- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Rechtfertigung
Defensiver Notstand, § 228 BGB
Defensiver NotstandBGB-Notstände
Aktualisiert vor 10 Tagen
Was versteht man unter dem defensiven Notstand?
Merke
Defensiver Notstand, § 228 BGB: Einwirkung auf Sachen (auch Tiere) durch die Gefahr droht; z.B. Fußtritt, um angreifenden Hund abzuwehren
- Gerechtfertigt, wenn Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr (geringe Anforderungen)
- Wegen Einheit der Rechtsordnung auch im Strafrecht als Rechtfertigungsgrund anerkannt
- Prüfungsschema wie beim allgemeinen rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB
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Frage 1/3
T wird von einem großen Hund angegriffen, der offensichtlich unkontrolliert auf ihn zustürmt. Um sich zu verteidigen, greift T nach einem Stein und schleudert ihn auf den Hund, wodurch dieser am Kopf verletzt wird. War Ts Verhalten durch Notwehr gerechtfertigt?
Ja, weil T sich in einer Notwehrlage befand und sich verteidigen durfte.
Nein, weil der Angriff von einem Tier, nicht von einem Menschen, ausging.
Ja, weil T sich vor dem Angriff schützen musste, unabhängig davon, wer oder was angreift.
Nein, weil T ein weniger drastisches Mittel hätte wählen können.
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Ziad T.
Jurastudent
Z
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