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Deliktische Schadensersatzansprüche, §§ 823 ff. BGB

DeliktsrechtSchwäche des DeliktsrechtsGefährdungshaftung
Aktualisiert vor 18 Tagen

Was ist kennzeichnend für deliktische Schadensersatzansprüche? Wie unterscheiden sich die Voraussetzungen im Kern von denen der §§ 280 ff. BGB?

Das Deliktsrecht, geregelt in den §§ 823 ff. BGB, ist die zentrale Gruppe von Anspruchsgrundlagen außerhalb vertraglicher Beziehungen und anderer Schuldverhältnisse.

Zwei wesentliche Merkmale kennzeichnen die deliktischen Schadensersatzansprüche. Erstens handelt es sich grundsätzlich um verschuldensabhängigen Schadensersatz, das heißt der Schädiger muss die Rechtsgutsverletzung in der Regel vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. Zweitens sind deliktische Ansprüche gegenüber jedermann geschuldet, also völlig unabhängig davon, ob zwischen Schädiger und Geschädigtem bereits eine Sonderverbindung oder ein Schuldverhältnis besteht. Wenn du beispielsweise beim Fahrradfahren versehentlich einen Fußgänger anfährst und verletzt, haftest du ihm gegenüber aus Deliktsrecht, obwohl ihr euch vorher nie begegnet seid und keinerlei rechtliche Beziehung zueinander hattet.

Hierin liegt der entscheidende Unterschied zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach den §§ 280 ff. BGB. Diese Ansprüche erfordern stets ein bereits bestehendes Schuldverhältnis, typischerweise einen Vertrag zwischen den Parteien. Das Deliktsrecht schützt dagegen jeden gegen rechtswidrige Eingriffe in seine Rechtsgüter, unabhängig von vorherigen rechtlichen Verbindungen.

Merke dir: Deliktische Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB sind verschuldensabhängig und gegenüber jedermann geschuldet, während §§ 280 ff. BGB ein bestehendes Schuldverhältnis voraussetzen.

Merke

Deliktsrecht, §§ 823 ff. BGB

  • Grds. verschuldensabhängiger Schadensersatz
  • Ggü. jedermann geschuldet (unabhängig davon, ob Sonderverbindung / Schuldverhältnis besteht)
    • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, §§ 280 ff. BGB: Erfordert Schuldverhältnis

Warum sind deliktische Ansprüche schwächer und weniger wertvoll als die §§ 280 ff. BGB?

Die sogenannte „Schwäche des Deliktsrechts" beschreibt ein Phänomen im Vergleich zu den vertraglichen Schadensersatzansprüchen: Ansprüche auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus §§ 280 ff. BGB sind für den Gläubiger werthaltiger als deliktische Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB. Diese Schwäche zeigt sich in vier wesentlichen Punkten.

Erstens unterscheidet sich der Schutz des Vermögens als Rechtsgut erheblich. Bei den §§ 280 ff. BGB besteht ein allgemeiner Vermögensschutz – jede Vermögenseinbuße, die durch eine Pflichtverletzung entsteht, ist grundsätzlich ersatzfähig. Im Grundtatbestand des Deliktsrechts in § 823 Abs. 1 BGB hingegen gibt es keinen allgemeinen Vermögensschutz. Dort sind nur die enumerierten Rechtsgüter geschützt, also Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstige absolute Rechte. Reine Vermögensschäden fallen nicht darunter.

Zweitens unterscheidet sich die Haftung für Dritte erheblich. Bei den §§ 280 ff. BGB haftet der Schuldner gemäß § 278 BGB für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen ohne Exkulpationsmöglichkeit – er kann sich also nicht entlasten. Bei den §§ 823 ff. BGB ist gemäß § 831 BGB eine Exkulpation möglich, der Geschäftsherr kann sich also durch den Nachweis sorgfältiger Auswahl und Überwachung seiner Verrichtungsgehilfen von der Haftung befreien.

