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Brandstiftungsdelikte im Überblick
Was versteht man unter Brandstiftungsdelikten?
Die Brandstiftungsdelikte sind in den §§ 306 ff. StGB geregelt und erfassen das Schaffen von Gefahren durch Brandlegung. Nach der Gesetzessystematik gehören sie zu den gemeingefährlichen Straftaten, denn ihre besondere Gefährlichkeit liegt darin, dass Feuer sich unkontrolliert ausbreiten und damit die Allgemeinheit bedrohen kann.
Als Spezialfall der Sachbeschädigungsdelikte nach §§ 303 ff. StGB knüpfen die Brandstiftungsdelikte an die Zerstörung oder Beschädigung von Sachen an, gehen aber über den bloßen Eigentumsschutz hinaus. Der Schutzzweck ist unterschiedlich ausgestaltet: Geschützt wird primär das Eigentum, teilweise aber auch die körperliche Integrität, etwa bei der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 StGB.
Die Brandstiftungsdelikte sind also gemeingefährliche Straftaten, die als Spezialfall der Sachbeschädigungsdelikte das Schaffen von Gefahren durch Brandlegung unter Strafe stellen.
Brandstiftungsdelikte, §§ 306 ff. StGB: Schaffen von Gefahren durch Brandlegung
Nach Gesetzessystematik Teil der gemeingefährlichen Straftaten, §§ 306 ff. StGB: Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch Feuer
Brandstiftungsdelikte sind Spezialfall der Sachbeschädigungsdelikte
Schutzzweck: Eigentum (Je nach Delikt teilweise aber auch körperliche Integrität, z.B. bei schwerer Brandstiftung gem. § 306a II StGB)
Welche Brandstiftungsdelikte musst du kennen und wie verhalten sie sich zueinander?
Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 ff. StGB lassen sich in ein übersichtliches System aus Grunddelikten, Qualifikationen und ergänzenden Vorschriften einordnen.
Zunächst zu den Grunddelikten in vorsätzlich vollendeter Begehungsform. Hier sind drei Tatbestände zu unterscheiden. Die Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB bildet das Grunddelikt. Daneben steht die schwere Brandstiftung als abstraktes Gefährdungsdelikt nach § 306a Abs. 1 StGB, ebenfalls ein Grunddelikt. Schließlich gibt es die schwere Brandstiftung als konkretes Gefährdungsdelikt nach § 306a Abs. 2 StGB, die gleichfalls ein eigenständiges Grunddelikt darstellt. Als Eselsbrücke kannst du dir merken, dass du die Tatbestände der Grunddelikte in der Reihenfolge des Gesetzes prüfst, also zunächst § 306 StGB, dann § 306a Abs. 1 StGB, dann § 306a Abs. 2 StGB.
Auf diesen drei Grunddelikten bauen die Qualifikationen auf. Die besonders schwere Brandstiftung nach § 306b Abs. 1 StGB ist eine Erfolgsqualifikation. Sie kann alle drei Grunddelikte qualifizieren, also die Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB, die schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 StGB und die schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 StGB. Daneben existiert die besonders schwere Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 StGB als Vorsatzqualifikation. Diese knüpft allerdings nur an die beiden Varianten der schweren Brandstiftung an, also an § 306a Abs. 1 StGB und an § 306a Abs. 2 StGB. Weiterhin gibt es die Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB, die wiederum eine Erfolgsqualifikation darstellt. Sie erfasst wie § 306b Abs. 1 StGB alle drei Grunddelikte, also die Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB, die schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 StGB und die schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 StGB.
Ergänzt wird das System durch die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d StGB, die ein eigenständiges Fahrlässigkeitsdelikt bildet. Schließlich sieht § 306e StGB die tätige Reue als Strafmilderungsgrund vor.
Diese Systematik zu verstehen ist bei den Brandstiftungsdelikten alles. Während es inhaltlich es kaum große Probleme oder Meinungsstreite gibt, die du kennen musst, ist es die "halbe Miete", das System der Grunddelikte und Qualifikationen zu durchschauen und sich darin schnell zurechtzufinden.
