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Diebstahl, § 242 I StGB

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Aktualisiert vor etwa 7 Stunden

Was versteht man unter Diebstahl?

Der Diebstahl ist in § 242 Abs. 1 StGB geregelt und lässt sich in seinem Kern knapp zusammenfassen: Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, diese sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Ein klassisches Beispiel: Der Täter nimmt dem Opfer heimlich das Portemonnaie aus der Tasche. Hier liegt eine fremde bewegliche Sache vor, nämlich das Portemonnaie des Opfers, der Täter nimmt es weg, und er tut dies mit dem Willen, es sich selbst zuzueignen.

Merke

Diebstahl, § 242 I StGB: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, diese sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen

  • Beispiel: z.B. Täter nimmt dem Opfer heimlich das Portemonnaie aus der Tasche

Was sind die Voraussetzungen des Diebstahls?

Schauen wir uns das vollständige Prüfungsschema des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB an. Der Diebstahl hat besondere Voraussetzungen im objektiven Tatbestand und im subjektiven Tatbestand.

Auf der Ebene des objektiven Tatbestands sind zwei Punkte zu prüfen. Zunächst das Tatobjekt, nämlich eine fremde bewegliche Sache, und sodann die Tathandlung, die Wegnahme.

Das Tatobjekt setzt sich aus drei Merkmalen zusammen. Erstens muss eine Sache vorliegen, also ein körperlicher Gegenstand im Sinne des § 90 BGB. Dazu zählen auch Flüssigkeiten, etwa Benzin in einem Tank. Zweitens muss die Sache beweglich sein. Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortschaffbar ist. Das ist denkbar weit zu verstehen – selbst ein schwerer Tresor ist beweglich, solange er irgendwie abtransportiert werden kann. Drittens muss die Sache fremd sein, das heißt sie muss im Eigentum eines anderen stehen. Dabei genügt es bereits, wenn ein anderer Miteigentümer der Sache ist. Auch dann ist die Sache für den Täter fremd.

Die Tathandlung ist die Wegnahme. Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Der Täter muss also den bisherigen Gewahrsam des Opfers gegen dessen Willen aufheben und eigenen oder den Gewahrsam eines Dritten daran begründen.

Auf der Ebene des subjektiven Tatbestands sind ebenfalls zwei Punkte zu prüfen. Zunächst muss der Täter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale haben, also wissen und wollen, dass er eine fremde bewegliche Sache wegnimmt. Daneben verlangt § 242 Abs. 1 StGB die Zueignungsabsicht. Zueignungsabsicht meint die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung und setzt sich aus drei Komponenten zusammen.

Die erste Komponente der Zueignungsabsicht ist der Enteignungsvorsatz. Der Täter muss den Willen haben, die Sache dem Zugriff des Eigentümers dauerhaft zu entziehen. Hier genügt einfacher Vorsatz, das heißt dolus eventualis. Es genügt also, wenn der Täter es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Eigentümer die Sache nicht zurückbekommt.

Die zweite Komponente der Zueignungsabsicht ist die Aneignungsabsicht. Der Täter muss die Sache seinem Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben wollen. Hier ist Absicht erforderlich, also dolus directus ersten Grades. Der Täter muss es also gerade darauf anlegen, die Sache wenigstens kurzzeitig wie ein Eigentümer zu nutzen.

Eine hilfreiche Eselsbrücke, um die unterschiedlichen Vorsatzformen bei der Zueignungsabsicht zu behalten: Aneignung beginnt mit A wie Absicht, Enteignung beginnt mit E wie eventualis beim dolus eventualis.

Die dritte Komponente der Zueignungsabsicht betrifft die Rechtswidrigkeit der Zueignung und den Vorsatz diesbezüglich. Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen Anspruch auf Übereignung der Sache hat. Dabei muss es sich um einen fälligen und einredefreien Anspruch handeln. Hat der Täter einen solchen Anspruch, fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Zueignung, und ein Diebstahl scheidet aus. Der Täter muss zudem Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung haben.

Merke dir das Prüfungsschema: Objektiv braucht der Diebstahl eine fremde bewegliche Sache und deren Wegnahme, subjektiv Vorsatz und Zueignungsabsicht, bestehend aus Enteignungsvorsatz, Aneignungsabsicht und Rechtswidrigkeit der Zueignung.

Merke

Voraussetzungen des Diebstahls im Überblick Prüfungsschema

  1. Objektiver Tatbestand

    1. Tatobjekt Fremde bewegliche Sache

      1. Sache: Körperlicher Gegenstand (auch Flüssigkeiten), § 90 BGB

      2. Beweglich: Tatsächlich fortschaffbar

      3. Fremd: Im Eigentum eines anderen; Miteigentum ausreichend

    2. Tathandlung Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams

  2. Subjektiver Tatbestand

    1. Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale

    2. Zueignungsabsicht: Anmaßung eigentümerähnlicher Stellung

      1. Enteignungsvorsatz: Dem Zugriff des Eigentümers dauerhaft entziehen; nur einfacher Vorsatz erforderlich, dolus eventualis genügt

      2. Aneignungsabsicht: Seinem Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben; Absicht erforderlich, also dolus directus 1. Grades

      3. Rechtswidrigkeit der Zueignung und Vorsatz diesbezüglich: Kein Anspruch des Täters auf Übereignung (fälliger und einredefreier Anspruch)

    • Eselsbrücke zum Merken der erforderlichen Vorsatzform: Aneignung beginnt mit A wie Absicht, Enteignung beginnt mit E wie (dolus) eventualis

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Was versteht man unter einer Wegnahme?

