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Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I GG

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Aktualisiert vor 26 Tagen

Was beinhaltet das Bundesstaatsprinzip?

Das Bundesstaatsprinzip ist in Art. 20 Abs. 1 GG verankert und beinhaltet die Aufteilung der staatlichen Macht zwischen Bund und Ländern. Es lässt sich in mehrere Teilaspekte aufgliedern.

Ein wesentlicher Aspekt ist die föderale Kompetenzordnung. Die Länder haben grundsätzlich das Recht zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Das ergibt sich aus Art. 30, 70 und 83 GG, die den Ländern jeweils im Bereich der Staatsgewalt allgemein, der Gesetzgebung und der Verwaltung eine Auffangzuständigkeit zuweisen. Der Bund darf also nur tätig werden, wenn ihm das Grundgesetz eine Kompetenz ausdrücklich zuweist.

Ein weiterer Aspekt ist das Homogenitätsprinzip aus Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG. Danach müssen die Verfassungen der Länder den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen des Grundgesetzes entsprechen. Die Länder sind also bei der Ausgestaltung ihrer Verfassungsordnung nicht völlig frei, sondern an die strukturellen Vorgaben des Grundgesetzes gebunden.

Aus dem Bundesstaatsprinzip folgt die Bundesstaatlichkeit, die mehrere Konsequenzen hat. Zunächst besitzen auch die Gliedstaaten, also die Länder, Staatsqualität. Das bedeutet, dass ihre Staatsgewalt originär und nicht vom Bund abgeleitet ist. Ferner müssen die Länder über substantielle Befugnisse im Bereich aller Gewalten verfügen, also in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. Außerdem genießen die Länder Verfassungsautonomie, können sich also eigene Verfassungen geben. Darüber hinaus folgt aus der Bundesstaatlichkeit ein Verbot des Zentralstaats. Deutschland darf also nicht in einen Einheitsstaat umgewandelt werden. Schließlich muss es eine Mindestanzahl an Ländern geben, jedenfalls mehrere. Die genaue Anzahl ist allerdings umstritten.

Neben diesen strukturellen Vorgaben enthält das Bundesstaatsprinzip auch den Grundsatz der Bundestreue. Dabei handelt es sich um eine gegenseitige Treueverpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten. Bund und Länder sind jeweils zur Rücksicht auf die Belange anderer Länder und des Bundes verpflichtet. Aus der Bundestreue ergeben sich konkrete Pflichten. So sind die Länder beispielsweise zur Bundesauftragsverwaltung verpflichtet. Ebenso müssen die Länder mitwirken, wenn eine völkerrechtliche Verpflichtung des Bundes in den Bereich der Länderkompetenz fällt, was insbesondere bei der Umsetzung von EU-Richtlinien relevant wird. Darüber hinaus sind die Länder verpflichtet zu handeln, wenn eine Gemeinde ihre Kompetenzen überschreitet und in eine Bundeszuständigkeit eingreift, also bei einer Kompetenzüberschreitung durch eine Gemeinde in Bundeszuständigkeit.

Das Bundesstaatsprinzip verteilt somit die staatliche Macht zwischen Bund und Ländern, sichert den Ländern Staatsqualität und eigene Kompetenzen zu und verpflichtet beide Seiten durch die Bundestreue zu gegenseitiger Rücksichtnahme.

Merke

Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I GG: Aufteilung der staatlichen Macht zwischen Bund und Ländern (Bundesländern)

  • Föderale Kompetenzordnung: Länder haben grundsätzlich Recht zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse, Art. 30, 70, 83 GG
  • Homogenitätsprinzip, Art. 28 I 1 GG: Verfassungen der Länder müssen den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen entsprechen
  • Bundesstaatlichkeit
    • Staatsqualität auch der Gliedstaaten, d.h. originäre, nicht abgeleitete Staatsgewalt
    • Substantielle Befugnisse im Bereich aller Gewalten
    • Verfassungsautonomie der Länder
    • Verbot des Zentralstaats
    • Mindestanzahl an Ländern: Jedenfalls mehrere, genaue Anzahl umstritten
  • Bundestreue: Gegenseitige Treueverpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten, d.h. Bund und Länder jeweils verpflichtet zur Rücksicht auf Belange anderer Länder und des Bundes
    • z.B. Länder verpflichtet zur Bundesauftragsverwaltung
    • z.B. Länder verpflichtet mitzuwirken bei einer völkerrechtlichen Verpflichtung des Bundes im Bereich der Länderkompetenz (insb. bei der Umsetzung von EU-Richtlinien)
    • z.B. Länder verpflichtet zu handeln bei Kompetenzüberschreitung durch Gemeinde in Bundeszuständigkeit

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Frage 1/1

Kanzler K und Oppositionsführer O wollen Deutschland gemeinsam durch eine Strukturreform aus der Krise führen. Sie planen, das Land in einen effizienten Zentralstaat umzubauen. Dafür haben sie eine Mehrheit von 90% der Abgeordneten im Bundestag gewonnen. Welche Aussagen sind korrekt?

Das Bundesstaatsprinzip gewährt den Ländern eigenständige Staatsqualität.
Es ist möglich, da sie eine bequeme Zweidrittelmehrheit haben.
Die Ewigkeitsklausel schützt die Gliederung des Bundes in Länder dauerhaft vor Veränderungen.
Die Länder haben das Recht zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse.
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