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Bewirken

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Aktualisiert vor 10 Tagen

Was versteht man unter dem Begriff „Bewirken“?

Wenn im BGB von „Bewirken“ die Rede ist, meint der Gesetzgeber damit die vollständige Erfüllung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, dass eine geschuldete Leistung so erbracht wird, dass der zugrundeliegende Anspruch vollständig erlischt.

Wichtig ist hierbei das Merkmal der Vollständigkeit: Es reicht nicht aus, dass ein Teil der geschuldeten Leistung erbracht wird. Wenn beispielsweise ein Schuldner von mehreren Raten einer geschuldeten Summe nur eine Rate zahlt, ist der Anspruch auf die Gesamtsumme natürlich noch nicht erloschen. Erst wenn die letzte Rate gezahlt wurde, spricht man von einem Bewirken.

Das Konzept des Bewirkens spielt an verschiedenen Stellen im BGB eine Rolle. So wird es etwa in § 110 BGB, der sogenannten „Taschengeldklausel“, relevant, wenn ein minderjähriger Vertragspartner eine Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt und der Vertrag dadurch wirksam wird. Ebenso begegnet es uns in § 281 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB, wenn es um die Nachfristsetzung bei der Durchsetzung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung geht. In § 362 Abs. 1 BGB wird es in seiner zentralen Erfüllungskonstellation ausdrücklich genannt, und in § 387 BGB ist das Bewirken wesentlich für die Aufrechnung, da nur erfüllbare Forderungen miteinander verrechnet werden können.

Ein Beispiel aus der Praxis macht es anschaulich: Stell dir vor, du kaufst ein Fahrrad für 500 Euro und schuldest dem Verkäufer den Betrag. Sobald du die 500 Euro übergibst, ist der Anspruch des Verkäufers vollständig erloschen – du hast also „bewirkt“. Wenn du jedoch nur 200 Euro zahlst, ist das Bewirken noch nicht gegeben, weil der Anspruch des Verkäufers auf die restlichen 300 Euro weiterhin besteht.

Kurz gesagt: Bewirken setzt stets die vollständige Erfüllung voraus.

Merke

Bewirken: Vollständige Erfüllung i.S.d. § 362 I BGB, die Anspruch komplett erlöschen lässt (z.B. nicht bei Zahlung einer von mehreren Raten)

  • Vorkommen z.B. in §§ 110, 281 I 2, 3, 362 I, 387 BGB
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