- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Bösgläubigkeit, § 932 II BGB analog
Bösgläubigkeit
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Was ist unter „nicht in gutem Glauben“ i.S.d. § 990 I 1 BGB zu verstehen?
Merke
Bösgläubigkeit i.S.d. § 990 I 1 BGB
- Analoge Anwendung des § 932 II BGB: Guter Glaube an Besitzberechtigung (nicht an Eigentum wie bei § 932 II BGB daher nur analoge Anwendung)
Kann dem Besitzer die Bösgläubigkeit Dritter gem. § 166 I BGB zugerechnet werden?
Merke
Zurechnung Bösgläubigkeit Dritter: § 166 I BGB nicht direkt anwendbar, da Besitzbegründungswille keine Willenserklärung, sondern tatsächlicher Wille
- M.M.: Stets § 831 BGB
- Leichte Exkulpationsmöglichkeit über § 831 I 2 BGB
- h.M.: Wenn Dritter wie Vertreter auftritt, Zurechnung gem. § 166 I BGB analog (⇨ sonst § 831 BGB)
- Regelungslücke: Zurechnung tatsächlichen Willens nicht im BGB geregelt; planwidrig und vergleichbare Interessenlage, da bei mittelbarem Besitz § 166 I BGB direkt anwendbar (rechtsgeschäftlicher Erwerb)
- Streitentscheid nur nötig, wenn Exkulpation in Betracht
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Nach welchem Maßstab bestimmt sich, ob ein Minderjähriger bösgläubig sein kann?
Merke
Bösgläubigkeit Minderjähriger
- h.M.: Differenzierung nach Art der Besitzerlangung
- Deliktisches Verhalten (Schadensersatzansprüche, im EBV § 990 BGB): Abstellen auf Einsichtsfähigkeit gem. § 828 BGB
- Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen oder Ansprüche (z.B. unwirksamer Vertrag, im EBV §§ 987 ff. BGB) analog § 166 I BGB auf Kenntnis der Eltern
- Wird vergleichbaren Interessenslagen gerecht
So wie die nachträgliche Kenntnis die Bösgläubigkeit begründet, kann auch die nachträgliche Gutgläubigkeit die Bösgläubigkeit entfallen lassen?
Merke
- Nachträgliche Heilung der Bösgläubigkeit analog § 990 I 2 BGB möglich, da nachträgliche Kenntnis gem. § 990 I 2 BGB zur Bösgläubigkeit führt
- Von Gesetzgeber Berücksichtigung nachträglicher Umstände nur in eine Richtung vorgesehen
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