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Diebstahl in besonders schwerem Fall, § 243 I StGB
Was versteht man unter Diebstahl in besonders schwerem Fall?
Der Diebstahl in besonders schwerem Fall nach § 243 Abs. 1 StGB erfasst einen Diebstahl, der unter besonders schwerwiegenden Umständen begangen wird. Wichtig ist dabei zunächst ein grundlegendes dogmatisches Verständnis: Der besonders schwere Fall enthält keine Qualifikation, sondern Strafzumessungsregeln. Das hat zwei praktische Konsequenzen für Klausur und Hausarbeit. Zum einen wird die Strafzumessungsprüfung im Gutachten nicht innerhalb des Tatbestands geprüft, sondern unter dem gesonderten Punkt „Strafzumessung" nach der Schuld. Zum anderen werden Strafzumessungsregeln im Gegensatz zu Qualifikationen nicht in der Überschrift zitiert – du schreibst also in der Prüfung keinesfalls „Diebstahl in besonders schwerem Fall, §§ 242, 243 StGB" als Überschrift, sondern prüfst § 243 StGB erst im Rahmen der Strafzumessung.
Inhaltlich stützt sich § 243 Abs. 1 StGB insbesondere auf die benannten Regelbeispiele des Diebstahls in besonders schwerem Fall, die das Gesetz in § 243 Abs. 1 S. 2 StGB aufzählt. Allerdings ist ein besonders schwerer Fall gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 StGB auch dann möglich, wenn kein Regelbeispiel verwirklicht ist, sofern Unrecht und Schuld überdurchschnittlich hoch sind. Das kann etwa bei sehr wertvollen Sachen der Fall sein, beispielsweise wenn jemand eine Sache im Wert von 300.000 Euro stiehlt. Umgekehrt ist ein besonders schwerer Fall bei geringwertigen Sachen gemäß § 243 Abs. 2 StGB ausgeschlossen.
Merke dir also: § 243 Abs. 1 StGB ist keine Qualifikation, sondern eine Strafzumessungsregel, die nach der Schuld geprüft wird und insbesondere durch Regelbeispiele, aber auch durch unbenannte besonders schwere Fälle ausgefüllt werden kann.
Diebstahl in besonders schwerem Fall, § 243 I StGB: Diebstahl unter besonders schwerwiegenden Umständen
Besonders schwerer Fall enthält keine Qualifikation, sondern Strafzumessungsregeln
Strafzumessungsprüfung im Gutachten unter dem Extra-Punkt „Strafzumessung“ nach der Schuld geprüft
Strafzumessungsregeln werden im Gegensatz zu Qualifikationen nicht in der Überschrift zitiert
Insb. benannte Regelbeispiele des Diebstahls in besonders schwerem Fall
Besonders schwerer Fall aber gem. § 243 I 1 StGB auch möglich, wenn kein Regelbeispiel verwirklicht und dennoch Unrecht und Schuld überdurchschnittlich hoch, z.B. bei sehr wertvollen Sachen (z.B. 300.000€)
Ausgeschlossen bei geringwertigen Sachen, § 243 II StGB
Welches sind die wichtigsten Regelbeispiele des Diebstahls in besonders schwerem Fall?
Die wichtigsten Regelbeispiele des Diebstahls in besonders schwerem Fall verdienen einen genaueren Blick, da sie in Klausuren regelmäßig eine Rolle spielen.
Das erste und Regelbeispiel ist das Eindringen in Gebäude und ähnliche Fälle nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dieses Regelbeispiel enthält mehrere Begriffe, die du sicher beherrschen solltest.
Zunächst der umschlossene Raum: Darunter versteht man ein Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter umgeben ist. Ein Wohnhaus erfüllt diese Voraussetzungen ebenso wie ein Bürogebäude oder ein Lagerraum – entscheidend ist, dass es Vorrichtungen gibt, die Unbefugte vom Eindringen abhalten sollen, etwa Türen, Fenster oder Zäune.
Der Begriff des falschen Schlüssels meint einen Schlüssel, der nicht zur Öffnung bestimmt ist oder dem die Widmung zur Öffnung entzogen wurde. Letzteres ist beim Diebstahl ab dem Zeitpunkt der Entdeckung der Fall: Wenn also der Eigentümer merkt, dass jemand seinen Schlüssel unbefugt nutzt, und ihm daraufhin die Widmung entzieht, wird der Schlüssel ab diesem Moment zum falschen Schlüssel.
