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Beweispersonen: Zeugen und Sachverständige

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Aktualisiert vor 11 Tagen

Was versteht man unter Beweispersonen?

Beweispersonen sind Personen, die im Strafverfahren zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Dazu gehören einerseits die Zeugen, geregelt in §§ 48 ff. StPO, und andererseits Sachverständige, geregelt in §§ 72 ff. StPO.

Merke

Beweispersonen

  • Zeugen, §§ 48 ff. StPO
  • Sachverständige, §§ 72 ff. StPO

Was versteht man unter einem Zeugen? Sind Zeugen zur Aussage verpflichtet?

Zeugen im Sinne der §§ 48 ff. StPO sind Personen, die im Strafverfahren zur Aufklärung von Sachverhalten aussagen, und zwar aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmungen oder Kenntnisse zur Klärung von Tatsachen. Der Zeuge berichtet also über das, was er selbst gesehen, gehört oder sonst wahrgenommen hat.

Aus der Stellung als Zeuge folgt eine Pflicht zur Erscheinung, zur Aussage und gegebenenfalls zur Eidleistung. Wer als Zeuge geladen wird, muss also grundsätzlich vor Gericht erscheinen und dort wahrheitsgemäß aussagen.

Allerdings kann dem Zeugen unter bestimmten Umständen ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht zustehen.

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist in §§ 52 bis 54 StPO geregelt und steht Angehörigen des Beschuldigten zu. Es gewährt ein umfassendes Schweigerecht, die Auskunft vollkommen zu verweigern. Der Zeuge muss dann überhaupt keine Angaben machen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Fragen bezüglich Dritter, wenn der Angehörige ebenfalls berührt ist. Sinn und Zweck ist der Schutz des Zeugen vor Konfliktlagen, also davor, zwischen der Wahrheitspflicht und der familiären Loyalität entscheiden zu müssen. Wichtig ist zudem, dass auch eine nachträgliche Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts möglich ist – der Zeuge kann sich also auch noch während der Vernehmung darauf berufen.

Davon zu unterscheiden ist das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO, das jedem Zeugen zusteht. Es erstreckt sich allerdings nur auf solche Fragen, die den Zeugen oder dessen Angehörige bei wahrheitsgemäßer Beantwortung in die Gefahr der Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfolgung bringen würden. Der Zeuge darf hier also nicht insgesamt schweigen, sondern nur die Beantwortung bestimmter Fragen verweigern, die ihn selbst belasten könnten.

Ganz wesentlich ist die Abgrenzung: Es gibt kein Recht zur Lüge. Weder das Zeugnisverweigerungsrecht noch das Auskunftsverweigerungsrecht berechtigen den Zeugen dazu, unwahre Angaben zu machen. Wer als Zeuge lügt, begeht gegebenenfalls ein Aussagedelikt, beispielsweise eine falsche uneidliche Aussage, eine falsche Verdächtigung oder eine Strafvereitelung.

Der Zeuge ist also zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet und darf allenfalls schweigen, aber niemals lügen.

Merke

Zeugen, §§ 48 ff. StPO: Personen, die im Strafverfahren zur Aufklärung von Sachverhalten aussagen aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmungen oder Kenntnisse zur Klärung von Tatsachen

  • Pflicht zur Erscheinung, Aussage und ggf. Eid
  • Ggf. Zeugnisverweigerungsrecht oder Auskunftsverweigerungsrecht 
    • Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige des Beschuldigten, §§ 52-54 StPO: Umfassendes Schweigerecht Auskunft vollkommen zu verweigern; auch bzgl. Dritter wenn Angehöriger ebenfalls berührt; Schutz des Zeugen vor Konfliktlagen; auch nachträgliche Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts möglich
    • Auskunftsverweigerungsrecht für jeden Zeugen, § 55 StPO: Erstreckt sich nur auf Fragen, die Zeugen oder dessen Angehörige bei wahrheitsgemäßer Beantwortung in Gefahr der Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfolgung bringen würden
    • Kein Recht zur Lüge
      • Lüge stellt ggf. Aussagedelikt dar: z.B. falsche uneidliche Aussage, falsche Verdächtigung oder Strafvereitelung
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Was versteht man unter einem Sachverständigen?

