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Demokratieprinzip, Art. 20 I, II GG

DemokratieprinzipDemokratieKernbereich des DemokratieprinzipsMehrheitsprinzipMinderheitenschutzWesentlichkeitstheorieParlamentsvorbehalt
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Was versteht man unter dem Demokratieprinzip?

Merke

Demokratieprinzip, Art. 20 I, II GG: Herrschaft des Volkes

  • Volk Träger der Staatsgewalt, Art. 20 II 1 GG
  • Grundgesetz normiert repräsentative Demokratie, Art. 20 II 2 GG: Mittelbare, parlamentarische Demokratie, bei der die Staatsgewalt primär durch Wahlen ausgeübt wird

Was beinhaltet der unveränderliche Kernbereich des Demokratieprinzips?

Merke

Kernbereich des Demokratieprinzips

  • Geschützt durch Ewigkeitsklausel, Art. 79 III GG: Nicht veränderbar durch Gesetzgeber

  • Willensbildung vom Volk zu einzelnen Staatsorganen: Ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den staatlichen Organen
  • Mehrheitsprinzip mit Minderheitenschutz
  • Periodische Wahlen: Damit Volkswille und Parlamentswille nicht zu stark divergieren
  • Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 I GG
  • Wesentlichkeitstheorie / Parlamentsvorbehalt, Art. 20 I, II, III GG: Kernkompetenzen des Parlaments dürfen nicht abgegeben werden; Parlament als einziges demokratisch legitimiertes Organ berufen die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen (Fragen von grundlegender normativer Bedeutung für Gemeinwesen), insb. grundrechtsrelevante Entscheidungen Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung
  • Demokratiewahrende Grundrechte: Meinungs- und Pressefreiheit, Art. 5 I GG; Versammlungsfreiheit, Art 8 I GG; Vereinigungsfreiheit, Art. 9 III GG
  • Gründungsfreiheit für Parteien / Mehrparteiensystem mit Chancengleichheit der politischen Parteien
  • Recht auf Opposition

Was beinhaltet der veränderliche Randbereich des Demokratieprinzips?

Merke

Randbereich des Demokratieprinzips

  • Ausgestaltung durch Gesetzgeber möglich: Nicht umfasst von Ewigkeitsklausel, Art. 79 III GG

  • Repräsentative Demokratie: Einführung weiterer plebiszitärer Elemente durch Verfassungsänderung möglich wegen Art. 20 II 2 GG („Wahlen und Abstimmungen“); nicht jedoch durch einfaches Gesetz, da nach hM Volksabstimmung über Art. 29 GG hinaus nach aktuellem GG unzulässig
  • Ausgestaltung des Wahlrechts: Einführung des Mehrheitswahlrechts möglich, Art. 38 III GG
  • Ausgestaltung des parlamentarischen Regierungssystems: z.B. Übertragung der Aufgaben des Bundespräsidenten an Bundeskanzler zulässig

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Frage 1/5

Oppositionsführer O fordert weniger Macht für den Bundestag und mehr direkten Einfluss des Volkes auf politische Entscheidungen. Welche Aussagen sind korrekt?

Das Demokratieprinzip besagt, dass das Volk Träger der Staatsgewalt ist.
Der Bundestag ist alleiniger Träger der Staatsgewalt.
In Deutschland wird die Staatsgewalt hauptsächlich durch Wahlen ausgeübt.
Das Demokratieprinzip erlaubt es, den Einfluss des Volkes vollständig abzuschaffen.
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