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Computerbetrug, § 263a I StGB
Was versteht man unter Computerbetrug?
Der Computerbetrug nach § 263a Abs. 1 StGB erfasst die Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs zur Erzielung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils, wodurch ein Vermögensschaden entsteht.
Der Schutzzweck ist derselbe wie beim Betrug: Geschützt wird das Vermögen. Der entscheidende Unterschied zum klassischen Betrug nach § 263 StGB liegt jedoch darin, dass keine Person, sondern eine Maschine „getäuscht" wird.
§ 263a Abs. 1 StGB kennt vier Tatbestandsvarianten. Die erste Variante ist die unrichtige Gestaltung des Programms nach § 263a Abs. 1 Var. 1 StGB. Hierunter fällt die Manipulation eines Computerprogramms zur Täuschung, also etwa das Verändern des Programmcodes, sodass der Computer falsche Ergebnisse produziert. Die zweite Variante ist die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten nach § 263a Abs. 1 Var. 2 StGB. Hier wird nicht das Programm selbst verändert, sondern es werden dem an sich korrekt arbeitenden System falsche oder lückenhafte Eingabedaten zugeführt. Die dritte Variante erfasst die unbefugte Verwendung von Daten nach § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB, also Fälle, in denen jemand zwar richtige Daten einsetzt, dazu aber nicht berechtigt ist. Die vierte Variante schließlich ist die sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf nach § 263a Abs. 1 Var. 4 StGB, die als Auffangtatbestand sonstige manipulative Eingriffe in den Datenverarbeitungsvorgang erfasst.
Der Computerbetrug schützt also wie der Betrug das Vermögen, unterscheidet sich aber dadurch, dass nicht eine Person, sondern eine Maschine „getäuscht" wird.
Computerbetrug, § 263a I StGB: Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs zur Erzielung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils, wodurch ein Vermögensschaden entsteht
- Gleicher Schutzzweck wie Betrug: Vermögen
- Aber keine Person, sondern Maschine „getäuscht“
- Tatbestandsvarianten
- Unrichtige Gestaltung des Programms, § 263a I Var. 1 StGB: Manipulation eines Computerprogramms zur Täuschung
- Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, § 263a I Var. 2 StGB
- Unbefugte Verwendung von Daten, § 263a I Var. 3 StGB
- Sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf, § 263a I Var. 2 StGB:
Was versteht man unter der unbefugten Verwendung von Daten?
Die unbefugte Verwendung von Daten nach § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB ist die häufigste Tatbestandsvariante des Computerbetrugs. Was genau unter dem Merkmal „unbefugt" zu verstehen ist, ist allerdings umstritten.
Nach einer subjektivierten Auffassung handelt unbefugt, wer gegen den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verfügungsberechtigten über die Datenverarbeitungsanlage und die Daten handelt. Verfügungsberechtigte sind dabei etwa der Inhaber einer EC-Karte und die ausstellende Bank. Diese weite Auslegung hätte zur Folge, dass auch ein an sich zugangsberechtigter EC-Karteninhaber, der sein Dürfen überschreitet, sich nach § 263a StGB strafbar machen kann. Denke etwa an jemanden, der am Geldautomaten über seinen Dispositionskredit hinaus Geld abheben will. Allerdings wird es hier regelmäßig nur beim Versuch bleiben, weil der Geldautomat die Zahlungsfähigkeit elektronisch abfragt und die Auszahlung verweigert.
Die vorzugswürdige Gegenansicht folgt einer betrugsspezifischen Auslegung. Danach ist die Verwendung von Daten nur dann unbefugt, wenn ein täuschungsäquivalentes Verhalten vorliegt, der Handelnde also eine Berechtigung vorspiegelt. Für diese Auslegung spricht die Systematik und der Zweck des § 263a StGB: Die Norm ist als Auffangtatbestand für „Täuschungen" gegenüber Computern konzipiert. Deshalb muss die unbefugte Verwendung „täuschungsgleich" sein. Das bedeutet im Ergebnis, dass ein Computerbetrug nur vorliegt, wenn bei einem Menschen anstelle des Computers ein Betrug nach § 263 StGB einschlägig wäre. In der Klausur empfiehlt sich daher folgende Kontrollüberlegung: Prüfe einen hypothetischen Betrug eines fiktiven Menschen anstelle der Maschine. Würde das Verhalten des Täters gegenüber einem menschlichen Kassierer eine Täuschung darstellen, liegt auch ein täuschungsäquivalentes Verhalten gegenüber dem Computer vor.
Unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB meint nach der vorzugswürdigen betrugsspezifischen Auslegung also ein täuschungsäquivalentes Verhalten, bei dem zu fragen ist, ob gegenüber einem Menschen anstelle des Computers ein Betrug vorläge.
Unbefugte Verwendung von Daten, § 263a I Var. 3 StGB
Häufigste Tatbestandsvariante
Bedeutung des Merkmals unbefugt umstritten
Subjektiviert: Unbefugt, wenn gegen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verfügungsberechtigten über die Datenverarbeitungsanlage und die Daten (z.B. Inhaber EC-Karte und ausstellende Bank)
An sich zugangsberechtigter EC-Karteninhaber bei Überschreitung seines Dürfens (z.B. über Dispo hinaus) strafbar gem. § 263a (regelmäßig nur Versuch wegen elektronischer Abfrage der Zahlungsfähigkeit am Geldautomat)
Betrugsspezifische Auslegung: Unbefugt, wenn täuschungsäquivalentes Verhalten (Berechtigung vorgespiegelt)
Wegen Systematik und Zweck des § 263a als Auffangtatbestand für „Täuschungen“ ggü. Computern muss unbefugte Verwendung „täuschungsgleich“ sein
Computerbetrug, wenn bei Mensch anstelle des Computers ein Betrug einschlägig wäre
Kontrollüberlegung: Hypothetischen Betrug eines fiktiven Menschen anstelle der Maschine prüfen
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Stellt der Einsatz einer fremden EC-Karte am Geldautomaten einen Computerbetrug dar?
Der Einsatz einer fremden EC-Karte am Geldautomaten oder einer fremden Tankkarte am Tankautomaten stellt ein täuschungsäquivalentes Verhalten im Sinne des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB dar. Der Grund liegt in der bereits bekannten Kontrollüberlegung: Würde jemand mit einer fremden EC-Karte an den Bankschalter treten und gegenüber einem Schalterbeamten eine Auszahlung verlangen, wäre ein Betrug nach § 263 StGB einschlägig, weil der Täter konkludent vorspiegelt, zur Verfügung über das Konto berechtigt zu sein.
Allerdings kommt es entscheidend darauf an, wie der Täter in den Besitz der Karte gelangt ist. Wurde die EC-Karte dem Berechtigten weggenommen, liegt eine verbotene Eigenmacht gegen dessen Willen vor. Der Täter handelt hier offensichtlich ohne jede Berechtigung. Die Folge ist, dass eine unbefugte Verwendung der Daten gegeben ist und der Computerbetrug verwirklicht wird.
Anders liegt der Fall, wenn die EC-Karte dem Täter freiwillig ausgehändigt wurde, und zwar zusammen mit der dazugehörigen PIN, der Täter die Karte dann aber abredewidrig verwendet, etwa indem er mehr Geld abhebt als vereinbart. Hier liegt keine unbefugte Verwendung vor, da mit der freiwilligen Übergabe von Karte und PIN eine Bevollmächtigung einhergeht, vergleichbar einer Bankvollmacht gegenüber einem Bankangestellten. Würde der Bevollmächtigte am Schalter erscheinen, könnte der Bankangestellte die Auszahlung nicht verweigern, weil die Vollmacht wirksam besteht. Es fehlt also am täuschungsäquivalenten Verhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bevollmächtigung Dritter durch den EC-Karten-Vertrag ausgeschlossen ist, denn dann besteht gerade keine wirksame Vollmacht und die Verwendung ist wieder unbefugt. Selbst wenn kein Computerbetrug vorliegt, kommen aber andere Delikte in Betracht: Insbesondere ist an eine Untreue nach § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB zu denken, sofern den Täter eine Vermögensbetreuungspflicht trifft, oder an eine Unterschlagung, wenn der Täter das zu viel abgehobene Geld nicht an den Berechtigten aushändigt.
Entscheidend für den Computerbetrug bei Einsatz einer fremden EC-Karte ist also, ob der Täter die Karte eigenmächtig an sich genommen hat oder ob ihm eine wirksame Bevollmächtigung erteilt wurde.
