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Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB

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Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter einem Darlehensvertrag?

Der Darlehensvertrag ist in den §§ 488 ff. BGB geregelt und betrifft das sogenannte Gelddarlehen. Dabei handelt es sich um die entgeltliche Überlassung eines Geldbetrags, also die Überlassung der Valuta gegen Zinsen. Man kann sich das Darlehen bildlich als eine Art „Kapitalmiete" vorstellen: So wie der Mieter für die Nutzung einer Wohnung zahlt, zahlt der Darlehensnehmer für die zeitweise Nutzung des Geldes.

Wichtig ist dabei, dass auch ein unverzinsliches Darlehen rechtlich ein Darlehensvertrag bleibt und nicht etwa zur Leihe wird. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass beim Darlehen nur der gleiche Betrag zurückzuzahlen ist, nicht aber dieselben konkreten Geldscheine. "Leihst" du dir also 100 Euro von einem Freund, musst du ihm irgendwann 100 Euro zurückgeben, aber nicht exakt denselben Schein. Es handelt sich um ein Darlehen. Bei der Leihe hingegen wäre genau die verliehene Sache zurückzugeben.

Vom Darlehensvertrag abzugrenzen ist zunächst der Zahlungsaufschub nach §§ 506 ff. BGB. Ein typisches Beispiel hierfür ist der Mobilfunkvertrag mit gekoppeltem Handy-Kaufvertrag: Du erhältst das Smartphone sofort, zahlst den Kaufpreis aber über die monatlichen Raten während der Vertragslaufzeit ab.

Eine weitere Abgrenzung betrifft das Sachdarlehen gemäß §§ 607 ff. BGB. Während das Gelddarlehen nach §§ 488 ff. BGB nur Geld betrifft, geht es beim Sachdarlehen um die Überlassung vertretbarer Sachen. Ein klassisches Beispiel ist das Ausleihen von Eiern beim Nachbarn: Du erhältst eine bestimmte Anzahl Eier und gibst später die gleiche Anzahl zurück, aber nicht dieselben Eier. Auch das Palettenpfand funktioniert nach diesem Prinzip: Ein Lieferant bringt Waren auf Euro-Paletten und erhält bei der nächsten Lieferung andere Paletten gleicher Art und Güte zurück. Es werden also nicht dieselben konkreten Paletten getauscht, sondern gleichwertige Exemplare.

Der Darlehensvertrag ist die entgeltliche Kapitalüberlassung, bei der nur der Betrag, nicht die konkreten Geldscheine zurückzuzahlen sind.

Merke

Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB: Gelddarlehen; Entgeltliche Überlassung von Geldbetrag (Überlassung der Valuta gegen Zinsen), quasi „Kapitalmiete“; auch unverzinsliches Darlehen ist Darlehensvertrag (keine Leihe, da nur Betrag zurückzuzahlen, nicht bestimmte Geldscheine)

  • Zahlungsaufschub, §§ 506 ff. BGB: z.B. Mobilfunkvertrag mit gekoppeltem Handy-Kaufvertrag

  • Sachdarlehen, §§ 607 ff. BGB: Überlassung vertretbarer Sachen; z.B. Eier beim Nachbarn "geliehen" und später andere Eier zurückgegeben; z.B. Ware auf Europaletten geliefert, später andere Europaletten zurückgegeben

Wie kann der Darlehensgeber sein Geld zurückbekommen?

Der Darlehensgeber hat einen Rückzahlungsanspruch gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Fälligkeit dieses Anspruchs richtet sich nach § 488 Abs. 3 S. 1 BGB und kann auf zwei Wegen eintreten. Erstens wird der Rückzahlungsanspruch fällig, wenn eine bestimmte Rückzahlungszeit vertraglich vereinbart wurde. Haben die Parteien also etwa festgelegt, dass das Darlehen am 12. Dezember zurückzuzahlen ist, kann der Darlehensgeber ab diesem Zeitpunkt sein Geld verlangen. Zweitens kann der Darlehensgeber den Rückzahlungsanspruch durch Kündigung fällig stellen, wenn keine feste Rückzahlungszeit vereinbart wurde oder das Gesetz ein Kündigungsrecht vorsieht.

