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Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB

BürgschaftBürgeBürgschaftsvertragSelbstschuldnerische BürgschaftBürgschaft auf erstes AnfordernNachbürgschaftAfterbürgschaft
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was versteht man unter einer Bürgschaft?

Merke

Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB: Sicherungsmittel; Bürge verpflichtet sich für die Erfüllung der Verpflichtung eines Dritten (Akzessorietät) einzustehen mit seinem persönlichen Vermögen (Personalsicherheit); einseitig verpflichtender Vertrag

Inwiefern ist der Bürgschaftsvertrag abhängig von der gesicherten Forderung?

Merke

Akzessorietät der Bürgschaft: Dient der Sicherung der gesicherten Forderung und ist streng akzessorisch von ihr abhängig

  • Entstehungsakzessorietät, § 765 I BGB: Bei Entstehen der Bürgschaft
    • Bestehen der gesicherten Forderung ist Voraussetzung der Entstehung der Bürgschaft („Verbindlichkeit des Dritten“, § 764 I BGB)
    • Antizipierte Bürgschaft entsteht mit zu sichernder Forderung
  • Inhaltsakzessorietät, § 767 BGB: Für den Umfang der Bürgschaft ist der Umfang der gesicherten Forderung maßgeblich
  • Zuständigkeitsakzessorietät, § 401 BGB: Zuständigkeit auf Gläubigerseite bei Übertragung; d.h. Inhaberschaft von Forderung und Bürgschaft müssen identisch sein
    • Hypothek kann nicht ohne Forderung übertragen werden
    • Mit Übertragung der Forderung geht die Hypothek automatisch auf den Inhaber der Forderung über, § 401 BGB
  • Durchsetzungsakzessorietät, § 768 BGB
    • Bürge kann Einreden des Hauptschuldners gegen gesicherte Forderung geltend machen, § 768 BGB
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Wie unterscheidet sich der Schuldbeitritt von der Bürgschaft?

Merke
  • Schuldbeitritt: Eigene (zusätzliche) Schuld des Sicherungsgebers begründet (bei Bürgschaft nur abhängiges Sicherungsmittel)
    • Aufgrund geringeren Risikos Bürgschaft im Zweifel angenommen, wenn rein altruistisches Verhalten
    • Schuldbeitritt im Zweifel angenommen, wenn eigenes wirtschaftliches Interesse

Hat der Bürge Rückgriffsansprüche gegen den Hauptschuldner oder weitere Sicherungsgeber, wenn er auf die Bürgschaftsschuld leistet?

Merke

Regress des Sicherungsgebers

  • Legalzession, § 774 I 1 BGB: Hauptforderung geht auf Bürgen über soweit Bürge Gläubiger befriedigt (z.B. durch Zahlung oder Aufrechnung)
    • Einwendungen und Hypotheken „mitübertragen“, §§ 412, 404, 401 BGB
  • Regress ggü. anderen Sicherungsgebern, § 774 II BGB: Analoge Anwendung auf andere Sicherungsgeber als Mitbürgen
  • Daneben ggf. weitere Regressansprüche

Was kann der Sicherungsnehmer vereinbaren, um die Akzessorietät der Bürgschaft zur Hauptforderung für sich weniger lästig zu machen?

Merke

Vereinbarungen zugunsten des Sicherungsgebers: Attraktivität der Bürgschaft für Sicherungsgeber erhöht durch teilweise Lockerung der Akzessorietät

  • Selbstschuldnerische Bürgschaft, § 773 I Nr. 1 BGB: Besondere Form der Bürgschaft, bei der Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB ausgeschlossen, d.h. Sicherungsnehmer kann sich direkt an Bürgen wenden, wenn Hauptschuldner nicht leistet, ohne zunächst Zwangsvollstreckung in Vermögen des Hauptschuldners betreiben zu müssen
    • Regelfall der Bürgschaft in der Praxis
  • Bürgschaft auf erstes Anfordern: Nebenabrede zur Bürgschaft, bei der Sicherungsnehmer nur behaupten (≠ beweisen) muss, dass Hauptforderung besteht, um Bürge zur Zahlung zu verpflichten (oder Bürge sogar ganz auf Einreden verzichtet)
    • Prozessrisiko nicht beim Gläubiger
    • Wie Bardepot (z.B. Mietkaution) sofort verwertbar (ansonsten würde sich Sicherungsnehmer nicht darauf einlassen, sondern Bardepot fordern)
    • Bürge kann sich nicht auf Einreden berufen: Einredemöglichkeiten z.B. aus §§ 770, 771 BGB ausgeschlossen (auch Einrede der Vorausklage)
    • Garantie-ähnliche Haftung: Akzessorietät gelockert (aber nicht ganz aufgehoben wie bei „Garantie auf erstes Anfordern“)
    • Bei Verbraucher sorgfältige Aufklärung nötig, sonst evtl. unwirksam gem. § 138 BGB oder bei AGB gem. § 305c I BGB, jedenfalls § 307 BGB

Was versteht man unter einer Nachbürgschaft?

Merke

Nachbürgschaft / Afterbürgschaft: Bürgschaft zur Sicherung einer Bürgschaft; Absicherung der Verpflichtung eines Bürgen („Vorbürge“ / „Hauptbürge“) durch weiteren Bürgen („Nachbürge“) für den Fall, dass Hauptbürge seinen Verpflichtungen nicht erfüllt

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Frage 1/6

A möchte sich ein neues Fahrrad kaufen, kann es aber gerade nicht bezahlen. Händler H ist bereit, den Betrag zu stunden, wenn er eine Sicherheit bekommt. Die B möchte ihre Freundin A beim Sport machen unterstützen und sichert ggü. H daher zu, notfalls für die Schuld der A einzustehen.

Es handelt sich um eine Bürgschaft gem. §§ 765 ff. BGB.
Es handelt sich um einen Schuldbeitritt.
Es handelt sich um eine Schuldübernahme gem. §§ 414 ff. BGB.
Im BGB ist kein solcher Vertrag geregelt, das Geschäft ist daher unwirksam.
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