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Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB
Was versteht man unter einer Bürgschaft?
Die Bürgschaft nach den §§ 765 ff. BGB ist ein wichtiges Sicherungsmittel im Zivilrecht. Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger dazu, für die Erfüllung der Verpflichtung eines Dritten einzustehen.
Das bedeutet konkret: Wenn zum Beispiel dein Freund bei der Bank einen Kredit aufnehmen möchte, die Bank aber Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit hat, kannst du als Bürge einspringen. Du verpflichtest dich dann gegenüber der Bank, für die Rückzahlung des Kredits einzustehen, falls dein Freund nicht zahlen kann.
Charakteristisch für die Bürgschaft ist ihre Akzessorietät. Das heißt, die Bürgschaftsverpflichtung ist abhängig von der Hauptschuld deines Freundes gegenüber der Bank. Gibt es keine Hauptschuld oder erlischt diese, dann entfällt auch deine Bürgschaftsverpflichtung.
Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine Personalsicherheit. Das bedeutet, dass du mit deinem persönlichen Vermögen für die Schuld eintrittst, nicht mit einem bestimmten Gegenstand wie bei einer Realsicherheit. Der Gläubiger kann also grundsätzlich auf dein gesamtes Vermögen zugreifen, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt.
Der reine Bürgschaftsvertrag ist ein einseitig verpflichtender Vertrag. Das heißt, nur du als Bürge gehst Verpflichtungen ein, während der Gläubiger keine Gegenleistung erbringen muss.
Die Bürgschaft ist also ein akzessorischer Vertrag, durch den sich der Bürge einseitig verpflichtet, mit seinem gesamten Vermögen für eine fremde Schulden einzustehen.
Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB: Sicherungsmittel; Bürge verpflichtet sich für die Erfüllung der Verpflichtung eines Dritten (Akzessorietät) einzustehen mit seinem persönlichen Vermögen (Personalsicherheit); einseitig verpflichtender Vertrag
Inwiefern ist der Bürgschaftsvertrag abhängig von der gesicherten Forderung?
Die Bürgschaft ist streng akzessorisch von der gesicherten Forderung abhängig. Das bedeutet, dass sie der Sicherung dieser Forderung dient und in verschiedenen Hinsichten von ihr abhängt.
Diese Akzessorietät zeigt sich in vier verschiedenen Ausprägungen. Erstens die Entstehungsakzessorietät nach § 765 Abs. 1 BGB: Das Bestehen der gesicherten Forderung ist Voraussetzung für die Entstehung der Bürgschaft. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung „Verbindlichkeit des Dritten" in § 764 Abs. 1 BGB. Wenn du also eine Bürgschaft für eine Verbindlichkeit übernimmst, die gar nicht existiert, entsteht auch keine wirksame Bürgschaft. Bei einer antizipierten Bürgschaft, also einer Bürgschaft für eine künftige Forderung, entsteht die Bürgschaft erst mit der zu sichernden Forderung selbst.
Zweitens die Inhaltsakzessorietät gemäß § 767 BGB: Der Umfang der Bürgschaft richtet sich nach dem Umfang der gesicherten Forderung. Für den Umfang der Bürgschaft ist dabei der Umfang der gesicherten Forderung maßgeblich. Wenn die Hauptforderung beispielsweise 10.000 Euro beträgt, geht die Bürgschaft nicht darüber hinaus.
Drittens die Zuständigkeitsakzessorietät nach § 401 BGB: Diese betrifft die Zuständigkeit auf der Gläubigerseite bei einer Übertragung. Wird die gesicherte Forderung übertragen, geht die Bürgschaft automatisch mit über. Die Inhaberschaft von Forderung und Bürgschaft müssen identisch sein. Eine Hypothek kann daher nicht ohne die zugehörige Forderung übertragen werden. Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek automatisch auf den neuen Inhaber der Forderung über, wie § 401 BGB bestimmt.
Viertens schließlich die Durchsetzungsakzessorietät nach § 768 BGB: Der Bürge kann alle Einreden geltend machen, die dem Hauptschuldner gegen die gesicherte Forderung zustehen. Ist die gesicherte Forderung beispielsweise verjährt, kann auch der Anspruch aus der Bürgschaft nicht durchgesetzt werden. Hier gilt § 216 Abs. 1 BGB nicht, der bei anderen Sicherheiten wie der Hypothek eine Durchsetzung trotz Verjährung der gesicherten Forderung ermöglichen würde.
Die Bürgschaft ist damit in allen Phasen ihres Bestehens durch die Akzessorietät eng mit der gesicherten Forderung verknüpft.