Die Wegnahme ist die Tathandlung des Diebstahls. Definiert wird sie als Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. „Bruch" bedeutet dabei, dass der Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des Berechtigten erfolgt. Wichtig ist außerdem, dass der neu begründete Gewahrsam nicht unbedingt tätereigener Gewahrsam sein muss – es genügt auch, wenn der Täter den Gewahrsam zugunsten eines Dritten begründet.

Aus dem Erfordernis des Gewahrsamsbruchs ergibt sich eine bedeutsame Konsequenz: Da der Bruch nur gegen den Willen des Opfers vorliegen kann, scheidet eine Wegnahme aus, wenn ein Einverständnis des Berechtigten vorliegt, man spricht insoweit vom tatbestandsausschließenden Einverständnis. Stimmt das Opfer der Gewahrsamsverschiebung zu, fehlt es bereits am Bruch und damit an der Wegnahme selbst. Der objektive Tatbestand ist dann nicht erfüllt. Hier ist eine saubere Abgrenzung zur rechtfertigenden Einwilligung wichtig: Während die rechtfertigende Einwilligung erst auf der Ebene der Rechtswidrigkeit relevant wird, führt das Einverständnis beim Diebstahl dazu, dass schon der Tatbestand nicht erfüllt ist.

Ein Bruch von Mitgewahrsam gegenüber einem übergeordneten Mitgewahrsamsinhaber reicht für eine Wegnahme aus. Ein Beispiel ist der Arbeitnehmer, der an Arbeitsmaterial Mitgewahrsam hat: Nimmt er dieses Material an sich, um es sich zuzueignen, bricht er den Mitgewahrsam seines Arbeitgebers, der als übergeordneter Mitgewahrsamsinhaber gilt. Das genügt für eine Wegnahme im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB.

Umstritten ist die Frage, ob auch eine beobachtete Wegnahme eine vollendete Wegnahme darstellt. Stell dir vor, ein Ladendetektiv beobachtet den Täter dabei, wie dieser eine Flasche Whisky in seine Jackentasche steckt. Hat der Täter hier einen Diebstahl vollendet, obwohl der Detektiv alles gesehen hat? Nach einer Ansicht liegt in der beobachteten Wegnahme nur ein Versuch, da kein wirklicher Gewahrsamsbruch stattgefunden habe – schließlich habe der Berechtigte die Sache nie aus den Augen verloren und könne jederzeit zugreifen. Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass der Diebstahl kein „heimliches Delikt" ist. Das Gesetz verlangt nirgends, dass die Wegnahme unbemerkt geschehen muss. Entscheidend ist allein, ob der Täter eigenen Gewahrsam begründet hat, und das kann auch dann der Fall sein, wenn er dabei beobachtet wird. Die herrschende Meinung bejaht daher auch bei der beobachteten Wegnahme eine vollendete Wegnahme.

Merke: Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.

Merke

Wegnahme: Bruch (gegen oder ohne den Willen des Berechtigten) fremden und Begründung neuen (nicht unbedingt tätereigenen) Gewahrsams

  • Keine Wegnahme wenn tatbestandsausschließendes Einverständnis: Da Gewahrsamsbruch nur gegen den Willen des Opfers

    • Rechtfertigende Einwilligung: Mit Einverständnis schon Tatbestand nicht erfüllt

  • Bruch von Mitgewahrsam reicht ggü. übergeordnetem Mitgewahrsamsinhaber (z.B. Arbeitnehmer an Arbeitsmaterial ggü. Arbeitgeber)

  • Auch beobachtete Wegnahme umfasst (umstritten)

    • Beobachtete Wegnahme nur Versuch, da kein Gewahrsamsbruch

      • Diebstahl kein „heimliches Delikt

Was versteht man unter Gewahrsam?

Der Begriff des Gewahrsams ist für den Diebstahl von zentraler Bedeutung, denn ohne Gewahrsamsbruch keine Wegnahme und kein Diebstahl. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft, also die Möglichkeit des jederzeitigen körperlichen Zugriffs auf eine Sache, getragen von einem Herrschaftswillen. Der Gewahrsamsinhaber muss also nicht nur faktisch auf die Sache zugreifen können, sondern dies auch wollen.

