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Beweislast
Was versteht man unter der Beweislast im Zivilprozess? Wie ist sie verteilt?
Die Beweislast spielt im Zivilprozess eine zentrale Rolle, denn sie regelt, wer welche Tatsachen beweisen muss, um den Prozess zu gewinnen. Mit anderen Worten: Sie bestimmt, wer das Risiko trägt, wenn eine Behauptung nicht bewiesen werden kann – juristisch spricht man hier vom „non liquet“, also der Situation, dass eine Tatsache „nicht klar“ ist.
Grundsätzlich gilt, dass jede Partei die Tatsachen beweisen muss, die für sie günstig sind. Das bedeutet: Wenn du als Kläger einen Anspruch geltend machst, musst du die Tatsachen beweisen, die den Anspruch begründen – zum Beispiel den Abschluss eines Vertrags. Umgekehrt muss der Beklagte die Tatsachen beweisen, die gegen den Anspruch sprechen, etwa dass er den Vertrag angefochten hat.
Von dieser Grundregel gibt es jedoch Ausnahmen, insbesondere durch die sogenannte Beweislastumkehr. Eine solche tritt ein, wenn das Gesetz eine widerlegliche Vermutung aufstellt. Widerleglich bedeutet, dass die Vermutung gilt, bis sie von der anderen Partei widerlegt wird. Ein klassisches Beispiel ist § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, der das Vertretenmüssen des Schuldners bei einer Pflichtverletzung vermutet. Das heißt: Der Kläger muss nur die Pflichtverletzung beweisen, während der Beklagte nachweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft. Solche Regelungen sind oft durch bestimmte Formulierungen im Gesetz erkennbar, etwa „…gilt nicht, wenn…“ oder „es sei denn…“.
Zusammengefasst: Die Beweislast regelt, wer das Risiko einer nicht nachweisbaren Behauptung trägt, wobei im Grundsatz jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss.
Beweislast: Regelt, wer im Zivilprozess welche Behauptung beweisen muss und somit das Risiko der Nichterweislichkeit einer Behauptung (lat.: „non liquet“, dt.: „es ist nicht klar“) trägt
- Beweislastverteilung: Grds. hat jeder die für ihn günstigen Tatsachen selbst zu beweisen
- Es sei denn Beweislastumkehr: Widerlegliche Vermutung, z.B. durch negative Formulierung des Gesetzeswortlauts („…gilt nicht, wenn…“; „es sei denn…“); z.B. Vertretenmüssen gem. § 280 I 2 BGB vermutet bei Vorliegen einer Pflichtverletzung
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