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Bösgläubigkeit, § 932 II BGB analog

BösgläubigkeitBösgläubigkeit bei Besitzerwerb
Aktualisiert vor 12 Tagen

Bösgläubigkeit i.S.d. § 990 I 1 BGB wird durch analoge Anwendung des § 932 II BGB bestimmt. Bösgläubig ist danach, wer beim Besitzerwerb weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er kein Recht zum Besitz hat. Anders als bei § 932 II BGB direkt geht es nicht um den guten Glauben an das Eigentum, sondern an die eigene Besitzberechtigung. Die Bösgläubigkeit ist im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zentral, da sie die verschärfte Haftung des Besitzers nach §§ 987 ff. BGB auslöst. Dieses Thema wird regelmäßig in Klausur und Examen geprüft. Hier lernst du die Voraussetzungen der Bösgläubigkeit und wichtige Sonderkonstellationen.

Was ist unter „nicht in gutem Glauben“ i.S.d. § 990 I 1 BGB zu verstehen?

Der Begriff „nicht in gutem Glauben" in § 990 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf der Konkretisierung. Wann genau ist ein Besitzer bösgläubig im Sinne dieser Vorschrift?

Die Antwort ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 932 Abs. 2 BGB. Diese Norm definiert den guten Glauben beim gutgläubigen Erwerb und lässt sich auf das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis übertragen. Allerdings ist eine direkte Anwendung nicht möglich, denn § 932 Abs. 2 BGB betrifft den guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers. Im Rahmen des § 990 Abs. 1 S. 1 BGB geht es hingegen um etwas anderes, nämlich um den guten Glauben an die eigene Besitzberechtigung.

Bösgläubig ist daher, wer weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er kein Recht zum Besitz hat. Wenn du also eine Sache in Besitz nimmst und dabei erkennst oder bei gehöriger Sorgfalt erkennen müsstest, dass dir gegenüber dem Eigentümer kein Besitzrecht zusteht, bist du bösgläubig im Sinne des § 990 Abs. 1 S. 1 BGB.

Bösgläubigkeit nach § 990 Abs. 1 S. 1 BGB liegt also analog § 932 Abs. 2 BGB vor, wenn der Besitzer weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass er kein Recht zum Besitz hat.

Merke

Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb i.S.d. § 990 I 1 BGB

  • Analoge Anwendung des § 932 II BGB: Guter Glaube an Besitzberechtigung (nicht an Eigentum wie bei § 932 II BGB daher nur analoge Anwendung)

Kann dem Besitzer die Bösgläubigkeit Dritter gem. § 166 I BGB zugerechnet werden?

Fraglich ist, ob dem Besitzer die Bösgläubigkeit eines Dritten zugerechnet werden kann, etwa wenn ein Mitarbeiter die Sache für seinen Arbeitgeber in Besitz nimmt und dabei erkennt, dass kein Besitzrecht besteht.

Eine direkte Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB scheidet aus. Diese Norm regelt die Zurechnung von Wissen bei Willenserklärungen. Der Besitzbegründungswille ist jedoch mangels Erklärung keine Willenserklärung, sondern lediglich ein tatsächlicher Wille. Es fehlt also an einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, auf die § 166 Abs. 1 BGB direkt angewendet werden könnte.

Eine Mindermeinung will den Besitzer stets nur nach § 831 BGB haften lassen. Der Dritte wäre dann Verrichtungsgehilfe, und der Besitzer würde nur für dessen Fehlverhalten einstehen. Diese Ansicht überzeugt jedoch nicht, denn sie eröffnet dem Besitzer eine leichte Exkulpationsmöglichkeit über § 831 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Besitzer könnte sich entlasten, indem er nachweist, dass er bei der Auswahl und Überwachung des Dritten die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Das würde den Eigentümerschutz erheblich schwächen.

Die herrschende Meinung differenziert daher: Wenn der Dritte wie ein Vertreter auftritt, also mit Wissen und Wollen des Besitzers für diesen den Besitz begründet, erfolgt die Zurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB. In allen anderen Fällen verbleibt es bei § 831 BGB. Diese Ansicht ist vorzugswürdig. Für die analoge Anwendung spricht, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht. Die Zurechnung tatsächlichen Willens ist im BGB nicht geregelt. Auch Planwidrigkeit und eine vergleichbare Interessenlage liegen vor, denn beim mittelbaren Besitz, der rechtsgeschäftlich erworben wird, ist § 166 Abs. 1 BGB direkt anwendbar. Es wäre widersprüchlich, den unmittelbaren Besitzerwerb durch einen Dritten anders zu behandeln.

Ein Streitentscheid ist nur dann erforderlich, wenn eine Exkulpation nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB konkret in Betracht kommt, also wenn der Geschäftsherr darlegen kann, dass er den Dritten sorgfältig ausgewählt und überwacht hat.

Merke

Zurechnung Bösgläubigkeit Dritter: § 166 I BGB nicht direkt anwendbar, da Besitzbegründungswille keine Willenserklärung, sondern tatsächlicher Wille

  • M.M.: Stets § 831 BGB

    • Leichte Exkulpationsmöglichkeit über § 831 I 2 BGB

  • h.M.: Wenn Dritter wie Vertreter auftritt, Zurechnung gem. § 166 I BGB analog (⇨ sonst § 831 BGB)

    • Planwidrige Regelungslücke: Zurechnung tatsächlichen Willens nicht im BGB geregelt; planwidrig und vergleichbare Interessenlage, da bei mittelbarem Besitz § 166 I BGB direkt anwendbar (rechtsgeschäftlicher Erwerb)

  • Streitentscheid nur nötig, wenn Exkulpation in Betracht

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Nach welchem Maßstab bestimmt sich, ob ein Minderjähriger bösgläubig sein kann?

