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Beweisverwertungsverbote

BeweisverwertungsverbotBeweiserhebungsverbotBeweisverwertungsverbot und BeweisverwendungsverbotBeweisverwendungsverbotSpurenansatzNormierte BeweisverwertungsverboteNicht normierte Beweisverwertungsverbote
Aktualisiert vor 10 Tagen

Was versteht man unter Beweiserhebungsverbot, Beweisverwertungsverbot und Beweisverwendungsverbot?

Merke

Beweiserhebungsverbot, Beweisverwertungsverbot und Beweisverwendungsverbot

  • Beweiserhebungsverbot: Art und Weise der Beweiserlangung verboten
  • Beweisverwertungsverbot: Beweismittel darf nicht im Prozess gewürdigt werden
    • Normierte Beweisverwertungsverbote
    • Nicht normierte Beweisverwertungsverbote
    • Aber dennoch als Spurenansatz verwertbar: Information verwertbar für weitere Ermittlungshandlungen; z.B. illegal an Namen mutmaßlichen Steuerhinterziehers gelangt, verwertbar zur Hausdurchsuchung nach Kontoauszügen
  • Beweisverwendungsverbot: Jegliche Verwendung untersagt, auch kein Spurenansatz; z.B. § 97 Abs. 1 InsO
    • Kaum vorhanden im deutschen Recht

Führt ein Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot zu einem Beweisverwertungsverbot?

Merke

Beweiserhebungsverbot: Art und Weise der Beweiserlangung verboten

  • Führt nicht automatisch zu Beweisverwertungsverbot: StPO kennt keinen Grundsatz, dass fehlerhafte Beweisgewinnung zu einem Verbot der Beweisverwertung führt, dies stünde im Widerspruch zum Untersuchungsgrundsatz mit dem Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit
  • Aber keine Wahrheitsermittlung um jeden Preis: Sonst Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens
  • Abwägungslehre: Im Einzelfall muss positiv festgestellt werden, ob Interesse an Wahrheitserforschung und Funktionieren der Strafrechtspflege das Interesse an der Sicherung der verfahrungsrechtlichen Stellung des Beschuldigten überwiegt (dann kein Beweisverwertungsverbot) oder nicht (dann Beweisverwertungsverbot)
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Was versteht man unter einem normierten Beweisverwertungsverbot?

Merke

Normierte Beweisverwertungsverbote: Wenn ausdrücklich im Gesetz geregelt; z.B. durch Formulierung „darf nicht verwertet / verwendet werden“

  • Beispiele: §§ 81a III, 81c III 5, 100d II, 136a III 2, 161 II 1, 252, 257 c IV 3, 479 II 2, 3 StPO

Welche Arten nicht normierter Beweisverwertungsverbote werden unterschieden?

Merke

Arten nicht normierter Beweisverwertungsverbote: Regelungen der StPO nicht abschließend

  • Selbständiges Beweisverwertungsverbot: Beweiserhebung grds. zulässig, aber Beweisverwertungsverbot aus Intensität des Eingriffs, z.B. Verstoß gegen Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten gem. § 136 StGB durch verdeckten Ermittler; Eingriff in Intimsphäre
  • Unselbständige Beweisverwertungsverbot: Durch rechtswidrige Beweiserhebung (Verstoß gegen Beweiserhebungsverbot); aber nicht aus jedem Verfahrensverstoß folgt Beweisverwertungsverbot
  • Bestimmung nicht normierter Beweisverwertungsverbote umstritten

Nach welchen Kriterien bestimmt man, ob ein nicht normiertes Beweisverwertungsverbot vorliegt?

Merke

Bestimmung nicht normierter Beweisverwertungsverbote

  • h.L.: Rechtsfolge nach Schutzzweck der Norm: Frage, ob die Norm den Rechtskreis des Beschuldigten schützt
  • Rspr., Abwägungslehre: Wenn Individualinteresse staatliches Interesse an Strafverfolgung überwiegt; Indizien Schwere des Delikts und des Verstoßes bei Beweiserhebung
  • Keine Entscheidung oder trennscharfe Abgrenzung erforderlich: Vielmehr kann mit Argumenten der verschiedenen Meinungen gearbeitet werden

Welche nicht normierten Beweisverwertungsverbote musst du kennen?

Merke

Wichtigste Fallgruppen nicht normierter Beweisverwertungsverbote

  • Verstoß gegen die Belehrungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten, § 136 StPO bzw. §§ 136, 163a IV 2 StPO
    • Da dieses Recht als fundamentales Recht des Beschuldigten Strafverfolgungsinteresse überwiegt
    • Ausnahme, wenn sicher feststehend, dass Beschuldigter Schweigerecht kannte oder in Hauptverhandlung mit anwaltlicher Vertretung ausdrücklich Verwertung zugestimmt (oder zumindest nicht widersprochen)
  • Unterbleiben der Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht, § 52 III StPO oder Aussageverweigerungsrecht, § 55 StPO des Zeugen
  • Verletzung der geschützten Privatsphäre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
    • Heimliche Tonbandaufnahmen
    • Auswertung von Tagebüchern
    • Unbefugte Telefonüberwachung: Unter Verstoß gegen § 100a StPO
  • Bewusste Umgehung von Schutznormen
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Ziad T.

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