Einsatz fremder EC-Karte am Geldautomaten / Tankkarte am Tankautomaten täuschungsäquivalentes Verhalten (weil ggü. Schalterbeamtem Betrug nach § 263 einschlägig wäre)
- Wenn EC-Karte weggenommen: Verbotene Eigenmacht gegen den Willen des Berechtigten
- Unbefugte Verwendung
- Wenn EC-Karte freiwillig ausgehändigt mit dazugehöriger PIN, dann abredewidrig verwendet (z.B. zuviel Geld abgehoben)
- Keine unbefugte Verwendung, da damit Bevollmächtigung einhergeht wie Bankvollmacht ggü. Bankangestelltem (esseidenn Bevollmächtigung Dritter durch EC-Karten-Vertrag ausgeschlossen); in Betracht kommt aber Untreue, § 266 I Alt. 2 wenn Vermögensbetreuungspflicht oder Unterschlagung bei unterlassener Aushändigung des zuviel abgehobenen Geldes
Stellt das Überschreiten der Befugnis zur Abhebung durch den berechtigten EC-Karteninhaber einen Computerbetrug dar?
Beim Überschreiten der Befugnis zur Abhebung durch den berechtigten EC-Karteninhaber stellt sich die Frage, ob ein Computerbetrug nach § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB vorliegt. Ein Beispiel: Der Täter besitzt selbst eine EC-Karte und hebt am Geldautomaten Geld ab, obwohl er weiß, dass das Konto nicht gedeckt ist. Ob darin eine unbefugte Verwendung von Daten liegt, ist umstritten.
Nach einer Ansicht liegt ein täuschungsäquivalentes Verhalten vor, denn ein Bankangestellter würde bei einer Auszahlung am Schalter die Bonität des Kunden prüfen und müsste getäuscht werden, damit er trotz fehlender Kontodeckung auszahlt. Da gegenüber einem Menschen also eine Täuschung erforderlich wäre, sei die Verwendung der Daten gegenüber dem Automaten unbefugt.
Nach der Gegenansicht täuscht der Berechtigte nicht, da die Kontodeckung kein vom Automaten berücksichtigter Umstand ist. Der Automat prüft lediglich, ob Karte und PIN zusammenpassen und ob das Tageslimit nicht überschritten ist, nicht aber, ob das Konto ausreichend gedeckt ist. Daher fehle es an einem täuschungsäquivalenten Verhalten. Diese Ansicht ist vorzugswürdig, und zwar mit Blick auf die Wertung des Tatbestands Missbrauch von Kreditkarten gemäß § 266b StGB. Dort wird gerade die missbräuchliche Überziehung durch den berechtigten Karteninhaber in einem eigenständigen und milderen Tatbestand erfasst. Würde man denselben Sachverhalt bereits über § 263a StGB lösen, liefe § 266b StGB leer, und der Täter würde härter bestraft als vom Gesetzgeber für diesen Fall vorgesehen. Die Existenz des § 266b StGB zeigt also, dass die bloße Überziehung durch den Berechtigten gerade keinen Computerbetrug darstellt.
Das Überschreiten der Befugnis zur Abhebung durch den berechtigten EC-Karteninhaber ist daher kein Computerbetrug, sondern allenfalls ein Missbrauch von Kreditkarten nach § 266b StGB.
Überschreiten der Befugnis zur Abhebung durch berechtigten EC-Karteninhaber
- Beispiel: z.B. Täter besitzt eine EC-Karte und hebt Geld ab, obwohl er weiß, dass das Konto nicht gedeckt ist
- Umstritten, ob unbefugte Verwendung
- Täuschungsäquivalentes Verhalten, denn Bankangestellter würde Bonität prüfen und müsste getäuscht werden
- Berechtigter täuscht nicht, da Kontodeckung kein vom Automaten berücksichtigter Umstand
- Wertung des Tatbestands Missbrauch von Kreditkarten gem. § 266b StGB: Nur missbräuchliche Überziehung in (milderem) Tatbestand erfasst
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T manipuliert das Computerprogramm einer Onlinebank so, dass bei Überweisungen nur 50% des eingegebenen Betrags abgebucht werden. Er überweist auf ein anderes Konto von ihm dadurch 10.000 €, obwohl nur 5.000 € von seinem Konto abgehen. Welche Aussagen treffen zu?
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