Die Systematik der Brandstiftungsdelikte beruht also auf drei Grunddelikten, auf denen verschiedene Qualifikationen aufbauen, ergänzt durch ein Fahrlässigkeitsdelikt und einen Strafmilderungsgrund.
Brandstiftungsdelikte im Überblick, §§ 306 ff. StGB
Grunddelikte in vorsätzlich vollendeter Begehungsform
Brandstiftung, § 306 I StGB: Grunddelikt
Schwere Brandstiftung als abstraktes Gefährdungsdelikt, § 306a I StGB: Grunddelikt
Schwere Brandstiftung als konkretes Gefährdungsdelikt, § 306a II StGB: Grunddelikt
Eselsbrücke: Tatbestände der Grunddelikte nacheinander prüfen in Reihenfolge des Gesetzes, d.h. Zunächst § 306 StGB, dann § 306a I StGB, dann § 306a II StGB
Qualifikationen
Besonders schwere Brandstiftung, § 306b I StGB: Erfolgsqualifikation
Für Brandstiftung gem. § 306 I StGB
Für schwere Brandstiftung gem. § 306a I StGB
Für schwere Brandstiftung gem. § 306a II StGB
Besonders schwere Brandstiftung, § 306b II StGB: Vorsatzqualifikation
Für schwere Brandstiftung gem. § 306a I StGB
Für schwere Brandstiftung gem. § 306a II StGB
Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB: Erfolgsqualifikation
Für Brandstiftung gem. § 306 I StGB
Für schwere Brandstiftung gem. § 306a I StGB
Für schwere Brandstiftung gem. § 306a II StGB
Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB: Fahrlässigkeitsdelikt
Tätige Reue, § 306e StGB: Strafmilderungsgrund
Systematik verstehen ist alles: Inhaltlich gibt es bei den Brandstiftungsdelikten keine großen Probleme oder Meinungsstreite; das System der Grunddelikte und Qualifikationen zu durchschauen und sich darin schnell zurecht zu finden ist die „halbe Miete“
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Was versteht man unter Inbrandsetzen?
Das Inbrandsetzen ist eine der zentralen Tathandlungen der Brandstiftungsdelikte. Ein Tatobjekt ist in Brand gesetzt, wenn wesentliche Teile des Tatobjekts nach Entfernen beziehungsweise Erlöschen des Brandsatzes selbständig weiterbrennen.
Das bedeutet, dass das Feuer sich so weit auf das Objekt übertragen haben muss, dass es auch ohne die ursprüngliche Zündquelle fortbesteht. Dabei müssen gerade wesentliche Bestandteile des Tatobjekts brennen. Fangen beispielsweise nur die Vorhänge in einem Gebäude Feuer, genügt das noch nicht, denn Vorhänge sind keine wesentlichen Teile des Gebäudes. Brennen hingegen tragende Balken, Wände oder Decken selbständig weiter, nachdem der Brandsatz erloschen ist, liegt ein Inbrandsetzen vor.
Ein Inbrandsetzen erfordert also, dass wesentliche Teile des Tatobjekts selbständig weiterbrennen.
Inbrandsetzen: Wenn wesentliche Teile (z.B. nicht nur Vorhänge) des Tatobjekts nach Entfernen (Erlöschen) des Brandsatzes selbständig weiterbrennen
Was ist gemeint mit dem Wort „Gefahr“ bei den Brandstiftungsdelikten?
Wenn in den Brandstiftungsdelikten das Wort „Gefahr" im Gesetzestext auftaucht, ist damit immer eine konkrete Gefahr gemeint. Die betreffenden Tatbestände sind also konkrete Gefährdungsdelikte. Das ist deshalb wichtig, weil du bei der Prüfung stets feststellen musst, dass im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Gefahrenlage eingetreten ist – eine bloß abstrakte Eignung zur Gefährdung reicht nicht aus.
„Gefahr“ meint bei den Brandstiftungsdelikten immer konkrete Gefahr (dann konkrete Gefährdungsdelikte)
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T zündet ein Wohngebäude an, das jedoch sofort gelöscht wird, bevor jemand in Gefahr gerät oder ein Schaden entsteht. Welche der folgenden Aussagen trifft zu?
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