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Beweisverwertungsverbote

BeweisverwertungsverbotBeweiserhebungsverbotBeweisverwertungsverbot und BeweisverwendungsverbotBeweisverwendungsverbotSpurenansatzNormierte BeweisverwertungsverboteNicht normierte Beweisverwertungsverbote
Aktualisiert vor 10 Tagen

Was versteht man unter Beweiserhebungsverbot, Beweisverwertungsverbot und Beweisverwendungsverbot?

Im Strafprozessrecht gibt es drei Verbote, die jeweils unterschiedliche Stufen des Umgangs mit Beweisen betreffen: das Beweiserhebungsverbot, das Beweisverwertungsverbot und das Beweisverwendungsverbot.

Ein Beweiserhebungsverbot betrifft die Art und Weise der Beweiserlangung. Es besagt, dass ein bestimmter Beweis gar nicht erst auf dem gewählten Weg beschafft werden darf. Das Verbot knüpft also an den Vorgang der Beweisgewinnung an, etwa wenn eine Vernehmung unter verbotenen Vernehmungsmethoden durchgeführt wurde.

Ein Beweisverwertungsverbot geht einen Schritt weiter: Es bedeutet, dass ein Beweismittel nicht im Prozess gewürdigt werden darf. Selbst wenn der Beweis bereits erhoben wurde, darf das Gericht ihn bei seiner Entscheidungsfindung nicht heranziehen. Beweisverwertungsverbote lassen sich dabei in zwei Gruppen einteilen: normierte Beweisverwertungsverbote, die der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt hat, und nicht normierte Beweisverwertungsverbote, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden.

Wichtig ist allerdings die Abgrenzung: Auch wenn ein Beweisverwertungsverbot greift und das Beweismittel selbst also nicht im Prozess gewürdigt werden darf, bleibt es dennoch als Spurenansatz verwertbar. Das heißt, die gewonnene Information darf zwar nicht unmittelbar als Beweis in die Hauptverhandlung einfließen, sie darf aber als Ausgangspunkt für weitere Ermittlungshandlungen genutzt werden. Ein Beispiel: Die Ermittlungsbehörden gelangen illegal an den Namen eines mutmaßlichen Steuerhinterziehers. Dieser Name darf zwar nicht selbst als Beweis verwertet werden, er ist aber als Spurenansatz verwertbar, um etwa eine Hausdurchsuchung zu veranlassen und dabei Kontoauszüge sicherzustellen, die dann ihrerseits als Beweismittel dienen können.

Das Beweisverwendungsverbot bildet die strengste Stufe. Hier ist jegliche Verwendung der gewonnenen Information untersagt, also auch die Nutzung als Spurenansatz. Ein Beispiel für ein solches Verbot findet sich in § 97 Abs. 1 InsO. Beweisverwendungsverbote sind im deutschen Recht allerdings kaum vorhanden.

Die drei Verbotskategorien unterscheiden sich also in ihrer Reichweite: Das Beweiserhebungsverbot untersagt die Beweiserlangung, das Beweisverwertungsverbot die Würdigung im Prozess bei fortbestehender Verwertbarkeit als Spurenansatz, und das Beweisverwendungsverbot schließt jegliche Verwendung einschließlich des Spurenansatzes aus.

Merke

Beweiserhebungsverbot, Beweisverwertungsverbot und Beweisverwendungsverbot

  • Beweiserhebungsverbot: Art und Weise der Beweiserlangung verboten
  • Beweisverwertungsverbot: Beweismittel darf nicht im Prozess gewürdigt werden
    • Normierte Beweisverwertungsverbote
    • Nicht normierte Beweisverwertungsverbote
    • Aber dennoch als Spurenansatz verwertbar: Information verwertbar für weitere Ermittlungshandlungen; z.B. illegal an Namen mutmaßlichen Steuerhinterziehers gelangt, verwertbar zur Hausdurchsuchung nach Kontoauszügen
  • Beweisverwendungsverbot: Jegliche Verwendung untersagt, auch kein Spurenansatz; z.B. § 97 Abs. 1 InsO
    • Kaum vorhanden im deutschen Recht

Führt ein Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot zu einem Beweisverwertungsverbot?

