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Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 I StGB

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Aktualisiert vor 11 Tagen

Was versteht man unter Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl?

§ 244 Abs. 1 StGB enthält drei eigenständige Qualifikationen des Diebstahls, die jeweils den Strafrahmen gegenüber dem Grundtatbestand des § 242 StGB erhöhen. Anders als die Strafzumessungsregeln des § 243 StGB handelt es sich hier um echte Qualifikationstatbestände, die im Gutachten bereits innerhalb des Tatbestands geprüft und in der Überschrift zitiert werden.

Die drei Qualifikationen sind der Diebstahl mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB und der Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Merke

Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 I StGB: Qualifikationen des Diebstahls

  • Diebstahl mit Waffen, § 244 I Nr. 1 StGB
  • Bandendiebstahl, § 244 I Nr. 2 StGB
  • Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 I Nr. 3 StGB

Was versteht man unter Diebstahl mit Waffen?

Der Diebstahl mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist eine Qualifikation des Diebstahls und kennt drei Tatmittelalternativen, die du sauber auseinanderhalten musst.

Die erste Alternative ist die Waffe im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 1 StGB. Eine Waffe ist ein Gegenstand, der nach der Art seiner Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt ist, Menschen durch mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen. Erfasst sind damit zum Beispiel Schusswaffen, Schwerter oder Springmesser – also Gegenstände, deren eigentlicher Zweck gerade darin liegt, Verletzungen zuzufügen.

Die zweite Alternative ist das gefährliche Werkzeug nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB. Hier ist eine wichtige Abgrenzung zu beachten: Die Definition des gefährlichen Werkzeugs bei der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nicht herangezogen werden. Der Grund liegt darin, dass § 224 StGB eine tatsächliche Verwendung des Werkzeugs voraussetzt, während § 244 StGB gerade keine Verwendung verlangt – es genügt bereits das bloße Beisichführen. Deshalb bedarf es im Rahmen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB einer eigenen Definition, die zwei Voraussetzungen hat. Erstens muss der Gegenstand objektiv allgemein geeignet sein, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Zweitens muss auf subjektiver Seite ein Verwendungsvorbehalt bestehen: Der Täter muss die verletzende Wirkung des Gegenstands zumindest „notfalls" auch ausnutzen wollen. Denk etwa an einen Dieb, der einen schweren Schraubenzieher mitnimmt und sich dabei vornimmt, diesen im Falle einer Entdeckung notfalls gegen den Eigentümer einzusetzen. Der Schraubenzieher ist objektiv geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen, und der Täter hat subjektiv den Vorbehalt, ihn notfalls auch so zu verwenden – damit liegt ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 StGB vor.

Die dritte Alternative schließlich ist das sonstige Mittel nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB, das als Auffangtatbestand neben Waffe und gefährlichem Werkzeug steht.

Entscheidend ist: Beim gefährlichen Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB kommt es – anders als bei § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB – nicht auf die konkrete Verwendung an, sondern auf die objektive Eignung zu erheblicher Verletzung und den subjektiven Verwendungsvorbehalt des Täters.

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Diebstahl mit Waffen, § 244 I Nr. 1 StGB: Qualifikation des Diebstahls

  • Waffe, § 244 I Nr. 1 lit. a Alt. 1 StGB: Nach Art der Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt, Menschen durch mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen

  • Gefährliches Werkzeug, § 244 I Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB

    • Definition des gefährlichen Werkzeugs bei der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 StGB: Kann nicht herangezogen werden, da bei § 244 StGB keine Verwendung vorausgesetzt

    • Eigene Definition im Rahmen des § 244 I Nr. 1 lit. a StGB

    • Voraussetzungen

      1. Objektiv allgemein geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen

      2. Subjektiv Verwendungsvorbehalt: Wirkung soll zumindest „notfalls“ auch ausgenutzt werden

  • Sonstiges Mittel, § 244 I Nr. 1 lit. b StGB

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Was versteht man unter Bandendiebstahl?

Der Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist eine Qualifikation des Diebstahls. Zentrales Tatbestandsmerkmal ist hier die Bande. Unter einer Bande versteht man den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden haben.

Die Frage, ob bereits zwei Personen eine Bande bilden können, war lange umstritten. Nach einer Ansicht sollte eine Bande schon bei zwei Personen vorliegen können. Das Argument lautete, dass das erhöhte Unrecht nicht durch die bloße Mitgliederzahl begründet werde, sondern durch die erhöhte Gefährlichkeit des bandenmäßigen Zusammenwirkens. Außerdem mache es keinen Unterschied, ob zwei Personen allein agieren oder ob sie Teil einer größeren Bande sind – denn auch wenn eine Bande aus zehn Mitgliedern besteht, können an einer konkreten Tat nur zwei von ihnen beteiligt sein, und das Unrecht dieser konkreten Tat wäre dasselbe.

Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass der Begriff der Bande nach dem sozialen Sprachgebrauch mindestens drei Personen voraussetzt. Zudem ist die Bande gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie auch nach dem Ausscheiden eines Mitglieds fortbesteht. Das setzt denknotwendig voraus, dass mindestens drei Personen beteiligt sind – denn bei nur zwei Personen würde das Ausscheiden eines Mitglieds den Zusammenschluss vollständig auflösen. Dieses Argument hat sich durchgesetzt, sodass heute ganz überwiegend mindestens drei Personen für eine Bande verlangt werden.

Merke dir: Eine Bande im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfordert den Zusammenschluss von mindestens drei Personen.

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Bandendiebstahl, § 244 I Nr. 2 StGB: Qualifikation des Diebstahls

  • Bande: Zusammenschluss von mind. 3 Personen
    • Bande schon bei zwei Personen: Erhöhtes Unrecht nicht durch Mitgliederzahl, sondern erhöhte Gefährlichkeit; kein Unterschied zu zwei Mitgliedern größerer Bande
      • Nach sozialem Sprachgebrauch mind. 3; Bande gekennzeichnet durch Fortbestehen nach Ausscheiden eines Mitglieds

Was versteht man unter Wohnungseinbruchdiebstahl?

Auch der Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine Qualifikation des Diebstahls.

Zentrales Tatbestandsmerkmal ist hier die Wohnung. Unter einer Wohnung versteht man jede zum Wohnen geeignete Räumlichkeit. Der Begriff ist dabei weit zu verstehen und erfasst nicht nur klassische Privatwohnungen, sondern beispielsweise auch vorübergehend vermietete Hotelzimmer. Entscheidend ist allein, dass die Räumlichkeit zum Wohnen geeignet ist.

Eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist also jede zum Wohnen geeignete Räumlichkeit.

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Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 I Nr. 3 StGB: Qualifikation des Diebstahls

  • Wohnung: Zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten (z.B. auch vorübergehend vermietete Hotelzimmer)

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Frage 1/12

T begeht einen Einbruchdiebstahl und findet auf dem Weg nach draußen ein Küchenmesser, das er zur Sicherung der Beute mitnimmt. Erfüllt dies das Qualifikationsmerkmal des gefährlichen Werkzeugs?

Ja, da das Qualifikationsmerkmal auch nach der Vollendung der Tat verwirklicht werden kann.
Nein, das Qualifikationsmerkmal muss vor der Vollendung verwirklicht sein.
Ja, da das Messer die Gefahr während der Tat erhöht.
Nein, da das Messer nicht vor der Tat benutzt wurde.
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