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Diebstahl in besonders schwerem Fall, § 243 I StGB

Diebstahl in besonders schwerem Fall
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter Diebstahl in besonders schwerem Fall?

Merke

Diebstahl in besonders schwerem Fall, § 243 I StGB: Diebstahl unter besonders schwerwiegenden Umständen

  • Besonders schwerer Fall enthält keine Qualifikation, sondern Strafzumessungsregeln
    • Strafzumessungsprüfung im Gutachten unter dem Extra-Punkt „Strafzumessungnach der Schuld geprüft
    • Strafzumessungsregeln werden im Gegensatz zu Qualifikationen nicht in der Überschrift zitiert
  • Insb. benannte Regelbeispiele
  • Besonders schwerer Fall aber gem. § 243 I 1 StGB auch möglich, wenn kein Regelbeispiel verwirklicht und dennoch Unrecht und Schuld überdurchschnittlich hoch, z.B. bei sehr wertvollen Sachen (z.B. 300.000€)
  • Ausgeschlossen bei geringwertigen Sachen, § 243 II StGB

Welches sind die wichtigsten Regelbeispiele des Diebstahls in besonders schwerem Fall?

Merke

Wichtigste Regelbeispiele des Diebstahls in besonders schwerem Fall

  • Eindringen in Gebäude und ähnliche Fälle, § 243 I Nr. 1 StGB
    • Umschlossener Raum: Raumgebilde; dazu bestimmt, von Menschen betreten zu werden; umgeben mit mind. teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter
    • Falscher Schlüssel: Wenn nicht zur Öffnung bestimmt oder Widmung zur Öffnung entzogen (bei Diebstahl ab Entdeckung)
    • Einbrechen: Beseitigung von Hindernissen mit Gewalt; erforderlich nicht nur unerhebliche Kraftentfaltung
    • Einsteigen: Hineingelangen durch zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen / Schwierigkeiten; z.B. Fenster, Kellerloch; z.B. nicht durch Gartentür, egal wie diese geöffnet wurde (da zum Eintritt bestimmt)
  • Gegen Wegnahme besonders gesichert, § 243 I Nr. 2 StGB
  • Gewerbsmäßig, § 243 I Nr. 3 StGB: Fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Umfang und Dauer bezweckt

Wie verhält es sich wenn durch eine Handlung sowohl Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchdiebstahl als auch Gefährdung des Diebstahl in besonders schwerem Fall verwirklicht sind?

Merke

Konkurrenzen: Grds. verdrängen Diebstahl mit Waffen und Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl gem. § 244 I StGB den Diebstahl in besonders schwerem Fall gem. § 243 I StGB

  • Aber ausnahmsweise Tateinheit, wenn Strafschärfung nach § 243 StGB auf ggü. § 244 StGB eigenständigen Unrechtsgehalt beruht und dieser zusätzlich strafverschärfende Berücksichtigung finden soll
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