Akzessorietät der Bürgschaft: Dient der Sicherung der gesicherten Forderung und ist streng akzessorisch von ihr abhängig
- Entstehungsakzessorietät, § 765 I BGB: Bei Entstehen der Bürgschaft
- Bestehen der gesicherten Forderung ist Voraussetzung der Entstehung der Bürgschaft („Verbindlichkeit des Dritten“, § 764 I BGB)
- Antizipierte Bürgschaft entsteht mit zu sichernder Forderung
- Inhaltsakzessorietät, § 767 BGB: Für den Umfang der Bürgschaft ist der Umfang der gesicherten Forderung maßgeblich
- Zuständigkeitsakzessorietät, § 401 BGB: Zuständigkeit auf Gläubigerseite bei Übertragung; d.h. Inhaberschaft von Forderung und Bürgschaft müssen identisch sein
- Hypothek kann nicht ohne Forderung übertragen werden
- Mit Übertragung der Forderung geht die Hypothek automatisch auf den Inhaber der Forderung über, § 401 BGB
- Durchsetzungsakzessorietät, § 768 BGB
- Bürge kann Einreden des Hauptschuldners gegen gesicherte Forderung geltend machen, § 768 BGB
- Auch bei Verjährung des gesicherten Anspruchs ist Anspruch aus Bürgschaft nicht durchsetzbar: § 216 I BGB gilt nicht (gilt aber z.B. bei Hypothek)
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Wie unterscheidet sich der Schuldbeitritt von der Bürgschaft?
Eine wichtige Abgrenzung zur Bürgschaft ist der Schuldbeitritt, der sich in seinem rechtlichen Charakter grundlegend unterscheidet. Während die Bürgschaft, wie bereits erläutert, ein akzessorisches Sicherungsmittel darstellt, begründet der Schuldbeitritt eine eigene, zusätzliche Schuld des Sicherungsgebers.
Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass beim Schuldbeitritt der Beitretende eine selbständige Verbindlichkeit eingeht. Er wird also neben dem ursprünglichen Schuldner zu einem weiteren Hauptschuldner. Diese Schuld ist nicht von der ursprünglichen Forderung abhängig, sondern besteht eigenständig. Der Gläubiger kann sich daher direkt an den Schuldbeitretenden wenden, ohne zunächst den ursprünglichen Schuldner in Anspruch nehmen zu müssen. Auch die Einreden des Hauptschuldners kann der Schuldbeitretende grundsätzlich nicht geltend machen.
Bei der Bürgschaft hingegen handelt es sich um ein abhängiges Sicherungsmittel, das in allen Phasen von der gesicherten Forderung abhängt. Der Bürge haftet nur subsidiär und kann sich auf alle Einreden des Hauptschuldners berufen.
Für die Abgrenzung sind die Beweggründe des Sicherungsgebers entscheidend. Aufgrund des geringeren Risikos wird eine Bürgschaft im Zweifel angenommen, wenn der Sicherungsgeber rein altruistisch handelt, also beispielsweise einem Freund oder Familienmitglied helfen möchte, ohne selbst einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Ein Schuldbeitritt wird hingegen im Zweifel angenommen, wenn der Sicherungsgeber ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt, etwa weil er selbst von dem gesicherten Geschäft profitiert oder als Gesellschafter eines Unternehmens dessen Kredite absichert.
Die Unterscheidung zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt hängt also davon ab, ob eine selbständige oder eine akzessorische Haftung begründet werden soll und wird im Zweifel abgegrenzt danach, ob ein eigenes wirtschaftliches Interesse besteht oder nicht.
- Schuldbeitritt: Eigene (zusätzliche) Schuld des Sicherungsgebers begründet (bei Bürgschaft nur abhängiges Sicherungsmittel)
- Aufgrund geringeren Risikos Bürgschaft im Zweifel angenommen, wenn rein altruistisches Verhalten
- Schuldbeitritt im Zweifel angenommen, wenn eigenes wirtschaftliches Interesse
Hat der Bürge Rückgriffsansprüche gegen den Hauptschuldner oder weitere Sicherungsgeber, wenn er auf die Bürgschaftsschuld leistet?
Wenn der Bürge auf die Bürgschaftsschuld leistet, stehen ihm verschiedene Rückgriffsansprüche zu, die seine wirtschaftliche Position schützen sollen. Für den Regress des Sicherungsgebers gibt es verschiedene rechtliche Instrumente.