Die Reichweite des Gewahrsams wird von der Verkehrsanschauung bestimmt. Es kommt also nicht auf rein physische Kriterien an, sondern darauf, wie die Zuordnung einer Sache zu einer Person nach allgemeiner Anschauung im sozialen Leben beurteilt wird.

Ein praktisch wichtiges Indiz für den Übergang des Gewahrsams ist die Frage, ob die Zurückerlangung der Sache sozial auffällig und rechtfertigungsbedürftig wäre. Stell dir vor, ein Dieb steckt im Supermarkt eine Flasche Wein ein und verlässt damit das Geschäft. Spätestens in diesem Moment liegt ein Gewahrsamswechsel vor, denn es wäre sozial auffällig, wenn der Ladeninhaber ihm die Ware auf offener Straße wegreißen würde. Dieses Kriterium hilft dir in der Klausur, den oft schwierigen Zeitpunkt der vollendeten Wegnahme zu bestimmen.

Wichtig ist auch die Abgrenzung des Gewahrsams vom zivilrechtlichen Besitz, denn beide Begriffe decken sich nicht. Ein mittelbarer Besitzer im Sinne des Zivilrechts hat zwar Besitz, aber keinen Gewahrsam, weil er gerade keinen unmittelbaren tatsächlichen Zugriff auf die Sache hat. Umgekehrt hat ein Besitzdiener zwar keinen Besitz im zivilrechtlichen Sinne, wohl aber Gewahrsam, weil er die Sache tatsächlich in Händen hält und darauf zugreifen kann.

Gewahrsam lässt sich daher nur sinnvoll deuten im Zusammenhang mit einer sozial-normativen Zuordnung von Sachen zur Herrschaftssphäre von Personen. Dies hat verschiedene Implikationen.

Gewahrsam besteht auch bei räumlicher Trennung von der Sache fort, solange diese Trennung sozial üblich ist. Man spricht hier von einer Gewahrsamslockerung. Wer sein Auto auf einem Parkplatz abstellt und nach Hause geht, verliert nicht den Gewahrsam daran – die räumliche Entfernung ist völlig normal und ändert nichts an der Zuordnung des Fahrzeugs zu seiner Herrschaftssphäre. Gleiches gilt sogar bei Bewusstlosigkeit des Gewahrsamsinhabers: Auch wer ohnmächtig wird, behält seinen Gewahrsam an den Sachen, die er bei sich trägt. In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen vergessenen und verlorenen Sachen bedeutsam. Bei vergessenen Sachen besteht der Gewahrsam noch fort, weil der Berechtigte weiß, wo sich die Sache befindet, und sie jederzeit wieder an sich nehmen kann. Verlorene Sachen hingegen sind gewahrsamslos – der bisherige Inhaber hat jede tatsächliche Zugriffsmöglichkeit eingebüßt. An einer verlorenen Sache ist daher keine Wegnahme möglich, weil es keinen fremden Gewahrsam gibt, der gebrochen werden könnte.

Bemerkenswert ist ferner, dass ein genereller Gewahrsamswille bezüglich eines gesamten Gewahrsamsbereichs genügt, selbst wenn der Gewahrsamsinhaber von der Existenz einer bestimmten Sache gar keine Kenntnis hat. Ein Supermarktbetreiber etwa hat grundsätzlich gelockerten Gewahrsam an allen Waren in seinem Laden – auch an solchen, die er nie persönlich gesehen oder gezählt hat. Sein genereller Wille, über sämtliche Waren in seinem Geschäft zu herrschen, reicht aus.

Außerdem ist die sogenannte Apprehensionstheorie zu beachten. Danach kann innerhalb einer fremden Gewahrsamssphäre eine Gewahrsamsenklave entstehen, wenn der Täter kleine Gegenstände komplett umschließt, etwa mit der Faust, in einer Jackentasche oder in einem Rucksack. In diesem Moment begründet der Täter eigenen Gewahrsam an dem Gegenstand, obwohl er sich noch in der Gewahrsamssphäre des bisherigen Inhabers befindet. Das ist gerade im Supermarktfall relevant: Steckt der Täter eine kleine Sache in seine verschlossene Jackentasche, hat er nach der Apprehensionstheorie bereits neuen Gewahrsam begründet.

Merke: Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite sich nach der Verkehrsanschauung bestimmt.

Merke

Gewahrsam: Tatsächliche Sachherrschaft (jederzeitiger körperlicher Zugriff), getragen vom Herrschaftswillen

  • Reichweite von der Verkehrsanschauung bestimmt

  • Indiz für Übergang des Gewahrsams: Wenn Zurückerlangung sozial auffällig, rechtfertigungsbedürftig wäre; z.B. spätestens wenn Dieb Supermarkt mit Diebesgut verlässt, liegt ein Gewahrsamswechsel vor, da es sozial auffällig wäre, wenn Ladeninhaber ihm die Ware auf der Straße wegreißen würde

  • Unterschiede zum Besitz nach Zivilrecht: Mittelbarer Besitzer hat Besitz, aber keinen Gewahrsam; Besitzdiener hat keinen Besitz, aber Gewahrsam