In der Praxis sichern Darlehensgeber ihren Rückzahlungsanspruch häufig durch Kreditsicherungsmittel ab. Denn wenn der Anspruch fällig ist, nützt er wenig, wenn der Darlehensnehmer zahlungsunfähig wird.

Der Rückzahlungsanspruch wird entweder zur vereinbarten Zeit oder durch Kündigung fällig.

Merke

Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers, § 488 I 2, III 1 BGB: Zu vereinbarter Zeit oder mit Kündigung

  • Häufig gesichert durch Kreditsicherungsmittel
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Gelten Besonderheiten bei Darlehensverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern?

Für Darlehensverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern gelten besondere Schutzvorschriften. Der sogenannte Verbraucherdarlehensvertrag ist in den §§ 491 ff. BGB geregelt und soll den typischerweise unterlegenen Verbraucher vor übereilten oder uninformierten Kreditentscheidungen schützen. Aus diesen Vorschriften ergeben sich insbesondere drei wesentliche Besonderheiten.

Erstens ist für den Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 492 Abs. 1 BGB Schriftform erforderlich. Der Vertrag muss also schriftlich abgeschlossen werden, eine bloß mündliche Vereinbarung genügt nicht.

Zweitens treffen den Unternehmer umfangreiche Informationspflichten nach §§ 491, 492 BGB. Der Verbraucher soll vor Vertragsschluss genau wissen, worauf er sich einlässt, insbesondere hinsichtlich der Kosten, des effektiven Jahreszinses und der Vertragsbedingungen.

Drittens steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu. Der Widerruf selbst richtet sich nach § 355 BGB, sodass der Verbraucher den Darlehensvertrag innerhalb der Widerrufsfrist ohne Angabe von Gründen widerrufen kann.

Beim Verbraucherdarlehensvertrag gelten Schriftform, Informationspflichten und ein Widerrufsrecht zugunsten des Verbrauchers.

Merke

Verbraucherdarlehensvertrag, §§ 491 ff. BGB

  • Schriftform erforderlich, § 492 I BGB
  • Informationspflichten, §§ 491, 492 BGB
  • Widerrufsrecht, § 495 BGB: Widerruf gem. § 355 BGB

Wie verhält es sich, wenn ein Darlehen gegen Gesetz oder gute Sitten verstößt (z.B. unangemessen hoher Zinssatz)? Sind Zinsen zu zahlen? Muss die Darlehenssumme noch zurückgezahlt werden?

Wenn ein Darlehen gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, stellt sich die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen. Besonders relevant ist dies beim sogenannten Wucherdarlehen, bei dem ein unangemessen hoher Zinssatz vereinbart wurde. Die Nichtigkeit richtet sich nach §§ 134, 138 BGB.

Die Rechtsfolge eines solchen Verstoßes ist zunächst, dass das Darlehen als zinsloses Darlehen behandelt wird. Der Darlehensgeber hat keinen Anspruch auf Zinszahlung.

Aber kann er nicht wenigstens über das Bereicherungsrecht Wertersatz für die Kapitalnutzung verlangen, also mit einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB? Die Antwort lautet nein, denn weil er den Verstoß kannte, steht § 817 S. 2 BGB dem entgegen. Danach kann die vertragsgemäße Gegenleistung nicht kondiziert werden. Erst ab Fälligkeit der Rückzahlung kann der Darlehensgeber wegen der verschärften Haftung nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB beziehungsweise beim Verbraucherdarlehen analog § 497 BGB etwas verlangen.

Wenn der Darlehensnehmer bereits Zinsen gezahlt hat kann er diese gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB und § 817 Abs. 1 S. 1 BGB zurückfordern. Der Kondiktionsausschluss des § 817 S. 2 BGB greift hier nicht, sodass der Darlehensnehmer die zu Unrecht gezahlten Zinsen herausverlangen kann.

Die Darlehenssumme selbst muss der Darlehensnehmer jedoch in jedem Fall bei Fälligkeit zurückzahlen. Der Grund liegt darin, dass die Rückzahlungspflicht nicht synallagmatisch zur Zinszahlung steht. Die Nichtigkeit der Zinsvereinbarung lässt die Pflicht zur Rückzahlung des Kapitals also unberührt.