Ein Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot, also gegen die Regeln über die Art und Weise der Beweiserlangung, führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Die StPO kennt keinen Grundsatz, dass eine fehlerhafte Beweisgewinnung zwingend ein Verbot der Beweisverwertung nach sich zieht. Ein solcher Automatismus stünde im Widerspruch zum Untersuchungsgrundsatz mit dem Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit. Das Gericht ist schließlich verpflichtet, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, und wenn jeder Verfahrensfehler bei der Beweiserhebung sofort dazu führen würde, dass der Beweis unverwertbar wird, könnte diese Aufklärungspflicht massiv beeinträchtigt werden.

Allerdings gilt auch keine Wahrheitsermittlung um jeden Preis. Denn eine schrankenlose Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise würde den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzen. Es wäre mit rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbar, wenn Ermittlungsbehörden Beweiserhebungsverbote bedenkenlos missachten könnten, ohne dass dies irgendwelche prozessualen Konsequenzen hätte.

Die Lösung liegt in der sogenannten Abwägungslehre. Danach muss im Einzelfall positiv festgestellt werden, welches Interesse überwiegt: Auf der einen Seite steht das Interesse an der Wahrheitserforschung und dem Funktionieren der Strafrechtspflege, auf der anderen Seite das Interesse an der Sicherung der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschuldigten. Überwiegt das Strafverfolgungsinteresse, besteht kein Beweisverwertungsverbot und der Beweis darf trotz des Erhebungsfehlers verwertet werden. Überwiegt hingegen das Interesse des Beschuldigten an einem fairen Verfahren, ist ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen. Stell dir etwa vor, die Polizei vernimmt einen Beschuldigten unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht: Hier muss im konkreten Fall abgewogen werden, ob die gewonnene Aussage dennoch verwertbar ist oder ob der Verfahrensverstoß so schwer wiegt, dass ein Beweisverwertungsverbot greift.

Ein Beweiserhebungsverbot führt also nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot, sondern es ist stets eine Einzelfallabwägung zwischen dem Interesse an der Wahrheitserforschung und der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschuldigten vorzunehmen.

Merke

Beweiserhebungsverbot: Art und Weise der Beweiserlangung verboten

  • Führt nicht automatisch zu Beweisverwertungsverbot: StPO kennt keinen Grundsatz, dass fehlerhafte Beweisgewinnung zu einem Verbot der Beweisverwertung führt, dies stünde im Widerspruch zum Untersuchungsgrundsatz mit dem Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit
  • Aber keine Wahrheitsermittlung um jeden Preis: Sonst Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens
  • Abwägungslehre: Im Einzelfall muss positiv festgestellt werden, ob Interesse an Wahrheitserforschung und Funktionieren der Strafrechtspflege das Interesse an der Sicherung der verfahrungsrechtlichen Stellung des Beschuldigten überwiegt (dann kein Beweisverwertungsverbot) oder nicht (dann Beweisverwertungsverbot)
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Was versteht man unter einem normierten Beweisverwertungsverbot?

Normierte Beweisverwertungsverbote liegen vor, wenn das Verbot der Beweisverwertung ausdrücklich im Gesetz geregelt ist. Du erkennst sie typischerweise an Formulierungen wie „darf nicht verwertet werden" oder „darf nicht verwendet werden". Im Gegensatz zu den nicht normierten Beweisverwertungsverboten, die von der Rechtsprechung im Wege der Abwägung entwickelt werden, hat der Gesetzgeber hier selbst die Entscheidung getroffen, dass bestimmte Beweise nicht in den Prozess einfließen dürfen. Die StPO enthält eine Reihe solcher normierten Beweisverwertungsverbote.

Ein besonders strenges Beispiel ist das nicht disponible Verwertungsverbot für Aussagen aus verbotenen Vernehmungsmethoden nach § 136a Abs. 3 S. 2 StPO. Dieses Verbot greift selbst dann, wenn der Beschuldigte der Verwertung seiner Aussage zustimmt. Die Verwertung ist also unter keinen Umständen möglich, weshalb man von einem absoluten Verbot spricht.

Ein weiteres Beispiel findet sich in § 252 StPO. Danach besteht ein Verwertungsverbot für frühere Zeugenaussagen, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.