  • Sinnvolle Deutung nur im Zusammenhang mit sozial-normativer Zuordnung von Sachen zu Herrschaftssphäre von Personen

    • Gewahrsamslockerung: Gewahrsam auch bei räumlicher Trennung, wenn sozial üblich (z.B. bei geparktem Auto, auch bei Bewusstlosigkeit)

      • Vergessene SachenGewahrsam besteht noch

      • Verlorene SachenGewahrsamslos, keine Wegnahme daran möglich

    • Genereller Gewahrsamswille bzgl. Gewahrsamsbereich, selbst, wenn keine Kenntnis von Existenz der Sache: z.B. Supermarktbetreiber hat grds. gelockerten Gewahrsam an allen Waren in seinem Laden

    • Apprehensionstheorie: Gewahrsamsenklave in fremder Gewahrsamssphäre bei kleinen Gegenständen, wenn komplett umschlossen, z.B. von Faust, Jackentasche oder Rucksack

Was versteht man unter Zueignungsabsicht?

Die Zueignungsabsicht ist ein zentrales Merkmal des subjektiven Tatbestands des Diebstahls und meint die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung. Sie kann sich dabei nicht nur auf die Sache selbst beziehen, sondern auch auf den in ihr verkörperten Wert, etwa „geistiges Eigentum". So lässt sich zum Beispiel der Klausurinhalt nicht von den Klausurblättern trennen. Die Zueignungsabsicht setzt sich aus drei Komponenten zusammen, die im Folgenden näher beleuchtet werden.

Die erste Komponente ist der Enteignungsvorsatz. Der Täter muss den Vorsatz haben, die Sache ganz oder teilweise dem Zugriff des Eigentümers dauerhaft zu entziehen. Dabei genügt dolus eventualis. Eine solche Enteignung kann auf verschiedenen Wegen geschehen. Zunächst kommt eine Enteignung durch Preisgabe in Betracht. Das eröffnet die Möglichkeit eines Diebstahls auch dann, wenn der Täter die Sache nicht für sich behält, sondern sie beispielsweise in einer anderen Stadt abstellt. Entscheidend ist dabei, ob der Täter sich vorstellt, dass das Opfer das Fahrzeug zurückerhält oder nicht. Stellt er sich vor, dass das Opfer die Sache nicht wiederbekommt, liegt Enteignungsvorsatz vor. Weiterhin kann eine Enteignung auch durch eine mehr als unwesentliche Beschädigung eintreten. In einem solchen Fall schlägt der bloße Gebrauch in einen Verbrauch um, sodass die Sache dem Eigentümer wirtschaftlich gesehen dauerhaft entzogen wird. Darüber hinaus liegt eine Enteignung auch dann vor, wenn der Sachwert verloren geht, obwohl die physische Substanz erhalten bleibt. Ein typisches Beispiel: Der Täter nimmt eine EC-Karte weg, hebt damit Geld ab und gibt die Karte anschließend zurück. Die Karte als solche ist zwar noch vorhanden, aber ihr wirtschaftlicher Wert – die Verfügungsmöglichkeit über das Konto – ist verbraucht. Die Reichweite dieses Sachwertbegriffs ist allerdings umstritten, was du im Hinterkopf behalten solltest. Abzugrenzen ist der Enteignungsvorsatz von der bloßen Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille. Wer eine Sache nur vorübergehend benutzen und anschließend zurückgeben will, hat keinen Vorsatz des dauerhaften Entzugs, sodass der Enteignungsvorsatz fehlt.

Die zweite Komponente ist die Aneignungsabsicht. Der Täter muss die Absicht haben – also dolus directus ersten Grades –, die Sache seinem Vermögen zumindest vorübergehend einzuverleiben, und zwar hinsichtlich der Substanz der Sache oder ihres funktionsspezifischen Werts. Hier sind mehrere wichtige Abgrenzungen zu beachten. Erstens fehlt die Aneignungsabsicht beim bloßen Vernichten eines Gegenstands, denn dadurch tritt keine positive Veränderung der Vermögenslage des Täters ein. Wer eine Sache nur zerstören will, eignet sie sich nicht an – hier kommt allenfalls eine Sachbeschädigung in Betracht. Zweitens fehlt die Aneignungsabsicht bei der Entwendung eines Druckmittels. Nimmt der Täter beispielsweise ein Handy weg, um den Eigentümer zur Rückgabe eines verliehenen Fahrrads zu nötigen, so will er sich das Handy gerade nicht einverleiben. Im Gegenteil erkennt er das fremde Eigentum sogar ausdrücklich an, denn seine Botschaft lautet sinngemäß: „Du bekommst deinen Gegenstand nur wieder, wenn …". Drittens fehlt die Aneignungsabsicht hinsichtlich eines Behältnisses, wenn der Täter nur den Inhalt begehrt. Nimmt jemand etwa einen Koffer, eine Handtasche oder einen Safe mit, nur um in Sicherheit den Inhalt herauszunehmen, ist das Behältnis selbst lediglich ein notwendiges Übel, um an den begehrten Inhalt zu gelangen. Eine Aneignungsabsicht bezüglich des Behältnisses liegt dann nicht vor. Viertens ist der Fall des enttäuschenden Inhalts eines Behältnisses zu beachten. Begehrt der Täter eigentlich eine werthaltige Beute, findet aber in der Handtasche nur Kosmetika, an denen er kein Interesse hat, so fehlt es sowohl an der Aneignungsabsicht als auch am Enteignungsvorsatz bezüglich der tatsächlich weggenommenen Gegenstände. Es besteht keine Kongruenz zwischen dem anvisierten und dem tatsächlich weggenommenen Objekt. In Betracht kommt dann lediglich ein untauglicher Versuch.