Merke

Gesetzwidriges oder sittenwidrige Darlehen gem. §§ 134, 138 BGB, insb. Wucherdarlehen

  • Zinsloses Darlehen

    • Kein Anspruch auf Zinszahlung, § 817 2 BGB: Auch kein Anspruch § 812 I 1 Alt. 1 BGB auf Wertersatz gem. § 818 II BGB, denn gem. § 817 2 BGB kann vertragsgemäße Gegenleistung nicht kondiziert werden, weil er den Verstoß kannte (erst ab Fälligkeit der Rückzahlung wegen verschärfter Haftung gem. §§ 819 I, 818 IV, 291 BGB bzw. beim Verbraucherdarlehen analog § 497 BGB)

    • Gezahlte Zinsen können gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB und § 817 I 1 BGB zurückgefordert werden, § 817 2 BGB greift nicht

  • Rückzahlung der Darlehenssumme jedoch bei Fälligkeit zu leisten, da diese Pflicht nicht synallagmatisch zur Zinszahlung

Welche Besonderheit ist zu beachten, wenn das Darlehen zur Finanzierung eines anderen Geschäfts dient?

Bei Finanzierungsgeschäften handelt es sich oft um verbundene Verträge gemäß §§ 358 ff. BGB vor. Das bedeutet, dass das Darlehen nicht isoliert betrachtet wird, sondern rechtlich mit dem finanzierten Geschäft verknüpft ist.

Stell dir vor, du kaufst ein Auto und nimmst dafür beim Händler oder einer mit ihm kooperierenden Bank einen Kredit auf. In dieser Konstellation bilden der Kaufvertrag über das Auto und der Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit. Die §§ 358 ff. BGB tragen diesem Umstand Rechnung und ordnen bestimmte Rechtsfolgen an, die beide Verträge miteinander verbinden. Widerruft der Verbraucher zum Beispiel den Darlehensvertrag, erstreckt sich die Wirkung auch auf das finanzierte Geschäft.

Bei Finanzierungsgeschäften sind also stets die Regeln über verbundene Verträge zu prüfen.

Merke

Häufig verbundene Verträge gem. §§ 358 ff. BGB bei Finanzierungsgeschäften

Muss die Darlehenssumme immer an den Darlehensnehmer ausgezahlt werden?

Die Darlehenssumme muss nicht zwingend an den Darlehensnehmer ausgezahlt werden. Beim sogenannten Vereinbarungsdarlehen vereinbaren die Parteien, dass ein bereits bestehender Betrag, z.B. ein Kaufpreis, künftig als Darlehen geschuldet werden soll.

Stell dir folgende Situation vor: Du kaufst von einem Freund ein gebrauchtes Fahrrad für 500 Euro. Eigentlich müsstest du den Kaufpreis sofort bezahlen, aber du hast gerade nicht genug Geld. Ihr einigt euch darauf, dass du die 500 Euro nicht jetzt zahlst, sondern dieser Betrag ab sofort als Darlehen gilt, das du in drei Monaten zurückzahlen wirst. In diesem Fall wird der Kaufpreisanspruch in ein Darlehen umgewandelt, ohne dass jemals Geld den Besitzer wechselt.

Die Auszahlung der Valuta ist also keine notwendige Voraussetzung für das Entstehen eines Darlehensvertrags. Beim Vereinbarungsdarlehen entsteht die Darlehensschuld durch bloße Vereinbarung ohne Auszahlung.

Merke

Vereinbarungsdarlehen: Vereinbarung, dass Betrag (z.B. Kaufpreis) künftig als Darlehen geschuldet werden soll (keine Auszahlung der Valuta erforderlich)

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Frage 1/4

A borgt sich bei seinem Nachbarn ein Kilo Mehl und verspricht ihm am nächsten Tag eineinhalb Kilo Mehl wiederzubringen. Rechtsbindungswille unterstellt, was für ein Vertrag liegt hier vor?

Tauschvertrag, § 480 BGB.
Leihvertrag, §§ 598 ff. BGB.
Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB.
Sachdarlehensvertrag, §§ 607 ff. BGB
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