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Computerbetrug, § 263a I StGB

ComputerbetrugUnbefugte Verwendung von DatenUnbefugte Verwendung
Aktualisiert vor 8 Tagen

Was versteht man unter Computerbetrug?

Merke

Computerbetrug, § 263a I StGB: Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs zur Erzielung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils, wodurch ein Vermögensschaden entsteht

  • Gleicher Schutzzweck wie Betrug: Vermögen
  • Aber keine Person, sondern Maschine „getäuscht“
  • Tatbestandsvarianten
    • Unrichtige Gestaltung des Programms, § 263a I Var. 1 StGB: Manipulation eines Computerprogramms zur Täuschung
    • Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, § 263a I Var. 2 StGB
    • Unbefugte Verwendung von Daten, § 263a I Var. 3 StGB
    • Sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf, § 263a I Var. 2 StGB:

Was versteht man unter der unbefugten Verwendung von Daten?

Merke

Unbefugte Verwendung von Daten, § 263a I Var. 3 StGB

Häufigste Tatbestandsvariante

  • Bedeutung des Merkmals unbefugt umstritten
    • Subjektiviert: Unbefugt, wenn gegen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verfügungsberechtigten über die Datenverarbeitungsanlage und die Daten (z.B. Inhaber EC-Karte und ausstellende Bank)
      • An sich zugangsberechtigter EC-Karteninhaber bei Überschreitung seines Dürfens (z.B. über Dispo hinaus) strafbar gem. § 263a (regelmäßig nur Versuch wegen elektronischer Abfrage der Zahlungsfähigkeit am Geldautomat)
    • Betrugsspezifische Auslegung: Unbefugt, wenn täuschungsäquivalentes Verhalten (Berechtigung vorgespiegelt)
      • Wegen Systematik und Zweck des § 263a als Auffangtatbestand für „Täuschungen“ ggü. Computern muss unbefugte Verwendung „täuschungsgleich“ sein
      • Computerbetrug, wenn bei Mensch anstelle des Computers ein Betrug einschlägig wäre
        • Kontrollüberlegung: Hypothetischen Betrug eines fiktiven Menschen anstelle der Maschine prüfen
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Stellt der Einsatz einer fremden EC-Karte am Geldautomaten einen Computerbetrug dar?

Merke

Einsatz fremder EC-Karte am Geldautomaten / Tankkarte am Tankautomaten täuschungsäquivalentes Verhalten (weil ggü. Schalterbeamtem Betrug nach § 263 einschlägig wäre)

  • Wenn EC-Karte weggenommen: Verbotene Eigenmacht gegen den Willen des Berechtigten
    • Unbefugte Verwendung
  • Wenn EC-Karte freiwillig ausgehändigt mit dazugehöriger PIN, dann abredewidrig verwendet (z.B. zuviel Geld abgehoben)
    • Keine unbefugte Verwendung, da damit Bevollmächtigung einhergeht wie Bankvollmacht ggü. Bankangestelltem (esseidenn Bevollmächtigung Dritter durch EC-Karten-Vertrag ausgeschlossen); in Betracht kommt aber Untreue, § 266 I Alt. 2 wenn Vermögensbetreuungspflicht oder Unterschlagung bei unterlassener Aushändigung des zuviel abgehobenen Geldes

Stellt das Überschreiten der Befugnis zur Abhebung durch den berechtigten EC-Karteninhaber einen Computerbetrug dar?

Merke

Überschreiten der Befugnis zur Abhebung durch berechtigten EC-Karteninhaber

  • Beispiel: z.B. Täter besitzt eine EC-Karte und hebt Geld ab, obwohl er weiß, dass das Konto nicht gedeckt ist
  • Umstritten, ob unbefugte Verwendung
    • Täuschungsäquivalentes Verhalten, denn Bankangestellter würde Bonität prüfen und müsste getäuscht werden
    • Berechtigter täuscht nicht, da Kontodeckung kein vom Automaten berücksichtigter Umstand
      • Wertung des Tatbestands Missbrauch von Kreditkarten gem. § 266b StGB: Nur missbräuchliche Überziehung in (milderem) Tatbestand erfasst
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Ziad T.

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