- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Bürgschaft
Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB
Was versteht man unter einer Bürgschaft?
Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB: Sicherungsmittel; Bürge verpflichtet sich für die Erfüllung der Verpflichtung eines Dritten (Akzessorietät) einzustehen mit seinem persönlichen Vermögen (Personalsicherheit); einseitig verpflichtender Vertrag
Inwiefern ist der Bürgschaftsvertrag abhängig von der gesicherten Forderung?
Akzessorietät der Bürgschaft: Dient der Sicherung der gesicherten Forderung und ist streng akzessorisch von ihr abhängig
- Entstehungsakzessorietät, § 765 I BGB: Bei Entstehen der Bürgschaft
- Bestehen der gesicherten Forderung ist Voraussetzung der Entstehung der Bürgschaft („Verbindlichkeit des Dritten“, § 764 I BGB)
- Antizipierte Bürgschaft entsteht mit zu sichernder Forderung
- Inhaltsakzessorietät, § 767 BGB: Für den Umfang der Bürgschaft ist der Umfang der gesicherten Forderung maßgeblich
- Zuständigkeitsakzessorietät, § 401 BGB: Zuständigkeit auf Gläubigerseite bei Übertragung; d.h. Inhaberschaft von Forderung und Bürgschaft müssen identisch sein
- Hypothek kann nicht ohne Forderung übertragen werden
- Mit Übertragung der Forderung geht die Hypothek automatisch auf den Inhaber der Forderung über, § 401 BGB
- Durchsetzungsakzessorietät, § 768 BGB
- Bürge kann Einreden des Hauptschuldners gegen gesicherte Forderung geltend machen, § 768 BGB
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Wie unterscheidet sich der Schuldbeitritt von der Bürgschaft?
- Schuldbeitritt: Eigene (zusätzliche) Schuld des Sicherungsgebers begründet (bei Bürgschaft nur abhängiges Sicherungsmittel)
- Aufgrund geringeren Risikos Bürgschaft im Zweifel angenommen, wenn rein altruistisches Verhalten
- Schuldbeitritt im Zweifel angenommen, wenn eigenes wirtschaftliches Interesse
Hat der Bürge Rückgriffsansprüche gegen den Hauptschuldner oder weitere Sicherungsgeber, wenn er auf die Bürgschaftsschuld leistet?
Regress des Sicherungsgebers
- Legalzession, § 774 I 1 BGB: Hauptforderung geht auf Bürgen über soweit Bürge Gläubiger befriedigt (z.B. durch Zahlung oder Aufrechnung)
- Einwendungen und Hypotheken „mitübertragen“, §§ 412, 404, 401 BGB
- Regress ggü. anderen Sicherungsgebern, § 774 II BGB: Analoge Anwendung auf andere Sicherungsgeber als Mitbürgen
- Daneben ggf. weitere Regressansprüche
Was kann der Sicherungsnehmer vereinbaren, um die Akzessorietät der Bürgschaft zur Hauptforderung für sich weniger lästig zu machen?
Vereinbarungen zugunsten des Sicherungsgebers: Attraktivität der Bürgschaft für Sicherungsgeber erhöht durch teilweise Lockerung der Akzessorietät
- Selbstschuldnerische Bürgschaft, § 773 I Nr. 1 BGB: Besondere Form der Bürgschaft, bei der Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB ausgeschlossen, d.h. Sicherungsnehmer kann sich direkt an Bürgen wenden, wenn Hauptschuldner nicht leistet, ohne zunächst Zwangsvollstreckung in Vermögen des Hauptschuldners betreiben zu müssen
- Regelfall der Bürgschaft in der Praxis
- Bürgschaft auf erstes Anfordern: Nebenabrede zur Bürgschaft, bei der Sicherungsnehmer nur behaupten (≠ beweisen) muss, dass Hauptforderung besteht, um Bürge zur Zahlung zu verpflichten (oder Bürge sogar ganz auf Einreden verzichtet)
- Prozessrisiko nicht beim Gläubiger
- Wie Bardepot (z.B. Mietkaution) sofort verwertbar (ansonsten würde sich Sicherungsnehmer nicht darauf einlassen, sondern Bardepot fordern)
- Bürge kann sich nicht auf Einreden berufen: Einredemöglichkeiten z.B. aus §§ 770, 771 BGB ausgeschlossen (auch Einrede der Vorausklage)
- Garantie-ähnliche Haftung: Akzessorietät gelockert (aber nicht ganz aufgehoben wie bei „Garantie auf erstes Anfordern“)
- Bei Verbraucher sorgfältige Aufklärung nötig, sonst evtl. unwirksam gem. § 138 BGB oder bei AGB gem. § 305c I BGB, jedenfalls § 307 BGB
Was versteht man unter einer Nachbürgschaft?
Nachbürgschaft / Afterbürgschaft: Bürgschaft zur Sicherung einer Bürgschaft; Absicherung der Verpflichtung eines Bürgen („Vorbürge“ / „Hauptbürge“) durch weiteren Bürgen („Nachbürge“) für den Fall, dass Hauptbürge seinen Verpflichtungen nicht erfüllt
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Ziad T.
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