Auch im Zusammenhang mit der Verständigung im Strafverfahren gibt es ein normiertes Beweisverwertungsverbot. Nach § 257c Abs. 4 S. 3 StPO darf das Geständnis des Angeklagten nicht verwertet werden, wenn die Bindungswirkung einer Verständigung entfällt. Der Angeklagte soll davor geschützt werden, dass sein im Vertrauen auf die Verständigung abgelegtes Geständnis gegen ihn verwendet wird, obwohl die Verständigung gescheitert ist.

Den sogenannten hypothetischen Ersatzeingriff regelt § 161 Abs. 3 S. 1 StPO. Danach dürfen Erkenntnisse aus präventiver Polizeitätigkeit, also aus gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen, nur dann im Strafverfahren verwendet werden, wenn ihre Erhebung auch nach den Vorschriften der StPO zulässig gewesen wäre. Die Norm stellt also sicher, dass die strengeren strafprozessualen Eingriffsschwellen nicht dadurch umgangen werden, dass man auf präventivpolizeilich gewonnene Erkenntnisse zurückgreift.

Darüber hinaus enthält § 81a Abs. 3 StPO eine Verwendungsbeschränkung für Blutproben und Körperzellen. Diese dürfen nicht für andere Zwecke als das konkrete Strafverfahren verwendet werden und unterliegen einer Vernichtungspflicht.

Ein Verwertungsverbot mit Löschungspflicht besteht nach § 100d Abs. 2 StPO für intime Erkenntnisse aus Telekommunikationsüberwachung, Online-Durchsuchung und Wohnraumüberwachung. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist damit dem staatlichen Zugriff vollständig entzogen.

Schließlich enthält § 479 Abs. 2 S. 2, 3 StPO eine Verwendungsbeschränkung für Daten aus eingriffsintensiven Maßnahmen. Werden solche Daten an andere Verfahren oder Stellen übermittelt, dürfen sie nur für abschließend aufgezählte Zwecke verwendet werden.

Merke

Normierte Beweisverwertungsverbote: Wenn ausdrücklich im Gesetz geregelt; z.B. durch Formulierung „darf nicht verwertet / verwendet werden“

  • Beispiele

    • Nicht disponibles Verwertungsverbot für Aussagen aus verbotenen Vernehmungsmethoden, selbst bei Zustimmung des Beschuldigten, § 136a III 2 StPO

    • Verwertungsverbot für frühere Zeugenaussagen bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung, § 252 StPO

    • Verwertungsverbot für das Geständnis des Angeklagten bei Wegfall der Bindungswirkung einer Verständigung, § 257c IV 3 StPO

    • Hypothetischer Ersatzeingriff, § 161 III 1 StPO: Erkenntnisse aus präventiver Polizeitätigkeit dürfen nur verwendet werden, wenn Erhebung auch nach StPO zulässig

    • Verwendungsbeschränkung für Blutproben und Körperzellen für andere Zwecke als das konkrete Strafverfahren mit Vernichtungspflicht, § 81a III StPO

    • Verwertungsverbot für intime Erkenntnisse aus Telekommunikationsüberwachung, Online-Durchsuchung und Wohnraumüberwachung mit Löschungspflicht, § 100d II StPO

    • Verwendungsbeschränkung für Daten aus eingriffsintensiven Maßnahmen bei Übermittlung an andere Verfahren oder Stellen auf abschließend aufgezählte Zwecke, § 479 II 2, 3 StPO

Welche Arten nicht normierter Beweisverwertungsverbote werden unterschieden?

Neben den normierten Beweisverwertungsverboten gibt es auch nicht normierte Beweisverwertungsverbote, denn die Regelungen der StPO sind insoweit nicht abschließend. Bei den Arten nicht normierter Beweisverwertungsverbote werden zwei Kategorien unterschieden.

Zum einen gibt es das selbständige Beweisverwertungsverbot. Hier ist die Beweiserhebung grundsätzlich zulässig, das Beweisverwertungsverbot ergibt sich aber aus der Intensität des Eingriffs. Ein Beispiel ist der Verstoß gegen das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten gemäß § 136 StPO durch einen verdeckten Ermittler: Der Einsatz des verdeckten Ermittlers als solcher mag zulässig sein, doch wenn dieser den Beschuldigten gezielt zu belastenden Aussagen verleitet und damit faktisch dessen Aussageverweigerungsrecht umgeht, wiegt der Eingriff so schwer, dass ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist. Ein weiteres Beispiel ist ein Eingriff in die Intimsphäre. Das Besondere am selbständigen Beweisverwertungsverbot ist also, dass es nicht an eine rechtswidrige Beweiserhebung anknüpft, sondern allein an die Eingriffsintensität.

