Elemente ein Vermögensschaden trotz wirtschaftlicher Kompensierung vorliegen kann, etwa durch den Erhalt der Kaufsache. Entscheidend ist dabei, ob aus Sicht eines unbeteiligten vernünftigen Dritten ein Schaden entstanden ist. Es geht also nicht um rein subjektive Empfindungen des Opfers, sondern um eine objektivierte Betrachtung der individuellen Lage.
Die Rechtsprechung hat hierzu mehrere Fallgruppen herausgearbeitet. Die erste Fallgruppe betrifft Fälle, in denen die Gegenleistung nicht zumutbar verwendbar ist, insbesondere nicht zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck. Wenn du beispielsweise eine Zeitschrift abonnierst, weil dir zugesichert wird, sie sei auch für Laien verständlich geschrieben, die Beiträge aber tatsächlich nur von Fachleuten verstanden werden können, dann hast du zwar objektiv eine Zeitschrift im Wert des Kaufpreises erhalten, aber kein Lesevergnügen, weil die Zeitschrift für dich als Laie schlicht unbrauchbar ist. Trotz objektiver Kompensation liegt hier ein Vermögensschaden vor.
Die zweite Fallgruppe erfasst Situationen, in denen der Getäuschte zu einer unvorteilhaften Finanzierung gezwungen wird, etwa weil er infolge der Täuschung teure Darlehen aufnehmen oder Notverkäufe durchführen muss, um die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen.
Die dritte Fallgruppe liegt vor, wenn dem Getäuschten wegen der eingegangenen Verpflichtung die Mittel für eine angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung fehlen, wozu auch die Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten zählt. Wer also durch Täuschung dazu gebracht wird, eine Verpflichtung einzugehen, die ihn finanziell so belastet, dass er seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten oder seine Schulden nicht mehr bedienen kann, erleidet einen Vermögensschaden, selbst wenn die erhaltene Gegenleistung objektiv gleichwertig ist.
Der individuelle Schadenseinschlag ermöglicht es somit, trotz objektiver Kompensation einen Vermögensschaden anzunehmen, wenn die persönlichen Umstände des Opfers aus der Perspektive eines vernünftigen Dritten einen Schaden begründen.
Individueller Schadenseinschlag / persönlicher Schadenseinschlag: Ausnahmsweise Schaden nicht nur objektiv bestimmt, sondern persönliche Umstände des Opfers berücksichtigt
In Ausnahmefällen aufgrund subjektiver Elemente Vermögensschaden trotz wirtschaftlicher Kompensierung (z.B. durch Erhalt der Kaufsache), wenn aus Sicht eines unbeteiligten vernünftigen Dritten ein Schaden entstanden
Fallgruppen
Gegenleistung nicht zumutbar verwendbar insb. zu vertraglich vorausgesetztem Zweck (z.B. kein Lesevergnügen, wenn Täuschung über Laienverständlichkeit einer Zeitschrift)
Getäuschter zu unvorteilhafter Finanzierung gezwungen (z.B. teure Darlehen, Notverkäufe)
Getäuschtem fehlen wegen Verpflichtung Mittel für angemessene Wirtschafts- / Lebensführung (auch Erfüllung von Verbindlichkeiten)
Wie verhält es sich mit dem Vermögensschaden, wenn der Vermögenswert noch nicht abgeflossen, aber bereits konkret gefährdet ist?
Nicht immer muss das Vermögen bereits tatsächlich abgeflossen sein, damit ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB vorliegt. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt eine sogenannte schadensgleiche hinreichend konkrete Vermögensgefährdung.
Ein Vermögensschaden kann bereits vor dem Abfluss des Vermögenswerts angenommen werden, wenn der Eintritt des wirtschaftlichen Nachteils quantifizierbar, also bezifferbar ist, und damit zu rechnen ist, dass eine unmittelbare Vermögenseinbuße folgen wird. Die bloße abstrakte Möglichkeit eines Schadens reicht also nicht aus. Vielmehr muss die Gefährdung so konkret sein, dass der Vermögensverlust praktisch schon greifbar ist.
Ein anschauliches Beispiel: Ein Täter erlangt durch Täuschung die EC-Karte und die PIN des Opfers und kann damit ohne Hindernis Geld abheben. Obwohl das Geld noch auf dem Konto liegt und noch nicht abgehoben wurde, hat der Verfügende seine Vermögensposition praktisch schon eingebüßt. Der Täter kann den Zugriff auf das Vermögen ohne ernsthaftes Hindernis verwirklichen, sodass der Schaden bereits in der konkreten Gefährdungslage liegt.