Bei der Frage, ob ein Minderjähriger bösgläubig sein kann, differenziert die herrschende Meinung nach der Art der Besitzerlangung.

Handelt es sich um deliktisches Verhalten, das Schadensersatzansprüche auslöst, also im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis insbesondere die Haftung nach § 990 BGB, ist auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen gemäß § 828 BGB abzustellen. Kann der Minderjährige nach seinem Entwicklungsstand erkennen, dass er kein Recht zum Besitz hat, ist er bösgläubig.

Bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen oder Ansprüchen, etwa wenn der Besitz aufgrund eines unwirksamen Vertrags erlangt wurde, gelten im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis die §§ 987 ff. BGB. Hier ist analog § 166 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis der Eltern abzustellen. Wussten die Eltern vom fehlenden Besitzrecht oder hätten sie dies bei gehöriger Sorgfalt erkennen müssen, wird diese Bösgläubigkeit dem Minderjährigen zugerechnet.

Diese Differenzierung überzeugt, weil sie den jeweils vergleichbaren Interessenlagen gerecht wird. Bei deliktischem Verhalten geht es um persönliches Verschulden, weshalb die deliktsrechtlichen Maßstäbe passen. Bei rechtsgeschäftlichen Vorgängen hingegen handeln typischerweise die Eltern für das Kind, sodass deren Kenntnis maßgeblich sein muss.

Bei Minderjährigen richtet sich die Bösgläubigkeit also nach der Art der Besitzerlangung: Bei Delikten nach § 828 BGB, bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen nach der Kenntnis der Eltern analog § 166 Abs. 1 BGB.

Merke

Bösgläubigkeit Minderjähriger

  • h.M.: Differenzierung nach Art der Besitzerlangung
    • Deliktisches Verhalten (Schadensersatzansprüche, im EBV § 990 BGB): Abstellen auf Einsichtsfähigkeit gem. § 828 BGB
    • Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen oder Ansprüche (z.B. unwirksamer Vertrag, im EBV §§ 987 ff. BGB) analog § 166 I BGB auf Kenntnis der Eltern
    • Wird vergleichbaren Interessenslagen gerecht

So wie die nachträgliche Kenntnis die Bösgläubigkeit begründet, kann auch die nachträgliche Gutgläubigkeit die Bösgläubigkeit entfallen lassen?

Kann die Bösgläubigkeit nachträglich wieder entfallen? Stell dir vor, du nimmst eine Sache in Besitz und weißt dabei, dass dir kein Besitzrecht zusteht. Später erfährst du jedoch, dass der Eigentümer dir die Sache schenken wollte. Wirst du dadurch wieder gutgläubig?

Eine Ansicht bejaht die Möglichkeit einer nachträglichen Heilung der Bösgläubigkeit analog § 990 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Argument lautet: Wenn die nachträgliche Kenntnis gemäß § 990 Abs. 1 S. 2 BGB zur Bösgläubigkeit führen kann, müsse spiegelbildlich auch die nachträgliche Gutgläubigkeit die Bösgläubigkeit entfallen lassen können.

Diese Ansicht überzeugt jedoch nicht. Der Gesetzgeber hat die Berücksichtigung nachträglicher Umstände nur in eine Richtung vorgesehen, nämlich zugunsten des Eigentümers. Ein anfänglich gutgläubiger Besitzer wird bei späterer Kenntnis bösgläubig, aber der umgekehrte Fall ist gerade nicht geregelt. Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers darf nicht durch eine Analogie unterlaufen werden.

Die nachträgliche Heilung der Bösgläubigkeit ist daher nicht möglich.

Merke
  • Nachträgliche Heilung der Bösgläubigkeit analog § 990 I 2 BGB möglich, da nachträgliche Kenntnis gem. § 990 I 2 BGB zur Bösgläubigkeit führt
    • Von Gesetzgeber Berücksichtigung nachträglicher Umstände nur in eine Richtung vorgesehen

Häufig gestellte Fragen

§ 932 II BGB regelt den guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers beim gutgläubigen Erwerb. Im EBV geht es hingegen um den guten Glauben an die eigene Besitzberechtigung. Wegen dieses unterschiedlichen Bezugspunkts ist nur eine analoge Anwendung möglich.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Besitzer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Er muss naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben haben, die das fehlende Besitzrecht offenbart hätten.

Nach herrschender Meinung erfolgt die Zurechnung analog § 166 I BGB, wenn der Dritte wie ein Vertreter auftritt. Andernfalls haftet der Besitzer nur nach § 831 BGB mit Exkulpationsmöglichkeit. Die Mindermeinung wendet stets § 831 BGB an.

Ja, die herrschende Meinung differenziert nach der Art der Besitzerlangung. Bei deliktischem Verhalten ist die Einsichtsfähigkeit nach § 828 BGB maßgeblich. Bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen wird analog § 166 I BGB auf die Kenntnis der Eltern abgestellt.

Nein, eine nachträgliche Heilung der Bösgläubigkeit ist nicht möglich. Der Gesetzgeber hat in § 990 I 2 BGB nur die Verschlechterung der Position vorgesehen. Die spiegelbildliche Besserstellung durch nachträgliche Gutgläubigkeit ist bewusst nicht geregelt.

Bösgläubigkeit nach § 990 I BGB setzt Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit bezüglich des fehlenden Besitzrechts voraus. Deliktischer Besitz nach § 992 BGB erfordert zusätzlich, dass der Besitz durch verbotene Eigenmacht oder Straftat erlangt wurde. Die Haftung ist dann noch strenger.

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