Das zentrale Instrument ist die Legalzession nach § 774 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese bewirkt, dass die Hauptforderung kraft Gesetzes auf den Bürgen übergeht, soweit er den Gläubiger befriedigt hat. Wenn du also als Bürge beispielsweise 8.000 Euro von einer 10.000 Euro-Forderung zahlst, geht die Forderung in Höhe von 8.000 Euro automatisch auf dich über. Diese Befriedigung kann nicht nur durch Zahlung erfolgen, sondern auch durch Aufrechnung oder andere Erfüllungshandlungen. Du kannst dann die 8.000€ vom Hauptschuldner verlangen aus der auf dich übergegangenen Hauptschuld.
Vorteilhaft ist dabei auch, dass mit der Forderung auch alle Einwendungen und Hypotheken mitübertragen werden, wie sich aus den §§ 412, 404 und 401 BGB ergibt. Das bedeutet, du erhältst als Bürge dieselben Rechte, die ursprünglich der Gläubiger hatte. Wenn die Hauptforderung beispielsweise durch eine Hypothek gesichert war, geht auch diese auf dich über. Ebenso kannst du dich gegenüber dem Hauptschuldner auf dieselben Einwendungen stützen, die der ursprüngliche Gläubiger hatte.
Darüber hinaus gewährt § 774 Abs. 2 BGB einen Regress gegenüber anderen Sicherungsgebern. Diese Vorschrift bezieht sich zwar wörtlich nur auf Mitbürgen, wird aber analog auf andere Sicherungsgeber angewendet. Wenn also mehrere Personen für dieselbe Forderung Sicherheiten gestellt haben, können sie sich untereinander nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung Regress nehmen.
Neben diesen Ansprüchen aus § 774 BGB können auch weitere Regressansprüche bestehen, etwa aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten.
Der Bürge ist somit durch die Legalzession umfassend vor wirtschaftlichen Nachteilen geschützt und kann seine Aufwendungen vom Hauptschuldner zurückfordern.
Regress des Sicherungsgebers
- Legalzession, § 774 I 1 BGB: Hauptforderung geht auf Bürgen über soweit Bürge Gläubiger befriedigt (z.B. durch Zahlung oder Aufrechnung)
- Einwendungen und Hypotheken „mitübertragen“, §§ 412, 404, 401 BGB
- Regress ggü. anderen Sicherungsgebern, § 774 II BGB: Analoge Anwendung auf andere Sicherungsgeber als Mitbürgen
- Daneben ggf. weitere Regressansprüche
Was kann der Sicherungsnehmer vereinbaren, um die Akzessorietät der Bürgschaft zur Hauptforderung für sich weniger lästig zu machen?
Da die Bürgschaft als akzessorisches Sicherungsmittel für den Sicherungsnehmer gewisse Nachteile mit sich bringt, kann man Vereinbarungen treffen, die die Attraktivität der Bürgschaft für den Gläubiger erhöhen, indem sie die Akzessorietät teilweise lockern.
Die wichtigste Vereinbarung ist die selbstschuldnerische Bürgschaft nach § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Bei dieser besonderen Form der Bürgschaft ist die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB ausgeschlossen. Das bedeutet praktisch, dass sich der Sicherungsnehmer direkt an den Bürgen wenden kann, wenn der Hauptschuldner nicht leistet, ohne zunächst eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners betreiben zu müssen. Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist heute der Regelfall der Bürgschaft in der Praxis, da sie für den Gläubiger deutlich praktischer ist.
Noch weiter geht die Bürgschaft auf erstes Anfordern. Diese Nebenabrede zur Bürgschaft bewirkt, dass der Sicherungsnehmer nur behaupten muss, dass die Hauptforderung besteht, um den Bürgen zur Zahlung zu verpflichten. Er muss das Bestehen der Forderung also nicht beweisen. In der stärksten Ausprägung verzichtet der Bürge sogar ganz auf Einreden.
Diese Vereinbarung hat weitreichende Folgen für beide Seiten. Das Prozessrisiko liegt nicht mehr beim Gläubiger, sondern beim Bürgen. Die Bürgschaft wird dadurch wie ein Bardepot sofort verwertbar, was für den Sicherungsnehmer besonders attraktiv ist – ansonsten würde er sich nicht darauf einlassen, sondern ein leichter verwertbares Sicherungsmittel wie ein Bardepot fordern. Der Bürge kann sich nicht auf seine üblichen Einreden berufen, insbesondere sind die Einredemöglichkeiten aus den §§ 770, 771 BGB ausgeschlossen, einschließlich der Einrede der Vorausklage.
Durch diese Vereinbarung entsteht eine garantie-ähnliche Haftung, bei der die Akzessorietät erheblich gelockert wird, wenn auch nicht ganz aufgehoben wie bei der echten "Garantie auf erstes Anfordern". Bei Verbrauchern ist eine sorgfältige Aufklärung über diese weitreichenden Folgen nötig, da die Vereinbarung sonst möglicherweise unwirksam ist, sei es nach § 138 BGB oder bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 305c Abs. 1 BGB, jedenfalls aber nach § 307 BGB.