Diese Konstruktion führt zu einer Vorverlagerung der Vollendung. Der Betrug ist also schon vollendet, bevor das Vermögen tatsächlich abfließt. Das hat unmittelbare Auswirkungen auf die Versuchsdogmatik, denn ein Rücktritt vom Versuch wird dadurch erschwert.
Eine besondere Erscheinungsform des Gefährdungsschadens gibt es beim Eingehungsbetrug. Dieser betrifft Fälle, in denen es um vertragliche Ansprüche geht. Eine konkrete Vermögensgefährdung kann hier bereits vor der eigentlichen Vertragsabwicklung und damit ohne reale Vermögenseinbuße vorliegen, wenn der wirtschaftliche Wert des erlangten Anspruchs geringer ist als die eingegangene Verpflichtung. Schließt etwa jemand einen Vertrag, bei dem er eine Leistung verspricht, die er nicht erbringen kann oder will, so ist der Vertragspartner schon im Moment des Vertragsschlusses geschädigt, weil der Anspruch, den er erhält, wirtschaftlich weniger wert ist als das, wozu er sich selbst verpflichtet hat.
Der Gefährdungsschaden ermöglicht also die Annahme eines Vermögensschadens schon dann, wenn der Vermögenswert zwar noch nicht abgeflossen ist, der Eintritt der Einbuße aber bezifferbar und konkret zu erwarten ist.
Schadensgleiche hinreichend konkrete Vermögensgefährdung
- Vermögensschaden bereits vor Abfluss des Vermögenswerts: Wenn der Eintritt des wirtschaftlichen Nachteils bereits quantifizierbar (bezifferbar) und damit zu rechnen ist, dass unmittelbare Vermögenseinbuße folgen wird
- Beispiel: z.B. Täter erlangt durch Täuschung die EC-Karte und PIN des Opfers und kann ohne Hindernis Geld abheben
- Verfügender hat Vermögensposition praktisch schon eingebüßt, während Täter ohne ernsthaftes Hindernis verwirklichen kann
- Vorverlagerung der Vollendung (Erschwerung des Rücktritts vom Versuch)
- Eingehungsbetrug bei Ansprüchen: Konkrete Vermögensgefährdung bereits vor Vertragsabwicklung ohne reale Vermögenseinbuße, wenn wirtschaftlicher Wert des erlangten Anspruchs geringer als Verpflichtung
Liegt ein Vermögensschaden vor, wenn das Opfer sich bewusst selbst schädigt, also weiß, dass ihr Verhalten sich nachteilig auf ihr Vermögen auswirkt?
Eine besondere Konstellation beim Vermögensschaden betrifft die bewusste Selbstschädigung. Damit ist gemeint, dass der Getäuschte sich der nachteiligen Wirkung seiner Verfügung auf sein Vermögen bewusst ist, also weiß, dass er durch sein Verhalten einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet.
Ein Beispiel: Ein gut situierter Täter gibt sich wahrheitswidrig als obdachlos aus, um Spenden von Gutgläubigen zu sammeln. Die Spender werden zwar über die Bedürftigkeit des Täters getäuscht, sie wissen aber, dass die Spende einen nicht kompensierten Vermögensnachteil bewirkt. Ihnen ist also klar, dass sie Geld hergeben, ohne eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erhalten. Liegt hier dennoch ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB vor?
Darüber besteht ein Meinungsstreit. Eine Ansicht bejaht trotzdem einen Vermögensschaden. Diese Meinung ist jedoch abzulehnen. Dagegen spricht, dass der strafrechtliche Schadensbegriff nicht mehr scharf abgrenzbar wäre, wenn man auch bei Fällen, in denen das Opfer den wirtschaftlichen Nachteil kennt und bewusst in Kauf nimmt, stets einen Schaden annähme.
Vorzugswürdig ist daher die Gegenansicht, wonach nur eine unbewusste Selbstschädigung einen Betrug begründen kann. Wer sich sehenden Auges selbst schädigt, wird grundsätzlich nicht vom Betrugstatbestand geschützt.
Allerdings greift hier die sogenannte Zweckverfehlungslehre ein, die eine wichtige Einschränkung vornimmt. Danach liegt trotzdem ein Schaden vor, wenn durch die Täuschung der angestrebte Zweck der Leistung verfehlt wird. Das betrifft insbesondere den Wegfall der Kompensation durch einen außerwirtschaftlichen Zweck, etwa einen karitativen Zweck, oder einen sozial nicht gebilligten Zweck. Im Spendenbeispiel gibt der Spender sein Geld gerade deshalb hin, weil er einem Obdachlosen helfen möchte. Dieser soziale Zweck der Spende kompensiert aus seiner Sicht den Vermögensverlust. Wird dieser Zweck durch die Täuschung verfehlt, weil der Täter gar nicht obdachlos ist, entfällt die Kompensation, und es liegt trotzdem ein Vermögensschaden und damit ein Betrug vor.
