- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Beweisführung im Strafverfahren
Beweismittel im Strafverfahren
Welche Erkenntnisquellen dürfen im Strafverfahren berücksichtigt werden?
Im Strafverfahren ist danach zu unterscheiden, in welchem Verfahrensabschnitt und zu welchem Zweck ein Beweis erhoben wird, denn davon hängt ab, welche Erkenntnisquellen überhaupt berücksichtigt werden dürfen.
Für Beweismittel in der Hauptverhandlung, wenn es um den Schuldspruch und das Strafmaß geht gilt das Strengbeweisverfahren. Das bedeutet, dass ein förmliches Beweisverfahren durchzuführen ist, bei dem ausschließlich die Beweismittel des Strengbeweisverfahrens berücksichtigt werden dürfen. Die möglichen Beweismittel, etwa Zeugen, Sachverständige oder Urkunden, sind abschließend.
Außerhalb der Hauptverhandlung oder auch innerhalb der Hauptverhandlung, wenn es um prozessrechtliche Tatsachen geht, gilt dagegen das Freibeweisverfahren. Prozessrechtliche Tatsachen betreffen nicht die Schuldfrage selbst, sondern etwa die Zulässigkeit eines Antrags oder die Zuständigkeit des Gerichts. Im Freibeweisverfahren dürfen alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen herangezogen werden, das Gericht ist also nicht auf bestimmte Beweismittel beschränkt.
Ob das Streng- oder das Freibeweisverfahren gilt, richtet sich also danach, ob in der Hauptverhandlung über Schuldspruch und Strafmaß Beweis erhoben wird oder ob es um prozessrechtliche Tatsachen beziehungsweise um Beweiserhebungen außerhalb der Hauptverhandlung geht.
Beweismittel im Strafverfahren
- In Hauptverhandlung bzgl. Schuldspruch und Strafmaß
- Strengbeweisverfahren: Förmliches Beweisverfahren ausschließlich unter der Berücksichtigung der Beweismittel des Strengbeweisverfahrens
- Außerhalb Hauptverhandlung oder in Hauptverhandlung bzgl. prozessrechtlicher Tatsachen
- Freibeweisverfahren: Alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen
Welche Beweismittel sind im Strengbeweisverfahren zulässig?
Die Beweismittel des Strengbeweisverfahrens in der Hauptverhandlung im Strafverfahren lassen sich in zwei Gruppen einteilen: persönliche Beweismittel und sachliche Beweismittel.
Persönliche Beweismittel sind zunächst der Zeugenbeweis nach §§ 48 ff. StPO und der Sachverständigenbeweis nach §§ 72 ff. StPO. Daneben ist die Parteivernehmung zu nennen. Hier werden auch Einlassungen des Angeklagten berücksichtigt, also seine Aussagen oder ein Geständnis. Allerdings handelt es sich bei der Parteivernehmung nur um ein Beweismittel im weiteren, nicht im prozesstechnischen Sinn.
Sachliche Beweismittel sind zum einen der Urkundsbeweis durch Verlesung gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 StPO. Dieser setzt voraus, dass die Urkunde einen verlesbaren Inhalt hat. Wichtig ist hier die Abgrenzung zum materiell-strafrechtlichen Urkundenbegriff: Eine Urkunde im Sinne der Aussagedelikte gemäß §§ 267 ff. StGB ist nicht zwingend auch eine Urkunde im prozessrechtlichen Sinn. Ein Bierdeckel mit Bleistiftstrichen etwa mag materiell-strafrechtlich als Urkunde einzuordnen sein, prozessrechtlich ist er jedoch mangels verlesbaren Inhalts nur ein Augenscheinsobjekt. Zum anderen gehört zu den sachlichen Beweismitteln der Augenscheinsbeweis nach §§ 72 ff. StPO, bei dem das Gericht sich durch eigene Sinneswahrnehmung einen unmittelbaren Eindruck vom Beweisgegenstand verschafft.
Als Eselsbrücke für die fünf Beweismittel des Strengbeweisverfahrens kannst du dir das Kürzel SAPUZ merken, das für Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden und Zeugen steht. Eine alternative Eselsbrücke ist SAUZE, also Sachverständige, Augenschein, Urkunde, Zeugen und Einlassung des Angeklagten.
Im Strengbeweisverfahren sind damit ausschließlich diese fünf Beweismittel zulässig: Zeugenbeweis, Sachverständigenbeweis, Parteivernehmung, Urkundsbeweis und Augenscheinsbeweis.
Beweismittel des Strengbeweisverfahrens in der Hauptverhandlung im Strafverfahren
Persönliche Beweismittel
Zeugenbeweis, §§ 48 ff. StPO
Sachverständigenbeweis, §§ 72 ff. StPO
Parteivernehmung: Auch Einlassungen des Angeklagten berücksichtigt (Aussagen, Geständnis); allerdings nur Beweismittel im weiteren, nicht im prozesstechnischen Sinn
Sachliche Beweismittel
Urkundsbeweis durch Verlesung, § 249 I 1 StPO: Nur wenn verlesbarer Inhalt
Urkunde i.S.d. Aussagedelikte gem. §§ 267 ff. StGB: z.B. Bierdeckel mit Bleistiftstrichen prozessrechtlich nur Augenscheinsobjekt
Augenscheinsbeweis, §§ 72 ff. StPO
Eselsbrücke: SAPUZ (Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden, Zeugen)
Alternative Eselsbrücke: SAUZE (Sachverständige, Augenschein, Urkunde, Zeugen, Einlassung des Angeklagten)
Was versteht man unter einem Beweisantrag?
Ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO ist der Antrag der Parteien, die Durchführung eines Beweismittels zu beantragen. Die Parteien, also insbesondere Staatsanwaltschaft und Verteidigung, können damit verlangen, dass das Gericht einen bestimmten Beweis erhebt, etwa einen Zeugen vernimmt oder ein Sachverständigengutachten einholt.
Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedem Beweisantrag nachzukommen. In bestimmten Fällen ist der Beweisantrag abzulehnen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist gemäß § 244 Abs. 3 S. 1 StPO. Darüber hinaus kann der Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das beantragte Beweismittel ungeeignet ist oder wenn der Antrag nur der Prozessverschleppung dient, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO. Ein Beweisantrag, der etwa darauf abzielt, dutzende Zeugen zu einer offensichtlich unerheblichen Nebensächlichkeit zu laden, kann also wegen Prozessverschleppung zurückgewiesen werden.
Der Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO gibt den Parteien somit das Recht, die Erhebung eines Beweismittels zu beantragen, wobei das Gericht den Antrag unter bestimmten Umständen auch ablehnen kann.
Beweisantrag, § 244 III StPO: Antrag der Parteien, die Durchführung eines Beweismittels zu beantragen
- In bestimmten Fällen abzulehnen: Insb., wenn Beweiserhebung unzulässig gem. § 244 III 1 StPO oder ungeeignet oder nur der Prozessverschleppung dienend, § 244 III 2 StPO
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