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Bürgschaft: Sittenwidrigkeit
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Wie verhält es sich, wenn der Sicherungsgeber die Verbundenheit der Bürgen ausnutzt, um einen zusätzlichen Schuldner zu haben?
Merke
Sittenwidrige Bürgschaft, § 138 BGB
- Insb. Bürgschaft unter nahen Angehörigen, Ehegattenbürgschaft, Arbeitnehmerbürgschaft: z.B. Bank bewilligt dringend benötigten Kredit für Einzelunternehmen der Ehefrau nur, wenn mittelloser Ehemann bürgt
- Ggf. nichtig wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB, wenn Bürge ausgenutzt und finanziell überfordert
- Bürge krass finanziell überfordert: Regelmäßig, wenn nicht einmal vereinbarte Zinsen aus pfändbarem Teil des Einkommens bzw. Vermögens getragen werden könnten im Sicherungsfall
- Bürgschaft allein aus Zwangslage / emotionaler Verbundenheit aus einem persönlichen Näheverhältnis übernommen: z.B. bei Ehegatten, z.B. bei Arbeitnehmer, wenn nur aus Angst um Arbeitsplatzverlust übernommen
- Nur, wenn kein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Bürgen an der Kreditgewährung (mittelbares genügt nicht)
- Kreditgeber hat dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt
- Widerleglich vermutet, wenn erste beide Voraussetzungen vorliegen
- Widerlegung regelmäßig durch Nachweis eines eigenen unmittelbaren Vorteils des Bürgen
- Gilt ebenso für Schuldbeitritt eines Angehörigen
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Frage 1/1
A möchte für seine Firma bei Bank B ein beträchtliches Darlehen aufnehmen. Zur Sicherheit vereinbart B mit As mittelloser Ehepartnerin E, dass E zusätzlich zu A jederzeit für die Schuld haftet. E willigt ein aus Liebe zu A. Welche Aussagen sind richtig?
Der Darlehensvertrag ist sittenwidrig.
E hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Darlehen.
E wäre mit dem Geschäft finanziell überfordert.
E haftet nicht für die Schuld des A.
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