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Demokratieprinzip, Art. 20 I, II GG
Was versteht man unter dem Demokratieprinzip?
Das Demokratieprinzip ist in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG verankert und bedeutet im Kern Herrschaft des Volkes.
Daraus folgt zunächst, dass das Volk Träger der Staatsgewalt ist, wie Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG ausdrücklich festlegt: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus." Das Volk ist also der Ursprung und die Legitimationsquelle jeder staatlichen Machtausübung.
Weiter folgt daraus, dass das Grundgesetz eine repräsentative Demokratie normiert. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG sieht eine mittelbare, parlamentarische Demokratie vor, bei der die Staatsgewalt primär durch Wahlen ausgeübt wird. Das bedeutet, dass das Volk nicht selbst regiert, sondern gewählte Vertreter damit betraut, die staatlichen Entscheidungen zu treffen. Wenn du also insbesondere an den Bundestag denkst, dann üben die Abgeordneten die Staatsgewalt stellvertretend für das Volk aus, das sie zuvor in einer Wahl legitimiert hat.
Das Demokratieprinzip besagt somit, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht und in einer repräsentativen Demokratie vor allem durch Wahlen ausgeübt wird.
Demokratieprinzip, Art. 20 I, II GG: Herrschaft des Volkes
- Volk Träger der Staatsgewalt, Art. 20 II 1 GG
- Grundgesetz normiert repräsentative Demokratie, Art. 20 II 2 GG: Mittelbare, parlamentarische Demokratie, bei der die Staatsgewalt primär durch Wahlen ausgeübt wird
Was beinhaltet der unveränderliche Kernbereich des Demokratieprinzips?
Der Kernbereich des Demokratieprinzips ist durch die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG geschützt und damit nicht veränderbar durch den Gesetzgeber. Selbst mit verfassungsändernder Mehrheit darf dieser Kernbereich also nicht angetastet werden.
Ein erstes Element dieses Kernbereichs ist die Willensbildung vom Volk zu den einzelnen Staatsorganen. Es muss eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den staatlichen Organen bestehen. Jede Ausübung von Staatsgewalt muss sich also lückenlos auf das Volk zurückführen lassen, sei es unmittelbar durch Wahl oder mittelbar über eine Kette demokratischer Berufungsakte.
Ein weiteres Element ist das Mehrheitsprinzip mit Minderheitenschutz. Entscheidungen werden nach dem Willen der Mehrheit getroffen, aber die unterlegene Minderheit behält die Chance, selbst zur Mehrheit zu werden. Dies wird durch verschiedene Mechanismen gewährleistet, etwa durch die Chancengleichheit der Parteien, freie Wahlen in regelmäßigen Abständen, das Recht auf legale Opposition, Rede- und Antragsrechte im Parlament sowie den Schutz der Grundrechte auch gegen Mehrheitsentscheidungen.
Zum Kernbereich gehören außerdem periodische Wahlen. Wahlen müssen in regelmäßigen Abständen stattfinden, damit Volkswille und Parlamentswille nicht zu stark divergieren. Nur so bleibt die demokratische Rückkopplung zwischen Volk und Volksvertretung gewährleistet.
Ebenfalls geschützt sind die Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 38 Abs. 1 GG, also insbesondere die Freiheit und Gleichheit der Wahl.
Ein besonders bedeutsames Element ist die Wesentlichkeitstheorie, auch als Parlamentsvorbehalt bezeichnet, verankert in Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 GG. Danach dürfen die Kernkompetenzen des Parlaments nicht abgegeben werden. Das Parlament ist als einziges unmittelbar demokratisch legitimiertes Organ berufen, die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen. Gemeint sind damit Fragen von grundlegender normativer Bedeutung für das Gemeinwesen, insbesondere grundrechtsrelevante Entscheidungen. Daraus folgt zugleich die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, denn wenn wesentliche Entscheidungen dem Parlament vorbehalten sind, darf die Verwaltung in diesen Bereichen nur auf gesetzlicher Grundlage handeln.
Zum Kernbereich zählen ferner die demokratiewahrenden Grundrechte. Dazu gehören die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG und die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Diese Grundrechte sichern die freie politische Willensbildung ab, ohne die eine Demokratie nicht funktionieren kann.
Darüber hinaus gehört die Gründungsfreiheit für Parteien und damit das Mehrparteiensystem mit Chancengleichheit der politischen Parteien zum unveränderlichen Kern. Schließlich ist auch das Recht auf Opposition geschützt, also die Möglichkeit, als politische Minderheit die Regierung zu kritisieren und Alternativen anzubieten.
Der Kernbereich des Demokratieprinzips ist somit durch Art. 79 Abs. 3 GG der Verfassungsänderung entzogen und umfasst die Legitimationskette, das Mehrheitsprinzip, periodische Wahlen, den Parlamentsvorbehalt, demokratiewahrende Grundrechte sowie das Mehrparteiensystem mit Oppositionsrecht.