Die dritte Komponente betrifft die Rechtswidrigkeit der Zueignung und den Vorsatz diesbezüglich. Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen, einredefreien Übereignungsanspruch auf die konkrete Sache hat. Wichtig ist dabei, dass die Rechtswidrigkeit hier ein normatives Merkmal des objektiven Tatbestands ist. Der Anspruch muss sich auf die konkrete Sache beziehen, zum Beispiel auf konkrete Geldscheine. Nimmt der Täter etwa drei 100-Euro-Scheine weg, die dem Opfer gehören, ist diese Zueignung rechtswidrig, auch wenn der Täter dem Opfer zuvor mit sechs 50-Euro-Scheinen ein nun zur Rückzahlung fälliges Darlehen gegeben hat – denn der Anspruch aus dem Darlehen richtet sich nicht auf genau diese drei Scheine. Die sogenannte Wertsummentheorie will bei Geldschulden die Rechtmäßigkeit bereits dann annehmen, wenn ein Anspruch auf die entsprechende Wertsumme besteht. Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass die zivilrechtliche Eigentumsordnung berücksichtigt werden muss, einschließlich des Auswahlrechts des Schuldners, mit welchen konkreten Scheinen er seine Schuld tilgt.

Als Eselsbrücke für die Komponenten der Zueignungsabsicht kannst du dir die Formeln AaA und EeE merken: AaA steht für Absicht aktueller Aneignung, EeE steht für Eventualvorsatz der endgültigen Enteignung.

Zueignungsabsicht ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung, bestehend aus Enteignungsvorsatz (dolus eventualis der dauerhaften Entziehung), Aneignungsabsicht (Absicht zumindest vorübergehender Einverleibung) und Rechtswidrigkeit der Zueignung (kein fälliger, einredefreier Anspruch auf die konkrete Sache).

Merke

Zueignungsabsicht: Anmaßung eigentümerähnlichen Stellung; bzgl. Sache oder verkörpertem Wert (etwa „geistiges Eigentum“, z.B. Klausurinhalt nicht von Klausurblättern zu trennen)

  1. Enteignungsvorsatz: Vorsatz, die Sache ganz oder teilweise dem Zugriff des Eigentümers dauerhaft entziehen

    • Enteignung auch durch Preisgabe: Möglichkeit des Diebstahls, z.B. in anderer Stadt abgestellt (Abgrenzung danach, ob Täter sich vorstellt, dass Opfer Fahrzeug zurückerhält oder nicht)

    • Enteignung auch durch mehr als unwesentliche Beschädigung: Gebrauch schlägt in Verbrauch um

    • Enteignung auch durch Verlust des Sachwerts (wenn physische Substanz erhalten bleibt): z.B. wenn EC-Karte genommen, um damit Geld abzuheben und Karte anschließend zurückgegeben

      • Reichweite des Sachwertbegriffs umstritten

    • Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille: Kein Vorsatz des dauerhaften Entzugs

  2. Aneignungsabsicht: Absicht, die Sache seinem Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben (einverleiben der Substanz der Sache oder ihres funktionsspezifischen Werts)

    • Nicht Vernichten eines Gegenstands, da dadurch keine positive Veränderung der Vermögenslage

    • Entwendung eines Druckmittels (z.B. Handy weggenommen, um Eigentümer zur Rückgabe verliehenern Fahrrads zu nötigen): Keine Aneignungsabsicht, da gerade Anerkennung fremden Eigentums („du bekommst deinen Gegenstand nur wieder, wenn…“)

    • Behältnis, wenn nur Inhalt begehrt wird, z.B. Koffer, Handtasche, Safe mitgenommen, um in Sicherheit Inhalt herauszunehmen: Keine Aneignungsabsicht, nur notwendiges Übel, um an Inhalt zu gelangen

    • Enttäuschender Inhalt eines Behältnisses, wenn eigentlich werthaltige Beute begehrt, aber z.B. in Handtasche nur Kosmetika, an denen kein Interesse besteht: Keine Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz, da keine Kongruenz zwischen anvisiertem und weggenommenem Objekt; lediglich untauglicher Versuch