Zum anderen gibt es das unselbständige Beweisverwertungsverbot. Dieses folgt aus einer rechtswidrigen Beweiserhebung, also einem Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot. Allerdings zieht nicht jeder Verfahrensverstoß automatisch ein Beweisverwertungsverbot nach sich.

Da sie nicht im Gesetz geregelt sind, ist die Bestimmung nicht normierter Beweisverwertungsverbote umstritten. Nicht normierte Beweisverwertungsverbote können also entweder selbständig aus der Intensität des Eingriffs oder unselbständig aus einer rechtswidrigen Beweiserhebung folgen.

Merke

Arten nicht normierter Beweisverwertungsverbote: Regelungen der StPO nicht abschließend

  • Selbständiges Beweisverwertungsverbot: Beweiserhebung grds. zulässig, aber Beweisverwertungsverbot aus Intensität des Eingriffs, z.B. Verstoß gegen Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten gem. § 136 StPO durch verdeckten Ermittler; Eingriff in Privatsphäre

  • Unselbständige Beweisverwertungsverbot: Durch rechtswidrige Beweiserhebung (Verstoß gegen Beweiserhebungsverbot); aber nicht aus jedem Verfahrensverstoß folgt Beweisverwertungsverbot

  • Bestimmung nicht normierter Beweisverwertungsverbote umstritten

Nach welchen Kriterien bestimmt man, ob ein nicht normiertes Beweisverwertungsverbot vorliegt?

Die Bestimmung nicht normierter Beweisverwertungsverbote ist methodisch umstritten, wobei sich zwei Ansätze gegenüberstehen.

Die herrschende Lehre bestimmt die Rechtsfolge nach dem Schutzzweck der Norm. Entscheidend ist danach die Frage, ob die verletzte Verfahrensnorm den Rechtskreis des Beschuldigten schützt. Dient die Norm dem Schutz des Beschuldigten und wird gerade dieser Schutzzweck durch die fehlerhafte Beweiserhebung verfehlt, spricht das für ein Beweisverwertungsverbot. Schützt die Norm hingegen andere Interessen, etwa rein organisatorische Abläufe, scheidet ein Beweisverwertungsverbot aus.

Die Rechtsprechung folgt dagegen der Abwägungslehre. Danach ist ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen, wenn das Individualinteresse des Beschuldigten das staatliche Interesse an der Strafverfolgung überwiegt. Als Indizien für diese Abwägung dienen insbesondere die Schwere des Delikts und die Schwere des Verstoßes bei der Beweiserhebung. Wiegt also etwa der Verfahrensverstoß besonders schwer und handelt es sich zugleich um ein eher leichtes Delikt, wird das Individualinteresse überwiegen und ein Beweisverwertungsverbot ist anzunehmen. Umgekehrt kann bei einem geringfügigen Verstoß und einem schweren Delikt das Strafverfolgungsinteresse überwiegen, sodass der Beweis verwertbar bleibt.

Für Klausur und Hausarbeit ist wichtig, dass du dich nicht zwingend für eine der beiden Ansichten entscheiden musst und auch keine trennscharfe Abgrenzung erforderlich ist. Vielmehr kann mit Argumenten der verschiedenen Meinungen gearbeitet werden, also sowohl mit dem Schutzzweck der verletzten Norm als auch mit der Abwägung zwischen Individualinteresse und Strafverfolgungsinteresse. Ob ein nicht normiertes Beweisverwertungsverbot vorliegt, hängt damit maßgeblich davon ab, ob die verletzte Norm den Beschuldigten schützt und ob sein Individualinteresse das staatliche Strafverfolgungsinteresse überwiegt.

Merke

Bestimmung nicht normierter Beweisverwertungsverbote

  • h.L.: Rechtsfolge nach Schutzzweck der Norm: Frage, ob die Norm den Rechtskreis des Beschuldigten schützt

  • Rspr., Abwägungslehre: Wenn Individualinteresse staatliches Interesse an Strafverfolgung überwiegt; Indizien Schwere des Delikts und des Verstoßes bei Beweiserhebung

  • Keine Entscheidung oder trennscharfe Abgrenzung erforderlich: Vielmehr kann mit Argumenten der verschiedenen Meinungen gearbeitet werden

Welche nicht normierten Beweisverwertungsverbote musst du kennen?