Drittens ist der Nachweis des Verschuldens, also über Vorsatz und Fahrlässigkeit, unterschiedlich geregelt. Bei den §§ 280 ff. BGB wird das Vertretenmüssen bei Vorliegen einer Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zugunsten des Geschädigten vermutet – der Schuldner muss sich entlasten. Im Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB und weiteren deliktischen Normen muss der Geschädigte hingegen das Verschulden positiv nachweisen, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Schädigers beweisen.

Viertens gelten für Minderjährige und eingeschränkte Schädiger unterschiedliche Maßstäbe. Bei den §§ 280 ff. BGB ist die Geschäftsfähigkeit gemäß §§ 104 ff. BGB maßgeblich. Bei den §§ 823 ff. BGB kommt es dagegen auf die Deliktsfähigkeit gemäß §§ 827, 828 BGB an, die eigenständige Altersgrenzen enthält.

Als Ausgleich und Zwischenstufe zwischen der vertraglichen Haftung und dem Deliktsrecht dient die culpa in contrahendo nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Sie ermöglicht auch im vorvertraglichen Bereich einen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.

Merke dir: Vertragliche Ansprüche sind werthaltiger, weil sie umfassenderen Vermögensschutz bieten, das Verschulden vermuten und keine Exkulpation bei der Gehilfenhaftung zulassen.

Merke

Schwäche des Deliktsrechtsim Vergleich zu §§ 280 ff. BGB: Vertragliche Schadensersatzansprüche immer werthaltiger

  • Vermögen als geschütztes Rechtsgut

    • Bei §§ 280 ff. BGB allgemeiner Vermögensschutz

    • Im Grundtatbestand § 823 I BGB kein allgemeiner Vermögensschutz: Nur enumerierte Rechtsgüter

  • Haftung für Dritte

    • Bei §§ 280 ff. BGB gem. § 278 BGB keine Exkulpation für Erfüllungsgehilfen

    • Bei §§ 823 ff. BGB gem. § 831 BGB Exkulpation möglich für Verrichtungsgehilfen

  • Nachweis des Verschuldens (Vorsatz und Fahrlässigkeit)

    • Bei §§ 280 ff. BGB gem. § 280 I 2 BGB Vertretenmüssen vermutet

    • Im Grundtatbestand § 823 I BGB und weiteren muss Verschulden nachgewiesen werden

  • Minderjährige und eingeschränkte Schädiger

    • Bei §§ 280 ff. BGB Geschäftsfähigkeit gem. §§ 104 ff. BGB maßgeblich

    • Bei §§ 823 ff. BGB Deliktsfähigkeit gem. §§ 827, 828 BGB maßgeblich

  • C.i.c., §§ 311 II, 241 II BGB als Ausgleich und „Zwischenstufe“ zwischen vertraglicher Haftung und Deliktsrecht

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Muss im Deliktsrecht immer ein eigenes Verschulden des Schädigers nachgewiesen werden?

Im Deliktsrecht muss keineswegs immer ein eigenes Verschulden des Schädigers nachgewiesen werden. Vielmehr unterscheidet das Gesetz verschiedene deliktische Haftungsgründe, die sich gerade in ihren Anforderungen an das Verschulden unterscheiden.

Die erste Gruppe bilden die Tatbestände mit nachgewiesenem Eigenverschulden. Hier muss der Geschädigte beweisen, dass der Schädiger vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Zu dieser Gruppe gehören insbesondere § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB, aber auch § 824 BGB, § 825 BGB, § 830 Abs. 1 S. 1 BGB, § 830 Abs. 2 BGB, § 839 BGB sowie § 839a BGB.

Die zweite Gruppe umfasst Tatbestände mit vermutetem Eigenverschulden. Hier wird das Verschulden zunächst vermutet, der Schädiger kann sich aber durch den Nachweis entlasten, dass ihn kein Verschulden trifft, also exkulpieren. Wichtige Normen dieser Gruppe sind § 831 BGB, § 832 BGB und § 833 S. 2 BGB. Daneben zählen hierzu § 834 BGB, §§ 836 bis 838 BGB sowie §§ 7 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, 18 Abs. 1 S. 2 StVG und §§ 44, 45 LuftVG.