  3. Rechtswidrigkeit der Zueignung und Vorsatz diesbezüglich: Kein fälliger, einredefreier Übereignungsanspruch des Täters auf die konkrete Sache

    • Rechtswidrigkeit ist hier normatives Merkmal des objektiven Tatbestands

    • Anspruch muss sich auf konkrete Sache beziehen, zum Beispiel konkrete Geldscheine: z.B. Wegnahme von drei 100€-Scheinen, die dem Opfer gehören, rechtswidrig, auch wenn Täter dem Opfer zuvor mit sechs 50€-Scheinen ein nun zur Rückzahlung fälliges Darlehen gegeben hat

      • Wertsummentheorie: Rechtmäßigkeit bei Geldschulden bereits bei Anspruch auf Wertsumme

        • Zivilrechtliche Eigentumsordnung muss berücksichtigt werden (und Auswahlrecht des Schuldners)


  • Eselsbrücke für die Komponenten der Zueignungsabsicht: AaA (Absicht aktueller Aneingnung) und EeE (Eventualvorsatz der endgültigen Enteignung)

Was versteht man unter Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille?

Die Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille – auch als „furtum usus" bezeichnet – ist ein wichtiger Abgrenzungsfall zum Enteignungsvorsatz beim Diebstahl. Sie liegt vor, wenn der Täter eine Sache wegnimmt, dabei aber den Willen hat, den rechtmäßigen Zustand alsbald wiederherzustellen. Das bedeutet konkret, dass der Täter die Sache ohne Identitätswechsel, ohne wesentliche Wertminderung und ohne Eigentumsleugnung so zurückgeben will, dass der Berechtigte seine Herrschaftsgewalt ohne besonderen Aufwand und nicht als Folge bloßen Zufalls wieder ausüben kann. Denk zum Beispiel an jemanden, der sich heimlich den Tretroller seines Nachbarn nimmt, um kurz zum Bäcker zu fahren, und es danach wieder vor dessen Haustür abstellt. Hier fehlt der Enteignungsvorsatz, weil der Täter die Sache gerade nicht dauerhaft dem Zugriff des Eigentümers entziehen will – ein Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB scheidet also mangels Zueignungsabsicht aus.

Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Gebrauchsanmaßung stets ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt. Bei Kraftfahrzeugen und Fahrrädern ist die Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille als unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs gemäß § 248b Abs. 1 StGB strafbar. Bei Pfandsachen greift § 290 StGB, der den unbefugten Gebrauch von Pfandsachen unter Strafe stellt. Ansonsten ist die bloße Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille straffrei – der Gesetzgeber hat sich bewusst dagegen entschieden, jede vorübergehende unbefugte Nutzung fremder Sachen zu kriminalisieren.

Merke: Die Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille (furtum usus) schließt den Enteignungsvorsatz und damit die Zueignungsabsicht aus, ist aber bei Kfz und Fahrrädern über § 248b Abs. 1 StGB sowie bei Pfandsachen über § 290 StGB eigenständig strafbar.

Merke
  • Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille („furtum usus“): Wegnahme mit dem Willen, den rechtmäßigen Zustand alsbald wiederherzustellen, d.h. Sache ohne Identitätswechsel, wesentliche Wertminderung, Eigentumsleugnung so zurückzugeben, dass Berechtigter Herrschaftsgewalt ohne besonderen Aufwand und nicht als Folge bloßen Zufalls wieder ausüben kann
    • Strafbar bei Kfz und Fahrrad als unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs gem. § 248b I StGB
    • Strafbar bei Pfandsachen als unbefugter Gebrauch von Pfandsachen gem. § 290 StGB
    • Ansonsten straffrei

Wie weit reicht der Sachwertbegriff im Rahmen des Enteignungsvorsatzes?

Die Frage nach der Reichweite des Sachwertbegriffs stellt sich immer dann, wenn durch die Enteignung die physische Substanz einer Sache erhalten bleibt, aber ihr wirtschaftlicher Wert verloren geht. Das klassische Beispiel ist die EC-Karte: Der Täter nimmt sie weg, hebt damit Geld ab und gibt die Karte anschließend zurück. Die Karte als Gegenstand ist noch da, aber ihr Wert – die Verfügungsmöglichkeit über das Konto – ist verbraucht. In solchen Konstellationen kann ein Enteignungsvorsatz trotz Rückgabe der Sache vorliegen, weil der Sachwert dauerhaft entzogen wurde. Wie weit dieser Sachwertbegriff allerdings reicht, ist umstritten.

Nach dem extensiven Sachwertbegriff ist der unter Verwendung der Sache zu erzielende Wert maßgeblich, also das sogenannte „lucrum ex negotio cum re". Danach genügt es, wenn der Täter die Sache als Mittel einsetzt, um daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen. Der Enteignungsvorsatz wäre dann bereits gegeben, wenn der Täter den wirtschaftlichen Wert abschöpft, der sich durch den Gebrauch der Sache erzielen lässt – selbst wenn dieser Wert nicht unmittelbar in der Sache selbst steckt.

