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Bürgschaft: Sittenwidrigkeit
Wie verhält es sich, wenn der Sicherungsnehmer die Verbundenheit der Bürgen ausnutzt, um einen zusätzlichen Schuldner zu haben?
Das Bürgschaftsrecht kennt besondere Schutzvorschriften für Situationen, in denen die persönliche Verbundenheit zwischen Bürgen und Hauptschuldner ausgenutzt wird. Besonders problematisch sind dabei Bürgschaften unter nahen Angehörigen, Ehegattenbürgschaften und Arbeitnehmerbürgschaften.
Ein typischer Fall liegt wäre etwa, dass eine Bank einen dringend benötigten Kredit für das Einzelunternehmen der Ehefrau nur bewilligt, wenn der mittellose Ehemann als Bürge eintritt. Solche Konstellationen können nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, wenn der Bürge ausgenutzt und finanziell überfordert wird. Es ergibt sich hierfür ein dreistufiges Prüfungsschema.
Erstens muss der Bürge krass finanziell überfordert sein. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn er nicht einmal die vereinbarten Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens tragen könnte, falls der Sicherungsfall eintritt.
Zweitens muss die Bürgschaft allein aus einer Zwangslage oder emotionaler Verbundenheit aus einem persönlichen Näheverhältnis übernommen worden sein. Bei Ehegatten kann dies der Fall sein, wenn die Bürgschaft nur aus Sorge um die Ehe eingegangen wird. Bei Arbeitnehmern liegt eine solche Situation vor, wenn die Bürgschaft nur aus Angst um den Arbeitsplatzverlust übernommen wird. Entscheidend ist dabei, dass der Bürge kein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse an der Kreditgewährung hat - ein mittelbares Interesse genügt nicht.
Drittens muss der Kreditgeber diese Situation in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt haben. Hier greift eine wichtige Besonderheit: Sind die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt, wird die Ausnutzung widerleglich vermutet. Der Gläubiger muss also beweisen, dass er die Situation nicht ausgenutzt hat.
Die Widerlegung dieser Vermutung gelingt regelmäßig durch den Nachweis eines eigenen unmittelbaren Vorteils des Bürgen an der Kreditgewährung. Hat der Bürge beispielsweise selbst ein wirtschaftliches Interesse am finanzierten Vorhaben, liegt keine sittenwidrige Ausnutzung vor.
Diese Grundsätze gelten übrigens ebenso für den Schuldbeitritt eines Angehörigen, da auch dort die gleiche Gefahr der Ausnutzung persönlicher Verbundenheit besteht.
Sittenwidrige Bürgschaften können also nach § 138 BGB nichtig sein, wenn eine persönliche Verbundenheit bei finanzieller Überforderung sittenwidrig ausgenutzt wird.
Sittenwidrige Bürgschaft, § 138 BGB
- Insb. Bürgschaft unter nahen Angehörigen, Ehegattenbürgschaft, Arbeitnehmerbürgschaft: z.B. Bank bewilligt dringend benötigten Kredit für Einzelunternehmen der Ehefrau nur, wenn mittelloser Ehemann bürgt
- Ggf. nichtig wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB, wenn Bürge ausgenutzt und finanziell überfordert
- Bürge krass finanziell überfordert: Regelmäßig, wenn nicht einmal vereinbarte Zinsen aus pfändbarem Teil des Einkommens bzw. Vermögens getragen werden könnten im Sicherungsfall
- Bürgschaft allein aus Zwangslage / emotionaler Verbundenheit aus einem persönlichen Näheverhältnis übernommen: z.B. bei Ehegatten, z.B. bei Arbeitnehmer, wenn nur aus Angst um Arbeitsplatzverlust übernommen
- Nur, wenn kein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Bürgen an der Kreditgewährung (mittelbares genügt nicht)
- Kreditgeber hat dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt
- Widerleglich vermutet, wenn erste beide Voraussetzungen vorliegen
- Widerlegung regelmäßig durch Nachweis eines eigenen unmittelbaren Vorteils des Bürgen
- Gilt ebenso für Schuldbeitritt eines Angehörigen
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