Die dritte Gruppe bildet die Gefährdungshaftung. Hier ist Verschulden überhaupt keine Anspruchsvoraussetzung, die Haftung knüpft allein an die Verwirklichung einer besonderen Gefahr an. EIne wichtige Norm ist hier etwa § 833 S. 1 BGB für die Tierhalterhaftung bei Luxustieren. Weitere Gefährdungshaftungstatbestände finden sich in § 1 ProdHaftG, §§ 7 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StVG, § 1 UmweltG, §§ 26, 26 AtomG, § 22 Abs. 2 WHG, § 84 ArzneimittelG und § 32 GenTG.

Die vierte Gruppe betrifft schließlich die Haftung für Fremdverschulden, bei der jemand für das Verschulden einer anderen Person einzustehen hat. Hierzu gehören § 3 HaftpflG sowie § 139 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.

Merke dir: Die deliktischen Haftungsgründe unterscheiden sich grundlegend danach, ob Eigenverschulden nachgewiesen oder vermutet wird, ob gar kein Verschulden erforderlich ist oder ob für fremdes Verschulden gehaftet wird.

Merke

Deliktische Haftungsgründe

  • Nachgewiesenes Eigenverschulden: § 823 I BGB, § 823 II BGB, § 824 BGB, § 825 BGB, § 830 I 1 BGB, § 830 II BGB, § 839 BGB, § 839a BGB
  • Vermutetes Eigenverschulden (ggf. Exkulpation): § 831 BGB, § 832 BGB, § 833 2 BGB, § 834 BGB, §§ 836-838 BGB, §§ 7 III 1, Hs. 2, 18 I 2 StVG, §§ 44, 45 LuftVG
  • Gefährdungshaftung (Verschulden keine Anspruchsvoraussetzung): § 833 1 BGB, § 1 ProdHaftG, §§ 7 I, III  1, HS. 1 StVG, § 1 UmweltG, §§ 26, 26 AtomG, §§ 22 II WHG, § 84 ArzneimittelG, § 32 GenTG
  • Fremdverschulden: § 3 HaftpflG, § 139 BGB i.V.m. Art 34 GG

Was sind die Rechtsfolgen eines Schadensersatzanspruchs?

Die Rechtsfolgen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs richten sich nach den §§ 249 ff. BGB. Diese Vorschriften regeln als allgemeine Rechtsfolge jedes Schadensersatzanspruchs, was der Geschädigte letztlich verlangen kann.

Dabei ist zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden: dem Anspruch dem Grunde nach und dem Anspruch der Höhe nach.

Der Anspruch dem Grunde nach richtet sich nach den §§ 823 ff. BGB. Hier geht es um die Frage, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Du prüfst also, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer Anspruchsgrundlage wie § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB erfüllt sind.

Der Anspruch der Höhe nach richtet sich hingegen nach den §§ 249 ff. BGB. Hier geht es um den Inhalt des Anspruchs, also insbesondere um die Höhe der Zahlung und den Umfang des Schadensersatzanspruchs. Wenn du beispielsweise festgestellt hast, dass jemand nach § 823 Abs. 1 BGB haftet, bestimmen die §§ 249 ff. BGB, welche konkreten Schadenspositionen ersetzt werden müssen und in welcher Höhe.

Die §§ 823 ff. BGB beantworten also das Ob, die §§ 249 ff. BGB das Was und Wieviel des Schadensersatzes.

Merke

Rechtsfolgen

  • Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB: Allgemeine Rechtsfolge jedes Schadensersatzanspruchs
    • Anspruch dem Grunde nach richtet sich nach §§ 823 ff. BGB: Ob ein Anspruch besteht
    • Anspruch der Höhe nach richtet sich nach §§ 249 ff. BGB: Was der Inhalt des Anspruchs ist, insb. Höhe der Zahlung; Umfang des Schadensersatzanspruchs

Sind deliktische Ansprüche neben vertraglicher Haftung, Ansprüchen aus Bereicherungsrecht und Ansprüchen aus dem EBV anwendbar?

Die Frage nach den Konkurrenzen zwischen deliktischen Ansprüchen und anderen Anspruchsgrundlagen ist für die Fallbearbeitung von großer praktischer Bedeutung.

