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Bundestagswahl

BundestagswahlWahlrechtsgrundsätzeWahlrechtsgrundsatzZählwertgleichheitErfolgswertgleichheitWahlsystemWahlrecht
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Welche Wahlrechtsgrundsätze gelten für die Wahl zum Deutschen Bundestag?

Merke

Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 I 1 GG: Schutz des aktiven Wahlrechts (der Wähler) und des passiven Wahlrechts (der Kandidaten)

  • Unmittelbarkeit der Wahl: Zwischen Wahlentscheidung und Wahl keine weitere Entscheidung durch andere Personen (≠ Wahlmännersystem in USA)
  • Freiheit der Wahl: Kein Zwang, Druck oder staatliche Einflussnahme auf Wahlentscheidung
  • Geheimheit der Wahl: Gewährleistung, dass keinem anderen bekannt wird, wie jemand wählen will, wählt oder gewählt hat
  • Öffentlichkeit der Wahl, aus Art. 38, 20 I: Öffentliche Überprüfbarkeit
  • Allgemeinheit der Wahl: Alle Bürger können grds. teilnehmen; kein unberechtigter Ausschluss von Staatsbürgern (z.B. bestimmte Bevölkerungsgruppen)
  • Gleichheit der Wahl: Formale Gleichheit; auch bei Wahlvorbereitung, Wahlwerbung, Wahlkampfkostenerstattung
    • Zählwertgleichheit: Gleiche Anzahl an Stimmen, Stimmen haben bei Auszählung gleichen Wert (≠ Klassenwahlrecht)
    • Erfolgswertgleichheit: Jede Stimme gleiche rechtliche Erfolgschance im Vergleich zu anderen
    • Chancengleichheit der Parteien, Art. 38 I, 21 I

Wie lassen sich Verstöße gegen die Wahlrechtsgrundsätze rechtfertigen?

Merke

Rechtfertigung von Verstößen gegen die Wahlrechtsgrundsätze

  • Verstoß gegen Unmittelbarkeit, Freiheit und Geheimheit der Wahl
    • Verstoß nur durch kollidierendes Verfassungsrecht zu rechtfertigen
  • Verstöße gegen die Öffentlichkeit, Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl
    • Verstoß durch zwingende verfassungsrechtlich legitimierte Gründe zu rechtfertigen
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Welche Vor- und Nachteile haben Mehrheits- und Verhältniswahl, und wie ist das deutsche Wahlsystem ausgestaltet?

Merke

Personalisierte Verhältniswahl, § 1 I 2 BWG (Bundeswahlgesetz): Kombination von Mehrheitswahl und Verhältniswahl, §§ 4 ff. BWG

  • Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl): Ein Kandidat pro Wahlkreis direkt gewählt
    • Stabilität und persönliche Beziehung zum Wahlkreis
    • Aber mangelnde Erfolgswertgleichheit, da alle Stimmen für unterlegene Kandidaten unberücksichtigt
  • Verhältniswahl (Listenwahl): Sitzverteilung nach Listen
    • Erfolgswertgleichheit und Spiegelbild des Parteiproporz
    • Aber Instabilität des Parlaments durch drohende Zersplitterung der Sitzverteilung
  • Lösung: Kombination beider Systeme im personalisierten Verhältniswahlrecht

Welche Bedeutung haben Erst- und Zweitstimme bei der Bundestagswahl?

Merke

Erststimme und Zweitstimme bei der Bundestagswahl

  • Zweitstimme: Maßgeblich für Anzahl der Sitze einer Partei im Parlament
    • Ausschlaggebend für die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag
    • 630 Sitze zu vergeben
    • Wichtigere Stimme“, trotz ihres Namens
  • Erststimme: Maßgeblich welche Kandidaten einer Partei ins Parlament einziehen (restliche Sitze werden über Landeslisten vergeben)
    • Gewählt in 299 Wahlkreisen
  • Merksatz: Zweitstimmen bestimmen die Anzahl der Sitze, Erststimmen entscheiden nur, wer sie besetzt, und zwar nur soweit Zweitstimmen das decken (Zweitstimmendeckung)

Wie erfolgt die Sitzverteilung im Bundestag nach Erst- und Zweitstimmen?

