- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Beweispersonen: Zeugen und Sachverständige
Was versteht man unter Beweispersonen?
Beweispersonen
- Zeugen, §§ 48 ff. StPO
- Sachverständige, §§ 72 ff. StPO
Was versteht man unter einem Zeugen? Sind Zeugen zur Aussage verpflichtet?
Zeugen, §§ 48 ff. StPO: Personen, die im Strafverfahren zur Aufklärung von Sachverhalten aussagen aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmungen oder Kenntnisse zur Klärung von Tatsachen
- Pflicht zur Erscheinung, Aussage und ggf. Eid
- Ggf. Zeugnisverweigerungsrecht oder Auskunftsverweigerungsrecht
- Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige des Beschuldigten, §§ 52-54 StPO: Umfassendes Schweigerecht Auskunft vollkommen zu verweigern; auch bzgl. Dritter wenn Angehöriger ebenfalls berührt; Schutz des Zeugen vor Konfliktlagen; auch nachträgliche Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts möglich
- Auskunftsverweigerungsrecht für jeden Zeugen, § 55 StPO: Erstreckt sich nur auf Fragen, die Zeugen oder dessen Angehörige bei wahrheitsgemäßer Beantwortung in Gefahr der Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfolgung bringen würden
- Kein Recht zur Lüge
- Lüge stellt ggf. Aussagedelikt dar: z.B. falsche uneidliche Aussage, falsche Verdächtigung oder Strafvereitelung
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Was versteht man unter einem Sachverständigen?
Sachverständige, §§ 72 ff. StPO: Experten, die im Strafverfahren zur Klärung fachlicher Fragen durch Gutachten beitragen
- Hinzugezogen, um spezielle Fachkenntnisse zu liefern, die für die Bewertung von Beweismitteln oder zur Klärung komplexer Fragen im Strafverfahren erforderlich sind
- Vorschriften über Zeugen gelten entsprechend, § 72 StPO
- Sachgutachtenverweigerungsrecht, §§ 76, 52 ff. StPO: Aus den Gründen, in denen ein Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht hat
Darf ein Zeuge zur Aussage gezwungen oder zur Polizeiwache verbracht werden?
Zwang zur Aussage oder Verbringung zur Polizeiwache
- Keine polizeiliche Ermächtigungsgrundlage
- Aber Vorladung zur staatsanwaltlichen Vernehmung gem. § 161a I StPO möglich: Dann Verpflichtung zur Aussage
Wie verhält es sich mit der Berücksichtigung früherer Aussagen, wenn sich der Zeuge erst in der Hauptverhandlung nachträglich erstmals auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft?
Nachträgliche Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts, § 252 StPO: Wenn Zeuge zunächst aussagt und nachträglich erst in Hauptverfahren Zeugnisverweigerungsrecht geltend macht
Beispiel: z.B. Ehefrau berichtet bei Polizei von häuslicher Gewalt durch Ehemann, aber nachdem sie sich mit ihm versöhnt hat, beruft sie sich in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht
Alle vorigen Aussagen des Zeugen nicht mehr verwertbar, § 252 StPO: Zwecks Familienfrieden
Auch nicht durch Vernehmung des Polizeibeamten
Da Schutzzweck des § 52 StPO Familienfrieden (in der Gegenwart) ist § 252 StPO auch einschlägig, wenn Zeugnisverweigerungsrecht erst später entsteht (insb. durch Verlobung)
Aber Ausnahme wenn Aussage vor Ermittlungsrichter: Aussage ausnahmsweise verwertbar durch Vernehmung des Ermittlungsrichters
Sozusagen Beweissicherungsmittel: Damit nicht Aussage unverwertbar, wenn aus Angst vor Täter (z.B. brutaler Ehemann) in Hauptverhandlung von Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht
Bei bestimmten Aussagen (z.B. „mein Mann hat mich vergewaltigt“) wird in der Praxis sofort Ermittlungsrichter hinzugezogen
Voraussetzungen
Zeuge durch Ermittlungsrichter vernommen
Zeugnisverweigerungsrecht bestand schon (z.B. nicht bei nachträglicher Verlobung)
Belehrung bereits damals, § 52 III 1 StPO
Wie verhält es sich, wenn ein Zeuge die Tat nicht selbst wahrgenommen, sondern nur davon erzählt bekommen hat?
Zeuge vom Hörensagen / mittelbarer Zeuge: Wer ein Geschehen nicht selbst wahrgenommen, sondern nur Schilderung von unmittelbarem Zeugen vernommen hat
- Geringerer Beweiswert: In Beweiswürdigung zu berücksichtigen
- Vernehmung von Zeuge vom Hörensagen trotzdem zulässig (umstritten)
- Vernehmung nicht zulässig, wenn unmittelbarer Zeuge zur Verfügung steht
- Aus § 250 StPO lässt sich kein „Grundsatz zur Vernehmung des tatnächsten Zeugen“ ableiten
- h.M.: Zulässig in Grenzen der richterlichen Aufklärungspflicht, § 244 II StPO
Teste dein Wissen
Der Zeuge Z ist mit dem Angeklagten verwandt und hätte ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO). Der Richter vergisst, ihn darüber zu belehren. Z sagt aus und lügt dabei bewusst, um den Angeklagten zu entlasten. Später wird argumentiert, die Aussage sei wegen des Verfahrensfehlers unverwertbar und daher keine strafbare Falschaussage. Stimmt das?
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Ziad T.
Jurastudent