Bei bewusster Selbstschädigung kann ein Vermögensschaden somit über die Zweckverfehlungslehre begründet werden, wenn der durch die Täuschung verfolgte außerwirtschaftliche oder soziale Zweck der Leistung verfehlt wird.
Bewusste Selbstschädigung: Getäuschter ist sich nachteiliger Wirkung der Verfügung auf Vermögen bewusst
Beispiel: z.B. gut situierter Täter gibt sich wahrheitswidrig als obdachlos aus, um Spenden von Gutgläubigen zu sammeln, diese wissen aber, dass die Spende einen nicht kompensierten Vermögensnachteil bewirkt
Meinungsstreit
Trotzdem Vermögensschaden
Strafrechtlicher Schadensbegriff nicht mehr scharf abgrenzbar
Nur unbewusste Selbstschädigung Betrug
Aber Zweckverfehlungslehre: trotzdem Schaden, wenn , wenn durch Täuschung angestrebter Zweck der Leistung verfehlt wird; insb. Wegfall der Kompensation durch außerwirtschaftlichen Zweck (z.B. karitativer Zweck) oder sozial nicht gebilligter Zweck; Verfehlung sozialen Zwecks einer Spende daher trotzdem Betrug
Wie verhält es sich, wenn der Betrug sich auf Bußgelder und Geldstrafen bezieht?
Bezieht sich ein Betrug auf Bußgelder und Geldstrafen, stellt sich die Frage, ob der Staat dadurch einen Vermögensschaden erleiden kann. Das ist zu verneinen: Es liegt kein Vermögensschaden der öffentlichen Hand vor.
Dafür sprechen zwei Gründe. Zum einen dienen Bußgelder und Geldstrafen erzieherischen Zwecken. Sie sollen den Betroffenen sanktionieren und von künftigem Fehlverhalten abhalten, nicht aber der Finanzierung des Staates. Wer sich also etwa durch Täuschung einer Geldstrafe oder eines Bußgeldes entzieht, beeinträchtigt damit nicht das Vermögen des Staates im wirtschaftlichen Sinne, sondern den staatlichen Sanktionszweck. Zum anderen schützt § 263 StGB nach seinem Schutzzweck nur Privatvermögen. Das staatliche Vermögen wird von § 263 StGB nicht geschützt, sodass ein Vermögensschaden der öffentlichen Hand durch entgangene Bußgelder oder Geldstrafen schon tatbestandlich ausscheidet.
Bußgelder und Geldstrafen begründen somit keinen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB, weil sie erzieherischen Zwecken dienen und der Schutzzweck der Norm nur das Privatvermögen erfasst.
Betrug bzgl. Bußgelder und Geldstrafen: Kein Vermögensschaden der öffentlichen Hand
- Da erzieherische Zwecke: Bußgelder und Geldstrafen dienen nicht zur Finanzierung des Staates
- Zudem Schutzzweck des § 263 StGB nur Privatvermögen: Staatliches Vermögen nicht durch geschützt
Sind auch rechtswidrig oder sittenwidrig erlangte Vermögenswerte durch § 263 StGB geschützt?
Auch mit Rechtswidrigkeit bemakelte Vermögenswerte sind werthaltig und genießen deshalb strafrechtlichen Vermögensschutz nach § 263 StGB. Das mag auf den ersten Blick überraschen, folgt aber konsequent aus dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff: Entscheidend ist nicht, ob jemand eine Sache rechtmäßig besitzt, sondern ob die Position einen wirtschaftlichen Wert hat.
Geschützt ist insbesondere illegaler Besitz. Wird etwa ein Drogendealer durch Täuschung um seinen Drogenbesitz gebracht, liegt ein Vermögensschaden vor, denn die Drogen haben einen realen Marktwert. Ebenso verhält es sich, wenn ein Dieb durch Täuschung um den Besitz eines gestohlenen Autos gebracht wird. Auch hier hat der Besitz einen wirtschaftlichen Wert, unabhängig davon, dass der Dieb kein Eigentum an dem Fahrzeug erlangt hat.