Diese Vereinbarungen machen die Bürgschaft für Gläubiger deutlich attraktiver, indem sie deren praktische Nachteile minimieren.
Vereinbarungen zugunsten des Sicherungsgebers: Attraktivität der Bürgschaft für Sicherungsnehmer erhöht durch teilweise Lockerung der Akzessorietät
- Selbstschuldnerische Bürgschaft, § 773 I Nr. 1 BGB: Besondere Form der Bürgschaft, bei der Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB ausgeschlossen, d.h. Sicherungsnehmer kann sich direkt an Bürgen wenden, wenn Hauptschuldner nicht leistet, ohne zunächst Zwangsvollstreckung in Vermögen des Hauptschuldners betreiben zu müssen
- Regelfall der Bürgschaft in der Praxis
- Bürgschaft auf erstes Anfordern: Nebenabrede zur Bürgschaft, bei der Sicherungsnehmer nur behaupten (≠ beweisen) muss, dass Hauptforderung besteht, um Bürge zur Zahlung zu verpflichten (oder Bürge sogar ganz auf Einreden verzichtet)
- Prozessrisiko nicht beim Gläubiger
- Wie Bardepot (z.B. Mietkaution) sofort verwertbar (ansonsten würde sich Sicherungsnehmer nicht darauf einlassen, sondern Bardepot fordern)
- Bürge kann sich nicht auf Einreden berufen: Einredemöglichkeiten z.B. aus §§ 770, 771 BGB ausgeschlossen (auch Einrede der Vorausklage)
- Garantie-ähnliche Haftung: Akzessorietät gelockert (aber nicht ganz aufgehoben wie bei „Garantie auf erstes Anfordern“)
- Bei Verbraucher sorgfältige Aufklärung nötig, sonst evtl. unwirksam gem. § 138 BGB oder bei AGB gem. § 305c I BGB, jedenfalls § 307 BGB
Was versteht man unter einer Nachbürgschaft?
Eine besondere Konstellation der Bürgschaft stellt die Nachbürgschaft oder Afterbürgschaft dar. Hierbei handelt es sich um eine Bürgschaft zur Sicherung einer bereits bestehenden Bürgschaft.
Bei der Nachbürgschaft wird die Verpflichtung eines Bürgen, der als Vorbürge oder Hauptbürge bezeichnet wird, durch einen weiteren Bürgen abgesichert. Dieser weitere Bürge wird Nachbürge genannt und haftet für den Fall, dass der Hauptbürge seinen Verpflichtungen aus der ursprünglichen Bürgschaft nicht nachkommt.
Die rechtliche Konstruktion funktioniert folgendermaßen: Der Nachbürge übernimmt die Bürgschaft für die Erfüllung der Bürgschaftsschuld des Hauptbürgen. Die gesicherte Hauptforderung ist dabei nicht die ursprüngliche Forderung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner, sondern die Bürgschaftsschuld zwischen Gläubiger und Vorbürgen. Wenn also beispielsweise ein Hauptschuldner einen Kredit aufnimmt und dafür ein Hauptbürge einsteht, kann dieser Hauptbürge seinerseits durch einen Nachbürgen abgesichert werden.
Praktisch bedeutet dies, dass der Gläubiger bei Ausfall des Hauptschuldners zunächst den Hauptbürgen in Anspruch nimmt. Kann dieser nicht zahlen, kann sich der Gläubiger an den Nachbürgen wenden. Der Nachbürge haftet somit in zweiter Linie nach dem Hauptbürgen.
Auch für die Nachbürgschaft gelten die allgemeinen Grundsätze der Bürgschaft, insbesondere das Akzessorietätsprinzip. Die Nachbürgschaft hängt in ihrer Existenz und ihrem Umfang von der Bürgschaftsschuld des Hauptbürgen ab. Erlischt die Hauptbürgschaft, so erlischt automatisch auch die Nachbürgschaft.
Die Nachbürgschaft stellt somit eine mehrstufige Sicherheitskette dar, bei der ein Bürge durch einen weiteren Bürgen abgesichert wird.
Nachbürgschaft / Afterbürgschaft: Bürgschaft zur Sicherung einer Bürgschaft; Absicherung der Verpflichtung eines Bürgen („Vorbürge“ / „Hauptbürge“) durch weiteren Bürgen („Nachbürge“) für den Fall, dass Hauptbürge seinen Verpflichtungen nicht erfüllt
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