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Deliktische Schadensersatzansprüche, §§ 823 ff. BGB

DeliktsrechtSchwäche des Deliktsrechts
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was ist kennzeichnend für deliktische Schadensersatzansprüche? Wie unterscheiden sich die Voraussetzungen im Kern von denen der §§ 280 ff. BGB?

Merke

Deliktsrecht, §§ 823 ff. BGB

  • Grds. verschuldensabhängiger Schadensersatz
  • Ggü. jedermann geschuldet (unabhängig davon, ob Sonderverbindung / Schuldverhältnis besteht)
    • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, §§ 280 ff. BGB: Erfordert Schuldverhältnis

Warum sind deliktische Ansprüche schwächer und weniger wertvoll als die §§ 280 ff. BGB?

Merke

Schwäche des Deliktsrechtsim Vergleich zu §§ 280 ff. BGB: Vertragliche Schadensersatzansprüche immer werthaltiger

  • Vermögen als geschütztes Rechtsgut
    • Bei §§ 280 ff. BGB allgemeiner Vermögensschutz
    • Im Grundtatbestand § 823 I BGB kein allgemeiner Vermögensschutz: Nur enumerierte Rechtsgüter
  • Haftung für Dritte
    • Bei §§ 280 ff. BGB gem. § 278 BGB keine Exkulpation
    • Bei §§ 823 ff. BGB gem. § 831 BGB Exkulpation möglich
  • Nachweis des Verschuldens (Vorsatz und Fahrlässigkeit)
    • Bei §§ 280 ff. BGB gem. § 280 I 2 BGB Vertretenmüssen vermutet
    • Im Grundtatbestand § 823 I BGB und weiteren muss Verschulden nachgewiesen werden
  • Minderjährige und eingeschränkte Schädiger
    • Bei §§ 280 ff. BGB Geschäftsfähigkeit gem. §§ 104 ff. BGB maßgeblich
    • Bei §§ 823 ff. BGB Deliktsfähigkeit gem. §§ 827, 828 BGB maßgeblich

  • C.i.c., §§ 311 II, 241 II BGB als Ausgleich und „Zwischenstufe“ zwischen vertraglicher Haftung und Deliktsrecht
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Muss im Deliktsrecht immer ein eigenes Verschulden des Schädigers nachgewiesen werden?

Merke

Deliktische Haftungsgründe

  • Nachgewiesenes Eigenverschulden: § 823 I BGB, § 823 II BGB, § 824 BGB, § 825 BGB, § 830 I 1 BGB, § 830 II BGB, § 839 BGB, § 839a BGB
  • Vermutetes Eigenverschulden (ggf. Exkulpation): § 831 BGB, § 832 BGB, § 833 2 BGB, § 834 BGB, §§ 836-838 BGB, §§ 7 III 1, Hs. 2, 18 I 2 StVG, §§ 44, 45 LuftVG
  • Gefährdungshaftung (Verschulden keine Anspruchsvoraussetzung): § 833 1 BGB, § 1 ProdHaftG, §§ 7 I, III  1, HS. 1 StVG, § 1 UmweltG, §§ 26, 26 AtomG, §§ 22 II WHG, § 84 ArzneimittelG, § 32 GenTG
  • Fremdverschulden: § 3 HaftpflG, § 139 BGB i.V.m. Art 34 GG

Was sind die Rechtsfolgen eines Schadensersatzanspruchs?

Merke

Rechtsfolgen

  • Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB: Allgemeine Rechtsfolge jedes Schadensersatzanspruchs
    • Anspruch dem Grunde nach richtet sich nach §§ 823 ff. BGB: Ob ein Anspruch besteht
    • Anspruch der Höhe nach richtet sich nach §§ 249 ff. BGB: Was der Inhalt des Anspruchs ist, insb. Höhe der Zahlung; Umfang des Schadensersatzanspruchs

Sind deliktische Ansprüche neben vertraglicher Haftung, Ansprüchen aus Bereicherungsrecht und Ansprüchen aus dem EBV anwendbar?

Merke

Konkurrenzen

  • Ansprüche wegen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung gem. §§ 280 ff. BGB grds. daneben
    • Darf aber nicht vertragliche Haftung aushöhlen
    • Daher evtl. Einfluss des Vertragsrechts: Insb. Haftungsmilderungen, Verjährungsfristen, z.B. §§ 521, 599, 680, 690, 708 BGB
    • Umstritten bei Weiterfressermangel
  • Ansprüche aus Bereicherungsrecht uneingeschränkt daneben
  • Ansprüche aus EBV: Deliktsrecht gesperrt durch § 993 I Hs. 2 BGB, wenn Vindikationslage im Zeitpunkt der Schädigung
    • Ausnahmen der Sperrwirkung
      • § 826 BGB immer daneben anwendbar
      • Deliktsrecht anwendbar bei deliktischem Besitzer, § 992 BGB: Bei Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB oder strafbare Handlung
      • Deliktsrecht anwendbar bei Fremdbesitzerexzess

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Frage 1/1

Warum sind die Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB grds. schwächer und weniger wertvoll als die aus §§ 280 ff. BGB?

Weil § 823 I BGB keinen allgemeinen Vermögensschutz bietet, sondern nur bestimmte, enumerierte Rechtsgüter schützt.
Weil bei der Haftung für Dritte eine Exkulpation leichter möglich ist.
Weil das Verschulden bei deliktischen Ansprüchen nicht vermutet wird.
Weil bei Minderjährigen und eingeschränkt schuldfähigen Schädigern die Deliktsfähigkeit maßgeblich ist und nicht die Geschäftsfähigkeit.
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