Merke

Sitzverteilung im deutschen Bundestag konkret

  • Sitzkontingent (Parteiebene), §§ 4, 5 BWG: Berechnung der Sitzanzahl pro Partei anhand des Zweitstimmenergebnisses der Partei
    • Oberverteilung, § 4 II, 5 BWG: 630 Sitze werden bundesweit proportional auf die Parteien verteilt
    • Unterverteilung, § 4 III, 5 BWG: Parteisitze werden auf die Landeslisten der Partei verteilt
    • Berechnung nach dem komplizierten Verfahren „Sainte-Laguë / Schepers“ (Divisorverfahren mit Standardrundung)
  • Vergabe der Sitze an Bewerber (Personenebene), § 6 BWG
    • Zuerst gehen die Sitze an die Direktkandidaten eines jeden Bundeslands, die im Wahlkreis mit relativer Mehrheit gewonnen haben (beginnend mit den höchsten Erststimmenanteilen), § 6 I BWG
    • Innerhalb eines Landes werden die Direktkandidaten (Wahlkreissieger) der Partei nach sinkendem Erststimmenanteil sortiert (wer prozentual „stärker“ gewann, steht oben), § 6 I 2 BWG
    • Diese Bewerber besetzen zuerst die der Landesliste zustehenden Sitze, solange genügend Zweitstimmen-Sitze da sind (Zweitstimmendeckung), §§ 1 III 2, 6 I 2-4 BWG
    • Sind alle Wahlkreisbewerber versorgt und stehen der Partei weitere Sitze zu, erfolgt die Zuteilung über die Landesliste an Listenbewerber, § 6 IV BWG
  • Deckelung der Bundestagsgröße auf 630 Sitze: Überhang- und Ausgleichsmandate durch Wahlrechtsreform abgeschafft
  • Verfahren der Zweitstimmendeckung, §§ 1 III 2, 6 I 2-4 BWG: Problematisch, wenn bei einer Partei die Anzahl der Direktmandate nach den Erststimmen die Anzahl der Sitze nach den Zweitstimmen übersteigen
    • Erschöpfung des Sitzkontingents: Reicht das Zweitstimmenergebnis nicht für alle Direktmandate, bekommen entsprechend die Wahlkreissieger mit den schwächsten Erststimmenergebnissen keinen Sitz, d.h. Wahlkreisbewerber gewinnen ihren Sitz nur bei ausreichender Zweitstimmendeckung
    • Vakanz im Wahlkreis: Fehlt die Zweitstimmendeckung, bleibt der Wahlkreis ohne Abgeordneten („verwaister Wahlkreis“)
    • Ausnahme für Unabhängige, § 6 II BWG: Parteiunabhängige Wahlkreisbewerber erhalten bei relativer Mehrheit der Erststimmen im Wahlkreis direkt einen Sitz

  • Rechtsgeschichte: Neues Wahlrecht in Kraft getreten im Juni 2023 mit dem Ziel der Verkleinerung des Bundestags und Vorhersehbarkeit von dessen Größe
    • Zuvor war der Bundestag durch Überhang- und Ausgleichmandate von der Regelgröße 598 auf bis zu 736 gewachsen und drohte infolge der fortschreitenden Zersplitterung der Parteienlandschaft noch viel größer zu werden
    • Problem: Wenn bei einer Partei die Anzahl der Direktmandate nach den Erststimmen die Anzahl der Sitze nach den Zweitstimmen überstiegen, wurde Anzahl der Bundestagssitze folgendermaßen erhöht
    • Lösung: Überhang- und Ausgleichsmandate
      • Die Partei erhielt Überhangmandate, § 6 IV 2 BWG a.F.: Direktmandate blieben erhalten, d.h. Partei hatte zunächst mehr Sitze, als ihr nach Zweitstimmenverhältnis zustünden
      • Andere Parteien erhielten Ausgleichsmandate, § 6 V-VII BWG a.F.: Um Verhältnis nach Zweitstimmen wieder herzustellen, erhielten alle anderen Parteien entsprechend viele Ausgleichsmandate

Wie viel Prozent muss eine Partei erreichen, um in den Bundestag einzuziehen? Gibt es Ausnahmen?