Sachverständige im Sinne der §§ 72 ff. StPO sind Experten, die im Strafverfahren zur Klärung fachlicher Fragen durch Gutachten beitragen. Während der Zeuge über eigene Wahrnehmungen berichtet, wird der Sachverständige hinzugezogen, um spezielle Fachkenntnisse zu liefern, die für die Bewertung von Beweismitteln oder zur Klärung komplexer Fragen im Strafverfahren erforderlich sind. Das kann etwa ein Rechtsmediziner sein, der die Todesursache eines Opfers feststellt, oder ein Informatiker, der digitale Spuren auf einem Datenträger auswertet.

Dabei ordnet § 72 StPO an, dass die Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige entsprechend gelten. Das bedeutet, dass für Sachverständige grundsätzlich dieselben Regeln gelten wie für Zeugen, etwa hinsichtlich der Erscheinungs- und Aussagepflicht, soweit nicht die §§ 72 ff. StPO speziellere Regelungen enthalten.

Daraus folgt auch, dass Sachverständigen ein sogenanntes Sachgutachtenverweigerungsrecht zusteht. Nach §§ 76, 52 ff. StPO kann ein Sachverständiger die Erstattung eines Gutachtens aus denselben Gründen verweigern, aus denen einem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Ist der Sachverständige beispielsweise ein Angehöriger des Beschuldigten, kann er die Begutachtung verweigern, um nicht in eine Konfliktlage zwischen fachlicher Pflicht und familiärer Loyalität zu geraten.

Sachverständige sind also Beweispersonen, die durch ihre speziellen Fachkenntnisse mittels Gutachten zur Klärung fachlicher Fragen beitragen und dabei im Wesentlichen den für Zeugen geltenden Vorschriften unterliegen.

Merke

Sachverständige, §§ 72 ff. StPO: Experten, die im Strafverfahren zur Klärung fachlicher Fragen durch Gutachten beitragen

  • Hinzugezogen, um spezielle Fachkenntnisse zu liefern, die für die Bewertung von Beweismitteln oder zur Klärung komplexer Fragen im Strafverfahren erforderlich sind
  • Vorschriften über Zeugen gelten entsprechend, § 72 StPO
  • Sachgutachtenverweigerungsrecht, §§ 76, 52 ff. StPO: Aus den Gründen, in denen ein Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht hat

Darf ein Zeuge zur Aussage gezwungen oder zur Polizeiwache verbracht werden?

Eine in der Praxis häufig auftretende Frage ist, ob ein Zeuge zur Aussage gezwungen oder zur Polizeiwache verbracht werden darf. Die Antwort hängt davon ab, welche Stelle die Vernehmung durchführt.

Für eine polizeiliche Vernehmung gibt es keine Ermächtigungsgrundlage, die es erlauben würde, einen Zeugen zwangsweise zur Aussage zu bewegen oder ihn gegen seinen Willen zur Polizeiwache zu verbringen. Die Polizei kann einen Zeugen also zwar bitten, freiwillig zu erscheinen und auszusagen, aber sie kann ihn nicht dazu zwingen.

Anders verhält es sich jedoch bei einer staatsanwaltlichen Vernehmung. Hier ist eine Vorladung gemäß § 161a Abs. 1 StPO möglich. Wird der Zeuge auf dieser Grundlage zur Staatsanwaltschaft vorgeladen, ist er zur Aussage verpflichtet.

Ein Zeuge kann also nicht polizeilich, wohl aber staatsanwaltlich zur Aussage verpflichtet werden.

Merke

Zwang zur Aussage oder Verbringung zur Polizeiwache

  • Keine polizeiliche Ermächtigungsgrundlage
  • Aber Vorladung zur staatsanwaltlichen Vernehmung gem. § 161a I StPO möglich: Dann Verpflichtung zur Aussage

Wie verhält es sich mit der Berücksichtigung früherer Aussagen, wenn sich der Zeuge erst in der Hauptverhandlung nachträglich erstmals auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft?

