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Bewährung
Was versteht man unter Bewährung und welche Regeln musst du kennen?
Bewährung ist in den §§ 56 bis 58 StGB geregelt und bezeichnet die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung. Das bedeutet, dass die Vollstreckung der Strafe für eine bestimmte Zeit ausgesetzt wird, der Verurteilte also in dieser Zeit nicht ins Gefängnis muss, dafür aber bestimmte Auflagen und Weisungen erfüllen muss, insbesondere die Unterstellung unter Bewährungshilfe.
Die wichtigsten Regelungen zur Bewährung lassen sich nach der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe gliedern. Eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt, § 56 Abs. 1 StGB. Voraussetzung ist, dass die Warnfunktion bereits durch die Bewährungsstrafe erfüllt ist, der Verurteilte also allein durch die Verurteilung und die drohende Vollstreckung hinreichend beeindruckt wird. Bei einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten kommt ergänzend hinzu, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht gebieten darf, § 56 Abs. 3 StGB. Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 Abs. 2 StGB, allerdings nur unter besonderen Umständen, also zum Beispiel wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Verurteilte auch ohne Strafvollzug keine weiteren Straftaten begehen wird. Eine Freiheitsstrafe ab zwei Jahren kann grundsätzlich nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Für die lebenslange Freiheitsstrafe gilt eine Sonderregelung: Sie wird nach fünfzehn Jahren grundsätzlich ausgesetzt, § 57a Abs. 1 StGB, es sei denn, die besondere Schwere der Schuld gebietet die weitere Vollstreckung.
Bewährung bedeutet also die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unter bestimmten Auflagen, wobei die Möglichkeit der Aussetzung maßgeblich von der Höhe der verhängten Strafe abhängt.
Bewährung, §§ 56-58 StGB: Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung
Vollstreckung der Strafe ausgesetzt für eine bestimmte Zeit unter bestimmten Auflagen und Weisungen (insb. Bewährungshilfe)
Wichtigste Regelungen
Freiheitsstrafe unter einem Jahr grds. zur Bewährung ausgesetzt, § 56 I StGB: Wenn Warnfunktion bereits durch Bewährungsstrafe erfüllt (und bei über sechs Monaten, wenn Verteidigung der Rechtsordnung nichts anderes gebietet, § 56 III StGB)
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 II StGB: Unter besonderen Umständen
Freiheitsstrafe ab zwei Jahren kann grds. nicht zur Bewährung ausgesetzt werden
Lebenslange Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren grds. ausgesetzt, § 57a I StGB: Wenn nicht besondere Schwere der Schuld weitere Vollstreckung gebietet
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