Geschützt ist darüber hinaus legales Geld, das zu illegalen Zwecken eingesetzt wird. Ein anschauliches Beispiel: Jemand engagiert einen vorgeblichen Auftragskiller und bezahlt ihn im Voraus. Der angebliche Killer hat jedoch von Anfang an nicht vor, den Auftrag auszuführen, und betrügt den Auftraggeber über seine Leistungswilligkeit. Hier liegt ein Vermögensschaden des Auftraggebers vor, denn das hingegebene Geld war als solches ein werthaltiger Vermögensbestandteil.
Davon abzugrenzen ist die Konstellation einer verbotenen oder sittenwidrigen Tätigkeit. Wird ein Auftragskiller, der seinen Auftrag tatsächlich ausgeführt hat, anschließend um seinen vereinbarten Lohn gebracht, liegt kein Betrug vor. Der Grund: Eine verbotene Tätigkeit hat keinen rechtlich anerkannten Marktwert. Der „Lohnanspruch" des Killers ist wirtschaftlich nicht bewertbar, weil die zugrunde liegende Leistung schlechthin verboten ist. Es fehlt also am Vermögensschaden.
Eine Besonderheit gilt für die Prostitution. Diese ist trotz des Prostitutionsgesetzes nach wie vor als sittenwidrig anzusehen. Allerdings besteht ab Leistungserbringung ausnahmsweise ein geschützter Anspruch aus § 1 ProstG. Das bedeutet: Hat die Prostituierte ihre Leistung bereits erbracht, steht ihr ein durchsetzbarer Vergütungsanspruch zu, der strafrechtlich geschützt ist. Wird sie um diesen Anspruch durch Täuschung gebracht, kann ein Vermögensschaden bejaht werden. Ebenso verhält es sich bei Telefonsex und Pornofilmgagen, die nach Leistungserbringung ebenfalls strafrechtlichen Vermögensschutz genießen.
Rechtswidrig oder sittenwidrig erlangte Vermögenswerte sind also grundsätzlich durch § 263 StGB geschützt, solange sie wirtschaftlich werthaltig sind, während verbotene Tätigkeiten mangels rechtlich anerkanntem Marktwert keinen Vermögensschaden begründen können.
Auch mit Rechtswidrigkeit bemakelte Vermögenswerte sind werthaltig und genießen deshalb strafrechtlichen Vermögensschutz
- Insb. illegaler Besitz: z.B. Vermögensschaden auch wenn Dealer durch Täuschung um Drogenbesitz gebracht wird oder Dieb um Besitz gestohlenen Autos
- (Legales) Geld, das zu illegalen Zwecken eingesetzt wird: z.B. vorgeblicher Auftragskiller betrügt Auftraggeber über seine Leistungswilligkeit
- Verbotene oder sittenwidrige Tätigkeit, z.B. Auftragskiller um seinen Lohn gebracht: Kein strafrechtlicher Betrug, da verbotene Tätigkeit kein rechtlich anerkannter Marktwert
- Prostitution trotz ProstG nach wie vor als sittenwidrig anzusehen, aber ab Leistungserbringung ausnahmsweise geschützter Anspruch aus § 1 ProstG
- Ebenso Telefonsex / Pornofilmgagen
Liegt ein Vermögensschaden auch vor, wenn durch die Täuschung nur vorübergehend der Besitz an einer Sache verloren ist?
Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB liegt auch bereits dann vor, wenn durch die Täuschung nur vorübergehend der Besitz an einer Sache verloren geht. Es ist also nicht erforderlich, dass das Opfer die Sache dauerhaft einbüßt. Schon der zeitweise Entzug des Besitzes stellt eine wirtschaftliche Einbuße dar, die den Vermögensschaden begründet.
Das gilt selbst dann, wenn der Gegenstand zur fraglichen Zeit gar nicht nutzbar ist. Wenn dir also beispielsweise jemand durch Täuschung dein Auto entlockt, während du betrunken bist und es ohnehin nicht hättest fahren dürfen, liegt dennoch ein Vermögensschaden vor. Denn der Besitz an dem Fahrzeug hat unabhängig von der momentanen Nutzbarkeit einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert. Entscheidend ist somit allein, dass der Besitz durch die Täuschung entzogen wird, nicht ob und wann das Opfer die Sache tatsächlich hätte nutzen können.
Vermögensschaden auch bereits, wenn durch Täuschung vorübergehend Besitz an Sache verloren: Selbst, wenn Gegenstand zur fraglichen Zeit gar nicht nutzbar, z.B. weil im Zustand der Trunkenheit Kfz nicht gefahren werden darf
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