Die nachträgliche Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts wirft eine besonders praxisrelevante Folgefrage auf: Was geschieht mit Aussagen, die der Zeuge bereits vor der Hauptverhandlung gemacht hat, wenn er sich erst dort erstmals auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft? Die Antwort ergibt sich aus § 252 StPO.

Ein Beispiel veranschaulicht die Problematik: Eine Ehefrau berichtet bei der Polizei von häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann. Nachdem sie sich später mit ihm versöhnt hat, beruft sie sich in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Darf das Gericht nun auf die frühere Aussage bei der Polizei zurückgreifen?

Nach § 252 StPO sind alle vorigen Aussagen des Zeugen nicht mehr verwertbar. Der Grund dafür liegt im Schutz des Familienfriedens. Wenn der Zeuge sich in der Hauptverhandlung entscheidet, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, soll diese Entscheidung nicht dadurch unterlaufen werden, dass man einfach auf frühere Aussagen zurückgreift. Dabei ist auch nicht der Umweg über eine Vernehmung des Polizeibeamten möglich. Das Gericht darf also nicht den Polizisten, der die Ehefrau damals vernommen hat, als Zeugen laden und sich von ihm berichten lassen, was die Ehefrau gesagt hat – auch das wäre unverwertbar.

Da der Schutzzweck des § 52 StPO der Familienfrieden in der Gegenwart ist, greift § 252 StPO auch dann ein, wenn das Zeugnisverweigerungsrecht erst später entsteht, insbesondere durch eine Verlobung. Wenn also eine Zeugin zum Zeitpunkt ihrer polizeilichen Aussage noch nicht mit dem Beschuldigten verlobt war und sich erst danach verlobt, kann sie sich in der Hauptverhandlung dennoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, mit der Folge, dass auch die frühere Aussage unverwertbar wird.

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme: Wenn die Aussage vor einem Ermittlungsrichter gemacht wurde, ist sie ausnahmsweise verwertbar durch Vernehmung des Ermittlungsrichters in der Hauptverhandlung. Die ermittlungsrichterliche Vernehmung dient hier sozusagen als Beweissicherungsmittel. Damit soll verhindert werden, dass eine Aussage unverwertbar wird, wenn der Zeuge etwa aus Angst vor dem Täter – zum Beispiel einem brutalen Ehemann – in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Deshalb wird in der Praxis bei bestimmten Aussagen, etwa wenn eine Frau erklärt „mein Mann hat mich vergewaltigt", sofort ein Ermittlungsrichter hinzugezogen, um die Aussage beweissicher zu dokumentieren.

Damit diese Ausnahme greift, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss der Zeuge durch einen Ermittlungsrichter vernommen worden sein. Zweitens muss das Zeugnisverweigerungsrecht bereits zum Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Vernehmung bestanden haben, also etwa nicht erst durch eine nachträgliche Verlobung entstanden sein. Drittens muss der Zeuge bereits damals ordnungsgemäß über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sein, wie es § 52 Abs. 3 S. 1 StPO vorschreibt.

Bei nachträglicher Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts in der Hauptverhandlung sind frühere Aussagen nach § 252 StPO also grundsätzlich unverwertbar, es sei denn, die Aussage wurde unter ordnungsgemäßer Belehrung vor einem Ermittlungsrichter gemacht.

Merke

Nachträgliche Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts, § 252 StPO: Wenn Zeuge zunächst aussagt und nachträglich erst in Hauptverfahren Zeugnisverweigerungsrecht geltend macht

  • Beispiel: z.B. Ehefrau berichtet bei Polizei von häuslicher Gewalt durch Ehemann, aber nachdem sie sich mit ihm versöhnt hat, beruft sie sich in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht

  • Alle vorigen Aussagen des Zeugen nicht mehr verwertbar, § 252 StPO: Zwecks Familienfrieden

  • Auch nicht durch Vernehmung des Polizeibeamten

  • Da Schutzzweck des § 52 StPO Familienfrieden (in der Gegenwart) ist § 252 StPO auch einschlägig, wenn Zeugnisverweigerungsrecht erst später entsteht (insb. durch Verlobung)

  • Aber Ausnahme wenn Aussage vor Ermittlungsrichter: Aussage ausnahmsweise verwertbar durch Vernehmung des Ermittlungsrichters

