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Beweismittel im Strafverfahren

Beweismittel im StrafverfahrenBeweismittelStrengbeweisStrengbeweisverfahrenBeweismittel des StrengbeweisverfahrensBeweisantrag
Aktualisiert vor 7 Tagen

Welche Erkenntnisquellen dürfen im Strafverfahren berücksichtigt werden?

Merke

Beweismittel im Strafverfahren

  • In Hauptverhandlung bzgl. Schuldspruch und Strafmaß
    • Strengbeweisverfahren: Förmliches Beweisverfahren ausschließlich unter der Berücksichtigung der Beweismittel des Strengbeweisverfahrens
  • Außerhalb Hauptverhandlung oder in Hauptverhandlung bzgl. prozessrechtlicher Tatsachen
    • Freibeweisverfahren: Alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen

Welche Beweismittel sind im Strengbeweisverfahren zulässig?

Merke

Beweismittel des Strengbeweisverfahrens in der Hauptverhandlung im Strafverfahren

  • Persönliche Beweismittel
    • Zeugenbeweis, §§ 48 ff. StPO
    • Sachverständigenbeweis, §§ 72 ff. StPO
    • Parteivernehmung: Auch Einlassungen des Angeklagten berücksichtigt (Aussagen, Geständnis); allerdings nur Beweismittel im weiteren, nicht im prozesstechnischen Sinn
  • Sachliche Beweismittel
    • Urkundsbeweis durch Verlesung, § 249 I 1 StPO: Nur wenn verlesbarer Inhalt
      • Urkunde i.S.d. Aussagedelikte gem. §§ 267 ff. StGB: z.B. Bierdeckel mit Bleistiftstrichen prozessrechtlich nur Augenscheinsobjekt
    • Augenscheinsbeweis, §§ 72 ff. StPO

  • Eselsbrücke: SAPUZ (Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden, Zeugen)
  • Alternative Eselsbrücke: SAUZE (Sachverständige, Augenschein, Urkunde, Zeugen, Einlassung des Angeklagten)

Was versteht man unter einem Beweisantrag?

Merke

Beweisantrag, § 244 III StPO: Antrag der Parteien, die Durchführung eines Beweismittels zu beantragen

  • In bestimmten Fällen abzulehnen: Insb., wenn Beweiserhebung unzulässig gem. § 244 III 1 StPO oder ungeeignet oder nur der Prozessverschleppung dienend, § 244 III 2 StPO
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Ziad T.

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