Merke

5%-Sperrklausel, § 4 II 2 Nr. 2 BWG: Stimmen für Parteien unter 5% bei Sitzverteilung nach Landeslisten nicht berücksichtigt

  • Obergrenze der Sperrklausel bei 5% wegen Integrationsfunktion der Wahlen
  • Kein Verstoß gegen allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 I GG, da Art. 38 I 1 GG lex specialis
    • Verletzung des Wahlgrundsatzes der Gleichheit der Wahl, da Erfolgswertgleichheit und Chancengleichheit der Parteien eingeschränkt
    • Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Gefahr der Zersplitterung der Sitzverteilung wie in Weimarer Republik (Erschwerung stabiler Regierungsmehrheit, Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments)

  • Aber Ausnahme, wenn Partei drei Direktmandate erhält
    • Rechtsgeschichte
      • Vor Wahlrechtsreform 2023 galt Grundmandatsklausel, § 6 III 1 Alt. 2 BWG a. F.: Stimmen trotz 5%-Sperrklausel berücksichtigt, wenn Partei drei Direktmandate erhält
        • Ungleichbehandlung, da Stimmen nach Wahlkreisen bereits berücksichtigt in Direktmandaten, durch Zweitstimme gerade Kandidaten ohne Wahlkreisbezug
        • Verletzung des Wahlgrundsatzes der Gleichheit der Wahl, da Erfolgswertgleichheit und Chancengleichheit der Parteien eingeschränkt
        • Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Besondere Akzeptanz in Bevölkerung (Integrationskraft), dadurch erhöhte Repräsentationsbedürftigkeit ⇨ Gleichstellung mit „größeren Parteien
      • Nach Klage Aktueller Stand der Rechtsprechung: § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BWG gilt nach BVerfG-Urteil vom 30.07.2024 (BVerfG 2 BvF 1/23) nur mit Maßgabe weiter: Parteien unter 5 % bleiben nur dann unberücksichtigt, wenn sie weniger als drei Direktmandate haben
  • Außerdem Ausnahme für Parteien nationaler Minderheiten, § 4 II 3 BWG: Privileg für nationale Minderheiten, die genug Stimmen für ein Mandat haben; betrifft insb. Südschleswigschen Wählerverband (SSW) für die dänische Minderheit in Schleswig-Holstein

Wie lange muss und darf eine Legislaturperiode nach dem Grundgesetz sein?

Merke

Legislaturperiode

  • Demokratieprinzip erfordert periodische Wahlen zur neuen demokratischen Legitimation
    • Mind. 4 Jahre um effektive Arbeit des Bundestages zu gewährleisten
    • Max. 5-6 Jahre um demokratischer Rückkopplung zu gewährleisten: Damit Volkswille und Parlamentswille nicht zu stark divergieren
  • Verlängerung laufender Legislaturperiode nicht zu rechtfertigender Verstoß gegen Demokratieprinzip, da demokratische Legitimation nur soweit ursprüngliche Legislaturperiode ⇨ Im Verlängerungszeitraum nicht legitimiert

Kann die Einhaltung des Wahlrechts vom BVerfG überprüft werden?

Merke

Wahlprüfung, Art. 41 GG: Prüfung von Ordnungsmäßigkeit der Wahl und Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze; zweistufiges Verfahren durch Bundestag und BVerfG

  • Stellt sicher, dass nur rechtmäßig gewählte Abgeordnete ihr Mandat ausüben und der Bundestag ordnungsgemäß zusammengesetzt ist
  1. Stufe Prüfung durch den Bundestags, Art. 41 I GG
  2. Stufe Überprüfung durch das BVerfG, Art. 41 II, §§ 13 Nr. 3, 48 BVerfGG: Durch Beschwerde über die Entscheidung des Bundestages
    • Parallelen zum Organstreitverfahren: Wissen übertragbar
    • Begründetheit
      • Fehler im Wahlverfahren nur relevant, wenn Einfluss auf Mandatsverteilung
      • Inzident auch Prüfung des Wahlrechts
    • Entscheidung über Wahlprüfung: Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl bzw. teilweisen Wiederholung
      • Im Wege der praktischen Konkordanz Abwägung zwischen Auswirkungen des Wahlfehlers und Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung
      • Ungültigerklärung der Wahl nur, wenn Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträglich
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