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Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB

DarlehenDarlehensvertragZahlungsaufschubSachdarlehenVerbraucherdarlehensvertragVereinbarungsdarlehen
Aktualisiert vor 11 Tagen

Was versteht man unter einem Darlehensvertrag?

Merke

Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB: Gelddarlehen; Entgeltliche Überlassung von Geldbetrag (Überlassung der Valuta gegen Zinsen), quasi „Kapitalmiete“; auch unverzinsliches Darlehen ist Darlehensvertrag (keine Leihe, da nur Betrag zurückzuzahlen, nicht bestimmte Geldscheine)

  • Zahlungsaufschub, §§ 506 ff. BGB: z.B. Mobilfunkvertrag mit gekoppeltem Handy-Kaufvertrag
  • Sachdarlehen, §§ 607 ff. BGB: Überlassung vertretbarer Sachen; insb. Flaschenpfand

Wie kann der Darlehensgeber sein Geld zurückbekommen?

Merke

Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers, § 488 I 2, III 1 BGB: Zu vereinbarter Zeit oder mit Kündigung

  • Häufig gesichert durch Kreditsicherungsmittel
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Gelten Besonderheiten bei Darlehensverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern?

Merke

Verbraucherdarlehensvertrag, §§ 491 ff. BGB

  • Schriftform erforderlich, § 492 I BGB
  • Informationspflichten, §§ 491, 492 BGB
  • Widerrufsrecht, § 495 BGB: Widerruf gem. § 355 BGB

Wie verhält es sich, wenn ein Darlehen gegen Gesetz oder gute Sitten verstößt (z.B. unangemessen hoher Zinssatz)? Sind Zinsen zu zahlen? Muss die Darlehenssumme noch zurückgezahlt werden?

Merke

Gesetzwidriges oder sittenwidrige Darlehen gem. §§ 134, 138 BGB, insb. Wucherdarlehen

  • Zinsloses Darlehen
    • Kein Anspruch auf Zinszahlung, § 817 2 BGB: Auch kein Anspruch § 812 I 1 Alt. 1 BGB auf Wertersatz gem. § 818 II BGB, denn gem. § 817 2 BGB kann vertragsgemäße Gegenleistung nicht kondiziert werden (erst ab Fälligkeit der Rückzahlung wegen verschärfter Haftung gem. §§ 819 I, 818 IV, 291 BGB bzw. beim Verbraucherdarlehen analog § 497 BGB)
    • Gezahlte Zinsen können gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB und § 817 I 1 BGB zurückgefordert werden, § 817 2 BGB greift nicht
  • Rückzahlung der Darlehenssumme jedoch bei Fälligkeit zu leisten, da diese Pflicht nicht synallagmatisch zur Zinszahlung

Welche Besonderheit ist zu beachten, wenn das Darlehen zur Finanzierung eines anderen Geschäfts dient?

Merke

Häufig verbundene Verträge gem. §§ 358 ff. BGB bei Finanzierungsgeschäften

Muss die Darlehenssumme immer an den Darlehensnehmer ausgezahlt werden?

Merke

Vereinbarungsdarlehen: Vereinbarung, dass Betrag (z.B. Kaufpreis) künftig als Darlehen geschuldet werden soll (keine Auszahlung der Valuta erforderlich)

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Frage 1/4

A borgt sich bei seinem Nachbarn ein Kilo Mehl und verspricht ihm am nächsten Tag eineinhalb Kilo Mehl wiederzubringen. Rechtsbindungswille unterstellt, was für ein Vertrag liegt hier vor?

Tauschvertrag, § 480 BGB.
Leihvertrag, §§ 598 ff. BGB.
Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB.
Sachdarlehensvertrag, §§ 607 ff. BGB
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