Die herrschende Meinung vertritt demgegenüber einen restriktiven Sachwertbegriff. Danach ist nur der in der Sache selbst verkörperte Wert maßgeblich, also das „lucrum ex re". Entscheidend ist nicht, was man mit der Sache anfangen kann, sondern welcher Wert ihr selbst innewohnt. Für diese restriktive Auffassung spricht, dass Eigentumsdelikte – im Gegensatz zu Vermögens- beziehungsweise Bereicherungsdelikten – nur die Verfügungsgewalt über die Sache schützen und nicht das Vermögen als Ganzes. Würde man den Sachwertbegriff extensiv verstehen, würde der Diebstahl zu einem verkappten Bereicherungsdelikt, was mit seiner systematischen Stellung als Eigentumsdelikt nicht vereinbar wäre.

Der restriktive Sachwertbegriff der herrschenden Meinung begrenzt den Enteignungsvorsatz auf den in der Sache selbst verkörperten Wert (lucrum ex re), weil Eigentumsdelikte nur die Verfügungsgewalt über die Sache und nicht das Vermögen als Ganzes schützen.

Merke

Enteignung auch durch Verlust des Sachwerts (wenn physische Substanz erhalten bleibt): z.B. wenn EC-Karte genommen, um damit Geld abzuheben und Karte anschließend zurückgegeben

  • Reichweite des Sachwertbegriffs umstritten
    • Extensiver Sachwertbegriff: Unter Verwendung der Sache zu erzielender Wert („lucrum ex negotio cum re“) maßgeblich, da wirtschaftlicher Wert ⇨ Enteignungsvorsatz
    • h.M., restriktiver Sachwertbegriff: Nur in Sache selbst verkörperter Wert („lucrum ex re“) maßgeblich
      • Eigentumsdelikte schützen (im Gegensatz zu Vermögens- bzw. Bereicherungsdelikten) nur Verfügungsgewalt über Sache, nicht Vermögens als Ganzes

Gibt es beim Diebstahl spezielle Prozessvoraussetzungen?

Beim Diebstahl gibt es spezielle Prozessvoraussetzungen, die du kennen solltest: In bestimmten Konstellationen ist ein Strafantrag erforderlich, damit die Tat überhaupt verfolgt werden kann. Dieses Erfordernis des Strafantrags ist als Strafprozessvoraussetzung am Schluss im Prüfungsschema zu prüfen, also erst nach der Schuld.

Zwei Konstellationen sind dabei zu unterscheiden. Die erste betrifft den Diebstahl geringwertiger Sachen nach § 248a StGB. Geringwertig ist eine Sache, wenn ihr Wert unter 50 Euro liegt. Maßgeblich ist dabei der objektive Wert der Sache; die persönlichen Verhältnisse des Bestohlenen oder des Täters spielen allenfalls eine untergeordnete Rolle. Gegenstände, die keinen messbaren Marktwert haben, wie etwa Gerichtsakten, Scheckformulare oder Führerscheine gelten nicht als geringwertig, wenn ihr Wert für den Dieb in den mit der Sachherrschaft verknüpften funktionellen Möglichkeiten liegt – also etwa darin, mit dem Scheckformular Geld abzuheben oder mit dem Führerschein die Fahrerlaubnis nachzuweisen. Der Diebstahl geringwertiger Sachen ist ein relatives Antragsdelikt, das heißt die Verfolgung setzt grundsätzlich einen Strafantrag voraus, die Staatsanwaltschaft kann aber auch von Amts wegen einschreiten, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Die zweite Konstellation ist der Haus- und Familiendiebstahl nach § 247 StGB. Dieser erfasst Diebstähle unter Angehörigen oder Personen, die im selben Haushalt leben. Der Anwendungsbereich ist dabei weit gefasst – er umfasst zum Beispiel auch noch die Ex-Schwiegermutter. Im Unterschied zum Diebstahl geringwertiger Sachen handelt es sich beim Haus- und Familiendiebstahl um ein absolutes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Tat ausschließlich auf Antrag des Verletzten verfolgt werden kann und die Staatsanwaltschaft hier kein Recht zum eigenmächtigen Einschreiten hat.

Merke: Der Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB, unter 50 Euro) ist ein relatives Antragsdelikt, der Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB) ein absolutes Antragsdelikt.

Merke

Teilweise Erfordernis des Strafantrags

  • Als Strafprozessvoraussetzung am Schluss im Prüfungsschema prüfen (nach der Schuld)
  • Diebstahl geringwertiger Sachen, § 248a StGB: Unter 50€
    • Maßgeblich objektiver Wert, persönliche Verhältnisse allenfalls untergeordnet
    • Wenn kein messbarer Wert, z.B. Gerichtsakten, Scheckformular, Führerscheine nicht geringwertig, wenn Wert für Dieb in den mit Sachherrschaft verknüpften funktionellen Möglichkeiten liegt
    • Relatives Antragsdelikt
  • Haus- und Familiendiebstahl, § 247 StGB: z.B. auch noch Ex-Schwiegermutter umfasst
    • Absolutes Antragsdelikt

Stellt die EC-Karten-Abhebung durch den Berechtigten gegen den Willen seiner Bank einen Gewahrsamsbruch dar?