Das Einbrechen erfordert die Beseitigung von Hindernissen mit Gewalt, wobei eine nicht nur unerhebliche Kraftentfaltung erforderlich ist. Wer also ein Fenster einschlägt oder eine Tür aufhebelt, bricht ein.
Das Einsteigen schließlich bedeutet das Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen oder Schwierigkeiten. Wer etwa durch ein Fenster oder ein Kellerloch klettert, steigt ein. Wer dagegen durch eine Gartentür geht, steigt nicht ein – egal wie diese geöffnet wurde –, denn die Gartentür ist gerade zum Eintritt bestimmt.
Das zweite wichtige Regelbeispiel findet sich in § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB und betrifft Sachen, die gegen Wegnahme besonders gesichert sind. Hier geht es um Gegenstände, die durch besondere Vorkehrungen vor dem Zugriff Dritter geschützt werden, etwa durch Vitrinen, Tresore oder elektronische Sicherungen.
Das dritte Regelbeispiel ist die Gewerbsmäßigkeit nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die Tat eine fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Umfang und Dauer verschaffen will. Es genügt also bereits die Absicht, sich durch wiederholte Diebstähle eine solche Einnahmequelle zu schaffen – schon die erste Tat kann daher gewerbsmäßig sein.
Merke dir: Die drei wichtigsten Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 StGB sind das Eindringen in einen umschlossenen Raum (Nr. 1), der Diebstahl besonders gesicherter Sachen (Nr. 2) und die Gewerbsmäßigkeit (Nr. 3).
Wichtigste Regelbeispiele des Diebstahls in besonders schwerem Fall
Eindringen in Gebäude und ähnliche Fälle, § 243 I Nr. 1 StGB
Umschlossener Raum: Raumgebilde; dazu bestimmt, von Menschen betreten zu werden; umgeben mit mind. teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter
Falscher Schlüssel: Wenn nicht zur Öffnung bestimmt oder Widmung zur Öffnung entzogen (bei Diebstahl ab Entdeckung)
Einbrechen: Beseitigung von Hindernissen mit Gewalt; erforderlich nicht nur unerhebliche Kraftentfaltung
Einsteigen: Hineingelangen durch zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen / Schwierigkeiten; z.B. Fenster, Kellerloch; z.B. nicht durch Gartentür, egal wie diese geöffnet wurde (da zum Eintritt bestimmt)
Gegen Wegnahme besonders gesichert, § 243 I Nr. 2 StGB
Gewerbsmäßig, § 243 I Nr. 3 StGB: Fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Umfang und Dauer bezweckt
Wie verhält es sich wenn durch eine Handlung sowohl Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchdiebstahl als auch Gefährdung des Diebstahl in besonders schwerem Fall verwirklicht sind?
Wenn durch eine einzige Handlung sowohl ein Qualifikationstatbestand nach § 244 Abs. 1 StGB – also Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchdiebstahl – als auch ein Regelbeispiel des Diebstahls in besonders schwerem Fall nach § 243 Abs. 1 StGB verwirklicht ist, stellt sich die Frage der Konkurrenzen.
Grundsätzlich verdrängen der Diebstahl mit Waffen, der Bandendiebstahl und der Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 StGB den Diebstahl in besonders schwerem Fall gemäß § 243 Abs. 1 StGB. Das leuchtet ein, denn § 244 StGB ist als echte Qualifikation das speziellere und schwerere Delikt, sodass daneben für die bloße Strafzumessungsregel des § 243 StGB grundsätzlich kein Raum mehr bleibt.
Ausnahmsweise kommt jedoch Tateinheit in Betracht. Das ist dann der Fall, wenn die Strafschärfung nach § 243 StGB auf einem gegenüber § 244 StGB eigenständigen Unrechtsgehalt beruht und dieser zusätzlich strafverschärfend Berücksichtigung finden soll.
Merke dir: § 244 Abs. 1 StGB verdrängt grundsätzlich § 243 Abs. 1 StGB.
Konkurrenzen: Grds. verdrängen Diebstahl mit Waffen und Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl gem. § 244 I StGB den Diebstahl in besonders schwerem Fall gem. § 243 I StGB
Aber ausnahmsweise Tateinheit, wenn Strafschärfung nach § 243 StGB auf ggü. § 244 StGB eigenständigen Unrechtsgehalt beruht und dieser zusätzlich strafverschärfende Berücksichtigung finden soll
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