- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Rechtfertigung
Defensiver Notstand, § 228 BGB
Was versteht man unter dem defensiven Notstand?
Der defensive Notstand ist in § 228 BGB geregelt und betrifft die Einwirkung auf Sachen, einschließlich Tiere, von denen eine Gefahr ausgeht. Ein Beispiel ist etwa ein Fußtritt, um einen angreifenden Hund abzuwehren. Entscheidend ist, dass sich die Abwehrhandlung hier gerade gegen die Sache richtet, die selbst die Gefahrenquelle darstellt – daher der Name „defensiver" Notstand.
Als Rechtsfolge ist der Handelnde gerechtfertigt, wenn der durch die Abwehr verursachte Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht. Beachte, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit hier gering sind. Anders als beim allgemeinen rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB, der ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses verlangt, genügt es beim defensiven Notstand bereits, dass der Schaden nicht außer Verhältnis steht. Das liegt daran, dass die Gefahr von der Sache selbst ausgeht und der Eigentümer dieser Sache daher eine größere Duldungspflicht trifft.
Obwohl § 228 BGB eine zivilrechtliche Norm ist, wird der defensive Notstand wegen der Einheit der Rechtsordnung auch im Strafrecht als Rechtfertigungsgrund anerkannt. Was das Zivilrecht erlaubt, kann das Strafrecht nicht gleichzeitig als rechtswidrig behandeln.
Für die Klausur solltest du dir merken, dass das Prüfungsschema des defensiven Notstands dem des allgemeinen rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB entspricht, also Notstandslage, Notstandshandlung und subjektives Rechtfertigungselement. Der wesentliche Unterschied liegt in der geringeren Anforderung an die Verhältnismäßigkeit.
Der defensive Notstand nach § 228 BGB rechtfertigt die Einwirkung auf gefahrverursachende Sachen, wenn der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.
Defensiver Notstand, § 228 BGB: Einwirkung auf Sachen (auch Tiere) durch die Gefahr droht; z.B. Fußtritt, um angreifenden Hund abzuwehren
- Gerechtfertigt, wenn Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr (geringe Anforderungen)
- Wegen Einheit der Rechtsordnung auch im Strafrecht als Rechtfertigungsgrund anerkannt
- Prüfungsschema wie beim allgemeinen rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB
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