Eine spannende Einzelfrage im Rahmen des Diebstahls betrifft die EC-Karten-Abhebung durch den Berechtigten gegen den Willen seiner Bank. Gemeint ist der Fall, dass der Karteninhaber selbst seine eigene EC-Karte am Geldautomaten einsetzt und Geld abhebt, die Bank ihm dies aber untersagt hat – etwa weil das Konto überzogen ist oder die Bank den Verfügungsrahmen gesperrt hat. Liegt hier ein Gewahrsamsbruch an den ausgegebenen Geldscheinen vor, sodass ein Diebstahl in Betracht käme?

Dies wird teilweise so vertreten, ist aber abzulehnen. Dagegen spricht ein gewichtiges Argument: Beim äußeren Erscheinungsbild handelt es sich um eine völlig funktionsgerechte Bedienung des Automaten. Der Berechtigte steckt seine eigene Karte ein, gibt seine korrekte PIN ein und erhält das Geld – alles läuft technisch so ab, wie es vorgesehen ist. Man spricht hier von einem sogenannten mechanischen Einverständnis. Der Geldautomat ist vergleichbar mit einem Bankangestellten, der die Anweisung hat, jedem Inhaber von Karte und PIN Geld auszuzahlen, ohne weitere Prüfungen vorzunehmen. So wie ein solcher Angestellter das Geld freiwillig herausgibt und damit kein Gewahrsamsbruch vorliegt, gibt auch der Automat das Geld programmgemäß heraus. Der Gewahrsamswechsel erfolgt also nicht gegen den Willen der Bank im Sinne eines Bruchs, sondern aufgrund des im Automaten verkörperten generellen Einverständnisses gegenüber jedem, der Karte und PIN korrekt verwendet.

Ein Gewahrsamsbruch ist bei der funktionsgerechten EC-Karten-Abhebung durch den Berechtigten daher abzulehnen, weil das mechanische Einverständnis des Automaten den Bruch fremden Gewahrsams ausschließt.

Merke
  • EC-Karten-Abhebung durch Berechtigten gegen Willen seiner Bank als Gewahrsamsbruch
    • Äußeres Erscheinungsbild bei funktionsgerechter Bedienung; „mechanisches Einverständnis“ (vergleichbar mit Angestelltem, der jedem Inhaber von Karte und PIN Geld auszahlt)

Stellt das Lesen von Büchern eine strafbare Zueignung dar?

Eine in der Literatur diskutierte Einzelfrage betrifft die Frage, ob das bloße Lesen eines Buches bereits eine strafbare Zueignung darstellen kann. Nach einer Ansicht soll bei Büchern das Lesen als Verbrauch und nicht als bloßer Gebrauch einzuordnen sein. Der Gedanke dahinter: Wer ein Buch vollständig gelesen hat, hat den darin verkörperten geistigen Inhalt aufgenommen, sodass die Sache für ihn ihren wesentlichen Zweck erfüllt hat. Das Lesen wäre danach eine strafbare Zueignung, weil der in der Sache verkörperte Wert gleichsam „aufgebraucht" wurde.

Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass auch Probelesen völlig üblich ist – man denke nur an Buchhandlungen, in denen Kunden regelmäßig in Bücher hineinlesen, bevor sie sich zum Kauf entscheiden. Der Sachwert eines Buches wird durch einmaliges Lesen nicht beeinträchtigt. Das Buch ist nach dem Lesen physisch unverändert und auch wirtschaftlich nicht weniger wert. Es kann weiterhin verkauft, verliehen oder erneut gelesen werden. Das Lesen eines Buches stellt daher keine strafbare Zueignung dar.

Merke: Das Lesen eines Buches ist kein Verbrauch, sondern ein bloßer Gebrauch, weil der Sachwert durch einmaliges Lesen nicht beeinträchtigt wird.

Merke
  • Bei Büchern Lesen als Verbrauch (≠ Gebrauch) ⇨ strafbare Zueignung
    • Auch Probelesen üblich: Sachwert durch einmaliges Lesen nicht beeinträchtigt

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Frage 1/26

T nimmt das unverschlossene Fahrrad des O für eine Fahrt durch die Nacht. Er plant von Anfang an, das Rad nach der Fahrt wieder ordnungsgemäß vor dem Haus des O abzustellen, was er auch tut. Welche Aussagen sind korrekt?

T hat sich wegen Diebstahls gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht.
Das Verhalten ist gemäß § 248b I StGB strafbar.
Es liegt eine straflose Gebrauchsanmaßung vor.
Ein Diebstahl scheitert am fehlenden Enteignungsvorsatz.
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