    • Sozusagen Beweissicherungsmittel: Damit nicht Aussage unverwertbar, wenn aus Angst vor Täter (z.B. brutaler Ehemann) in Hauptverhandlung von Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht

      • Bei bestimmten Aussagen (z.B. „mein Mann hat mich vergewaltigt“) wird in der Praxis sofort Ermittlungsrichter hinzugezogen

    • Voraussetzungen

      1. Zeuge durch Ermittlungsrichter vernommen

      2. Zeugnisverweigerungsrecht bestand schon (z.B. nicht bei nachträglicher Verlobung)

      3. Belehrung bereits damals, § 52 III 1 StPO

Wie verhält es sich, wenn ein Zeuge die Tat nicht selbst wahrgenommen, sondern nur davon erzählt bekommen hat?

Wenn ein Zeuge die Tat nicht selbst wahrgenommen, sondern nur davon erzählt bekommen hat, spricht man von einem Zeugen vom Hörensagen oder auch einem mittelbaren Zeugen. Ein solcher Zeuge kennt also ein Geschehen lediglich aufgrund der Schilderung eines unmittelbaren Zeugen. Ein Beispiel: A erzählt seinem Freund B, er habe beobachtet, wie C einen Passanten niedergeschlagen hat. B hat die Tat selbst nie gesehen, sondern kennt den Vorfall nur aus der Erzählung des A. Wird B nun im Strafverfahren vernommen, ist er ein Zeuge vom Hörensagen.

Die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen hat einen geringeren Beweiswert. Da der mittelbare Zeuge nur wiedergibt, was ihm ein anderer berichtet hat, ist seine Aussage fehleranfälliger als die eines unmittelbaren Zeugen. Dies ist in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Die Frage, ob die Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen überhaupt zulässig ist, ist umstritten. Nach einer Ansicht ist die Vernehmung nicht zulässig, wenn der unmittelbare Zeuge zur Verfügung steht. Diese Meinung ist jedoch abzulehnen. Aus § 250 StPO lässt sich kein „Grundsatz zur Vernehmung des tatnächsten Zeugen" ableiten. § 250 StPO regelt lediglich, dass eine persönliche Vernehmung nicht durch die Verlesung von Protokollen ersetzt werden darf, trifft aber keine Aussage darüber, welcher von mehreren verfügbaren Zeugen zu vernehmen ist. Nach der herrschenden Meinung ist die Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen daher zulässig, allerdings in den Grenzen der richterlichen Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO. Das bedeutet, dass das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Erforschung der Wahrheit zum Beispiel gegebenenfalls auch den unmittelbaren Zeugen vernehmen muss, wenn dies zur Sachaufklärung geboten ist.

Die Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen ist also zulässig, hat aber einen geringeren Beweiswert, der in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.

Merke

Zeuge vom Hörensagen / mittelbarer Zeuge: Wer ein Geschehen nicht selbst wahrgenommen, sondern nur Schilderung von unmittelbarem Zeugen vernommen hat

  • Geringerer Beweiswert: In Beweiswürdigung zu berücksichtigen
  • Vernehmung von Zeuge vom Hörensagen trotzdem zulässig (umstritten)
    • Vernehmung nicht zulässig, wenn unmittelbarer Zeuge zur Verfügung steht
      • Aus § 250 StPO lässt sich kein „Grundsatz zur Vernehmung des tatnächsten Zeugen“ ableiten
    • h.M.: Zulässig in Grenzen der richterlichen Aufklärungspflicht, § 244 II StPO

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Frage 1/8

Der Zeuge Z ist mit dem Angeklagten verwandt und hätte ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO). Der Richter vergisst, ihn darüber zu belehren. Z sagt aus und lügt dabei bewusst, um den Angeklagten zu entlasten. Später wird argumentiert, die Aussage sei wegen des Verfahrensfehlers unverwertbar und daher keine strafbare Falschaussage. Stimmt das?

Ja, die Aussage gilt als nicht existent.
Nein, das Recht zu schweigen gibt nicht das Recht zu lügen.
Ja, ohne Belehrung besteht keine Wahrheitspflicht.
Es liegt nur eine fahrlässige Falschaussage (§ 161 StGB) vor.
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