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Computerbetrug, § 263a I StGB
ComputerbetrugUnbefugte Verwendung von DatenUnbefugte Verwendung
Aktualisiert vor 8 Tagen
Was versteht man unter Computerbetrug?
Merke
Computerbetrug, § 263a I StGB: Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs zur Erzielung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils, wodurch ein Vermögensschaden entsteht
- Gleicher Schutzzweck wie Betrug: Vermögen
- Aber keine Person, sondern Maschine „getäuscht“
- Tatbestandsvarianten
- Unrichtige Gestaltung des Programms, § 263a I Var. 1 StGB: Manipulation eines Computerprogramms zur Täuschung
- Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, § 263a I Var. 2 StGB
- Unbefugte Verwendung von Daten, § 263a I Var. 3 StGB
- Sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf, § 263a I Var. 2 StGB:
Was versteht man unter der unbefugten Verwendung von Daten?
Merke
Unbefugte Verwendung von Daten, § 263a I Var. 3 StGB
Häufigste Tatbestandsvariante
- Bedeutung des Merkmals unbefugt umstritten
- Subjektiviert: Unbefugt, wenn gegen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verfügungsberechtigten über die Datenverarbeitungsanlage und die Daten (z.B. Inhaber EC-Karte und ausstellende Bank)
- An sich zugangsberechtigter EC-Karteninhaber bei Überschreitung seines Dürfens (z.B. über Dispo hinaus) strafbar gem. § 263a (regelmäßig nur Versuch wegen elektronischer Abfrage der Zahlungsfähigkeit am Geldautomat)
- Betrugsspezifische Auslegung: Unbefugt, wenn täuschungsäquivalentes Verhalten (Berechtigung vorgespiegelt)
- Wegen Systematik und Zweck des § 263a als Auffangtatbestand für „Täuschungen“ ggü. Computern muss unbefugte Verwendung „täuschungsgleich“ sein
- Computerbetrug, wenn bei Mensch anstelle des Computers ein Betrug einschlägig wäre
- Kontrollüberlegung: Hypothetischen Betrug eines fiktiven Menschen anstelle der Maschine prüfen
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Stellt der Einsatz einer fremden EC-Karte am Geldautomaten einen Computerbetrug dar?
Merke
Einsatz fremder EC-Karte am Geldautomaten / Tankkarte am Tankautomaten täuschungsäquivalentes Verhalten (weil ggü. Schalterbeamtem Betrug nach § 263 einschlägig wäre)
- Wenn EC-Karte weggenommen: Verbotene Eigenmacht gegen den Willen des Berechtigten
- Unbefugte Verwendung
- Wenn EC-Karte freiwillig ausgehändigt mit dazugehöriger PIN, dann abredewidrig verwendet (z.B. zuviel Geld abgehoben)
- Keine unbefugte Verwendung, da damit Bevollmächtigung einhergeht wie Bankvollmacht ggü. Bankangestelltem (esseidenn Bevollmächtigung Dritter durch EC-Karten-Vertrag ausgeschlossen); in Betracht kommt aber Untreue, § 266 I Alt. 2 wenn Vermögensbetreuungspflicht oder Unterschlagung bei unterlassener Aushändigung des zuviel abgehobenen Geldes
Stellt das Überschreiten der Befugnis zur Abhebung durch den berechtigten EC-Karteninhaber einen Computerbetrug dar?
Merke
Überschreiten der Befugnis zur Abhebung durch berechtigten EC-Karteninhaber
- Beispiel: z.B. Täter besitzt eine EC-Karte und hebt Geld ab, obwohl er weiß, dass das Konto nicht gedeckt ist
- Umstritten, ob unbefugte Verwendung
- Täuschungsäquivalentes Verhalten, denn Bankangestellter würde Bonität prüfen und müsste getäuscht werden
- Berechtigter täuscht nicht, da Kontodeckung kein vom Automaten berücksichtigter Umstand
- Wertung des Tatbestands Missbrauch von Kreditkarten gem. § 266b StGB: Nur missbräuchliche Überziehung in (milderem) Tatbestand erfasst
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