Für die Klausur solltest du die wichtigsten Fallgruppen nicht normierter Beweisverwertungsverbote kennen, die sich in der Rechtsprechung und Literatur herausgebildet haben.

Die erste Fallgruppe betrifft den Verstoß gegen die Belehrungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten nach § 136 StPO beziehungsweise §§ 136, 163a Abs. 4 S. 2 StPO. Wird der Beschuldigte vor seiner Vernehmung nicht ordnungsgemäß darüber belehrt, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen, führt dies zu einem Beweisverwertungsverbot. Das ergibt sich daraus, dass dieses Recht als fundamentales Recht des Beschuldigten das staatliche Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn sicher feststeht, dass der Beschuldigte sein Schweigerecht kannte, oder wenn er in der Hauptverhandlung mit anwaltlicher Vertretung der Verwertung ausdrücklich zugestimmt hat oder ihr zumindest nicht widersprochen hat.

Die zweite Fallgruppe erfasst das Unterbleiben der Belehrung des Zeugen über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 3 StPO oder das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Wird ein Zeuge etwa nicht darüber belehrt, dass er als Angehöriger des Beschuldigten das Zeugnis verweigern darf, kann seine Aussage einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Eine weitere Fallgruppe bildet der Eingriff in die Privatsphäre beziehungsweise die Verletzung der Intimsphäre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hierunter fallen heimliche Tonbandaufnahmen, die Auswertung von Tagebüchern sowie die unbefugte Telefonüberwachung unter Verstoß gegen § 100a StPO. In all diesen Fällen wird in den besonders geschützten persönlichen Lebensbereich des Betroffenen eingegriffen, was ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen kann.

Die vierte Fallgruppe ist schließlich die bewusste Umgehung von Schutznormen. Hier versuchen die Ermittlungsbehörden, eine Verfahrensvorschrift, die dem Schutz des Betroffenen dient, gezielt zu umgehen, um an Beweismittel zu gelangen, die ihnen auf dem vorgesehenen Weg nicht zugänglich wären.

Die wichtigsten Fallgruppen nicht normierter Beweisverwertungsverbote sind also Verstöße gegen Belehrungspflichten gegenüber Beschuldigten und Zeugen, Verletzungen der Privatsphäre sowie die bewusste Umgehung von Schutznormen.

Merke

Wichtigste Fallgruppen nicht normierter Beweisverwertungsverbote

  • Verstoß gegen Belehrungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten, § 136 StPO bzw. §§ 136, 163a IV 2 StPO

    • Da dieses Recht als fundamentales Recht des Beschuldigten Strafverfolgungsinteresse überwiegt

    • Ausnahme, wenn sicher feststehend, dass Beschuldigter Schweigerecht kannte oder in Hauptverhandlung mit anwaltlicher Vertretung ausdrücklich Verwertung zugestimmt oder zumindest nicht widersprochen hat

  • Unterbleiben der Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht, § 52 III StPO oder Aussageverweigerungsrecht, § 55 StPO des Zeugen

  • Eingriff in Privatsphäre / Verletzung der Intimsphäre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

    • Heimliche Tonbandaufnahmen

    • Auswertung von Tagebüchern

    • Unbefugte Telefonüberwachung: Unter Verstoß gegen § 100a StPO

  • Bewusste Umgehung von Schutznormen

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Frage 1/10

Der Zeuge Z ist mit dem Angeklagten verwandt und hätte ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO). Der Richter vergisst, ihn darüber zu belehren. Z sagt aus und lügt dabei bewusst, um den Angeklagten zu entlasten. Später wird argumentiert, die Aussage sei wegen des Verfahrensfehlers unverwertbar und daher keine strafbare Falschaussage. Stimmt das?

Ja, die Aussage gilt als nicht existent.
Nein, das Recht zu schweigen gibt nicht das Recht zu lügen.
Ja, ohne Belehrung besteht keine Wahrheitspflicht.
Es liegt nur eine fahrlässige Falschaussage (§ 161 StGB) vor.
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