Zunächst zum Verhältnis zur vertraglichen Haftung: Ansprüche auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung gemäß §§ 280 ff. BGB stehen grundsätzlich neben den deliktischen Ansprüchen. Allerdings darf das Deliktsrecht die vertragliche Haftung nicht aushöhlen. Daher kann das Vertragsrecht Einfluss auf die deliktische Haftung nehmen. Dies betrifft insbesondere vertragliche Haftungsmilderungen und besondere Verjährungsfristen, wie sie sich etwa in §§ 521, 599, 680, 690, 708 BGB finden. Wenn beispielsweise ein Schenker nach § 521 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, wäre es widersprüchlich, wenn der Beschenkte diese Privilegierung über das Deliktsrecht umgehen könnte und der Schenker danach doch auch für leichte Fahrlässigkeit haftet. Umstritten ist das Konkurrenzverhältnis beim sogenannten Weiterfressermangel, also wenn ein Mangel einer Kaufsache auf andere Teile derselben Sache übergreift und diese beschädigt.

Anders verhält es sich bei Ansprüchen aus dem Bereicherungsrecht: Diese stehen uneingeschränkt neben den deliktischen Ansprüchen, eine gegenseitige Beeinflussung findet nicht statt.

Eine Besonderheit gilt für das Verhältnis zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Hier ist das Deliktsrecht durch die Sperrwirkung des EBV gem. § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB gesperrt, wenn im Zeitpunkt der Schädigung eine Vindikationslage bestand. Der Gesetzgeber wollte damit den redlichen Besitzer schützen, der die Sache für seine eigene hält. Von dieser Sperrwirkung gibt es jedoch wichtige Ausnahmen: § 826 BGB ist immer daneben anwendbar, sodass bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung stets deliktisch gehaftet wird. Ferner ist das Deliktsrecht anwendbar beim deliktischen Besitzer nach § 992 BGB, also wenn der Besitzer den Besitz durch verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB oder durch eine strafbare Handlung erlangt hat. Schließlich greift das Deliktsrecht auch beim Fremdbesitzerexzess, wenn also der Besitzer über das hinausgeht, was ihm nach seiner Besitzstellung erlaubt wäre.

Deliktische Ansprüche stehen also grundsätzlich neben anderen Anspruchsgrundlagen, wobei beim Vertragsrecht Wertungswidersprüche zu vermeiden sind und beim EBV die Sperrwirkung des EBV gem. § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB mit ihren Ausnahmen zu beachten ist.

Merke

Konkurrenzen

  • Ansprüche wegen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung gem. §§ 280 ff. BGB grds. daneben

    • Darf aber nicht vertragliche Haftung aushöhlen

    • Daher evtl. Einfluss des Vertragsrechts: Insb. Haftungsmilderungen, Verjährungsfristen, z.B. §§ 521, 599, 680, 690, 708 BGB

    • Umstritten bei Weiterfressermangel

  • Ansprüche aus Bereicherungsrecht uneingeschränkt daneben

  • Ansprüche aus EBV: Deliktsrecht gesperrt durch Sperrwirkung des EBV gem. § 993 I Hs. 2 BGB, wenn Vindikationslage im Zeitpunkt der Schädigung

    • Ausnahmen der Sperrwirkung des EBV

      • § 826 BGB immer daneben anwendbar

      • Deliktsrecht anwendbar bei deliktischem Besitzer, § 992 BGB: Bei Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB oder strafbare Handlung

      • Deliktsrecht anwendbar bei Fremdbesitzerexzess

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Frage 1/1

Warum sind die Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB grds. schwächer und weniger wertvoll als die aus §§ 280 ff. BGB?

Weil § 823 I BGB keinen allgemeinen Vermögensschutz bietet, sondern nur bestimmte, enumerierte Rechtsgüter schützt.
Weil bei der Haftung für Dritte eine Exkulpation leichter möglich ist.
Weil das Verschulden bei deliktischen Ansprüchen nicht vermutet wird.
Weil bei Minderjährigen und eingeschränkt schuldfähigen Schädigern die Deliktsfähigkeit maßgeblich ist und nicht die Geschäftsfähigkeit.
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