Kernbereich des Demokratieprinzips
Geschützt durch Ewigkeitsklausel, Art. 79 III GG: Nicht veränderbar durch Gesetzgeber
Willensbildung vom Volk zu einzelnen Staatsorganen: Ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den staatlichen Organen
Mehrheitsprinzip mit Minderheitenschutz: Entscheidungen werden nach dem Willen der Mehrheit getroffen aber unterlegene Minderheit behält die Chance, selbst zur Mehrheit zu werden (z.B. durch Chancengleichheit der Parteien, Oppositionsrechte, Schutz der Grundrechte auch gegen Mehrheitsentscheidungen)
Periodische Wahlen: Damit Volkswille und Parlamentswille nicht zu stark divergieren
Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 I GG
Wesentlichkeitstheorie / Parlamentsvorbehalt, Art. 20 I, II, III GG: Kernkompetenzen des Parlaments dürfen nicht abgegeben werden; Parlament als einziges demokratisch legitimiertes Organ berufen die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen (Fragen von grundlegender normativer Bedeutung für Gemeinwesen), insb. grundrechtsrelevante Entscheidungen ⇨ Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Demokratiewahrende Grundrechte: Meinungs- und Pressefreiheit, Art. 5 I GG; Versammlungsfreiheit, Art 8 I GG; Vereinigungsfreiheit, Art. 9 III GG
Gründungsfreiheit für Parteien / Mehrparteiensystem mit Chancengleichheit der politischen Parteien
Recht auf Opposition
Was beinhaltet der veränderliche Randbereich des Demokratieprinzips?
Neben dem unveränderlichen Kernbereich kennt das Demokratieprinzip auch einen Randbereich, der einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber zugänglich ist. Dieser Randbereich ist nicht von der Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG umfasst und kann daher durch verfassungsändernde oder teilweise auch durch einfache Gesetze verändert werden.
Ein erster Aspekt betrifft die repräsentative Demokratie. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG spricht von „Wahlen und Abstimmungen" und eröffnet damit grundsätzlich die Möglichkeit, weitere plebiszitäre Elemente einzuführen. Allerdings ist dies nur durch Verfassungsänderung möglich. Nach herrschender Meinung sind Volksabstimmungen, die über den in Art. 29 GG geregelten Fall der Neugliederung des Bundesgebiets hinausgehen, nach dem aktuellen Grundgesetz unzulässig. Ein einfaches Gesetz genügt also nicht, um etwa Volksentscheide auf Bundesebene einzuführen – dafür müsste das Grundgesetz selbst geändert werden.
Ein weiterer Aspekt ist die Ausgestaltung des Wahlrechts. Art. 38 Abs. 3 GG ermächtigt den Gesetzgeber, das Nähere zur Bundestagswahl durch Gesetz zu regeln. In diesem Rahmen wäre etwa auch die Einführung eines Mehrheitswahlrechts anstelle des bisherigen personalisierten Verhältniswahlrechts möglich, solange die Wahlrechtsgrundsätze gewahrt bleiben.
Schließlich gehört auch die Ausgestaltung des parlamentarischen Regierungssystems zum veränderbaren Randbereich. So wäre es beispielsweise zulässig, die Aufgaben des Bundespräsidenten auf den Bundeskanzler zu übertragen. Die konkrete institutionelle Ausgestaltung des Regierungssystems ist also nicht in allen Einzelheiten festgeschrieben, sondern kann im Rahmen einer Verfassungsänderung umgestaltet werden.
Der Randbereich des Demokratieprinzips umfasst somit diejenigen Bereiche, die der Gesetzgeber ausgestalten darf, weil sie nicht von der Ewigkeitsklausel geschützt sind – insbesondere die Einführung plebiszitärer Elemente, die Ausgestaltung des Wahlrechts und die Organisation des parlamentarischen Regierungssystems.
Randbereich des Demokratieprinzips
Ausgestaltung durch Gesetzgeber möglich: Nicht umfasst von Ewigkeitsklausel, Art. 79 III GG
Repräsentative Demokratie: Einführung weiterer plebiszitärer Elemente durch Verfassungsänderung möglich wegen Art. 20 II 2 GG („Wahlen und Abstimmungen“); nicht jedoch durch einfaches Gesetz, da nach h.M. Volksabstimmung über Art. 29 GG hinaus nach aktuellem GG unzulässig
Ausgestaltung des Wahlrechts, Art. 38 III GG: z.B. Einführung des Mehrheitswahlrechts möglich
Ausgestaltung des parlamentarischen Regierungssystems: z.B. Übertragung der Aufgaben des Bundespräsidenten an Bundeskanzler zulässig
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