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Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I GG
BundesstaatsprinzipBundesstaatlichkeitBundestreue
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was beinhaltet das Bundesstaatsprinzip?
Merke
Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I GG: Aufteilung der staatlichen Macht zwischen Bund und Ländern (Bundesländern)
- Kompetenzordnung: Länder haben grundsätzlich Recht zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse, Art. 30, 70, 83 GG
- Homogenitätsprinzip, Art. 28 I 1 GG: Verfassungen der Länder müssen den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen entsprechen
- Bundesstaatlichkeit
- Staatsqualität auch der Gliedstaaten, d.h. originäre, nicht abgeleitete Staatsgewalt
- Substantielle Befugnisse im Bereich aller Gewalten
- Verfassungsautonomie der Länder
- Verbot des Zentralstaats
- Mindestanzahl an Ländern: Jedenfalls mehrere, genaue Anzahl umstritten
- Bundestreue: Gegenseitige Treueverpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten, d.h. Bund und Länder jeweils verpflichtet zur Rücksicht auf Belange anderer Länder und des Bundes
- z.B. Länder verpflichtet zur Bundesauftragsverwaltung
- z.B. Länder verpflichtet mitzuwirken bei einer völkerrechtlichen Verpflichtung des Bundes im Bereich der Länderkompetenz (insb. bei der Umsetzung von EU-Richtlinien)
- z.B. Länder verpflichtet zu handeln bei Kompetenzüberschreitung durch Gemeinde in Bundeszuständigkeit
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Frage 1/1
Kanzler K und Oppositionsführer O wollen Deutschland gemeinsam durch eine Strukturreform aus der Krise führen. Sie planen, das Land in einen effizienten Zentralstaat umzubauen. Dafür haben sie eine Mehrheit von 90% der Abgeordneten im Bundestag gewonnen. Welche Aussagen sind korrekt?
Das Bundesstaatsprinzip gewährt den Ländern eigenständige Staatsqualität.
Es ist möglich, da sie eine bequeme Zweidrittelmehrheit haben.
Die Ewigkeitsklausel schützt die Gliederung des Bundes in Länder dauerhaft vor Veränderungen.
Die Länder haben das Recht zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse.
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